Abtei lung IV D-5360/2010/wif {T 0/2} Urteil v o m 2 5 . August 2010 Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer. A._______, geboren ..., Afghanistan, vertreten durch lic. iur. Bernhard Zollinger, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 23. Juni 2010 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-5360/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 2. Dezember 2005 in der Schweiz ein Asylgesuch einreichte, worauf er vom BFM am 19. Dezember 2005 kurz befragt und am 22. Dezember 2005 einlässlich zu den Gründen für sein Asylgesuch angehört wurde, dass er dabei zu seiner Person angab, er sei ein ethnischer Hazara und er stamme ursprünglich aus einem Dorf in der Nähe der Ortschaft X._______, im Distrikt Y._______, in der Provinz Ghazni, wo er aufgewachsen sei, bis seine Mutter im Jahre 1996 mit ihm und seinen zwei jüngeren Brüdern in den Iran geflohen sei, dass er in diesem Zusammenhang vorbrachte, sein Vater sei im Jahre 1993 als Kämpfer im Krieg gefallen, worauf er – damals zehnjährig – die Schule abgebrochen und von da an als Hirte gearbeitet habe, dass sie im Jahre 1996 in den Iran geflüchtet seien, da seine Mutter befürchtet habe, er – inzwischen dreizehn Jahre alt geworden – werde bald von den Taliban mitgenommen und dann wie sein Vater im Krieg sterben, da zu jener Zeit die Knaben ab dem Alter von vierzehn Jahren von den Taliban eingezogen worden seien, dass seine Mutter das Land der Familie habe verkaufen müssen, um die Ausreise in den Iran zu finanzieren, dass sie nach ihrer Flucht in den Iran in Isfahan gelebt hätten, wo er Arbeit auf dem Bau gefunden und in der Folge alleine für das Auskommen seiner Familie gesorgt habe, dass sie erst illegal im Iran gewesen seien, später dann aber eine temporäre Aufenthaltsbewilligung erhalten hätten, welche ihnen jedoch im Jahre 2003 wieder entzogen worden sei, da die iranischen Behörden eine Rückkehr der vielen afghanischen Flüchtlinge angestrebt hätten, dass es ab dem Frühjahr 2005 zu Zwangsausweisungen gekommen sei, weshalb er sich im August 2005 zu einer Reise nach Afghanistan entschlossen habe, erstens um sich ein Bild von der dortigen Lage zu machen und zweitens um wieder ein Haus für die Familie zu kaufen, D-5360/2010 dass er sich zu diesem Zweck einer von den Vereinten Nationen (UN) organisierten Gruppe von freiwilligen Rückkehrern angeschlossen habe, welche von der UN mit Bussen nach Herat gebracht worden seien, dass er sich anschliessend von Herat auf den Weg in seinen Heimatort in der Provinz Ghazni gemacht habe, worauf seine Reisegruppe jedoch nach Kandahar in einen Hinterhalt von Banditen geraten sei, dass bei dem Überfall der Fahrer und der Beifahrer ihres Fahrzeuges erschossen und die weiteren Passagiere – er und zwei andere Iran- Rückkehrer – ausgeraubt worden seien, wobei man ihn verletzt und ihn insbesondere um die gesamten Ersparnisse seiner Familie in der Höhe von 30'000 US-Dollar gebracht habe, dass er und die zwei anderen Überlebenden des Überfalls von einem UN-Fahrzeug aufgenommen und in ein Spital in der Region von Jaghouri verbracht worden seien, wo er vier Tage verbracht habe, dass er sich aufgrund dieser Ereignisse – wegen der prekären Sicherheitslage und des Verlustes der Ersparnisse seiner Familie, respektive weil die allgemeine Situation in seiner Heimat katastrophal gewesen sei – entschlossen habe, nicht mit seiner Familie nach Afghanistan zurückzukehren, sondern alleine weiterzureisen, dass er in der Folge mit der Hilfe von Schleppern über den Iran und die Türkei nach Griechenland gelangt sei, von wo ihm schliesslich die Weiterreise in die Schweiz gelungen sei, dass das BFM mit Verfügung vom 20. August 2007 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) – auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer am 23. August 2007 gegen diesen Entscheid sinngemäss Beschwerde erhob, worauf das Bundesverwaltungsgericht die vorgenannte Verfügung mit Urteil vom 26. Juni 2009 aufhob und die Sache zur materiellen Behandlung des Asylgesuches ans BFM zurückwies (vgl. zum Ganzen die Akten), dass das BFM in der Folge mit Verfügung vom 23. Juni 2010 (eröffnet am folgenden Tag) feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flücht- D-5360/2010 lingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch ablehnte und dessen Wegweisung verfügte, dass das BFM jedoch gleichzeitig – wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges – die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz anordnete, dass der Beschwerdeführer – handelnd durch seinen Rechtsvertreter – am 26. Juli 2010 (Poststempel) gegen diesen Entscheid Beschwerde einreichte und die Gewährung von Asyl beantragte, dass der Beschwerdeführer in der Folge vom Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 4. August 2010 aufgefordert wurde, zur Deckung der mutmasslichen Verfahrenskosten einen Vorschuss zu leisten, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall (vgl. dazu Art. 63 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]), dass der einverlangte Kostenvorschuss von Fr. 600.– am 13. August 2010 fristgereicht eingezahlt wurde, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das AsylG oder das VGG nicht etwas anderes bestimmen (Art. 6 und 105 AsylG sowie Art. 37 VGG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), D-5360/2010 dass auf die frist- und formgereichte Eingabe des legitimierten Beschwerdeführers einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG sowie Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass die vorliegende Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – of fensichtlich unbegründet ist, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), dass auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass der entscheidrelevante Sachverhalt als vollständig erstellt zu erkennen ist, womit es – entgegen der anders lautenden Beschwerdevorbringen (vgl. dazu nachfolgend) – keiner ergänzenden Abklärungen bedarf und in der Sache zu entscheiden ist (Art. 61 Abs. 1 VwVG), dass die Schweiz Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass das BFM im angefochtenen Entscheid die Schilderungen des Beschwerdeführers als asylrechtlich nicht relevant erklärt hat, dass es dabei festgehalten hat, der für das Jahr 2005 geltend gemachte Überfall habe offensichtlich einen (rein) kriminellen Hintergrund gehabt, da es sich dabei um einen Raubüberfall von Banditen gehandelt habe, weshalb dieser Vorfall nicht als flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsmassnahme angesehen werden könne, dass es im Weiteren die für das Jahr 1996 geltend gemachte erste Ausreise aus Afghanistan, welche aus Furcht vor einer Zwangsrekrutierung erfolgt sei, für die Jahre später erfolgte erneute Ausreise als D-5360/2010 weder sachlich noch zeitlich kausal erklärte, mithin sei die erneute Ausreise alleine wegen der allgemein prekären Situation erfolgt, dass diese Schlüsse als durchwegs zutreffend zu erkennen sind, weil sich der Beschwerdeführer im Rahmen der Begründung seines Gesuches offenkundig nicht auf eine Verfolgungssituation aus einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Gründe – wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Anschauungen – berufen hat, sondern er sich augenscheinlich im Jahre 2005 zur Ausreise aus Afghanistan erst nach dem Verlust der Ersparnisse seiner Familie und insbesondere wegen einer allgemein prekären Lage entschlossen hat, dass in der Beschwerdeeingabe zwar geltend gemacht wird, beim Beschwerdeführer habe es sich um einen "Talibananwärter" gehandelt, und namentlich beantragt wird, es seien diesbezüglich Abklärungen über den "Schweizerischen Auslandsverbindungsgeheimdienst" vorzunehmen, da der Beschwerdeführer von Seiten der Taliban gefährdet sei, dass dieses Vorbringen jedoch offenkundig am tatsächlichen Gehalt der Schilderungen des Beschwerdeführers vorbeigeht (vgl. oben), weshalb es dazu keiner weiteren Erwägungen bedarf, dass es dem Beschwerdeführerin somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb die Ablehnung des Asylgesuches zu bestätigen ist, dass, wenn das Bundesamt das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt, es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz verfügt und den Vollzug anordnet; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG), dass der Beschwerdeführer weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen verfügt, weshalb die Wegweisung zu Recht angeordnet wurde (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21), dass eine Erörterung von Wegweisungsvollzugshindernissen unterbleiben kann, nachdem das BFM wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges eine vorläufige Aufnahme angeordnet hat, D-5360/2010 dass nach den vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer Kosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass die Kosten – welche auf Fr. 600.– anzusetzen sind – durch den geleisteten Kostenvorschuss vollständig gedeckt und mit diesem zu verrechnen sind. (Dispositiv nächste Seite) D-5360/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführer gilt als in der Schweiz vorläufig aufgenommen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Die Kosten sind durch den geleisteten Vorschuss in gleicher Höhe gedeckt und werden mit diesem verrechnet. 4. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben;) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - ... Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer Versand: Seite 8