Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 21.10.2009 D-5361/2006

21 ottobre 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,146 parole·~26 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 7. Juli...

Testo integrale

Abtei lung IV D-5361/2006/dcl {T 0/2} Urteil v o m 2 1 . Oktober 2009 Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richter Blaise Pagan; Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni. A._______, geboren (...), Ruanda, alias B._______, geboren (...), Kongo (Kinshasa), sowie deren Kinder C._______, geboren (...), D._______, geboren (...), und E._______, geboren (...), alle Ruanda, vertreten durch Stefan Hery, (...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 7. Juli 2006 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-5361/2006 Sachverhalt: I. A. A.a Die Beschwerdeführerin A._______ stellte am 13. Juni 2004 für sich und ihren jüngsten, damals erst ein halbes Jahr alten Sohn E._______ am Flughafen Zürich-Kloten ein Asylgesuch, zu dem sie dort am 15. Juni 2004 befragt wurde. Gestützt auf ein am 18. Juni 2004 durchgeführtes, gut eine Stunde dauerndes Telefongespräch erstellte die Fachstelle LINGUA eine Herkunftsanalyse. Mit gleichentags ergangener Verfügung bewilligte das damals zuständige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) der Beschwerdeführerin und deren Sohn E._______ die Einreise in die Schweiz. In der Folge wurden sie der Empfangsstelle (heute Empfangs- und Verfahrenszentrum) F._______ zugewiesen, wo die Beschwerdeführerin am 22. Juni 2004 zu ihren Personalien befragt wurde. Ebenfalls noch in der Empfangsstelle F._______ wurde sie am 24. Juni 2004 gemäss dem damals geltenden Art. 29 Abs. 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) eingehend zu ihren Asylgründen angehört. A.b Anlässlich der Befragungen machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie sei burundische Staatsangehörige, stamme aus G._______ und gehöre der Ethnie der Hutu an. Während ihre Mutter schon vor vielen Jahren an einer Krankheit gestorben sei, sei ihr Vater im Zuge der ethnischen Auseinandersetzungen zwischen Tutsi und Hutu im Jahr 1994 ums Leben gekommen. Sie - die Beschwerdeführerin - sei daraufhin mit drei ihrer Geschwister nach Kongo (Kinshasa) geflohen. Zwei dieser Geschwister seien auf der Flucht verstorben und ihre Schwester habe sie aus den Augen verloren. Im Jahr 1996 habe sie im kongolesischen Busch ihren künftigen Ehemann, den ebenfalls aus Ruanda stammenden H._______, kennengelernt. Sie hätten geheiratet und ab 1997 in Kongo (Brazzaville) gelebt; ihre beiden älteren Kinder C._______ und D._______ seien in Brazzaville zur Welt gekommen. Auf Veranlassung des damaligen ruandischen Präsidenten Pasteur Bizimungu, eines Cousins ihres Ehemannes, seien sie im Jahre 1999 nach Ruanda zurückgekehrt, wo H._______ für Pasteur Bizimungu als Chauffeur und für die von Pasteur Bizimungu später gegründete "Parti Démocratique de Renouveau" (PDR) als Sekretär gearbeitet habe. D-5361/2006 Pasteur Bizimungu sei dann von seinem Amt zurückgetreten und später festgenommen worden. Im Juli oder August 2002 habe sich eine Gruppe von Leuten dem von ihr - der Beschwerdeführerin - und ihrer Familie bewohnten Haus in Kigali genähert. Sie und ihr Ehemann hätten umgehend mit ihren Kindern die Flucht ergriffen. Sie hätten Ruanda verlassen und sich erneut nach Kongo (Kinshasa) begeben, wo sie am 2. Dezember 2003 ihren Sohn E._______ geboren habe. Aufgrund der unsicheren Situation beziehungsweise der einsetzenden Kampfhandlungen in Kongo (Kinshasa) seien sie im Mai 2004 nach Yaoundé (Kamerun) weitergereist. Doch bereits anfangs Juni 2004 sei ihr Ehemann mit den beiden älteren Kindern in Yaoundé von Unbekannten verschleppt worden. Sie selber sei mit ihrem jüngsten Sohn unverzüglich durch ein Fenster aus dem Haus geflüchtet und habe bei Priestern um Hilfe nachgesucht. Einer der Priester habe ihr zur Ausreise geraten. Er habe ihr einen ihr nicht zustehenden, auf die Identität B._______ (Kinshasa) lautenden, mit ihrer Foto versehenen und mit dem Eintrag sowie dem Bild ihres Sohnes E._______ ergänzten Pass besorgt und nicht nur ihre Reise von Yaoundé nach Europa organisiert, sondern sie bis nach Zürich-Kloten begleitet. Für den weiteren Inhalt der Aussagen wird auf die Protokolle bei den Akten verwiesen. Soweit für den Entscheid wesentlich, wird darauf in den Erwägungen eingegangen. A.c Die Beschwerdeführerin reichte im vorinstanzlichen Verfahren nebst dem erwähnten kongolesischen Reisepass eine burundische Identitätskarte, eine auf dieselbe Identität wie der Reisepass lautende kongolesische "Carte consulaire", eine beglaubigte Kopie einer ebenfalls auf die Identität B._______ lautenden kongolesischen Identitätskarte mit entsprechender Verlustanzeige, eine Geburtsbestätigung, sowie drei Impfausweise zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 28. Juni 2004 - gleichentags in der Empfangsstelle Kreuzlingen eröffnet - lehnte das Bundesamt das Asylgesuch mit der Begründung ab, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft stand. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes E._______ aus der Schweiz an und stellte fest, der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. D-5361/2006 C. Die Beschwerdeführerin beantragte durch ihre damalige Vertreterin (I._______) bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) mit Eingabe vom 27. Juli 2004 (Poststempel: 28. Juli 2004) - unter Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung - die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Zur Stützung dieser Anträge wurde eine am 21. Juli 2004 von der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) erstellte Stellungnahme eingereicht. Am 29. Juli 2004 gab die Beschwerdeführerin durch ihre damalige Vertreterin überdies eine gleichentags vom Zentrum für Asylsuchende Buchserberg in Buchs ausgestellte Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung zu den Akten. D. Mit Zwischenverfügung vom 4. August 2004 stellte die ARK fest, die Beschwerde richte sich lediglich gegen den vorinstanzlich verfügten Wegweisungsvollzug. Gleichzeitig verzichtete die ARK auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und teilte der Vertreterin der Beschwerdeführerin mit, über das weitere Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden. E. Am 1. Juli 2005 reichte die damalige Vertreterin der Beschwerdeführerin zwei am 15. Juni 2005 und am 24. Juni 2005 von Dr. T. K. erstellte ärztliche Berichte ein. Danach seien bei ihrer Mandantin eine posttraumatische Belastungsstörung (F43.1), eine mittelgradige depressive Episode (F33.1) sowie somatoforme Störungen (F45.8) diagnostiziert worden. F. Mit Schreiben vom 15. Juli 2005 teilte die damalige Vertreterin der Beschwerdeführerin der ARK - unter Beilage der per E-Mail mit dem Suchdienst des Schweizerischen Roten Kreuzes (SRK) geführten Korrespondenz und eines Bildes der beiden gesuchten Kinder - mit, die Anstrengungen, über das Internationale Komitee vom Roten Kreuz D-5361/2006 (IKRK) den Aufenthaltsort der beiden in Afrika zurückgebliebenen Kinder C._______ und D._______ in Erfahrung zu bringen, seien erfolgreich gewesen; die beiden Kinder seien in Kamerun gefunden und vom IKRK besucht worden. Demgegenüber fehle vom Ehemann beziehungsweise Vater der drei Kinder nach wie vor jede Spur. G. G.a Das BFM beantragte mit Vernehmlassung vom 25. August 2005 die Abweisung der Beschwerde, da diese keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Was die medizinischen Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffe, so erscheine der Sachverhalt noch nicht erstellt, weshalb angeregt werde, beim behandelnden Arzt nach dessen Qualifikation nachzufragen und eine ausführliche Befunddarstellung einzufordern oder allenfalls bei einem Facharzt ein Zeugnis einzuholen, und das Dossier anschliessend erneut zur Vernehmlassung zu überweisen. Hinsichtlich der beiden sich in Kamerun aufhaltenden Kinder und bezüglich einer allfälligen Familienzusammenführung wurde bemerkt, die Beschwerdeführerin und ihr Sohn E._______ könnten sich zwar bis zum Abschluss des Verfahrens in der Schweiz aufhalten, doch hätten sie kein Recht, die Familie nachkommen zu lassen; die Voraussetzungen für eine Familienzusammenführung seien somit vorliegend nicht erfüllt. G.b Die Beschwerdeführerin nahm am 23. September 2005 durch ihre damalige Vertreterin zur Vernehmlassung des BFM vom 25. August 2005 Stellung. Gleichzeitig wurden - jeweils in Kopie - zahlreiche Unterlagen betreffend die fachliche Qualifikation von Dr. T. K., eine an die Beschwerdeführerin adressierte, am 31. August 2005 von der Betreuerin der Kinder C._______ und D._______ in Kamerun erstellte Rotkreuz-Nachricht, vier Fotos der beiden Kinder, eine Meldung von Dr. T. K. vom 23. September 2005, wonach bei der Beschwerdeführerin eine "akute suizidale Krise" aufgetreten sei, sowie ein Brief des IKRK- Regionaldelegierten für Kamerun an das Schweizerische Generalkonsulat in Yaoundé samt zwei per E-Mail übermittelten Anfragen an das UNO-Hochkommissariat für Flüchtlinge (UNHCR) und an das Schweizerische Generalkonsulat zu den Akten gegeben. H. Nachdem das BFM durch einen an die damalige Vertreterin der Beschwerdeführerin gerichteten Brief des UNHCR vom 6. Oktober 2005 D-5361/2006 erfahren hatte, dass sowohl die Beschwerdeführerin als auch alle ihre drei Kinder am 8. September 2003 durch die UNHCR-Vertretung in Yaoundé als Flüchtlinge anerkannt worden waren und überdies am 9. September 2005 beim Schweizerischen Generalkonsulat in Yaoundé für die beiden Kinder C._______ und D._______ Visumsgesuche, welche als Familienzusammenführungsgesuche zu werten seien, eingereicht worden waren, wurde die Beschwerdeführerin durch das BFM am 31. Oktober 2005 im Empfangszentrum Kreuzlingen ergänzend angehört. Dabei wurde ihr auch das rechtliche Gehör zum Resultat der Herkunftsanalyse vom 18. Juni 2004 und zu den Widersprüchen zwischen den von ihr anlässlich der Asylbefragungen gemachten Angaben und dem Inhalt des UNHCR-Berichts vom 6. Oktober 2005 gewährt. I. Die damalige Vertreterin der Beschwerdeführerin teilte dem BFM am 26. Januar 2006 per E-Mail mit, ihre Mandantin habe mit J._______, einem in Ruanda wohnhaften Bekannten ihres verschwundenen Ehemannes, Kontakt aufnehmen können. J._______ habe sie darüber informiert, dass die Situation für Verwandte und Mitstreiter von Pasteur Bizimungu nach wie vor sehr schwierig sei. Zur Untermauerung dieses Vorbringens wurden verschiedene E-Mails zu den Akten gegeben. J. Das BFM bewilligte den beiden Kindern C._______ und D._______ am 27. April 2006 die Einreise in die Schweiz. Nach der am 19. Mai 2006 erfolgten Einreise in die Schweiz wurden sie ins Empfangs- und Verfahrenszentrum F._______ überführt, wo sie am 2. Juni 2006 um Asyl nachsuchten und gleichentags summarisch zu ihren Personalien und zu ihrem Reiseweg befragt wurden. II. K. K.a Im Rahmen eines weiteren ihm von der ARK anberaumten Vernehmlassungsverfahrens ersetzte das BFM am 7. Juli 2006 seine Verfügung vom 28. Juli 2004 vollumfänglich durch einen neuen Entscheid, wobei die Kinder C._______ und D._______ in das Verfahren ihrer Mutter und ihres jüngeren Bruders E._______ einbezogen wurden. Mit der Begründung, die Vorbringen der Beschwerdeführenden hielten weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch denjenigen an die D-5361/2006 Flüchtlingseigenschaft stand, wurden die Asylgesuche abgelehnt und die Wegweisung angeordnet. Gleichzeitig wurde festgestellt, der Vollzug der Wegweisung sei zur Zeit nicht zumutbar, und die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz angeordnet. K.b Ebenfalls mit Verfügung vom 7. Juli 2006 trat das Bundesamt auf eine am 17. Februar 2006 bei ihm eingereichte, als Wiedererwägungsgesuch bezeichnete Eingabe der Beschwerdeführerin nicht ein. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Entscheid vom 7. Juli 2006 ersetze die Verfügung vom 28. Juni 2004 und berücksichtige auch die Argumente und Beweismittel im besagten "Wiedererwägungsgesuch" vom 17. Februar 2006. Dieses "Wiedererwägungsgesuch" wurde der ARK vom BFM nicht überwiesen; die ARK erlangte erst mit dem Erhalt der BFM-Verfügung vom 7. Juli 2006 davon Kenntnis. L. Die ARK schrieb in der Folge - insbesondere in Anbetracht des Umstandes, dass die damalige Vertreterin der Beschwerdeführenden in der Eingabe vom 27. Juli 2004 (Poststempel: 28. Juli 2004) unzweideutig nur den vorinstanzlich verfügten Vollzug der Wegweisung beanstandet hatte - die besagte, gegen die BFF-Verfügung vom 28. Juni 2004 angehobene Beschwerde mit Beschluss vom 12. Juli 2006 als gegenstandslos geworden ab. Den Beschwerdeführenden wurden keine Verfahrenskosten auferlegt, und es wurde ihnen eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 500.-- zugesprochen. M. Die Beschwerdeführerin beantragte durch ihre damalige Vertreterin bei der ARK mit Eingabe vom 4. August 2006 (Poststempel: 7. August 2006) für sich und ihre Kinder - unter Aufhebung der Verfügung des BFM vom 7. Juli 2006 - die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Um diese Anträge - für deren Begründung, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird - zu untermauern, wurden unter anderem Kopien der bereits mit dem an das BFM gerichteten Wiedererwägungsgesuch vom 17. Februar 2006 eingereichten Unterlagen sowie zahlreiche Ausdrucke betreffend die E-Mail-Korrespondenz mit der Schweizer Vertretung in Nairobi (Kenia) D-5361/2006 und mit der vormals zuständigen Sachbearbeiterin des BFM sowie auch Ausdrucke eines späteren schriftlichen Austausches mit J._______ zu den Akten gegeben. N. Mit Zwischenverfügung vom 14. August 2006 verzichtete die ARK auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und teilte der damaligen Vertreterin der Beschwerdeführerin mit, über das Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden. O. Das BFM beantragte mit Vernehmlassung vom 29. August 2006 die Abweisung der Beschwerde, da diese keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Die Vernehmlassung wurde der damaligen Vertreterin der Beschwerdeführerin am 1. September 2006 zur Kenntnisnahme zugestellt. P. Am 2. April 2008 wurden dem nunmehr zuständigen Bundesverwaltungsgericht seitens der damaligen Vertreterin der Beschwerdeführerin zwei Ausgaben der Zeitschrift "Le Paysan" vom Oktober 2003 (Ausgabe Nummer 24) und vom Dezember 2003 (Ausgabe Nummer 26) samt Zustellcouvert und Übermittlungskarte der Schweizerischen Vertretung in Nairobi (Kenia), Auszüge aus dem anlässlich der Befragung im Flughafen Zürich-Kloten vom 15. Juni 2004 erstellten Protokoll sowie eine E-Mail-Korrespondenz mit einer in Ruanda wohnhaften Person namens K._______ eingereicht. Q. Q.a Das Bundesverwaltungsgericht überwies dem BFM am 9. April 2008 die Akten zur ergänzenden Vernehmlassung. Die Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 16. Mai 2008 erneut die Abweisung der Beschwerde, da diese keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten. Insbesondere seien auch die beiden zuletzt eingereichten Exemplare der Zeitschrift "Le Paysan" D-5361/2006 nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu führen, zumal diese Publikation höchstens über lokale Verbreitung verfügen dürfte und die darin enthaltenen Angaben teilweise in Widerspruch zu den Aussagen der Beschwerdeführerin stünden. Q.b Die Beschwerdeführerin nahm am 6. Juni 2008 durch ihre damalige Vertreterin zu den in der Vernehmlassung vom 16. Mai 2008 enthaltenen Ausführungen Stellung. Dabei wurde insbesondere am Wahrheitsgehalt des Inhalts der beiden Ausgaben der Zeitschrift "Le Paysan" festgehalten und im Weiteren gerügt, die Vorinstanz habe "nicht einmal ansatzweise den Versuch unternommen, eine Gewichtung und Abwägung der Indizien, welche für beziehungsweise gegen die Glaubwürdigkeit der Asylvorbringen sprechen" würden, vorzunehmen. R. Mit Brief vom 1. April 2009 ersuchte der jetzige Vertreter der Beschwerdeführerin, welcher das Mandat von I._______ übernommen hatte, das Bundesverwaltungsgericht, ihn über den Stand des hängigen Beschwerdeverfahrens in Kenntnis zu setzen. Diesem Anliegen kam das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 7. April 2009 nach. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). D-5361/2006 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführenden sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz stellte in ihrer angefochtenen Verfügung vom 7. Juli 2006 vorab fest, die Vorbringen der Beschwerdeführerin bezüglich ihrer angeblichen Rückkehr nach Ruanda im Jahr 1999 sowie bezüglich D-5361/2006 der politischen Aktivitäten ihres Ehemannes und der daraus resultierenden Verfolgung hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand. 4.1.1 In der Tat widerspricht die Aussage der Beschwerdeführerin, sie habe - trotz des damaligen Alters ihrer beiden Kinder (2 Jahre beziehungsweise neugeboren) und trotz des Umstandes, dass sie für die Zeit bis anfangs 2002 keinerlei Verfolgungsmassnahmen geltend machte - zwischen 1999 und 2002 ihr Haus in Kigali kaum jemals verlassen, keinen Besuch empfangen und auch keinerlei soziale Kontakte gepflegt (vgl. A21 S. 18, A26 S. 5 f.), der allgemeinen Erfahrung beziehungsweise den realen Verhältnissen in ihrem Herkunftsstaat. Zudem erscheint es nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann erst mehrere Monate nach der Verhaftung des ehemaligen Präsidenten Pasteur Bizimungu, für welchen der Ehemann als dessen Cousin als Chauffeur tätig gewesen sein soll, mit ihren Kindern Kigali verlassen - und damit ihre eigene Festnahme riskiert - haben sollen. 4.1.2 Wie das BFM sodann zutreffend bemerkte, war die Beschwerdeführerin anlässlich der Befragungen nicht in der Lage, konkrete und detaillierte Angaben zu den Aktivitäten ihres Ehemannes für Pasteur Bizimungu und dessen PDR zu machen. Die Aussagen der Beschwerdeführerin beschränkten sich auf die Feststellung, ihr Ehemann sei Chauffeur und Sekretär gewesen. Auf entsprechende Nachfrage hin erklärte sie dann einerseits, sie habe ihren Ehemann mangels Interesse gar nicht weiter nach seinen Tätigkeiten gefragt (vgl. A21 S. 18), andererseits aber, ihr Ehemann habe ihre entsprechenden Fragen mit dem Hinweis, es gehe sie nichts an - nicht beantwortet (vgl. A26 S. 6). 4.1.3 Die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen werden dadurch erhärtet, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin - wie in der angefochtenen Verfügung ebenfalls zutreffend bemerkt wurde - in wesentlichen Punkten erhebliche Widersprüche aufweisen. So machte die Beschwerdeführerin anlässlich der Befragung in der Empfangsstelle geltend, sie habe acht Geschwister gehabt; sie sei als einzige übrig geblieben, die anderen seien alle gestorben (vgl. A22 S. 3). Demgegenüber erklärte sie in der direkten Bundesanhörung, D-5361/2006 ihre Geschwister seien teils verstorben, teils aber verheiratet und bei ihren Männern wohnhaft (vgl. A26 S. 2 f.). Des Weiteren behauptete die Beschwerdeführerin anlässlich der direkten Bundesanhörung zuerst, ihr Ehemann, welcher nach der Rückkehr nach Ruanda im Jahre 1999 für den damaligen Präsidenten Pasteur Bizimungu als Chauffeur und für die PDR als Sekretär tätig gewesen sei, habe nach dem Rücktritt Bizimungus nicht mehr gearbeitet und sei nur noch gelegentlich ausser Haus gegangen (vgl. A26 S. 7), um dann im späteren Verlauf dieser Befragung zu Protokoll zu geben, Bizimungu sei im Jahre 2000 zurückgetreten und die PDR, bei der ihr Ehemann Sekretär gewesen sei, sei - was im Übrigen den Tatsachen entspricht - erst im Jahre 2001 gegründet worden (vgl. A26 S. 14). Zu Recht qualifizierte das BFM auch die Aussagen der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihres Zufluchtsortes in Kamerun als widersprüchlich. Während die Beschwerdeführerin anlässlich der Befragung im Flughafen Zürich-Kloten erklärte, sie wisse nicht, wohin sie im Mai 2004 zusammen mit ihrem Ehemann und ihren drei Kindern geflohen sei und auch nicht, wo sie sich dann in Kamerun aufgehalten hätten (vgl. A21, S. 7), führte sie in der direkten Bundesanhörung aus, sie seien per Flugzeug nach Douala gereist und von dort aus von Freunden des sie begleitenden Priesters in einem Bus nach Yaoundé gefahren worden (vgl. A26 S. 9). Anlässlich der Befragung im Flughafen Zürich-Kloten nach dem Grund für das Verlassen des Hauses in L._______ und für den Umzug zum Stamm der Pigmés gefragt, machte die Beschwerdeführerin geltend, ihr Mann sei dort zweimal von Unbekannten gesucht worden (vgl. A21 S. 20 f.). In der späteren direkten Bundesanhörung hingegen erwähnte sie diese Suche mit keinem Wort, sondern nannte als Grund für den Wegzug aus L._______ ausschliesslich die kriegerischen Auseinandersetzungen, welche auch dort eingesetzt hätten (vgl. A26 S. 7). 4.2 Zusätzlich zu den vorstehend aufgeführten, zahlreichen Unstimmigkeiten - zu denen im Übrigen in der Rechtsmitteleingabe vom 4. August 2006 keinerlei Stellung genommen wurde - brachte das BFM grundsätzliche Zweifel an der Darstellung der Beschwerdeführerin, sie sei im Jahr 1999 in ihre Heimat Ruanda zurückgekehrt und dort bis bis 2002 geblieben, an. D-5361/2006 Das BFM stützte sich dabei auf die am 18. Juni 2004 durchgeführte Herkunftsanalyse sowie auf ein Schreiben des UNHCR vom 6. Oktober 2005. Gemäss dem Schreiben des UNHCR soll sich die Beschwerdeführerin laut eigenen Angaben von 1997 bis 2002 mit ihrer Familie in M._______ (Kongo [Brazzaville]) aufgehalten haben und dann - nachdem die kongolesische Bevölkerung ruandischen Staatsangehörigen mit dem Tod gedroht habe - nach Kamerun gezogen sein, wo sie am 4. Dezember 2002 mit der UNHCR- Vertretung in Yaoundé Kontakt aufgenommen habe. Dabei habe die Beschwerdeführerin erklärt, sie sei mit ihren (damals) zwei Kindern alleine unterwegs; ihr Ehemann sei nicht bei ihr und habe auch nie mit dem UNHCR Kontakt aufgenommen. Die Beschwerdeführerin und ihre beiden Kinder C._______ und D._______ seien am 8. September 2003 durch die UNHCR-Vertretung in Yaoundé als Mandatsflüchtlinge anerkannt worden. Sowohl zur Herkunftsanalyse als auch zum Schreiben des UNHCR wurde der Beschwerdeführerin anlässlich der ergänzenden Bundesanhörung vom 31. Oktober 2005 das rechtliche Gehör gewährt. Dabei hielt die Beschwerdeführerin am Wahrheitsgehalt der von ihr im Schweizer Asylverfahren gemachten Aussagen fest und machte im Weiteren geltend, im Jahr 1999 seien in Kongo (Brazzaville) Leute zu ihr gekommen, hätten sich als Vertreter des UNHCR ausgegeben und von ihr Geld zwecks Registrierung verlangt. Auch in Kongo (Kinshasa) habe sie Kontakt mit Leuten des UNHCR gehabt; in Kinshasa habe sie eine Flüchtlingskarte ausgestellt erhalten, mit der sie habe Essen beziehen können; diese Karte habe sie aber verloren (vgl. A51 S. 3 f.). Erstaunlicherweise wird zu diesen massiven Unstimmigkeiten in Bezug auf die von der Beschwerdeführerin im Asylverfahren gemachten Aussagen weder in der Rechtsmitteleingabe vom 4. August 2006 noch in der Stellungnahme zur Vernehmlassung des BFM Stellung genommen. Nachdem keine Veranlassung besteht, an der Richtigkeit der im Schreiben des UNHCR vom 6. Oktober 2005 enthaltenen, ausführlichen Angaben zu zweifeln und die anlässlich der direkten Bundesanhörung gemachten Erklärungsversuche nicht zu überzeugen vermögen, erscheint in der Tat bereits die von der Beschwerdeführerin behauptete Rückkehr nach Ruanda im Jahr 1999 als nicht glaubhaft. Dies gilt umso mehr, als anlässlich der am 18. Juni 2004 telefonisch durchgeführten Herkunftsanalyse bei der Beschwerdeführerin ein D-5361/2006 Akzent von Kongo (Brazzaville) sowie Wissenslücken betreffend die Zeit nach 1994 in Ruanda festgestellt worden waren. 4.3 Im Weiteren sind auch die sich bei den Akten befindenden Beweismittel nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung des Sachverhaltes zu führen. 4.3.1 Was die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten, mit der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin und der Suche nach den beiden Kinder C._______ und D._______ in Zusammenhang stehenden Unterlagen betrifft, so wurden die sich darauf abstützenden Begehren mit der Einreise der Kinder in die Schweiz und dem Einbezug in das Asylverfahren ihrer Mutter beziehungsweise mit der Anordnung der wiedererwägungsweisen vorläufigen Aufnahme durch das BFM am 7. Juli 2006 gegenstandslos. Soweit in den beiden ärztlichen Zeugnissen vom 15. Juni 2005 und vom 24. Juni 2005 Ursachen für die gesundheitlichen Störungen der Beschwerdeführerin genannt werden, so stützen sich diese offenbar lediglich auf die Aussagen der Patientin ab. Bei den verschiedenen abgegebenen Identitätspapieren handelt es sich entweder um nicht den Beschwerdeführenden zustehende Dokumente (kongolesischer Pass, kongolesische "Carte consulaire", beglaubigte Kopie einer kongolesischen Identitätskarte), oder dann um Papiere, welche - wie die im Jahre 1993 ausgestellte ruandische Indentitätskarte oder die am 2. Dezember 2003 in Yaoundé ausgestellte Geburtsbestätigung - nicht bestätigen können, dass sich die Beschwerdeführerin zwischen 1999 und 2002 in Ruanda aufgehalten hat und dort der geltend gemachten Verfolgungssituation ausgesetzt gewesen ist. An dieser Stelle ist im Übrigen zu bemerken, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Befragungen stets behauptete, sich von Mitte 2002 bis Mai 2004 in Kongo (Kinshasa) aufgehalten zu haben, wo auch ihr Sohn E._______ geboren sei, was in klarem Widerspruch zum Inhalt der Geburtsbestätigung (die Beschwerdeführerin habe am 2. Dezember 2003 im "Centre des soins médicaux social de l'Assad" in Yaoundé [Kamerun] den Sohn E._______ geboren) steht. Das SFH äusserte sich sodann in seiner als Beilage zur Rechtsmitteleingabe zu den Akten gegebenen Stellungnahme nicht zur Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin, sondern beantwortete D-5361/2006 lediglich die von der damaligen Vertreterin gestellte Frage, wie sich die Rückkehrsituation einer Frau, deren Ehemann ein Verwandter und enger Mitarbeiter von Pasteur Bizimungu gewesen war, gemäss ihren Erkenntnissen darstellt. Es ist an dieser Stelle auch zu bemerken, dass die Behauptung der Beschwerdeführerin, ihr Ehemann sei mit Pasteur Bizimungu verwandt, nicht belegt ist und angesichts der festgestellten Ungereimtheiten nicht glaubhaft erscheint. Bezüglich der von der damaligen Vertreterin der Beschwerdeführerin am 26. Januar 2006 eingereichten Unterlagen betreffend die wenige Wochen zuvor aufgenommene E-Mail-Korrespondenz mit J._______, einem der Beschwerdeführerin bislang nicht bekannten Freund ihres verschwundenen Ehemannes, welcher in seinen Schreiben - unter Beilage verschiedener Berichte - darauf hinwies, die Situation für Verwandte und Mitstreiter von Pasteur Bizimungu sei sehr schwierig, stellte das BFM zutreffend fest, der Urheber der E-Mails sei nicht identifiziert, dessen Aufenthaltsort stehe nicht fest und es könne sich durchaus um Gefälligkeitsschreiben handeln. 4.3.2 Auf Beschwerdeebene wurden die sich bereits in den Vorakten befindenden Unterlagen erneut eingereicht. Zusätzlich wurden als Beilage zur Beschwerdeschrift vom 4. August 2006 weitere E-Mails mit J._______ sowie eine von der damaligen Vertreterin der Beschwerdeführerin mit dem ersten Sekretär der auch für Ruanda zuständigen Schweizer Vertretung in Nairobi (Kenia) per E-Mail geführte Korrespondenz eingereicht. Am 3. April 2008 gingen zudem beim Bundesverwaltungsgericht zwei Ausgaben der Zeitschrift "Le Paysan" vom Oktober 2003 (Ausgabe Nr. 24) und vom Dezember 2003 (Ausgabe Nr. 26) und eine mit einer Person namens K._______ geführte E-Mail- Korrespondenz ein. Die beiden Zeitschriften wurden von der Schweizer Vertretung in Nairobi an die damalige Vertreterin der Beschwerdeführerin übermittelt. Das BFM führte in seiner Vernehmlassung vom 16. Mai 2008 aus, intensive Recherchen nach der Publikation "Le Paysan" und seiner Urheberschaft seien ohne greifbares Ergebnis geblieben, weshalb es sich höchstens um ein lokal verbreitetes Organ mit wenig allgemeinem Bekanntheitsgrad handeln dürfte. Der Name des Ehemannes der Beschwerdeführerin erscheine in der Ausgabe Nr. 26 auf der Liste der Personen im Exil mit dem Jahr 2001, was jedoch in Widerspruch zur Aussage der Beschwerdeführerin, im Jahr 2002 zusammen mit dem D-5361/2006 Ehemann aus Ruanda geflüchtet zu sein, stehe. Bezüglich der anderen markierten Liste in der Ausgabe Nr. 24 von "Le Paysan" sei festzuhalten, dass diese offenbar von einem nicht genannten Leser stamme, weshalb die Liste zumindest als von zweifelhafter Quelle eingestuft werden müsse. Weitere Artikel in den beiden Zeitschriften stünden in keinem direkten Bezug zu den geltend gemachten Ereignissen und zur Situation der Beschwerdeführerin. Diesen Darlegungen der Vorinstanz kann gefolgt werden. Weder die beiden eingereichten Zeitschriften noch die E-Mail-Korrespondenz mit "J._______" noch die in der E-Mail-Korrespondent mit K._______ enthaltene, ansonsten aber durch nichts belegte Behauptung, J._______ sei jetzt im Gefängnis (vgl. Eingabe vom 2. April 2008, S. 3) vermögen die gewichtigen Zweifel an der Glaubhaftigkeit der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Verfolgungssituation zu beseitigen. Der Umstand, dass die beiden Ausgaben von "Le Paysan" via die Schweizer Vertretung in Nairobi in die Schweiz gelangten, kann daran nichts ändern. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts zufolge in verschiedenen afrikanischen Staaten gerade kleinere Publikationsorgane gegen entsprechende Bezahlung gefälschte beziehungsweise von Dritten in Auftrag gegebene Artikel drucken. 4.3.3 Schliesslich ist mit der Vorinstanz zu vermerken, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin teilweise auch den Anforderungen an die Flüchtlingsrelevanz nicht zu genügen vermögen. So können die anlässlich der Befragungen erwähnten Ereignisse während und nach dem Genozid im Jahre 1994 (Tötung des Vaters und mehrerer Geschwister, Flucht nach Kongo [Kinshasa]) nicht mehr als Grund für die angeblich mehrere Jahre später erneut erfolgte Ausreise aus Ruanda qualifiziert werden, zumal die Beschwerdeführerin danach wieder in ein geordnetes Leben zurückfinden konnte und diese Vorfälle nicht als Gründe für die Stellung ihres Asylgesuches nannte. 4.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch denjenigen an die Flüchtlingsrelevanz standhalten. Es kann darauf verzichtet werden, auf die übrigen Erwägungen der Vorinstanz und auf die weiteren Darlegungen in der Beschwerdeschrift vom 4. August 2006, in der Eingabe vom 2. April 2008 und in der Stellungnahme vom 6. Juni 2008 näher einzugehen. Angesichts der klaren Aktenlage D-5361/2006 besteht auch keine Veranlassung, weitere Abklärungen im Heimatland der Beschwerdeführenden zu tätigen. Das Asylgesuch wurde vom Bundesamt nach dem Gesagten zu Recht abgelehnt. 5. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 6. Das BFM zog mit Verfügung vom 7. Juli 2006 seinen Entscheid vom 28. Juli 2004 teilweise in Wiedererwägung und nahm die Beschwerdeführenden wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig auf. Gemäss Rechtsprechung sind die Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]) alternativer Natur. Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2 S. 54 f.; 2001 Nr. 1 E. 6a S. 2). Demnach ist im vorliegenden Verfahren die Frage des Vollzugs der Wegweisung nicht mehr zu prüfen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten desselben den Beschwerdeführenden aufzuerlegen und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG und Art. 1-3 des Reglements D-5361/2006 vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem das vorliegende Beschwerdeverfahren jedoch nicht als zum Vornherein aussichtslos bezeichnet werden konnte und die Beschwerdeführerin nie einer bezahlten Tätigkeit nachgegangen ist (so dass von ihrer Bedürftigkeit ausgegangen werden kann), sind in Gutheissung des in der Beschwerde vom 4. August 2006 gestellten Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) D-5361/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden - in Gutheissung des Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung - keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an: - den Vertreter der Beschwerdeführenden (Einschreiben; Beilagen: die auf Beschwerdeebene im Original eingereichten Beweismittel; über eine allfällige Rückgabe der bei der Vorinstanz zu den Akten gegebenen Dokumente befindet das BFM auf entsprechende Anfrage) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (...) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Zoller Kathrin Mangold Horni Versand: Seite 19

D-5361/2006 — Bundesverwaltungsgericht 21.10.2009 D-5361/2006 — Swissrulings