Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-5359/2014/plo
Urteil v o m 2 0 . April 2015 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiberin Martina Kunert.
Parteien
A._______, geboren (…), Syrien, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Visum aus humanitären Gründen zugunsten von B._______ et al. (Gesuchstellende); Verfügung des BFM vom 20. August 2014 / (…).
D-5359/2014 Sachverhalt: A. Die Gäste des Beschwerdeführers, seine Angehörigen und deren Ehepartnerinnen beziehungsweise Ehepartner (…) (nachfolgend: Gesuchstellende), ersuchten beim Schweizerischen Generalkonsulat in Istanbul um Erteilung von Visa. B. Das Generalkonsulat verweigerte unter Verwendung des in Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) vorgesehenen Formulars den Gesuchstellenden am 7. Juli 2014 die beantragten Visa. Es begründete den Entscheid damit, dass die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts nicht glaubhaft seien und die Absicht, vor Ablauf der Visa aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, nicht habe festgestellt werden können. Ferner hielt es fest, dass die Weisung des BFM vom 4. September 2013 (und die entsprechenden Erläuterungen vom 4. November 2013) über die erleichterte Erteilung von Besucher-Visa für syrische Flüchtlingsfamilien nach deren Aufhebung am 29. November 2013 aufgrund der zeitlichen Begebenheiten nicht mehr zur Anwendung gelange. C. Gegen diesen Entscheid reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. Juli 2014 beim BFM Einsprache ein. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts seien lückenlos und durchaus glaubhaft gewesen, leider seien die Gesuche nicht sorgfältig behandelt worden. Zudem seien seitens des Generalkonsulats auch keine weiteren Dokumente verlangt worden. Seine Angehörigen wollten sich in der Schweiz während drei Monaten ausruhen und beabsichtigten eine Ausreise nach Ablauf der fraglichen Zeitspanne, sein Bruder C._______ sei sehr krank und benötige dringend medizinische Hilfe, welche weder dort noch in den Nachbarländern verfügbar sei. Ausserdem könne er dank Freunden und Bekannten die Kosten für die Gesuchstellenden übernehmen. Der Eingabe lagen folgende Beweismittel (in Kopie und inkl. Übersetzung) bei: Kopie des ablehnenden Visaentscheides, Kopien eines Arztberichtes
D-5359/2014 und eines Arztzeugnisses des al-Nur Krankenhauses, Abteilung für Herzkatheter von Dr. med. Khaled Yousef (fortan: Arztbericht beziehungsweise Arztzeugnis), wonach die vordere absteigende Arterie komplett verstopft sei und eine Erweiterung der vorderen absteigenden Arterie empfohlen werde und dem Gesuchsteller täglich eine Tablette Targol, Atorvatin und Asiopirin verschrieben werden, sowie Unterlagen zur finanziellen Situation des Beschwerdeführers und der erwähnten Bekannten. D. Nach fristgerechter Entrichtung des seitens der Vorinstanz geforderten Kostenvorschusses von Fr. 600.– (Pro Familie Fr. 150.–) leitete das BFM die von der schweizerischen Auslandvertretung einverlangten Gesuchsunterlagen an die kantonale Migrationsbehörde zur Durchführung der Inlandabklärung weiter. E. Mit Entscheid vom 20. August 2014 – eröffnet am 22. August 2014 – wies das BFM die Einsprache ab und auferlegte dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von Fr. 600.– beziehungsweise verrechnete diese mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss. Zur Begründung seines ablehnenden Entscheids führte es aus, entgegen der geltend gemachten Situation der Gesuchstellenden in der Türkei liessen gemäss den länderspezifischen Kenntnissen weder die allgemeine Lage dort noch individuelle Gründe auf eine Gefährdung der Gesuchstellenden schliessen, welche eine Einreise in die Schweiz aus humanitären Gründen als zwingend notwendig erscheinen liessen. Somit lägen keine humanitären Gründe (Krankheit, Alter) im Sinne von Art. 2 Abs. 4 der Verordnung über die Einreise und Visumserteilung (VEV, SR 142.204) vor, welche die Einreise in die Schweiz als notwendig erscheinen liessen. Auch komme die inzwischen vom EJPD (Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement) am 29. November 2013 aufgehobene Ausnahmeregelung (Weisung des BFM vom 4. September 2013 und die entsprechenden Erläuterungen des BFM vom 4. November 2013) für nahe syrische Familienangehörige (Kernfamilie, Eltern, Geschwister und deren Kernfamilie) nicht zur Anwendung, weil die Visaanträge nach der Aufhebung der Weisung eingereicht worden seien. Schliesslich seien vorliegend die nach VEV, Visakodex sowie der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
D-5359/2014 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex; geändert durch die Verordnung [EU] Nr. 610/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013) geltenden Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, da die geforderte hinreichende Gewähr für eine fristgerechte Ausreise aus der Schweiz und dem Schengen-Raum nicht vorliege (Art. 2 Ziff. 3 Visakodex; Art. 12 VEV; Art. 32 Schengener Grenzkodex). F. Mit Eingabe vom 19. September 2014 (Poststempel), reichte der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte die Aufhebung des Einspracheentscheides vom 20. August 2014, die Gutheissung der Visagesuche sowie die Bewilligung der Einreise der Gesuchstellenden in die Schweiz. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Zur Begründung wurden im Wesentlichen die Ausführungen in der Einsprache vom 26. Juli 2014 wiederholt und zusätzlich festgehalten, dass die Gründe, weshalb die Visa abgelehnt worden seien, in keiner Weise überzeugend seien. Die Gesuche seien bedauerlicherweise nicht sorgfältig geprüft und es seien auch keine zusätzlichen Dokumente einverlangt worden. Das Generalkonsulat hätte den Gesuchstellenden bereits beim Vorsprechen mitteilen müssen, dass die Bedingungen für die Erteilung eines humanitären Visums nicht erfüllt seien und die Gesuche deshalb nicht behandelt werden könnten. Zudem hätten das Generalkonsulat und die Vorinstanz die Gesuchstellenden eine lange Zeit umsonst warten lassen, wodurch enorme Kosten entstanden und die Gesuchstellenden in eine psychische Krise geraten seien. Weiter sei es fraglich, weshalb syrischen Staatsangehörigen mit Verwandten in der Schweiz nach der Aufhebung der Weisung des BFM vom 4. September 2013 über die erleichterte Erteilung von Besucher-Visa für syrische Flüchtlingsfamilien immer noch Termine erteilt würden, obwohl die Behörden wüssten, dass die Rückkehr nach Syrien nach Ablauf der Visa generell nicht möglich sei und sie deshalb praktisch alle Gesuche verweigern müssten. Auf seinen kranken Bruder C._______ könne die Weisung vom 25. Februar 2014 angewendet und ein humanitäres Visum wegen Krankheit erteilt werden. Die Gesuchsteller hätten für ihre Reise in die Türkei ihren gesamten Besitz verkauft, besässen nun nichts mehr und lebten in grösster Armut. Die humanitäre Lage der syrischen Flüchtlinge in der von der Situation überforderten Türkei sei unerträglich
D-5359/2014 und sehr kompliziert, die Camps seien überfüllt und die syrischen Flüchtlinge würden als billige Arbeitskräfte ausgenutzt. Die syrischen Flüchtlinge würden weder unterstützt noch kostenfrei medizinisch behandelt. Aus diesen Gründen würden viele Flüchtlinge die Rückkehr nach Syrien riskieren, so auch die Gesuchstellenden, nachdem ihre Gesuche vom Schweizer Generalkonsulat abgelehnt worden seien. Ferner könne der Beschwerdeführer die anstandslose und fristgerechte Ausreise seiner Gäste garantieren. Zur Untermauerung der geltend gemachten Vorbringen wurde auf einen Fernsehbeitrag zur aktuellen Lage in Syrien verwiesen. G. Am 16. Oktober 2014 reichte die Vorinstanz beim Bundesverwaltungsgericht eine Vernehmlassung ein, wonach am ausführlich begründeten Entscheid festgehalten werde und woran auch die in der Beschwerdeschrift geltend gemachten Ausführungen nichts zu ändern vermöchten. H. Eine Kopie der Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 1. April 2015 zur Kenntnisnahme zugestellt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht – unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen – Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen unter anderem Verfügungen beziehungsweise Einspracheentscheide der Vorinstanz, mit denen die Erteilung eines Visums verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (vgl. dazu Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 1.2 Sofern das VGG oder die jeweilige Spezialgesetzgebung nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren nach dem VwVG (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG), zumal er als Gastgeber der Gesuchstellenden in eigenem Namen gegen die ablehnenden Visa-Entscheide vom 7. März 2014 Einsprache erhoben hat und Adressat des angefochtenen Entscheids der Vor-
D-5359/2014 instanz ist (vgl. BVGE 2014/1 E. 1.3). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Bst. G) ist somit einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). 3. 3.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die zuständige Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Sie ist in dem Ausmass zur Untersuchung des Sachverhaltes verpflichtet, als man dies vernünftigerweise von ihr erwarten kann. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der gesetzlichen Mitwirkungspflicht der Parteien. Art. 13 VwVG verpflichtet die Parteien, an der Feststellung des Sachverhaltes in Verfahren mitzuwirken, die sie durch ihr Begehren eingeleitet haben. Die Mitwirkungspflicht des Gesuchstellers betrifft insbesondere Tatsachen, die seine persönliche Situation betreffen und die der Gesuchsteller besser kennt als die Behörden oder die von diesen ohne seine Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erhoben werden können (vgl. BVGE 2008/24 E. 7.2 m.w.H.). Der Untersuchungsgrundsatz umfasst auch die Beweisführungslast (Beweisführungspflicht). Das SEM ist deshalb verpflichtet, nicht nur zu denjenigen Sachverhaltselementen Beweis zu führen, welche die asylsuchende Person belasten, sondern auch zu denjenigen Elementen, welche sie begünstigen. Das Bundesamt bedient sich dazu der in Art. 12 VwVG genannten Beweismittel. Die Beweisführungslast wird durch die Mitwirkungspflicht der Parteien begrenzt, die insbesondere verpflichtet sind, relevante Beweismittel anzubieten (vgl. CHRISTOPH AUER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Rz. 15 zu Art. 12; KRAUSKOPF/EMMENEGGER, in: Praxiskommentar VwVG, Waldmann/ Weissenberger (Hrsg.), Zürich 2009, Art. 12 N 20 ff.). Verletzungen des Untersuchungsgrundsatzes nach Art. 12 VwVG stellen Verletzungen von Bundesrecht dar. Derartige Verletzungen können zudem ergeben, dass die Behörden den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig und unvollständig festgestellt haben (vgl. KRAUSKOPF/EMMENEGGER, a.a.O., Art. 12 N 18 und 34).
D-5359/2014 3.2 Die Parteien haben zudem ein aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliessendes Recht, an der Erstellung des Sachverhaltes mitzuwirken (Art. 29 Abs. 2 [BV] und Art. 26 ff. VwVG). Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich als Ausfluss von dessen Teilgehalt, mit eigenen Begehren gehört zu werden, ein Anspruch der Parteien darauf, dass ihren Anträgen auf Abnahme von tauglichen und sachdienlichen Beweisen stattgegeben wird. Die Behörde muss jedoch nur diejenigen Beweise erheben, die sie für die Feststellung des Sachverhaltes als tauglich erachtet (Art. 33 Abs. 1 VwVG). Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs beinhaltet zudem die Pflicht der Behörden, die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen (Art. 32 Abs. 1 VwVG). Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, sich mit den wesentlichen Vorbringen des Rechtssuchenden zu befassen und Entscheide zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer reichte anlässlich seines Gesuchs einen Arztbericht und ein Arztzeugnis seines Bruders C._______ ein (vgl. Vorakten S. 40 ff.) und führte in seiner Einsprache gegen den ablehnenden Entscheid des Generalkonsulats vom 26. Juli 2014 aus, dieser sei sehr krank und um zu überleben brauche er dringend medizinische Hilfe. In seiner Beschwerdeschrift vom 19. September 2014 weist der Beschwerdeführer erneut auf den Gesundheitszustand seines Bruders hin und stellt sich auf den Standpunkt, aufgrund seines Gesundheitszustandes könne ein humanitäres Visum erteilt werden. 4.2 In der angefochtenen Verfügung vom 20. August 2014 findet keinerlei Auseinandersetzung mit den konkreten Vorbringen des Beschwerdeführers wie insbesondere mit der Krankheit von C._______ statt, stattdessen erschöpft sich die Begründung im Wesentlichen in einer Aneinanderreihung standardisierter Sätze ohne einzelfallspezifischen Bezug. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör resultiert auch die Pflicht der Behörden, die Vorbringen der vom Entscheid in ihrer Rechtsstellung Betroffenen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen (Art. 32 Abs. 1 VwVG); daraus folgt, dass sich die Behörde mit den wesentlichen Vorbringen der Rechtssuchenden zu befassen und den Entscheid zu begründen hat (Art. 35 Abs. 1 VwVG). In der angefochtenen Verfügung vom 20. August 2014 findet das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass sein Bruder C._______ herzkrank sei, keinerlei Erwähnung, sondern es wird im Gegenteil ausgeführt, es lägen keine humanitären Gründe
D-5359/2014 (Krankheit) vor, welche eine Einreise in die Schweiz als zwingend notwendig erscheinen liessen. Wie die Vorinstanz zu dieser Auffassung gelangt, geht aus der angefochtenen Verfügung nicht hervor. Die vorinstanzliche Verfügung verletzt somit die Begründungspflicht im Sinne von Art. 35 Abs. 1 VwVG und erweist sich demnach als mangelhaft, da diese in Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers ergangen ist. 5. Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Vorliegend liegt der Mangel in einer Verletzung des rechtlichen Gehörs und unvollständigen Sachverhaltsfeststellung. Da auch in der Vernehmlassung keine Auseinandersetzung mit der individuellen Situation der Gesuchstellenden beziehungsweise den Beschwerdevorbringen des Beschwerdeführers stattfindet, sondern sich diese in einem pauschalen und zudem offensichtlich unzutreffenden Verweis auf die angeblich ausführlich begründete Verfügung erschöpft, rechtfertigt sich eine Kassation der angefochtenen Verfügung. Im Übrigen bleibt auf diese Weise der Instanzenzug erhalten, was umso wichtiger ist, als das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich entscheidet. 6. Die Beschwerde ist demnach im Sinne der Erwägungen gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die vorinstanzlichen Akten sowie das Beschwerdedossier, welches ebenfalls Prozessstoff des vorinstanzlichen Verfahrens bilden wird, werden dem SEM zugestellt. Auf die weiteren Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe ist aufgrund der vorliegenden Kassation zum heutigen Zeitpunkt nicht näher einzugehen. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird als gegenstandslos abgeschrieben.
D-5359/2014 7.2 Da dem im vorliegenden Verfahren nicht vertretenen Beschwerdeführer keine notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, ist keine Parteientschädigung auszurichten (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
D-5359/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen. 2. Die vorinstanzlichen Verfügung wird aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das SEM.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Martina Kunert
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