Abtei lung IV D-5360/2009/ {T 0/2} Urteil v o m 1 6 . Dezember 2009 Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richter Blaise Pagan, Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut. A._______, geboren _______, Türkei, vertreten durch Annelise Gerber, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; Verfügung des BFM vom 29. Juli 2009 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-5360/2009 Sachverhalt: A. A.a Am 22. September 1998 suchte der damals noch minderjährige Beschwerdeführer zusammen mit seinen Eltern und Geschwistern (vgl. D-_______ sowie D-_______; gleiche N-Nummer) in der Schweiz um Asyl nach. Dabei trat er – ebenso wie seine Familienangehörigen – unter anderer Identität auf (B._______, geboren _______, Irak). A.b Die Eltern des Beschwerdeführers brachten zur Begründung der Asylgesuche vor, sie stammten aus dem Nordirak, aus der Umgebung von Mosul. Dort seien sie regelmässig von unbekannten Kurden bedroht, bestohlen und geschlagen worden. Die Polizei habe ihnen nicht helfen können. Ausserdem werde der Vater des Beschwerdeführers von den irakischen Behörden gesucht, weil er keinen Militärdienst geleistet habe. A.c Das Bundesamt wies das Asylgesuch mit Verfügung vom 28. Juli 2000 ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den Irak ordnete es indessen die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers (und seiner Familienangehörigen) an. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B. Mit Eingabe vom 30. Oktober 2000 stellte die Familie des Beschwerdeführers beim Bundesamt ein Gesuch um Wiedererwägung, wobei geltend gemacht wurde, die Verfolgung im Irak sei von Milizen der Demokratischen Partei Kurdistans (DPK) und der Patriotischen Union Kurdistans (PUK) ausgegangen, womit eine staatliche Verfolgung vorliege. Das Bundesamt wies das (qualifizierte) Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom 21. März 2002 ab. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 20. April 2002 wies die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 24. Juli 2002 ab. C. C.a Mit Eingabe an das BFM vom 27. Dezember 2006 erklärten die Eltern des Beschwerdeführers, sie und ihre Kinder stammten nicht wie bis anhin geltend gemacht aus dem Irak, sondern seien in Tat und Wahrheit türkische Staatsangehörige. Sie hätten bis ins Jahr 1997 in D-5360/2009 der Türkei gelebt und seien anschliessend in den Nordirak gegangen, von wo aus sie im September 1998 in die Schweiz gereist seien. Hingegen entspreche die im Asylverfahren vorgebrachte Verfolgung im Nordirak der Wahrheit. C.b Daraufhin teilte das BFM der Familie des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 30. April 2007 mit, es erwäge, die vorläufige Aufnahme aufzuheben. Es gewährte ihr dazu das rechtliche Gehör. C.c Die Eltern des damals noch knapp minderjährigen Beschwerdeführers reichten am 10. Mai 2007 eine Stellungnahme ein und sprachen sich darin gegen die in Aussicht gestellte Aufhebung der vorläufigen Aufnahme aus. Dabei verwiesen sie unter anderem auf die lange Anwesenheit in der Schweiz. C.d Unter Hinweis auf die seit dem letzten Schriftenwechsel vergangene Zeit gab das BFM der Familie des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 24. Februar 2009 erneut Gelegenheit, sich zu der beabsichtigten Aufhebung der vorläufigen Aufnahme zu äussern. C.e Der damalige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte daraufhin mit Eingabe vom 23. März 2009 eine ablehnende Stellungnahme zu den Akten. Dieser lagen mehrere Beweismittel bei, unter anderem Schul- und Lehrzeugnisse des Beschwerdeführers. C.f Mit Verfügung vom 29. Juli 2009 – eröffnet am 31. Juli 2009 – hob das BFM die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers auf und setzte ihm eine Frist zum Verlassen der Schweiz. D. Der Beschwerdeführer liess diese Verfügung mit Beschwerde vom 26. August 2009 (Faxeingabe und Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht anfechten. Dabei wurde beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und dem Beschwerdeführer sei die vorläufige Aufnahme weiterhin zu gewähren. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ersucht. Der Beschwerde lag ein Arbeitsvertrag vom 7. August 2009 bei. D-5360/2009 E. Der Instruktionsrichter wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom 31. August 2009 ab und erhob einen Kostenvorschuss. F. Am 15. September 2009 ging beim Bundesverwaltungsgericht ein Unterstützungsschreiben einer Drittperson (Père A. V.) zugunsten der ganzen Familie (...) ein. G. Der Kostenvorschuss wurde am 15. September 2009 einbezahlt. H. Mit Eingabe vom 5. Oktober 2009 reichte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers weitere Unterlagen zu den Akten, darunter insbesondere mehrere Referenzschreiben und Unterschriftenbögen sowie ein persönliches Schreiben des Beschwerdeführers vom 13. September 2009 und ein Arbeitszeugnis der (...) vom 14. September 2009. (Soweit die mit dieser Eingabe eingereichten Unterlagen ausschliesslich oder primär andere Familienmitglieder betreffen, werden sie in den entsprechenden Beschwerdeurteilen [vgl. D-_______ und D-_______] ausdrücklich erwähnt.) Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 sowie Art. 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Demzufolge ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des BFM betreffend die Aufhebung einer vorläufigen Aufnahme. Es entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung D-5360/2009 beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 112 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20] i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten. 2. Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 49 VwVG). 3. Die Voraussetzungen für die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme werden seit dem 1. Januar 2008 durch das AuG umschrieben. Davor war das Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (aANAG, BS 1 121) massgebend, welches zeitgleich mit dem Inkrafttreten des AuG aufgehoben wurde (vgl. Art. 125 AuG i.V.m. Ziff. I Anhang zum AuG). Gemäss Art. 126a Abs. 4 AuG gilt – unter Vorbehalt der Absätze 5-7 – für Personen, welche im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 16. Dezember 2005 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) sowie des AuG vorläufig aufgenommen sind, neues Recht. Für den vorliegenden Fall ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer vom Bundesamt mit Verfügung vom 28. Juli 2000 vorläufig aufgenommen worden war. Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des AuG war er somit vorläufig aufgenommen. Gestützt auf die vorerwähnte Bestimmung von Art. 126a Abs. 4 AuG ist das vorliegende Beschwerdeverfahren demzufolge nach den einschlägigen Bestimmungen des AuG zu beurteilen. 4. 4.1 Gemäss Art. 44 Abs. 2 AsylG regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme nach dem AuG, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist. 4.2 Das Bundesamt überprüft nach erfolgter Anordnung einer vorläufigen Aufnahme periodisch, ob die Voraussetzungen dafür noch gegeben sind (Art. 84 Abs. 1 AuG). Gemäss Art. 84 Abs. 2 AuG hebt es die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Weg- oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind. D-5360/2009 5. 5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe – zusammen mit seinen Familienangehörigen – anlässlich der Stellung seines Asylgesuches geltend gemacht, er sei irakischer Staatsangehörige aus Mosul. Gestützt auf diese Angaben sowie unter Berücksichtigung der damaligen Situation im Irak sei der Beschwerdeführer sowie die übrigen Mitglieder seiner Familie mit Verfügung vom 28. Juli 2000 vorläufig aufgenommen worden. Er sei gestützt auf Art. 8 Abs. 1 AsylG unter anderem verpflichtet, seine Identität und seine Asylgründe offenzulegen. Dadurch, dass er seine wahre Identität verheimlicht habe, habe er seine in Art. 8 AsylG definierte Mitwirkungspflicht verletzt. Der Beschwerdeführer habe einzig aufgrund der falschen Angaben zu seinem Herkunftsort eine vorläufige Aufnahme erhalten. Dieses täuschende Verhalten habe bewirkt, dass die Wegweisung ins Heimatland nicht habe vollzogen werden können. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer nun seine wahre Identität offengelegt habe, könne nicht dazu führen, dass seine vorläufige Aufnahme aufrechterhalten werde. Im Weiteren sei zu beachten, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz die Folge der Verletzung der Mitwirkungspflicht sei, weshalb die Dauer des Aufenthalts für die Frage der Beibehaltung der vorläufigen Aufnahme nicht massgebend sein könne. Die Stellungnahme des Beschwerdeführers im Rahmen des rechtlichen Gehörs enthalte nichts, was der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzug in die Türkei entgegenstehen könnte. 5.2 In der Beschwerde wird vorgebracht, der Beschwerdeführer und seine Familie seien vom Schlepper angewiesen worden, den Asylbehörden eine falsche Nationalität und Identität anzugeben. Der Beschwerdeführer sei zur Zeit der Einreise in die Schweiz erst neun Jahre alt gewesen. Er habe auf die Entscheidung seiner Eltern, bei der Asylgesuchstellung falsche Angaben zur Nationalität und Identität zu machen, keinen Einfluss gehabt. Die Täuschung der Behörden sei ohne seinen Willen erfolgt, er habe sich dagegen nicht wehren können. Daher könne man ihm nicht vorwerfen, die Behörden getäuscht zu haben. Im Weiteren sei zu berücksichtigten, dass der Beschwerdeführer die wichtigen Jahre der Kindheit und Adoleszenz in der Schweiz verbracht habe. Er habe hier die Schulen besucht und am 15. August 2009 eine unbefristete Stelle bei der (...) angetreten. Sein Lebensmittelpunkt sei in der Schweiz, er habe die Chance, sich hier eine Existenz aufzubauen. Die Türkei kenne er nicht mehr. Es sei nicht D-5360/2009 anzunehmen, dass er sich bei einer erzwungenen Rückkehr dorthin integrieren und sich eine dauerhafte neue Existenz aufbauen könnte. 6. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers im heutigen Zeitpunkt nach wie vor erfüllt sind oder ob der Vollzug der Wegweisung heute, nach Bekanntwerden des wahren Heimatlandes des Beschwerdeführers (Türkei) als zulässig, zumutbar und möglich erachtet werden muss (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). 6.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 6.1.1 Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Dieses flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG respektive Art. 1 A FK erfüllen. Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung vom 28. Juli 2000 rechtskräftig festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Es ist ihm damit nicht gelungen, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Demzufolge kann das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Rückschiebungsverbots vorliegend nicht zur Anwendung gelangen. Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers ist daher unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 6.1.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand in einen Staat ausgeschafft D-5360/2009 werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung droht. Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich konkrete und glaubhafte Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen). Dies ist ihm indessen vorliegend nicht gelungen; seitens des Beschwerdeführers wurden keinerlei Vorbehalte in Bezug auf die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs in die Türkei vorgebracht. Im Weiteren lässt auch die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtssituation in der Türkei den Wegweisungsvollzug im heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 6.1.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 6.2.1 In der Türkei herrscht im heutigen Zeitpunkt keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht den Wegweisungsvollzug dorthin generell als zumutbar erachtet. 6.2.2 Ferner sind auch keine individuellen Gründe ersichtlich, welche eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei als unzumutbar erscheinen lassen würde. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die lange Anwesenheit des Beschwerdeführers in der Schweiz sowie seine fortgeschrittene Integration für die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs grundsätzlich kein relevantes Kriterium darstellt. D-5360/2009 (Vgl. jedoch in diesem Zusammenhang die Bemerkung unter E. 8, zweiter Absatz.) Der Einwand in der Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer im Zeitpunk der Einreichung des Asylgesuchs minderjährig gewesen sei und die Identitäts- und Herkunftstäuschung ohne seinen Willen erfolgt sei, ist unbehelflich, da sich der Beschwerdeführer die Handlungen seiner Eltern, welche im damaligen Zeitpunkt seine gesetzlichen Vertreter waren, zurechnen lassen muss. Es handelt sich beim Beschwerdeführer um einen unverheirateten, jungen Mann ohne aktenkundige gesundheitliche Probleme, welcher seine schulische Ausbildung sowie eine Detailhandelslehre in der Schweiz abgeschlossen und im August 2009 eine Stelle als Geschäftsführer in einem Gastgewerbebetrieb angetreten hat. In der Vergangenheit war er bereits im Verkauf sowie im Gastgewerbe tätig. Es ist bei dieser Sachlage davon auszugehen, dass es ihm gelingen wird, sich bei einer Rückkehr in die Türkei innert nützlicher Frist eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen, zumal er den Akten zufolge seine Muttersprache nach wie vor beherrscht (vgl. B32). Sollte der Beschwerdeführer bei der – sicher nicht einfachen, aber durchaus zumutbaren – Reintegration in der Türkei Unterstützung benötigen, könnte er sich an seine in der Türkei lebenden Verwandten, namentlich an seinen heute 22-jährigen Bruder (...) (gleiche N-Nummer) wenden, welcher bereits im April 2008 freiwillig in die Türkei (...) zurückkehrte. Im Übrigen kann der Beschwerdeführer zusammen mit seinem Bruder (...) (vgl. D-_______; gleiche N-Nummer) sowie seinen Eltern und minderjährigen Geschwistern (vgl. D-_______; gleiche N-Nummer) ins Heimatland zurückkehren und wäre dort somit nicht auf sich alleine gestellt. 6.2.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr in die Türkei in eine existenzbedrohende Situation geraten. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich daher sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht als zumutbar. 6.3 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG). Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG). Der Beschwerdeführer macht keine D-5360/2009 diesbezüglichen Schwierigkeiten geltend. Demzufolge ist der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist die von der Vorinstanz verfügte Aufhebung der vorläufigen Aufnahme zu bestätigen. An dieser Einschätzung vermögen weder die weiteren Ausführungen in der Beschwerde noch die bisher nicht ausdrücklich erwähnten Beweismittel (namentlich die zahlreichen Referenzschreiben und Unterschriftenbögen) etwas zu ändern, weshalb darauf nicht mehr einzugehen ist. Bei dieser Sachlage wird ausserdem darauf verzichtet, die in der Eingabe vom 5. Oktober 2009 in Aussicht gestellten, jedoch nicht näher spezifizierten weiteren Beweismittel abzuwarten. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Immerhin sei der Vollständigkeit halber an dieser Stelle noch auf die Bestimmung von Art. 14 Abs. 2 AsylG hinzuweisen, wonach der Kanton mit Zustimmung des Bundesamtes einer ihm nach dem AsylG zugewiesenen Person eine Aufenthaltsbewilligung erteilen kann, wenn sich die betroffene Person seit Einreichung des Asylgesuches mindestens fünf Jahre in der Schweiz aufhält, der Aufenthaltsort den Behörden immer bekannt war und wegen der fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten von Fr. 600.-dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 15. September 2009 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) D-5360/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - das _______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut Versand: Seite 11