Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-535/2016 pjn
Urteil v o m 1 4 . Juli 2017 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richter Thomas Wespi, Gerichtsschreiberin Constance Leisinger.
Parteien
A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), E._______, geboren am (…), Sri Lanka, alle vertreten durch Evelyn Stokar, Freiplatzaktion Basel, Asyl und Integration, Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 15. Januar 2016 / N (…).
D-535/2016 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin und ihre minderjährigen Kinder (nachfolgend Beschwerdeführende) reisten am 10. Juli 2015 in die Schweiz ein und ersuchten gleichentags um Asyl. Ebenfalls um Asyl ersuchte der zum Zeitpunkt der Asylgesuchstellung bereits volljährige Sohn, F._______, geboren am (…), für welchen ein von der übrigen Familie separates Zuständigkeitsverfahren durchgeführt wird (Geschäftsnummer D-534/2016). B. Abklärungen der Vorinstanz ergaben, dass den Beschwerdeführenden von der italienischen Botschaft in Colombo ein vom 1. Mai 2015 bis 14. Mai 2016 gültiges Schengen-Visum ausgestellt worden war. Am 4. August und 17. Dezember 2015 gewährte das SEM daraufhin den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör zur allfälligen Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens. C. Am 19. August 2015 ersuchte die Vorinstanz die italienischen Behörden um Übernahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Die italienischen Behörden liessen das Übernahmeersuchen innert der vorgesehenen Frist unbeantwortet. Mit Schreiben vom 17. November 2015 hiessen sie das Gesuch nachträglich gut und sicherten eine kindgerechte Unterbringung der Beschwerdeführenden unter Wahrung der Familieneinheit zu. D. Mit Verfügung vom 15. Januar 2016 – eröffnet am 20. Januar 2016 – trat das SEM auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) nicht ein, ordnete die Überstellung der Beschwerdeführenden nach Italien sowie den Vollzug der Wegweisung an und forderte sie auf, die Schweiz (spätestens) am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Ferner hielt es fest, den Beschwerdeführenden würden die editionspflichtigen Verfahrensakten ausgehändigt und einer Beschwerde komme gemäss Art. 107a AsylG keine aufschiebende Wirkung zu.
D-535/2016 E. Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführenden – handelnd durch die bevollmächtigte Rechtsvertreterin – am 27. Januar 2016 Beschwerde und beantragten, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, auf das Asylgesuch sei einzutreten und das Asylverfahren sei in der Schweiz durchzuführen; eventualiter sei das Verfahren zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der aufschiebenden Wirkung, um Sistierung des Vollzugs der Wegweisung sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. F. Am 28. Januar 2016 setzte die zuständige Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung im Sinne einer superprovisorischen Massnahme aus. G. Mit Verfügung vom 2. Februar 2016 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung eingeräumt und festgestellt, dass die Beschwerdeführenden den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten können. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. Mit gleicher Verfügung wurde die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen. H. Am 19. Februar 2016 reichte die Vorinstanz eine Vernehmlassung ein und beantragte die Abweisung der Beschwerde. I. Die Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführenden am 3. März 2016 zur Kenntnis gebracht und ihnen Frist zur Stellungnahme gesetzt. J. Am 18. März 2016 reichten die Beschwerdeführenden eine entsprechende Replik ein.
D-535/2016 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Das vorliegende Beschwerdeverfahren wird mit dem Beschwerdeverfahren des Sohnes beziehungsweise des Bruders der Beschwerdeführenden, F._______, koordiniert. In genannter Sache ergeht ebenfalls mit heutigem Tag ein Urteil. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.).
D-535/2016 3. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein. 3.2 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO). 4. 4.1 Zur Begründung ihres Entscheids führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, entsprechend der Zuständigkeitskriterien nach der Dublin-III-VO sei Italien zuständig für die Durchführung des Asylverfahrens, da den Beschwerdeführenden von den italienischen Behörden ein Visum für den Zeitraum vom 1. Mai 2015 bis 14. Mai 2016 erteilt worden sei. Gemäss Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) habe im Falle einer Rücküberstellung nach Italien bei Familien mit minderjährigen Kindern eine Zusicherung für eine altersgerechte Unterbringung unter Wahrung der Einheit der Familie vorzuliegen. In einem Kreisschreiben vom 2. Februar 2015 habe Italien den Dublin-Mitgliedstaaten zugesichert, dass jede im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Italien überstellte Familie in einer kindgerechten Unterbringungsstruktur und unter Wahrung der Familieneinheit aufgenommen werde. In einem Schreiben vom 15. April 2015 habe das italienische Innenministerium der Europäischen Kommission eine Liste mit Aufnahmeprojekten des „Sistema di Protezione per Richiedenti Asilo e Rifugiati“ (SPRAR) übermittelt. In den aufgeführten Projekten seien Aufnahmeplätze für Familien reserviert, welche im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Italien überstellt würden. In einem Rundschreiben vom 8. Juni 2015 sei diese Liste den Mitgliedstaaten zugänglich gemacht worden. Die italienischen Behörden hätten dabei erklärt, dass die genannten Projekte nebst Unterkunft und Verpflegung eine engmaschige Betreuung der Asylsuchenden vorsehen würden, welche sie bei der wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Eingliederung individuell begleite. Auf der Internetseite www.sprar.it sei eine detaillierte Auflistung der
D-535/2016 gewährleisteten Dienstleistungen zu finden. Nach Auskunft der italienischen Dublin Unit würden die für Familien reservierten Aufnahmeplätze je nach Auslastung fortlaufend ergänzt. Das konkrete SPRAR-Projekt, in welchem eine Familie untergebracht werde, würden die italienischen Behörden jeweils bei der Ankunft festlegen. Das SEM habe zwei dieser Projekte besucht. Ein ausführlicher Bericht über die beiden Zentren habe aufgezeigt, dass die dort untergebrachten Familien eine vollumfängliche Betreuung erfahren würden, welche insbesondere auf eine wirtschaftliche und gesellschaftliche Eingliederung abziele. Mit dem Ersuchen um Übernahme habe man den italienischen Behörden mitgeteilt, dass es sich bei den Beschwerdeführenden um eine Familie handle. Italien habe dem Ersuchen um Aufnahme am 17. November 2015 explizit zugestimmt. Die Überstellung der Beschwerdeführenden solle nach Catania erfolgen. Aufgrund dieser konkreten, überprüfbaren und somit justitiablen Informationen hinsichtlich der Unterbringung in Italien würden sich keine konkreten Hinweise dafür ergeben, dass Italien trotz merklicher Probleme im Bereich der Aufnahmebedingungen für Asylsuchende nicht in der Lage sein werde, die Beschwerdeführerin und ihre Kinder gemeinsam und in einer dem Alter der Kinder entsprechenden Struktur aufzunehmen. 4.2 Dem wurde in der Beschwerde im Wesentlichen entgegengehalten, aufgrund der in Italien bestehenden Überlastung der Asylsysteme könne vorliegend nicht ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin und ihre Kinder in Italien von ungenügenden Aufnahmebedingungen betroffen wären. Es seien in Italien massive Probleme bei der Unterbringung, dem Zugang zur Gesundheitsversorgung und bei der Registrierung von Asylsuchenden festzustellen. Zudem würden Anhaltspunkte für systemische Mängel im italienischen Asyl- und Aufnahmesystem vorliegen. Zwar hätten Personen, welche im Rahmen des Dublin-Systems aus anderen europäischen Staaten nach Italien überstellt würden, theoretisch Zugang zu staatlichen Unterkünften. Ebenfalls würden verletzliche Personen, wie alleinstehende Frauen mit Kindern, von den italienischen Behörden bis zu einem gewissen Grad bevorzugt behandelt, was den Zugang zu Unterkünften anbelange. In der Situation der Überlastung des Unterbringungssystems scheitere dies allerdings meist an den effektiv vorhandenen Kapazitäten. Es komme im italienischen System regelmässig zu Familientrennungen, auch zur Trennung von Müttern und Kindern. Zudem bestünden grosse Defizite beim Zugang zum Asylverfahren. Hinzuweisen sei überdies auf das kaum leistungsfähige Sozialsystem. Entsprechend der Rechtsprechung des EGMR bedürfe es im Vorfeld einer Überstellung sodann konkretisierter individueller Garantien seitens Italiens, dass eine kindgerechte und
D-535/2016 die Einheit der Familie respektierende Unterbringung erfolge. Solche Garantien seien vorliegend nicht gegeben. Die Erklärungen der italienischen Behörden, namentlich das Kreisschreiben vom 2. Februar 2015, das Schreiben des italienischen Innenministeriums vom 15. April 2015 und ein Rundschreiben vom 8. Juni 2015 würden keine ausreichenden individuellen Garantien darstellen. Im konkreten Fall sei nicht bekannt, ob die Beschwerdeführenden in Catania bleiben könnten oder die Überstellung nur dorthin erfolge und eine Weiterverteilung innerhalb Italiens vorgenommen werde. Es sei auch nicht bekannt, ob angesichts der gestiegenen Gesuchszahlen in Italien überhaupt noch Platz für die Familie vorhanden sei. Der alleinstehenden Beschwerdeführerin und ihren minderjährigen Kindern sei ein Leben auf der Strasse nicht zuzumuten. Die Vorinstanz sei daher anzuweisen, den Selbsteintritt auszuüben. Eventualiter wurde geltend gemacht, dass die Sache zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei, da der für den Entscheid relevante Sachverhalt im Hinblick auf die Frage, ob eine Überstellung nach Italien überhaupt völkerrechtskonform im Sinne von Art. 3 EMRK sei, nicht genügend erstellt worden sei. Eine Aufhebung der Verfügung gebiete sich sodann auch vor dem Hintergrund, als die Beschwerdeführenden zu keinem Zeitpunkt im Verfahren Kenntnis davon gehabt hätten, in welchem Projekt sie untergebracht würden, und demzufolge auch diesbezüglich keine Möglichkeit zur Stellungnahme gehabt hätten. Im Übrigen liege der Verfügung weder eines der vom SEM bezeichneten Schreiben der italienischen Behörden bei, noch eine Liste der für Familien reservierten Projekte. Es sei insgesamt vollkommen undurchschaubar, ob die Angaben des SEM korrekt seien und ob sich diese mit der aktuellen Situation in Italien in Einklang bringen liessen. Die Vorinstanz habe damit auch ihre Begründungspflicht verletzt. 4.3 Im Rahmen der Vernehmlassung wurde seitens der Vorinstanz ergänzend angemerkt, dass die italienischen Behörden den Mitgliedstaaten am 15. Februar 2016 eine aktualisierte Liste der SPRAR Projekte und der dort für Familien reservierten Aufnahmeplätze habe zukommen lassen. Die italienischen Behörden hätten mit Schreiben vom 17. November 2015 die Übernahme der Familie explizit erklärt und die Beschwerdeführerin und ihre Kinder als Familie identifiziert. Eine Verletzung von Art. 3 EMRK sei nicht gegeben. Es obliege den italienischen Behörden, die betroffenen Personen nach ihrer Ankunft in Italien unter Berücksichtigung der momentanen Auslastung einer konkreten Struktur zuzuweisen. In Italien würden sodann keine systemischen Mängel in Bezug auf das Aufnahme- und Asylsystem vorliegen. Zudem würden vorliegend keine Umstände geltend gemacht, welche einen Selbsteintritt der Schweiz rechtfertigen würden.
D-535/2016 4.4 Dem wurde in der Replik entgegengehalten, der vorinstanzlichen Ansicht könne nicht gefolgt werden. Gerade weil die jeweils tatsächliche Auslastung der SPRAR-Projekte im Voraus nicht festgelegt werden könne, müsse damit gerechnet werden, dass die tatsächliche Zuführung in eine angemessene Unterkunft nicht gewährleistet sei. Wie sich aus der Liste der SPRAR-Projekte vom 15. Februar 2016 ergebe, seien in Catania beispielsweise noch 12 Plätze verfügbar. Bereits unter Berücksichtigung der beim Bundesverwaltungsgericht hängigen Beschwerdeverfahren, in welchen die Überstellung der jeweiligen Beschwerdeführenden nach Catania erfolgen solle, sei absehbar, dass die Kapazitäten in Sizilien überlastet seien, weshalb davon auszugehen sei, dass den Beschwerdeführenden im Falle ihrer Überstellung nach Italien eine Verletzung von Art. 3 EMRK drohe. 5. 5.1 Die Beschwerdeführenden beantragen zunächst die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz. Gerügt wird die Verletzung des rechtlichen Gehörs, namentlich die ungenügende Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, die Verletzung der Mitwirkungsrechte und der Begründungspflicht. Diese Verfahrensrügen sind vorweg zu prüfen, da ihre Verletzung unter Umständen eine Kassation des vorinstanzlichen Entscheides bewirkt (vgl. KÖLZ/HÄNER/ BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1156 m.w.H.). 5.2 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsverfahrens (Art. 12 VwVG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, oder wenn die Vorinstanz nicht alle für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts prüft, etwa weil sie die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung demgegenüber, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden. 5.3 Die Vorinstanz hat im Hinblick auf die Frage der Zuständigkeit zur Prüfung des Asylgesuchs Abklärungen in Italien getroffen. Das Ergebnis der
D-535/2016 Abklärungen ist den Beschwerdeführenden am 4. August und 17. Dezember 2015 zur Kenntnis gebracht worden, mit der Möglichkeit zur Stellungnahme. Dabei ist den Beschwerdeführenden auch das rechtliche Gehör im Hinblick auf eine allfällige Zuständigkeit Italiens gewährt worden (vgl. vorinstanzliche Akten act. A14/2 und A22/2). Von diesem Recht der Stellungnahme haben die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 18. August 2015 Gebrauch gemacht. In ihrem mit dem Formblatt gestellten Übernahmeersuchen vom 19. August 2015 hat die Vorinstanz die italienischen Behörden sodann darauf hingewiesen, dass es sich bei den Beschwerdeführenden um eine Mutter mit vier minderjährigen Kindern handelt. Die italienischen Behörden haben dem in ihrem Antwortschreiben explizit Rechnung getragen und unter Namensnennung und Altersangabe der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder angegeben, dass sie die Beschwerdeführenden als Familiengemeinschaft (nucleo familiare) betrachten (vgl. vorinstanzliche Akten act. A/21). Ob die von den italienischen Behörden im Rahmen der Zustimmungserklärung getätigten Angaben den Anforderungen an eine Zusicherung im Sinne individueller Garantien entsprechen, wird Gegenstand der materiellen Beurteilung bilden. Die Rüge der ungenügenden Sachverhaltsfeststellung erweist sich in diesem Zusammenhang jedenfalls als unbegründet. Dies betrifft auch die Frage, ob eine Überstellung nach Italien im vorliegenden Fall als völkerrechtskonform im Sinne von Art. 3 EMRK zu erachten oder vom Selbsteintritt Gebrauch zu machen ist. Eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung lässt sich nicht erkennen. Vielmehr zielen die diesbezüglichen Ausführungen auf eine andere materiell-rechtliche Beurteilung als die von der Vorinstanz vorgenommene. Der Anspruch auf rechtliches Gehör bezieht sich jedoch auf die Sachverhaltsfeststellung, nicht aber die rechtliche Würdigung (vgl. BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Soweit vorgebracht wird, dass die Beschwerdeführenden zu keinem Zeitpunkt im Verfahren Kenntnis davon gehabt hätten, in welchem konkreten Projekt sie letztlich untergebracht würden, und demzufolge auch diesbezüglich keine Möglichkeit zur Stellungnahme gehabt hätten, erweist sich dieses Vorbringen unter dem Aspekt der Gehörsverletzung von vornherein als unbegründet. Die für eine Überstellung nach Italien notwendigen Zusicherungen sind – wie sich aus den nachfolgenden materiellen Erwägungen zur Rechtspraxis des Bundesverwaltungsgerichts ergibt – nicht in diesem weitgehenden Masse erforderlich; das heisst, ein Bekanntmachen der Unterbringung in Bezug auf ein konkretes Projekt ist nicht erforderlich (vgl. hierzu die nachfolgenden materiellen Ausführungen). Ergänzend festzuhalten ist sodann, dass die seitens des SEM erwähnten einschlägigen beziehungsweise aktuellsten Rundschreiben öffentlich auf der Homepage von "European Database of Asylum Law (EDAL)" beziehungsweise von
D-535/2016 "Asylum Information Database (AIDA)" abrufbar sind (vgl. http://www.asylumlawdatabase.eu/en/content/circular-letter-italianministry-interior-all-dublin-units bzw. www.asylumineurope.org). Eine Verletzung der Begründungspflicht ist ebenfalls zu verneinen, da die angefochtene Verfügung die wesentlichen Überlegungen und die Quellen, auf welche die Vorinstanz ihren Entscheid stützt, nennt. Die Verfügung konnte denn auch sachgerecht von den Beschwerdeführenden angefochten werden. Insgesamt ist festzustellen, dass die in der Beschwerde geltend gemachten Verfahrensverletzungen sich als unbegründet erweisen. Der Antrag auf Rückweisung des Verfahrens zur weiteren Abklärung und zum neuen Entscheid ist daher abzuweisen. 6. In materieller Hinsicht ergibt sich sodann gestützt auf die Akten, dass die Vorinstanz zutreffend die Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asylverfahrens festgestellt hat. Den vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass die italienische Botschaft in Colombo der Beschwerdeführerin und ihren Kindern Schengen-Visa mit einer Gültigkeit vom 1. Mai 2015 bis 14. Mai 2016 ausgestellt hatten. Das SEM ersuchte infolgedessen am 19. August 2015 die italienischen Behörden gestützt auf Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO um Übernahme der Beschwerdeführenden. Die italienischen Behörden liessen das Übernahmeersuchen innert der vorgesehenen Frist unbeantwortet; mit Schreiben vom 19. November 2015 hiessen sie das Gesuch nachträglich gut und sicherten eine kindgerechte Unterbringung unter Wahrung der Familieneinheit zu. Italien hat seine Zuständigkeit mithin zunächst implizit und durch eine spätere ausdrückliche Zusage anerkannt. Weder die Angaben und Ausführungen im vorinstanzlichen Verfahren noch die Beschwerdeausführungen sind geeignet, diese grundsätzliche Zuständigkeit Italiens zu widerlegen. Das SEM hat mithin zutreffend die Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asylverfahrens festgestellt. 7. Die geplante Überstellung der Beschwerdeführenden ist aus völkerrechtlicher Sicht sodann auch zulässig. 7.1 7.1.1 Gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den http://www.asylumineurope.org/
D-535/2016 eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für die Antragstellenden in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann. 7.1.2 Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301). Das Gericht verkennt die Schwierigkeiten im italienischen Aufnahmesystem nicht. Gleichwohl kann zum heutigen Zeitpunkt nicht davon ausgegangen werden, dass Italien seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommt und systematisch gegen die Bestimmungen der Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) im Sinne systemischer Mängel verstösst. Der EGMR hält in seiner bisherigen Rechtsprechung fest, dass in Italien keine systemischen Mängel an Unterstützung und Einrichtungen für Asylsuchende bestünden, obwohl die allgemeine Situation und insbesondere die Lebensumstände von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Personen mit einem subsidiären Schutzstatus in Italien Mängel aufweisen würden (vgl. EGMR: Entscheidung Mohammed Hussein und andere gegen die Niederlande und Italien [Beschwerde Nr. 27725/10] vom 2. April 2013, § 78). Die Urteile des EGMR Tarakhel gegen die Schweiz (Beschwerde Nr. 29217/12) vom 4. November 2014 und A.S. gegen die Schweiz (Beschwerde Nr. 39350/13) vom 30. Juni 2015 haben diesbezüglich zu keiner anderen Einschätzung geführt. Die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO ist unter diesen Umständen nicht gerechtfertigt.
D-535/2016 7.2 7.2.1 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). Diese Bestimmung ist nicht direkt anwendbar, sondern kann nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen oder internationalen Rechts angerufen werden. Droht ein Verstoss gegen übergeordnetes Recht, namentlich ein Verstoss gegen eine zwingende Norm des Völkerrechts, so besteht ein einklagbarer Anspruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts (BVGE 2010/45 E. 7.2). Die Beschwerdeführenden berufen sich auf die Ausübung des Selbsteintrittsrechts wegen einer drohenden Verletzung nach Art. 3 EMRK und weisen in diesem Zusammenhang auf die Rechtsprechung des EGMR in Sachen Tarakhel gegen die Schweiz (Beschwerde Nr. 29217/12) vom 4. November 2014 und den Mangel an erforderlichen Überstellungsgarantien hin. 7.2.2 Der EGMR stellte im genannten Urteil fest, dass das Vorliegen systemischer Mängel zwar zu verneinen sei und die Struktur und der allgemeine Zustand der Aufnahmebedingungen in Italien noch kein grundsätzliches Hindernis für Asylsuchende darstellen würden (vgl. § 114 f. und 120). Er stellte aber gleichzeitig fest, dass ernsthafte Zweifel an den Kapazitäten der italienischen Aufnahmestrukturen bestünden und damit eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass Dublin-Rückkehrer in Italien keine oder lediglich überfüllte Unterkünfte vorfinden würden, in welchen keine Privatsphäre, wenn nicht gar gesundheitsgefährdende und gewaltgeprägte Bedingungen herrschen würden (vgl. § 115 und 120). Daraus schlussfolgerte er, dass es eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde, wenn die Schweizer Behörden eine Überstellung von Familien mit Kindern nach Italien vornehmen würden, ohne zuvor von den italienischen Behörden eine individuelle Garantie erhalten zu haben, dass für eine kindgerechte Unterbringung gesorgt sei und die Einheit der Familie gewahrt werde (vgl. § 122). 7.2.3 Im Entscheid BVGE 2015/4 hat das Bundesverwaltungsgericht unter Berücksichtigung des vorgenannten EGMR-Entscheids hierzu konkretisierend festgestellt, dass die einzuholenden individuellen Garantien einer kindgerechten und die Einheit der Familie respektierenden Unterbringung in Italien keine blossen Überstellungsmodalitäten darstellen, sondern eine Voraussetzung der völkerrechtlichen Zulässigkeit der Anordnung einer
D-535/2016 Überstellung sind. Als erforderlich wurde namentlich erachtet, dass im Zeitpunkt der Verfügung der Vorinstanz eine konkretisierte individuelle Zusicherung ‒ insbesondere unter Namens- und Altersangaben der betroffenen Personen ‒ vorliegt, mit welcher namentlich garantiert wird, dass eine dem Alter des Kindes entsprechende Unterkunft bei der Ankunft der Familie in Italien zur Verfügung steht und die Familie bei der Unterbringung nicht getrennt wird (vgl. a.a.O. E. 4.3). 7.2.4 Im Referenzurteil D-6358/2015 vom 7. April 2016 setzte sich das Bundesverwaltungsgericht sodann in Weiterführung der genannten Rechtsprechung mit der Frage auseinander, ob es sich bei den allgemeinen Rundschreiben der italienischen Behörden und der jeweils konkreten Anerkennung der Schutzsuchenden als Familieneinheit um hinreichende Garantien handelt, und bejahte dies. Nach Ansicht des Gerichts besteht die wesentliche Zusicherung der italienischen Behörden darin, dass die italienischen Behörden kontinuierlich für familiengerechte Unterbringungsplätze sorgen und regelmässig Rundbriefe erlassen, welche eine aktualisierte Liste der SPRAR Projekte enthalten. Der letzte Rundbrief datiert vom 12. Oktober 2016 und enthält eine aktualisierte Liste der SPRAR Projekte (vgl. http://www.asylumlawdatabase.eu/en/content/circular-letter-italianministry-interior-all-dublin-units). Bei den SPRAR Projekten handelt es sich um ein bewirtschaftetes System, welches sein Angebot auf die bestehenden Bedürfnisse auszurichten versucht. Bei Italien handelt es sich – trotz der bekannten Probleme bei der Unterbringung von Asylsuchenden – um einen funktionierenden Rechtsstaat, weshalb an die Zusicherung der italienischen Behörden keine überhöhten Anforderungen zu stellen sind, zumal das Erfordernis, die genaue Unterkunft zu benennen, nicht praktikabel ist. Das System der Abgabe konkreter Zusicherungen unter Namens- und Altersangabe sowie unter Anerkennung der Familieneinheit, welche zusammen mit einem Hinweis auf die allgemeinen Garantien einer familiengerechten Unterbringung in der Form von Rundschreiben ergeht, wird daher als hinreichend konkretisierte und individualisierte Zusicherung im Sinne der Anforderungen erachtet. Ein Selbsteintritt wegen einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK ist unter dem Aspekt der Tarakhel-Rechtsprechung und ihrer Weiterentwicklung mithin nicht zwingend geboten. 7.2.5 Die Beschwerdeführerin und ihre Kinder halten sich seit Juli 2015 in der Schweiz auf. Trotz dieser relativ langen Zeit im Zuständigkeitsverfahren kann noch nicht von einer derartigen Verwurzelung der Kinder in der Schweiz ausgegangen werden, dass unter dem Aspekt des Kindeswohles
D-535/2016 ein Selbsteintritt der Schweiz zu erfolgen hätte und eine Überstellung nach Italien unzulässig erscheint. 7.2.6 Es bestehen sodann keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die italienischen Behörden der Beschwerdeführerin und ihren Kindern die Aufnahme oder den Zugang zum Asylverfahren verweigern respektive in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen würden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet wäre oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ebenfalls ergibt sich aus den vorliegenden Akten auch nicht, dass Italien der Beschwerdeführerin und ihren Kindern die ihnen gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden Lebensbedingungen vorenthalten, oder die Beschwerdeführerin und ihre Kinder in Italien wegen fehlenden Zugangs zum Asylverfahren oder ungenügender Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Not geraten würden oder Italien im Bedarfsfall eine entsprechende soziale Unterstützung verweigern würde. Folglich ist der Wegweisungsvollzug nach Italien unter Beachtung der massgeblichen völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig zu beurteilen, womit keine zwingenden Gründe für einen Selbsteintritt auf die Asylgesuche in Anwendung der Ermessensklausel gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ersichtlich sind. 7.3 Abschliessend bleibt festzustellen, dass das SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 aus humanitären Gründen das Asylgesuch auch dann behandeln kann, wenn die Prüfung ergeben hat, dass ein anderer Staat dafür zuständig ist. Dem SEM kommt diesbezüglich ein Ermessen zu, welches das Bundesverwaltungsgericht aufgrund seiner eingeschränkten Kognition lediglich auf qualifizierte Ermessensfehler hin überprüfen kann. Den Akten sind keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung im Sinne einer Unterschreitung des Ermessen durch die Vorinstanz zu entnehmen (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat sich weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts zu enthalten (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). 8. Die Anordnung der Wegweisung nach Italien entspricht der Systematik des Dublin-Verfahrens, steht im Einklang mit der Bestimmung von Art. 44 AsylG und ist ebenfalls zu bestätigen. 9. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass das SEM zu Recht auf das
D-535/2016 Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist und die Wegweisung nach Italien sowie den Vollzug angeordnet hat. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem mit Zwischenverfügung vom 2. Februar 2016 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
D-535/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Constance Leisinger
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