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Bundesverwaltungsgericht 03.04.2018 D-5363/2015

3 aprile 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·6,121 parole·~31 min·7

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 28. Juli 2015

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-5363/2015

Urteil v o m 3 . April 2018 Besetzung Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiberin Regula Frey.

Parteien

A._______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Emil Robert Meier, Rechtsanwalt, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; vormals Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 28. Juli 2015 / N (…).

D-5363/2015 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge den Heimatstaat auf dem Luftweg im Besitze eines auf seinen Namen lautenden Passes am 22. März 2014 und gelangte nach einem rund vierzehntägigen Aufenthalt in B._______ am 9. April 2014 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Nach der Befragung zur Person (BzP) im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ vom 14. April 2014 wurde der Beschwerdeführer für die Dauer des Verfahrens dem Kanton D._______ zugewiesen. Am 18. März 2015 hörte ihn das SEM zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer bei den Befragungen geltend, er sei sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie und stamme aus E._______, wo er aufgewachsen sei und die ersten fünf Schuljahre absolviert habe. Danach sei er mit seiner Familie nach F._______ gezogen und anfangs 2012 wieder nach E._______ umgezogen. Dort habe er dem Vater in der Landwirtschaft geholfen. Im März 2013 seien Soldaten bei der Familie zu Hause vorbeigekommen. Diese hätten im Garten Waffen gefunden. Er und seine Eltern seien in der Folge zu einem Camp gebracht worden. Man habe ihn während zwei Tagen befragt. Da er mit (…) Jahren noch sehr jung gewesen sei, habe man ihn nach den Befragungen gehen lassen. Anfangs Januar 2014 habe er erneut Schwierigkeiten mit den sri-lankischen Behörden bekommen. Soldaten seien zu Hause vorbeigekommen und hätten ihn rekrutieren wollen. Er habe sich geweigert. Aus Angst habe er ein Formular unterschrieben. Ihm sei mit Entführung gedroht worden, worauf er beim zweiten Besuch derselben Armeeangehörigen (BzP) im Zusammenhang mit der militärischen Rekrutierung gleichentags noch nach F._______ gereist sei. Die Soldaten seien später nochmals zu Hause vorbeigekommen und hätten seinen Vater ins Camp mitgenommen und ihn einige Tage dort behalten. Vor diesem Hintergrund sei er ausgereist. Zum Nachweis der Identität reichte er seine sri-lankische Identitätskarte zu den Akten. B. Das SEM stellte mit Verfügung vom 28. Juli 2015 – eröffnet am 3. August 2015 – fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Vorbringen des Beschwerdeführers genügten weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) noch

D-5363/2015 denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG. Unter Angabe der Fundstellen in den Protokollen führte das SEM aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien widersprüchlich ausgefallen (Angaben im Zusammenhang mit dem angeblichen Waffenfund und dessen Folgen; Unterstellung durch das sri-lankische Militär, die Eltern hätten die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) unterstützt; Angaben zu den Urhebern, die die Waffen versteckt haben; Angaben im Zusammenhang mit der angeblichen Zwangsrekrutierung). Angesichts der erwähnten Unstimmigkeiten in wesentlichen Punkten seiner Vorbringen bestünden erste Zweifel an deren Glaubhaftigkeit. Ferner seien Vorbringen dann nicht hinreichend begründet, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig konkret, detailliert und differenziert dargelegt würden und somit der Eindruck entstünde, dass eine Person das Geschilderte nicht selbst erlebt habe. Zudem seien Vorbringen dann unglaubhaft, wenn sie in wesentlichen Punkten der allgemeinen Erfahrung oder Logik des Handelns widersprechen würden (fehlende subjektive Wahrnehmung hinsichtlich der Aussagen zum angeblichen Waffenfund und der Befragung im Camp; vage Aussagen zu den befragenden Personen und zur Freilassung nach zwei Tagen; unglaubhafte, teils abwegige Schilderungen rund um die geltend gemachte Zwangsrekrutierung [u.a. Anzahl und Verhalten der in diesem Zusammenhang zu Hause erschienenen Personen, Angaben im Zusammenhang mit der Aufforderung respektive Fristansetzung für den gleichen Tag beim zweiten Besuch zu Hause; Aussagen unter dem Blickwinkel einer fehlenden Wehrpflicht in Sri Lanka, insbesondere aufgrund in Abrede gestellter eigener Verbindungen zu den LTTE, sowie Angaben zur angeblichen Suche nach dem Beschwerdeführer auch nach dessen Ausreise; Angaben zur angeblichen Unterstützung der Eltern zugunsten der LTTE]; Ausreiseumstände). Im Sinne eines Zwischenergebnisses sei festzuhalten, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers, in Sri Lanka Probleme mit den Militärbehörden gehabt zu haben, nicht als glaubhaft qualifiziert werden könnten. Die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie und die verhältnismässig kurze Landesabwesenheit würden praxisgemäss nicht ausreichen, um von Verfolgungsmassnahmen bei einer Rückkehr auszugehen. Zwar könnte die Herkunft aus dem Norden Sri Lankas und das Alter des Beschwerdeführers die Aufmerksamkeit der srilankischen Behörden ihm gegenüber im Rahmen der Wiedereinreise und Wiedereingliederung erhöhen. Insgesamt könnten diese zusätzlichen Faktoren jedoch keinen hinreichend begründeten Anlass zur Annahme geben, dass er Massnahmen befürchten müsste, welche über einen sogenannten background check (Befragung, Überprüfung von Auslandaufenthalten und Tätigkeiten in Sri Lanka und im Ausland) hinausgehen würden, zumal er wegen seiner Herkunft oder seines Alters noch kein oppositionelles Profil

D-5363/2015 aufweise. Die sri-lankischen Verwandten in der Schweiz würden keinen Bezug zu den LTTE aufweisen. Aufgrund der einmaligen und niederschwelligen exilpolitischen Betätigung (Teilnahme am G._______ in H._______) bestünde kein begründeter Anlass zur Annahme, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt oder gefährdet sei. Unter anderem mit Verweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) sowie der gegenwärtigen politischen Situation erachtete das SEM den Vollzug der Wegweisung als zulässig und aufgrund einer valablen innerstaatlichen Aufenthaltsalternative (tragfähiges Beziehungsnetz in F._______, bereits längerer Aufenthalt in F._______, gesicherte wirtschaftliche Verhältnisse, Alter, Gesundheit, Schulbildung, teilweise Erwerbserfahrung, soziales Netzwerk aufgrund Verwandter in der Schweiz) als zumutbar und möglich. C. Mit Eingabe vom 1. September 2015 liess der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragen. Es sei ihm Asyl in der Schweiz zu gewähren, eventualiter sei ihm mindestens eine vorläufige Aufnahme einzuräumen. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, eventualiter sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. Als Beschwerdebeilagen fanden Kopien von zwei Bestätigungsschreiben (…) Eingang in die Akten. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Instruktionsverfügung vom 18. September 2015 teilte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit, er dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde gutgeheissen. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. E. In seiner Vernehmlassung vom 23. September 2015 hielt das SEM an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, zur Rüge, wonach das SEM die Herkunft (des Beschwerdeführers) aus dem Vanni-Gebiet nicht gewürdigt habe, sei folgendes festzuhalten:

D-5363/2015 Das SEM anerkenne in seiner Verfügung vom 28. Juli 2015, dass der Beschwerdeführer in E._______ im Vanni-Gebiet geboren worden sei und die ersten fünf Schuljahre dort absolviert habe. Weiter halte es fest, dass ein Wegweisungsvollzug ins Vanni-Gebiet nicht zumutbar sei. Der Beschwerdeführer habe jedoch mehrere Jahre in F._______ gelebt und verfüge mit seiner Schwester und anderen Verwandten über ein soziales Beziehungsnetz in F._______. Aus diesem Grund sei im vorliegenden Fall die Nordprovinz Sri Lankas als alternativer Wohnsitz zumutbar. Im Übrigen sei auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen, an denen vollumfänglich festgehalten werde. F. Mit Instruktionsverfügung vom 24. September 2015 wurde dem Beschwerdeführer unter Fristansetzung die Vernehmlassung der Vorinstanz zur Replik zugestellt. Die Frist zur Stellungnahme liess der Beschwerdeführer unbenutzt verstreichen. G. Mit Eingabe vom 7. Dezember 2015 liess der Beschwerdeführer als Beweismittel ein Schreiben (…) im Original samt Zustellkuvert einreichen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

D-5363/2015 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss der Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn er wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn der Richter von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht

D-5363/2015 alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2 S. 43 f., BVGE 2010/57 E. 2.3 S. 826 f.). 3.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – insbesondere durch politische Exilaktivitäten – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Begründeter Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung besteht dann, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1). Dabei muss hinreichend Anlass zur Annahme bestehen, die Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen – eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2). Die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht bleiben dabei grundsätzlich massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinn von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Asylausschluss. Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, werden hingegen als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. auch BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.). 4. 4.1 Die Vorinstanz zeigte unter Angabe der jeweiligen Fundstellen in den Protokollen der BzP und der Anhörung die diversen Unglaubhaftigkeitselemente in den Aussagen des Beschwerdeführers auf. Sie bezeichnete die von ihm dargelegten fluchtauslösenden Vorkommnisse als unstimmig, zu wenig konkret, detailliert und differenziert dargelegt sowie der allgemeinen Erfahrung oder Logik des Handelns widersprechend und damit unglaubhaft. Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich nach einer Überprüfung der Akten den diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen an.

D-5363/2015 4.2 Der Beschwerdeführer berief sich bei beiden Befragungen grundsätzlich auf die gleichen Gründe (Waffenfund/Zwangsrekrutierung), welche ihn zur Ausreise aus dem Heimatland bewogen hätten. Die Dolmetscherleistungen bezeichnete er wiederholt als gut und Anhaltspunkte für allfällige in den jeweiligen Befragungssituationen liegende Gegebenheiten, die es ihm verunmöglicht hätten, den Befragungen zu folgen, sind nicht ersichtlich. Die Richtigkeit (BzP) und Vollständigkeit der beiden Protokolle bestätigte er nach deren Rückübersetzungen unterschriftlich. Er hat sich somit auf seine Aussagen behaften zu lassen. Diese Feststellung erfährt noch dadurch an Gewicht, als die bei der Anhörung anwesende Hilfswerkvertretung Anregungen für weitere Abklärungen oder Einwände zum Protokoll nicht anzumelden hatte. 4.3 Die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe sind nicht geeignet, die diversen von der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung aufgezeigten Unglaubhaftigkeitselemente zu entkräften oder gar zu beseitigen. Der Beschwerdeführer nimmt in äusserst begrenztem Rahmen hierzu Stellung. Die entsprechenden Ausführungen erschöpfen sich letztlich in der blossen Wiedergabe des Sachverhalts. Dabei ist festzustellen, dass sich die einzelnen Beschwerdevorbringen entweder als unzutreffend erweisen oder der vorinstanzlichen Würdigung lediglich die eigene, teils mutmassende Sichtweise gegenübergestellt wird, was als sachverhaltsanpassend respektive unbehelflich zu werten ist. So wird zum angeblichen Waffenfund unter anderem ausgeführt, dass der Beschwerdeführer den Vorfall bei den Befragungen deckungsgleich geschildert habe. Überzeugende oder nachvollziehbare Argumente für seine unterschiedlich ausgefallenen Antworten hinsichtlich der Unterstellung seitens der sri-lankischen Behörden, seine Eltern hätten die LTTE unterstützt, oder hinsichtlich der Urheber, welche die Waffen auf ihrem Grundstück versteckt hätten, werden nicht geliefert. Allein die Begründung, die Familie des Beschwerdeführers stamme aus dem Vanni-Gebiet, und wer während des Bürgerkriegs in dieser Zone gelebt habe, hätte automatisch die LTTE unterstützen müssen respektive die sri-lankischen Sicherheitskräfte hätten sämtliche Personen der Verbindung zu den LTTE oder gar der Mitgliedschaft bei der Organisation verdächtigt, bringt keine klärenden Erkenntnisse in diese Angelegenheit hinein. Die Aussagen des Beschwerdeführers, er sei während der zwei Tage Aufenthalt im Camp nicht schlecht behandelt und aufgrund seines jugendlichen Alters freigelassen worden, lassen vielmehr den gegenteiligen Schluss zu. Ebenso stehen die anlässlich der BzP zu Protokoll gegebenen Angaben im Widerspruch zu derjenigen bei der Anhörung und sprechen letztlich gegen eine behauptete Verbindung der Familie zu den LTTE. Seinem Vater seien

D-5363/2015 aus dem angeblichen Waffenfund keine nachteiligen Konsequenzen entstanden, da er den Armeeangehörigen überzeugend habe erklären können, nichts von den Waffen gewusst zu haben. Bezeichnenderweise unterbleibt in der Rechtsmitteleingabe eine Entgegnung zum Begründungselement der Vorinstanz, wonach es die sri-lankischen Behörden bei einem begründeten Verdacht auf eine Verwicklung in Waffengeschäfte der LTTE kaum bei wenigen Tagen Befragung mit einer Freilassung ohne weitere Konsequenzen hätten bewenden lassen. Ferner unterlässt es der Beschwerdeführer, sich mit den Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung auseinanderzusetzen, die eine angebliche eigene Verbindung zu den LTTE respektive eine solche seiner Eltern als unglaubhaft erscheinen liessen (II/Ziff. 2 S. 5). Schliesslich kann der Umstand nicht ausser Acht gelassen werden, dass aufgrund der Akten das von März 2013 datierende Ereignis nicht ausreisebestimmend oder –auslösend für den Beschwerdeführer gewesen ist. 4.4 Gleichermassen verhält es sich mit den Ausführungen im Zusammenhang mit der angeblichen Zwangsrekrutierung des Beschwerdeführers. Der geäusserten Ansicht in der Rechtsmitteleingabe, wonach seine Angaben bei den Befragungen deckungsgleich, plausibel und nachvollziehbar ausgefallen seien, kann nicht gefolgt werden. So wurde dem Beschwerdeführer – entgegen der vertretenen Auffassung in der Beschwerde – in der angefochtenen Verfügung nicht vorgeworfen, sich widersprüchlich hinsichtlich der Frage der Unterschrift auf das Formular geäussert zu haben. Das SEM hielt in seiner Würdigung vielmehr fest, gemäss Angaben bei der BzP sei ihm bei der Unterzeichnung des Formulars direkt mit Entführung gedroht worden, sollte er der Armee nicht beitreten wollen. Anlässlich der Anhörung soll er aber von einer Entführung erst durch seinen Vater erfahren haben, der ebenfalls etwas unterschrieben habe, um die Armeeangehörigen zu beruhigen. Lediglich der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass von einer Unterschrift des Vaters bei der BzP nie die Rede war. Auf die weitere Argumentation der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung in diesem Zusammenhang (II/Ziff. 2 S. 4 f.) geht der Beschwerdeführer nicht ein. Die Begründung des SEM, welche die unglaubhaften Elemente seines Sachvortrags überzeugend aufzeigt, bleibt unwidersprochen. Was die übrigen Vorbringen in der Beschwerde hinsichtlich dieses Sachverhaltselements (Ziff. 4.3 S. 5 f.) anbelangt, so ist festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Zwangsrekrutierung aufgrund seiner Schilderungen als unglaubhaft erachtet wurde. Diese Sichtweise wird auch vom Gericht geteilt. Auf den allgemeinen Exkurs zur gegenwärtigen Politik

D-5363/2015 in Sri Lanka (fehlende Bemühungen, die während des Bürgerkriegs begangenen Verbrechen aufzuarbeiten; fehlende Bereitschaft, die Anliegen der tamilischen Minderheit umzusetzen und auf eine „Aussöhnung“ hinzuwirken; Einbindung von Tamilen in die Armee als Form der Repression; Benachteiligungen und Diskriminierungen der tamilischen Soldaten gegenüber den singhalesischen; Bestrafung von im Verdacht der Unterstützung zugunsten der LTTE stehenden Familien mit dem Mittel der Quasi-Zwangsrekrutierung; Opferrolle des Beschwerdeführers dieser neuen Politik) braucht bei dieser Sachlage daher nicht eingegangen zu werden. 4.5 Den eingereichten und als Bestätigungsschreiben zu qualifizierenden Unterlagen ist die beweisrechtliche Bedeutung abzusprechen. Die mit der Beschwerde eingereichten Schreiben (vgl. Bst. C hiervor) sind Kopien, denen wegen ihrer leichten Manipulierbarkeit grundsätzlich kein Beweiswert zukommt. Hinsichtlich des Schreibens von (…) im Original (vgl. Bst. G hiervor) ist zu vermerken, dass dieses den identischen Inhalt aufweist wie dasjenige, welches von der gleichen Person mit Beschwerdeerhebung in Kopie eingereicht wurde. Ferner ist festzustellen, dass die knappen Inhalte in den jeweiligen Schreiben nicht mit den vom Beschwerdeführer im Asylverfahren gemachten Angaben in Einklang zu bringen sind. Im Schreiben des Dorfvorstehers wird unter anderem angeführt, der Beschwerdeführer sei im Dezember 2011 zu seinen Eltern zurückgekehrt und in dieser Zeit von Offizieren angefragt worden, Militärdienst zu leisten und diese Angelegenheit mit ihnen im Camp zu diskutieren. Er sei mit seinem Vater zum Camp gegangen, wo er gezwungen worden sei, Wehrdienst zu leisten. Aus Angst habe er sich nach F._______ begeben. Die Streitkräfte hätten zu Hause nach ihm gefragt und seinen Vater gefoltert. Ein Waffenfund wird im Schreiben mit keinem Wort erwähnt. In den beiden Schreiben von (…) wird hinsichtlich der Zwangsrekrutierung ein vom Beschwerdeführer abweichender Zeitpunkt für den nicht befolgten Vorladungstermin genannt und im Zusammenhang mit dem angeblichen Waffenfund im März 2013 wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer verhaftet und gefoltert worden sei, da er diejenige Person gewesen sei, welche die Waffen vergraben habe. 4.6 Den unwidersprochen gebliebenen vorinstanzlichen Ausführungen im Zusammenhang mit den Ausreiseumständen (Ausreise mit einem auf seinen Namen ausgestellten Pass) kann unter anderem noch hinzugefügt werden, dass die Verhaltensweise des Beschwerdeführers als angeblich gesuchte Person und der singhalesischen Sprache nicht mächtig insbesondere auch deshalb kaum verständlich erscheint, besteht doch aufgrund der rigorosen Kontrollen rund um den Flughafen von Colombo erst recht

D-5363/2015 ein erhöhtes Risiko des Entdecktwerdens. Zu berücksichtigen gilt ferner, dass der über Kontakte mit seinem Heimatland verfügende Beschwerdeführer sich nicht darum bemühte, allfällige seine geltend gemachte Gefährdungssituation belegende Unterlagen zu beschaffen respektive weitere sachdienliche Anhaltspunkte hierzu ins Verfahren einfliessen zu lassen. 4.7 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer keine Vorfluchtgründe glaubhaft darzutun vermochte, mithin im Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Heimatland die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt hatte. 5. 5.1 In der Rechtsmitteleingabe wird ferner vorgebracht, der Beschwerdeführer habe sowohl am I._______ wie auch an der Demonstration in H._______ vom März 2015 teilgenommen. Sofern diese Aktivitäten den srilankischen Behörden ruchbar würden, wäre eine Rückkehr auch unter diesem Aspekt als unzumutbar zu betrachten. Zudem würde eine solche Kenntnis den schon bestehenden Verdacht auf familiäre Unterstützung der LTTE noch weiter verstärken und sich sodann auf den Beschwerdeführer selbst fokussieren. Diesem sei deshalb aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG zumindest eine vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. 5.2 Es ist zwar bekannt, dass die sri-lankischen Behörden die politischen Aktivitäten ihrer Staatsbürger im Ausland überwachen und erfassen. Es bleibt jedoch im Einzelfall zu prüfen, ob die exilpolitischen Aktivitäten bei einer allfälligen Rückkehr nach Sri Lanka mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im asylrechtlichen Sinne nach sich ziehen. Dabei ist davon auszugehen, dass sich die sri-lankischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über die massentypischen, niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinausgehen, was etwa der Fall ist, wenn der betroffenen Person seitens der srilankischen Behörden ein überzeugter Aktivismus mit dem Ziel der Wiederbelebung des tamilischen Separatismus zugeschrieben wird. Angesichts des gut aufgestellten Nachrichtendienstes Sri Lankas ist davon auszugehen, dass die sri-lankischen Sicherheitsbehörden zu unterscheiden vermögen zwischen tatsächlich politisch engagierten Regimekritikern und blossen „Mitläufern“ von Massenveranstaltungen, welche als solche nicht als Gefahr wahrgenommen werden.

D-5363/2015 5.3 Die eben skizzierten Voraussetzungen sind im Falle des Beschwerdeführers nicht gegeben. Zunächst ist festzuhalten, dass ein politisches Engagement für die Zeit seines Aufenthalts in Sri Lanka aus den Akten nicht hervorgeht. Anlässlich der BzP gab er zu Protokoll, nie in Haft oder vor Gericht gewesen und persönlich weder aus politischen oder religiösen Gründen verfolgt worden zu sein. Bei der Anhörung führte er aus, ausser den erwähnten und in E. 4.3 und E. 4.4 als unglaubhaft qualifizierten Problemen, keine solchen gehabt zu haben. Etwas später in derselben Anhörung explizit darauf angesprochen, wie er es hier (in der Schweiz) mit der Politik halte, was Sri Lanka betreffe, respektive ob er irgendwie aktiv sei, erklärte er unmissverständlich, er sei nach H._______ zum G._______ gegangen, „ansonsten nichts“. Ungeachtet der Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe (Teilnahme am I._______; Teilnahme an der Demonstration in H._______ im März 2015) sind die geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten nach dem unter E. 5.2 Gesagten zu marginal, um ein irgendwie geartetes Profil zu erlangen, welches ihn in den Fokus der sri-lankischen Behörden stellen könnte. Insbesondere kann keine Rede davon sein, der Beschwerdeführer habe mit seinem erwähnten Engagement einen überzeugten Aktivismus mit dem Ziel der Wiederbelebung des tamilischen Separatismus an den Tag gelegt. 5.4 Gestützt auf die vorangehenden Erwägungen ist das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe in casu zu verneinen. Das SEM hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint. 6. 6.1 Im Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 wurden gemäss Auswertung der einschlägigen Quellen Risikofaktoren für Verhaftung und Folter von Rückkehrenden nach Sri Lanka aufgezeigt (E. 8.4 S. 31 ff.). Vor dem Hintergrund der aktuellen Situation in diesem Land wurde sodann erwogen, welche der Rückkehrenden, die diese Risikofaktoren erfüllen, gegebenenfalls ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten haben (E. 8.5 S. 37 ff.). Als Hauptrisikofaktor kristallisierte sich etwa die tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE heraus, wobei in den untersuchten Fällen nicht ausschlaggebend zu sein schien, ob die Mitgliedschaft oder Anhängerschaft der Betroffenen respektive ihrer Angehörigen freiwillig oder unfreiwillig war und welche Funktion sie in den LTTE innehatten. Ein weiterer ernstzunehmender Risikofaktor für Verhaftung und Folter in Sri Lanka stellt die exilpolitische Aktivität dar. Diverse Quellen weisen denn auch darauf hin, dass die sri-lankischen Behörden regimekritische und pro-

D-5363/2015 tamilische Demonstrationen und Versammlungen in wichtigen Ländern (Aufenthalt in einem „Zentrum von LTTE-Aktivitäten und Geldbeschaffung“ respektive Land, dessen Regierung und Medien die sri-lankische Regierung kritisiert hätten) genau überwachen und Fotografien sowie Videos von Teilnehmern erstellen. Es sei davon auszugehen, dass diese an den SIS (State Intelligence Service) weitergeleitet würden. Ein geltend gemachtes exilpolitisches Engagement vermag dann eine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen, wenn der betroffenen Person seitens der sri-lankischen Behörden ein überzeugter Aktivismus mit dem Ziel der Wiederbelebung des tamilischen Separatismus zugeschrieben wird. Ebenso ist ein Risikofaktor bei Vorliegen einer früheren Verhaftung durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise in Verbindung mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE zu erkennen. Konkret gefährdet sind Rückkehrende, deren Namen in der am Flughafen in Colombo abrufbaren „Stop-List“ vermerkt ist. Insbesondere werden in dieser „Stop-List“ Personen aufgenommen, deren Eintrag den Hinweis auf einen Haftbefehl oder eine gerichtliche Anordnung enthalten und wohl auch Personen, wenn gegen sie ein Strafverfahren eröffnet wurde. Auch erhöht das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente das Risiko eines Rückkehrenden, ins Visier der sri-lankischen Behörden zu geraten und von diesen genauer überprüft zu werden sowie über seinen Auslandsaufenthalt befragt zu werden. Ein weiterer von verschiedenen Quellen identifizierter Risikofaktor sind Narben am Körper der Rückkehrenden, da diese von den sri-lankischen Behörden als Hinweis für ein Engagement des Betroffenen während des Krieges für die LTTE angesehen würden. Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang, dass selbst wenn – ähnlich wie beim Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente oder bei der zwangsweisen respektive durch IOM (Internationale Organisation für Migration) begleiteten Rückführung nach Sri Lanka – keine Hinweise darauf bestehen, dass Narben alleine Verhaftung oder Folter nach sich ziehen, können sie zu Erhärtung eines Verdachts seitens der sri-lankischen Behörden beitragen. Die Wahrscheinlichkeit von Verhaftung und Folter und mithin von ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG bei der Rückkehr nach Sri Lanka an der Dauer des Aufenthalts im Gaststaat zu messen, wurde im besagten Referenzurteil indes als problematisch erachtet (vgl. E. 8.4.6 S. 36, a.a.O.). 6.2 Mit Blick auf die politische Situation in Sri Lanka auch nach dem Machtwechsel im Jahre 2016 scheint ein wichtiges Ziel des Staates zu sein, jegliches Aufflammen des tamilischen Separatismus im Keim zu ersticken. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass jene Rückkehrenden eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG

D-5363/2015 haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden ein solches Bestreben zugeschrieben wird, um den sri-lankischen Einheitsstaat zu gefährden. Im Referenzurteil gelangt das Gericht vor der Einzelfallbeurteilung insgesamt zum Schluss, dass eine Verbindung zu den LTTE, exilpolitische Aktivitäten und ein Eintrag in der „Stop-List“ als stark risikobegründend zu qualifizieren sind, da sie unter den dargelegten Umständen bereits für sich allein genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht vor asylrelevanter Verfolgung bei einer Rückkehr nach Sri Lanka führen können. Demgegenüber stellt das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente bei der Einreise in Sri Lanka, eine zwangsweise respektive durch die IOM begleitete Rückführung nach Sri Lanka sowie Narben schwach Risiko begründende Faktoren dar, was in der Regel für sich allein genommen keine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3. AsylG zu begründen vermag. Nicht zuletzt ist aber zu berücksichtigen, dass wegen der durch die nach wie vor weitverbreitete Straflosigkeit begünstigten Willkür der sri-lankischen Sicherheitsbehörden, aber auch das Vorliegen mehrerer schwach risikobegründender Faktoren die Annahme einer begründeten Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG rechtfertigen kann, was in einer Einzelfallprüfung zu berücksichtigen ist. 6.3 Hinsichtlich des vorliegend zu beurteilenden Einzelfalls ist davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer die als stark risikobegründend zu qualifizierenden Faktoren ausgeschlossen werde können. Wie oben etwa aufgeführt, ist eine eigene Verbindung des Beschwerdeführers zu den LTTE oder eine solche der Familie aus den Akten nicht ersichtlich. Ebenso ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine allfällige Verbindung zu dieser Organisation im Zusammenhang mit seinen Schilderungen zur geltend gemachten und als unglaubhaft erachteten Zwangsrekrutierung. Im Rahmen der Beurteilung von allfälligen subjektiven Nachfluchtgründen stellt sich zudem heraus, dass die weiteren als stark risikobegründenden Faktoren (exilpolitische Tätigkeit, Eintrag in der „Stop-List“) ohne ernstzunehmende Bedenken verneint werden können. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann daher auf die entsprechenden Ausführungen (vgl. E. 4.3 und E. 4.4 sowie E. 5.3 hiervor) verwiesen werden. Ferner ist davon auszugehen, dass das Alter des Beschwerdeführers sowie dessen Herkunft aus dem Norden Sri Lankas noch keine Zuordnung zu einer klaren Risikogruppe zu lassen. So wird im Referenzurteil festgehalten, dass Personen um die dreissig statistisch gesehen ein wenig stärker gefährdet sein dürften, als andere. Der Beschwerdeführer bewegt sich mit einem Alter von ca. (…) Jahren nicht im stärker gefährdeten Alterssegment, weshalb er bloss aus diesem Umstand noch keine Gefährdung asylrelevanten Ausmasses für

D-5363/2015 sich herleiten kann. Gleichermassen verhält es sich mit der Herkunft aus dem Norden Sri Lankas. Ferner vermag er auch aus seinem rund vierjährigen Aufenthalt in der Schweiz nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. So wird in diesem Zusammenhang im Referenzurteil abschliessend festgehalten, dass die Aufenthaltsdauer im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka für sich alleine nicht zur Annahme einer begründeten Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG genüge (vgl. zum Ganzen E. 9.2.4 f. S. 43 f. m.w.H.). Bei dieser Sachlage erübrigen sich weitere Erörterungen. 7. Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht darzutun vermochte, dass er einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war oder begründete Furcht hat, einer solchen ausgesetzt werden zu können. Er kann daher nicht als Flüchtling anerkannt werden. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den

D-5363/2015 Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124– 127 m.w.H.). In Beachtung der Rechtsprechung des EGMR hinsichtlich der Gefährdungssituation von aus europäischen Ländern zurückkehrender Tamilen kommt das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall zum Schluss, dass die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat des Beschwerdeführers den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen lässt (vgl. auch Referenzurteil E. 12.2

D-5363/2015 S. 46 f., a.a.O). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.5 Weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe lassen auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen. 9.5.1 Was die gegenwärtige Situation in Sri Lanka anbelangt, so ist – zur Vermeidung von Wiederholungen – auf das mehrfach erwähnte Referenzurteil zu verweisen, wo der alten Lagebeurteilung hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs unter dem Zumutbarkeitsaspekt (a.a.O, E. 13.1 S.47 ff.) in Darlegung eines aktuellen zeitgeschichtlichen Abrisses (a.a.O., E. 13.2 S. 49 ff.) die sich für das Gericht ergebende (neue) Lageeinschätzung gegenübergestellt wird (a.a.O., E. 13.3 und 13.4 S. 53 ff.). In seiner Beurteilung gelangt das Gericht zum Schluss, dass der Wegweisungsvollzug sowohl in die Nordprovinz (mit Ausnahme des „Vanni-Gebiets“ im Sinne der Definition in BVGE 2011/24 E. 13.2.2.1) als auch in die Ostprovinz zumutbar sei, wenn das Vorliegen individueller Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf ein gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden könne. Für Personen, die aus dem übrigen Staatsgebiet von Sri Lanka (das heisst aus den Provinzen North Central, North Western, Central, Western [namentlich: der Grossraum Colombo], Southern, Sabarugamuwa und der Uva-Provinz) stammen und dorthin zurückkehren, gilt nach wie vor die bisherige Rechtsprechung von BVGE 2011/24, bei der von der grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen wird und letztlich implizit aus dem Referenzurteil (E. 13.1.3 S.49, a.a.O.) hervorgeht. 9.5.2 Der Beschwerdeführer stammt aus J._______ (Vanni-Gebiet). Einen Wegweisungsvollzug dorthin erachtete das SEM bereits in der angefochtenen Verfügung als unzumutbar. Hingegen argumentierte es, dass bei

D-5363/2015 Personen mit letztem Wohnsitz im Vanni-Gebiet das Bestehen einer zumutbaren innerstaatlichen Wohnsitzalternative zu prüfen sei. Diese Prüfung nahm die Vorinstanz in einer nicht zu beanstanden Weise vor und gelangte zum Schluss, dass keine individuellen Gründe im Falle des Beschwerdeführers vorliegen würden, die der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (in casu F._______; Nordprovinz) entgegenstehen könnten. Diesen Standpunkt führte das SEM zur Verdeutlichung nochmals in seiner Vernehmlassung vom 23. September 2015 an. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann daher sowohl auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung als auch diejenigen in der besagten Vernehmlassung verwiesen werden (vgl. auch Bstn. B und E hiervor). Der Beschwerdeführer unterlässt es in der Rechtsmitteleingabe, irgendwelche konkret auf seine Person bezogene Wegweisungshindernisgründe anzuführen. Ebenfalls lässt er die ihm im Rahmen des Replikrechts eingeräumte Frist zur Stellungnahme unbenutzt verstreichen. Mit anderen Worten bleibt die von der Vorinstanz vorgenommene Würdigung zu einem Wegweisungsvollzug in Beachtung der massgebenden Zumutbarkeitskriterien unbestritten. Angesichts dieser Sachlage rechtfertigt es sich von weiteren Erörterungen in diesem Zusammenhang abzusehen und es ist festzustellen, dass in Berücksichtigung sämtlicher für das vorliegende Verfahren relevanter Aspekte sowie im Einklang mit der Rechtsprechung der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu erachten ist. 9.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 9.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. Mit Instruktionsverfügung vom 18. September 2015 wurde das Gesuch um

D-5363/2015 Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG des Beschwerdeführers gutgeheissen (vgl. Bst. D. hiervor). Da der Beschwerdeführer gemäss den vorliegenden Akten aktuell nach wie vor nicht erwerbstätig ist, kann davon ausgegangen werden, dass er prozessual bedürftig ist. Auf die Auferlegung von Verfahrenskosten ist demnach zu verzichten.

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D-5363/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Bendicht Tellenbach Regula Frey

Versand:

D-5363/2015 — Bundesverwaltungsgericht 03.04.2018 D-5363/2015 — Swissrulings