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Bundesverwaltungsgericht 14.03.2008 D-5360/2007

14 marzo 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,151 parole·~16 min·1

Riassunto

Aufhebung vorläufige Aufnahme (Asyl) | Aufhebung vorläufige Aufnahme

Testo integrale

Abtei lung IV D-5360/2007 D-5361/2007/wif {T 0/2} Urteil v o m 1 4 . März 2008 Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Robert Galliker, Richter Bendicht Tellenbach, Gerichtsschreiber Patrick Weber. 1. A._______, geboren _______, 2. B._______, geboren _______, beide aus Angola, vertreten durch lic. iur. Bernhard Zollinger, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; Verfügungen des BFM vom 10. Juli 2007 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-5360/2007 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest: A. Am 7. März 2003 suchten die Beschwerdeführer in der Schweiz um Asyl nach. B. Mit Verfügung vom 28. April 2005 verneinte das Bundesamt die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführer, lehnte deren Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung an. Gleichzeitig nahm es die Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nach Angola vorläufig auf. Der vorinstanzliche Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. C. C.a Im Rahmen einer Überprüfung der vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführerin hielt das BFM mit Schreiben vom 4. September 2006 fest, die seinerzeitige vorläufige Aufnahme sei insbesondere aufgrund ihrer damaligen gesundheitlichen Situation erfolgt. Demzufolge forderte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin auf, innert Frist den Verlauf der Krankheit seit Februar 2005 beziehungsweise ihren aktuellen Gesundheitszustand durch einen Bericht des behandelnden Spezialarztes (Psychiatrie) zu dokumentieren. C.b Mit Eingabe vom 12. September 2006 (Eingang BFM) teilte der vormals zuständige Facharzt dem Bundesamt mit, die erwähnte Patientin stehe seit dem 22. August 2005 nicht mehr in seiner Behandlung. C.c Im Hinblick auf eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme gewährte das BFM am 30. Oktober 2006 den Beschwerdeführern mit zwei separaten Zwischenverfügungen das rechtliche Gehör. Gemäss Art 14b Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, SR 142.20) sei die vorläufige Aufnahme aufzuheben, wenn der Vollzug der Wegweisung zulässig und es der ausländischen Person möglich und zumutbar sei, sich rechtmässig in einen Drittstaat oder den Heimatstaat oder in das Land des letzten Wohnsitzes zu begeben. Die Beschwerdeführerin sei aufgrund ihrer damaligen gesundheitlichen und sozialen (alleinerziehende Mutter eines Kindes) Situation vorläufig aufgenommen wor- D-5360/2007 den. Da sie gemäss Aktenlage nicht mehr in medizinischer Behandlung stehe und ihr Sohn mittlerweile volljährig sei, bestünden die erwähnten Gründe für die vorläufige Aufnahme nicht mehr. Der Beschwerdeführer sei am _______ volljährig geworden. Die vorläufige Aufnahme sei entsprechend getrennt von derjenigen der Mutter zu überprüfen. Allfällige Gründe, welche gegen die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme im jetzigen Zeitpunkt sprächen, seien dem BFM innert Frist darzulegen. C.d Mit Eingabe vom 7. November 2006 machte die vom BFM zwecks Stellungnahme begrüsste kantonale Behörde keine Einwände hinsichtlich der vorinstanzlichen Begründung für die Aufhebung der vorläufigen Aufnahmen geltend. Bezüglich des Beschwerdeführers wurde angemerkt, dass dieser im August 2006 eine (Vor)Lehrstelle gefunden habe. C.e Mit separaten Stellungnahmen vom 11. November 2006 beantragten die Beschwerdeführer die Beibehaltung der vorläufigen Aufnahme. Dabei verwies der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf die Eingabe seiner Mutter. Diese machte geltend, dass die psychiatrische Behandlung entgegen der Sichtweise der Vorinstanz nach wie vor aktuell sei. Die Eingabe vom 12. September 2006 sei nicht durch den aktuell behandelnden Arzt verfasst worden. Im Weiteren sei die Situation in Angola für die Beschwerdeführer, welche aus _______ stammten und in _______ nicht über ein soziales Netz verfügten, nach wie vor prekär. Demgegenüber sei die Integration in der Schweiz fortgeschritten. Vor diesem Hintergrund erweise sich ein allfällige Vollzug der Wegweisung nach Angola als nach wie vor unzulässig und unzumutbar. Der Eingabe lag eine ärztliche Bestätigung vom 10. November 2006 bei. D. Mit Verfügungen vom 10. Juli 2007 hob das BFM die mit Entscheid vom 28. April 2005 angeordnete vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführer auf und ordnete den Wegweisungsvollzug nach Angola an. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, in Anbetracht der grundlegenden Veränderungen im Heimatland der Beschwerdeführer sei nicht mehr davon auszugehen, dass angolanische Staatsangehörige in der Region Luanda bei einer Rückkehr völkerrechtlich relevante Nachteile D-5360/2007 zu befürchten hätten. Es könne auch nicht mehr von einer Situation allgemeiner Gewalt oder einer konkreten Gefährdung der Bevölkerung ausgegangen werden. Der Vollzug sei entsprechend als grundsätzlich zulässig und zumutbar zu erachten. Beide Beschwerdeführer stammten aus _______. Die Beschwerdeführerin habe den grössten Teil des Lebens dort verbracht und sich nur besuchshalber in _______ aufgehalten. Der Beschwerdeführer habe bis zur Ausreise ebenfalls in _______ gewohnt. Angesichts der nur dreijährigen Landesabwesenheit sei nicht wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführer auf unüberwindliche soziale und berufliche Reintegrationsschwierigkeiten stossen würden. In der Schweiz habe sich die Beschwerdeführerin in wirtschaftlicher Hinsicht nicht integrieren können. Demgegenüber habe sie in Angola eine Ausbildung als Krankenschwester durchlaufen und erfolgreich Handel getrieben. Der Beschwerdeführer absolviere in der Schweiz eine Lehre als Montageelektriker. Die dabei gewonnenen Kenntnisse würden seine Reintegration vor Ort erleichtern. Zudem bestehe für die Beschwerdeführer ein familiäres Beziehungsnetz in Luanda, so dass ein Vollzug der Wegweisung der Mutter und des jetzt volljährigen Sohnes auch getrennt erfolgten könnte. Schliesslich sei die Beschwerdeführerin als gesund zu bezeichnen. Der eingereichten ärztliche Bestätigung vom 10. November 2006 sei zu entnehmen, dass sie vom 22. August 2005 bis zum Januar 2007 keine psychiatrische Betreuung in Anspruch genommen habe beziehungsweise in Anspruch nehme. Im Bedarfsfall komme sodann Rückkehrhilfe in Betracht. Den Ausreisetermin setzte das Bundesamt auf den 3. September 2007 fest. E. Mit Schreiben vom 26. Juli 2007 teilte ein behandelnder Arzt der Vorinstanz mit, dass bei der Beschwerdeführerin am 30. Mai 2007 eine HIV-Infektion diagnostiziert worden sei. Das Leiden sei bereits in einem fortgeschrittenen Stadium; die erforderliche Therapie sei am 13. Juni 2007 eingeleitet worden. Ohne antiretrovirale Behandlung müsse mit einer gravierenden Verschlechterung des Zustandes der Patientin gerechnet werden. Ob die erforderliche Therapie in Angola erhältlich sei, könne nicht abschliessend beurteilt werden. F. Mit Beschwerden vom 10. August 2007 an das Bundesverwaltungsgericht beantragten die Beschwerdeführer durch ihre Vertretung die Aufhebung der angefochtenen Verfügungen und die Beibehaltung der vor- D-5360/2007 läufigen Aufnahmen wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Eventualiter sei der Sachverhalt korrekt abzuklären. Subeventualiter seien vorsorgliche Massnahmen anzuordnen. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Zur Begründung wurde auf den prekären Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin hingewiesen. Die Einschätzung des Bundesamtes, die Beschwerdeführerin sei gesund, könne nicht nachvollzogen werden. Vielmehr leide sie seit Jahren unter psychischen Beschwerden. Diese könnten in ihrem Heimatland nicht adäquat behandelt werden. Hinzu komme die neu diagnostizierte HIV-Erkrankung. Deren Behandlung müsse zwingend in der Schweiz erfolgen, zumal die effektive Behandlung vor Ort auch aus finanziellen Gründen nicht gewährleistet wäre. Die Vorinstanz habe den Sachverhalt nicht beziehungsweise falsch abgeklärt und dadurch eine Gehörsverletzung begangen. Der Sohn der Beschwerdeführerin sei mittlerweile zwar volljährig. Aufgrund der familiären Prädisposition sei er indes seelisch weiterhin von der Mutter abhängig. Dadurch, dass sich kein Vater um ihn gekümmert habe, sei seine Beziehung zu ihr besonders innig. Wegen des lebensbedrohlichen Leidens seiner Mutter fühle er sich verpflichtet, sich um sie zu kümmern und ihr geistig und seelisch beizustehen. Dadurch, dass er zur Zeit eine Lehre absolviere, erscheine die Erarbeitung einer dauerhaften wirtschaftlichen Existenz in der Schweiz als realistisch. Ein Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführer, welche sich seit viereinhalb Jahren in der Schweiz aufhalten würden, erschiene mithin als unverhältnismässig. Der Eingabe lagen die Kopie eines bereits eingereichten Arztberichts vom 7. Juli 2004 (vgl. vorinstanzliche Akte A 19/2), eine Kopie der unter Bst. C.e erwähnten Bestätigung vom 10. November 2006, eine Kopie des unter Bst. E. erwähnten Arztberichts vom 26. Juli 2007 (ohne Unterschrift und datierend vom 22. Juni 2007) und Unterlagen im Zusammenhang mit der Berufsausbildung des Beschwerdeführers bei. G. Mit Verfügung vom 22. August 2007 verzichtete das Bundesverwaltungsgericht antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig wurde eine koordinierte Behandlung der Beschwerdeverfahren in Aussicht gestellt. H. Am 20. September 2007 übermittelte der behandelnde Arzt der Beschwerdeführerin dem BFM einen ergänzenden Bericht. Die Erkrankung der Patientin sei vom Stadium CDC A2 ins Stadium CDC A3 D-5360/2007 übergegangen. Eine Therapie mit antiretroviralen Medikamenten sei dringend angezeigt. I. Das BFM schloss mit Vernehmlassungen vom 27. September 2007 auf Abweisung der Beschwerden. Bezüglich der Beschwerdeführerin wurde angemerkt, die Vorinstanz habe erst am 30. Juli 2007 Kenntnis von deren HIV-Erkrankung erlangt. Die erforderliche Behandlung sei _______ in Luanda kostenlos möglich. J. Mit Replik vom 16. Oktober 2007 hielten die Beschwerdeführer an ihren Darlegungen fest. Entgegen der vorinstanzlichen Sichtweise sei die adäquate medizinische Betreuung der Beschwerdeführerin in Luanda nicht gewährleistet. Jedenfalls sei die Unentgeltlichkeit der Behandlung zu bezweifeln. Die erforderlichen Medikamente seien zudem sehr teuer. Ausserdem sei die Beschwerdeführerin gegenwärtig nicht transportfähig und auch ihr psychisches Leiden habe sich verschlimmert. Ein diesbezügliches Arztzeugnis werde nachgereicht. Mit Eingabe vom 18. Oktober 2007 wurde ein ärztliches Schreiben vom 16. Oktober 2007 im Zusammenhang mit der HIV-Erkrankung der Beschwerdeführerin zu den Akten gereicht. K. Am 5. beziehungsweise 6. November 2007 ging beim Bundesverwaltungsgericht der in Aussicht gestellt Arztbericht (datierend vom 24. Oktober 2007) ein. Ferner übermittelte der Vertreter der Beschwerdeführer eine Substitutionsvollmacht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht ent- D-5360/2007 scheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Die Beschwerden sind form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwerdeführer sind legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerden ist mithin einzutreten. 3. Das Bundesamt hat die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführer mit separaten Verfügungen aufgehoben. Der Sohn der Beschwerdeführerin wurde indes auch im Rubrum des seine Mutter betreffenden Entscheids aufgeführt. In Anbetracht dieser Tatsache und der Konnexität der Fallumstände von Mutter und (mittlerweile volljährigem) Sohn rechtfertigt es sich entsprechend, im selben Urteil über die Begehren beider Personen zu befinden (vgl. dazu auch die Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. August 2007). 4. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden die Verfügungen des BFM vom 10. Juli 2007 bezüglich Aufhebung der am 28. April 2005 angeordneten vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. 5. 5.1 In der zu beurteilenden Fallkonstellation kann letztlich offen gelassen werden, ob die Bestimmungen des ANAG oder diejenigen des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) zur Anwendung gelangen, da die vorliegend relevante Rechtslage keine Änderung erfahren hat. 5.2 Die vorläufige Aufnahme ist aufzuheben, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung zulässig und es der ausländischen Person möglich und zumutbar ist, sich rechtmässig in einen Drittstaat oder in ihren Heimatstaat oder in das Land zu begeben, in D-5360/2007 dem sie zuletzt wohnte (Art. 14b Abs. 2 ANAG bzw. Art. 84 Abs. 2 AuG). Zur Annahme der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs müssen diese drei Bedingungen kumulativ erfüllt sein (vgl. die diesbezüglich noch heute zutreffende Rechtsprechung der ARK in Entscheide und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission / EMARK 2001 Nr. 17 E. 4d). Umgekehrt genügt es demzufolge, dass eine der drei Bedingungen nicht erfüllt ist, um den Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die vorläufige Aufnahme somit nicht aufzuheben (vgl. die noch heute zutreffende Rechtsprechung der ARK in EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2., 2001 Nr. 1 E. 6a). 5.3 Der Vollzug der Wegweisung kann gemäss Art. 14a Abs. 4 ANAG bzw. Art. 83 Abs. 4 AuG insbesondere dann nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer oder die Ausländerin eine konkrete Gefährdung darstellt. Diese Bestimmung ist als "Kann-Vorschrift" formuliert, um deutlich zu machen, dass die Schweiz hier nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Ansprüche, sondern aus humanitären Gründen handelt. Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie beispielsweise der Nicht-Erhältlichkeit einer notwendigen medizinischen Behandlung, angenommen werden (vgl. die auch heute zutreffende Rechtsprechung der ARK in EMARK 2005 Nr. 13 E. 7.2.). Die beurteilende Behörde hat in jedem Einzelfall eine Gewichtung vorzunehmen zwischen den sich nach einer allfälligen Rückkehr des weggewiesenen Asylbewerbers in sein Heimatland ergebenden humanitären Aspekten einerseits und dem öffentlichen Interesse am Vollzug der rechtskräftig verfügten Wegweisung andererseits. 5.4 Eine Situation, welche die Beschwerdeführer als Gewalt- oder defacto-Flüchtlinge qualifizieren würde, lässt sich zwar aufgrund der heutigen, sich nach dem Tod von Jonas Savimbi im Februar 2002 und dem im März/April 2002 eingeleiteten Friedensprozess zunehmend beruhigten und entspannten Situation in Angola nicht bejahen. Indes ist gemäss der in EMARK 2004 Nr. 32 festgehaltenen Praxis der ARK, welche aufgrund der Tatsache, dass seit Ergehen des erwähnten Urteils keine Verbesserung der Lage in Angola eintrat (Ausbruch einer Choleraepidemie Ende 2005; Überschwemmungen im Januar 2007, von welchen zwölf der 18 Provinzen des Landes betroffen waren; wiederholte D-5360/2007 blutige Auseinandersetzungen im Zusammenhang mit der Gewinnung von Diamanten und anderen Bodenschätzen in verschiedenen Regionen Angolas), vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt wird, der Wegweisungsvollzug von Personen aus Angola, die einer Risikogruppe (groupe vulnérable) angehören, grundsätzlich als unzumutbar zu erachten. Als einer Risikogruppe zugehörig erachtet werden insbesondere Personen mit schwerwiegenden gesundheitlichen Problemen, unbegleitete Minderjährige, Personen mit Kindern unter sechs Jahren, alleinstehende Frauen und betagte Personen. Zusätzlich dazu gilt der Wegweisungsvollzug von Personen, die ihren letzten Wohnsitz nicht in Luanda oder einer leicht zugänglichen Stadt der Provinzen Cunene, Huila, Namibe, Benguela, Huambo, Cuanza Sul, Cuanza Norte, Bengo und Zaire hatten oder dort über ein festes Beziehungsnetz verfügen, als nicht zumutbar. 5.5 Im angefochtenen Entscheid vom 10. Juli 2007 wurde die Beschwerdeführerin als "gesund" bezeichnet. Diese Feststellung traf aber schon insofern nicht zu, als bei ihr bereits am 30. Mai 2007 eine HIV- Infektion in fortgeschrittenem Stadium diagnostiziert worden war. Die Vorinstanz wies mit Vernehmlassung vom 27. September 2007 zwar zu Recht darauf hin, von dieser Erkrankung erst nach der verfügten Aufhebung der vorläufigen Aufnahme erfahren zu haben. Ihre Feststellung im angefochtenen Entscheid hinsichtlich "Gesundheit der Beschwerdeführerin" beruhte aber offenbar im Wesentlichen auf der im Sachverhalt erwähnten ärztlichen Bestätigung vom 10. November 2006. Darin wurde indes festgehalten, dass die Beschwerdeführerin wegen diverser Leiden "immer noch" in ärztlicher Behandlung stehe. Entsprechend ist die vorinstanzliche Sichtweise, welche offenbar auf das psychiatrische Ambulatorium in Olten fokussiert war, nur sehr bedingt nachvollziehbar. Unbestritten ist jedenfalls, dass die Beschwerdeführerin gemäss den eingereichten Arztberichten aktuell an einer HIV-Infektion in fortgeschrittenem Stadium (gemäss Arztbericht vom 20. September 2007 CDC A3) leidet und eine entsprechende antiretrovirale Therapie erforderlich ist. Ob es für sie möglich wäre, diese Therapie unter adäquaten (auch finanziellen) Bedingungen in Luanda über einen längeren Zeitraum zu erhalten, dürfte sodann zumindest zweifelhaft sein. Eine detaillierte Auseinandersetzung mit den Fragen, welche Bedingungen diesfalls als erfüllt anzusehen und welche Unwägbarkeiten mit einem Wegweisungsvollzug verbunden wären, kann aber vorliegend unterbleiben, da die Beschwerdeführerin nach dem Gesagten ernsthaft erkrankt ist und so im Sinne der vorstehend erwähnten Praxis des D-5360/2007 Bundesverwaltungsgerichts einer Risikogruppe angehört. Demzufolge erscheint der Vollzug der Wegweisung nach Angola beziehungsweise Luanda als nach wie vor unzumutbar. Die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin ist mithin aufrecht zu erhalten. 5.6 Der Sohn der Beschwerdeführerin ist am 17. Oktober 2006 volljährig geworden. Ein Einbezug in die vorläufige Aufnahme seiner Mutter würde mithin gemäss der zu beachtenden Rechtsprechung ein "besonderes Abhängigkeitsverhältnis" bedingen. Dieses wurde vom BFM in der angefochtenen Verfügung verneint mit der Erwägung, dass "er volljährig und nicht mehr in besonderer Weise von seiner Mutter abhängig" sei. Diesbezüglich ist jedoch auch beachtlich, dass der Beschwerdeführer zusammen mit seiner offenbar bereits damals psychisch kranken Mutter in die Schweiz gereist ist und seither mit ihr im gleichen Haushalt lebt. Dass in Anbetracht der zudem an HIV erkrankten Beschwerdeführerin enge Abhängigkeiten zwischen Mutter und Sohn bestehen, liegt auf der Hand. Ob diese Abhängigkeit eine "besondere" im oben erwähnten Sinne darstellt, kann letztlich jedoch offen bleiben. Vorab stellt sich denn beim Beschwerdeführer auch primär die Frage, ob aus Gründen, die (aktuell) in seiner Person liegen, die seinerzeit verfügte vorläufige Aufnahme (wegen seiner Minderjährigkeit) nicht mehr weiterzuführen ist. Das BFM hält in diesem Zusammenhang in der Verfügung vom 10. Juli 2007 fest, angesichts seiner "nur dreijährigen" Landesabwesenheit sei nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr auf unüberwindliche soziale und berufliche Reintegrationsschwierigkeiten stossen werde. Dazu ist zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer unbestrittenerweise bereits am 7. März 2003 zusammen mit seiner Mutter um Asyl nachsuchte und demnach schon im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung entgegen der aktenwidrigen Erwägung des Bundesamtes mehr als vier Jahre landesabwesend war. Der Beschwerdeführer war im Zeitpunkt der Ausreise zudem erst 15 Jahre alt. Aufgrund der nunmehr rund fünfjährigen Landesabwesenheit dürfte im Sinne der Beschwerdevorbringen mithin davon auszugehen sein, dass bei Festhalten am Wegweisungsvollzug in Angola tatsächlich erhebliche Integrationsschwierigkeiten des in der Schweiz offenbar schon gut integrierten Beschwerdeführers bestehen würden. Dies umso mehr, als das Bestehen eines tragfähigen Beziehungsnetzes eher fragwürdig erscheint, seien doch die sich in _______ aufhaltenden Verwandten damals von der Beschwerdeführerin abhängig gewesen. Unter den gegebenen Umständen die vorläufige D-5360/2007 Aufnahme für den jungen Beschwerdeführer aufzuheben, während seine schwer kranke Mutter in der Schweiz verbleiben würde, erscheint insgesamt nicht zumutbar. Aufgrund der aufgeführten speziellen Fallumstände ist auch für den volljährigen Sohn von der weiterbestehenden Umzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen. 5.7 Zusammenfassend ergibt sich, dass eine Rückkehr der Beschwerdeführer nach Angola derzeit als nach wie vor unzumutbar zu qualifizieren ist. Die Frage nach dem Vorliegen weiterer Vollzugshindernisse kann bei dieser Sachlage offen bleiben. Die Verfügungen des Bundesamtes vom 10. Juli 2007 sind daher aufzuheben. Das BFM ist anzuweisen, die am 28. April 2005 angeordnete vorläufige Aufnahme weiterzuführen. 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 6.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Seitens der Rechtsvertretung wurde keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann indes verzichtet werden, da im vorliegenden Verfahren der Aufwand für den Beschwerdeführer zuverlässig abgeschätzt werden kann und die von der Vorinstanz zu entrichtende Parteientschädigung von Amtes wegen und in Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren auf Fr. 1'400.-- (inkl. allfällige Spesen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. (Dispositiv nächste Seite) D-5360/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerden werden gutgeheissen. 2. Die angefochtenen Entscheide werden aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführer in der Schweiz weiterhin vorläufig aufzunehmen. 3. Es werden keine Kosten erhoben. 4. Das BFM hat den Beschwerdeführern für das Verfahren vor der Beschwerdeinstanz eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'400.-zu entrichten. 5. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführer durch Vermittlung ihrer Vertretung (einschreiben; Beilagen: angefochtene Verfügungen im Original) - das BFM (Kopie zu den vorinstanzlichen Akten; Ref.-Nr. N _______) - _______ Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand: Seite 12

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