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Bundesverwaltungsgericht 29.07.2010 D-5349/2010

29 luglio 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,257 parole·~11 min·3

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung","Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dubl...

Testo integrale

Abtei lung IV D-5349/2010/wif {T 0/2} Urteil v o m 2 9 . Juli 2010 Einzelrichter Robert Galliker, mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach; Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler. A._______, geboren (...), Kamerun, alias B._______, geboren (...), Sierra Leone, alias C._______, geboren (...), Kamerun, c/o (...) Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 15. Juli 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-5349/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat im April 2001 per Flugzeug verliess und via D._______ und E._______ in die Niederlande gelangte, wo er sich bis November oder Dezember 2008 aufhielt, dass er in der Folge nach Italien reiste und dort verblieb, dass er am 18. April 2010 in die Schweiz einreiste und gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) F._______ um Asyl nachsuchte, dass der Beschwerdeführer am 29. April 2010 im EVZ F._______ zur Person und zu den Asylgründen befragt wurde, dass für seine Aussagen zur Verfolgungssituation im Heimatland auf die Akten verwiesen wird, dass dem Beschwerdeführer im Rahmen der Befragung vom 29. April 2010 das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung in die Nie derlande oder nach Italien gewährt wurde, dass er dabei angab, er wisse nicht, was er in den Niederlanden machen sollte, man habe dort nichts für ihn getan und er wolle dort nicht so weiterleben, überdies habe man ihn auch weggewiesen, dass nichts gegen eine Wegweisung in die Niederlande spreche, wenn sein Asylgesuch dort akzeptiert werde, dass er in Italien kein Asylgesuch gestellt und mit Italien nichts zu tun habe, dass das BFM mit Verfügung vom 15. Juli 2010 – eröffnet am 20. Juli 2010 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung in die Niederlande sowie den Vollzug anordnete, dass das Bundesamt den Beschwerdeführer gleichzeitig aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den Kanton G._______ mit dem Vollzug der Wegweisungsverfügung beauftragte, festhielt, eine Beschwerde gegen diese Verfü- D-5349/2010 gung habe keine aufschiebende Wirkung, und ihm die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe ausgesagt, im April 2001 in den Niederlanden ein Asylgesuch eingereicht und bis November/Dezember 2008 dort gelebt zu haben, dass die Niederlande gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]) und auf das Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig seien, dass die niederländischen Behörden der Übernahme des Beschwerdeführers am 15. Juni 2010 zugestimmt hätten, dass die Rückführung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung – bis spätestens am 15. Dezember 2010 zu erfolgen habe, dass die Angaben des Beschwerdeführers anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs zu einer Wegweisung in die Niederlande kein Hindernis für eine Wegweisung darstellten, dass somit auf das Asylgesuch nicht einzutreten sei, die Wegweisung aus der Schweiz die Regelfolge des Nichteintretens auf ein Asylgesuch und der Vollzug der Wegweisung in die Niederlande zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. Juli 2010 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch D-5349/2010 einzutreten, eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihr Recht auf Selbsteintritt auszuüben und sich für das vorliegende Asylgesuch als zuständig zu erachten, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörde anzuweisen sei, bis zum Entscheid des Gerichts von Vollzugshandlungen abzusehen, dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten sei, dass auf die Begründung der Begehren, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung mit Verfügung vom 27. Juli 2010 per sofort aussetzte, dass die vorinstanzlichen Akten am 28. Juli 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG sowie Art. 52 VwVG), D-5349/2010 dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich grundsätzlich volle Kognition zukommt, wobei sich diese Fragen – namentlich diejenigen hinsichtlich des Bestehens von Vollzugshindernissen (Durchführbarkeit der Überstellung an den zuständigen Staat) – in den Dublin-Verfahren bereits vor Erlass des Nichteintretensentscheides stellen, dass der Beschwerdeführer in formeller Hinsicht rügt, das BFM habe seine Verfügung mangelhaft begründet, weil es sich nicht dazu äussere, weshalb das Selbsteintrittsrecht nicht ausgeübt werde, dass betreffend den Selbsteintritt in Anbetracht der nachfolgenden Ausführungen keine Verletzung der Begründungspflicht und mithin kei- D-5349/2010 ne Missachtung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs feststellbar ist, dass aus der Beschwerde (S. 6 Ziff. 2.1 und 2.3) nicht hervorgeht – und im Übrigen auch nicht ersichtlich ist –, inwiefern das Bundesamt seine Begründungspflicht in anderer Hinsicht verletzt haben sollte, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass sich aus den Akten ergibt und auch unbestritten blieb, dass sich der Beschwerdeführer während mehrerer Jahre in den Niederlanden aufhielt und dort ein Asylgesuch einreichte, dass die niederländischen Behörden einer Wiederaufnahme des Beschwerdeführers am 15. Juni 2010 zugestimmt haben (vgl. Akten BFM A18/1), dass der Beschwerdeführer somit ohne weiteres in die Niederlande und damit in einen Drittstaat ausreisen kann, welcher für die Prüfung des Asylgesuches des Beschwerdeführers staatsvertraglich zuständig ist, dass die Niederlande sowohl Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und der der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) sind, dass gemäss Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen, wonach sich die Niederlande nicht an die daraus resultierenden völkerrechtlichen Verpflichtungen halten, dass der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene erstmals vorträgt, er sei (...), dass er geltend macht, es seien ihm in den Niederlanden zwar Medi kamente ausgehändigt worden, aber auf Grund der prekären Lebenssituation habe er die nötige Therapie nicht beständig durchführen kön- D-5349/2010 nen, er habe Hunger gelitten, keinen Schlafplatz gehabt und sein Gesundheitszustand habe sich laufend verschlechtert, dass hierzu festzuhalten ist, dass gemäss allgemein zugänglichen Quellen Asylsuchende in den Niederlanden Zugang zur Gesundheitsversorgung bekommen, dass allfällige entstehende Schwierigkeiten betreffend Unterkunft oder Lebensmittelbeschaffung bei einem illegalen Aufenthalt beziehungsweise nach Ablehnung eines Asylgesuches nicht gegen eine Rückführung in den entsprechenden Staat sprechen, dass gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) der Vollzug der Wegweisung eines abgewiesenen Asylsuchenden mit gesundheitlichen Problemen im Einzelfall einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann, dass hierfür jedoch ganz aussergewöhnliche Umstände vorausgesetzt sind (vgl. EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1 S. 211 f., mit einer Zusammenfassung der Rechtsprechung des EGMR), dass vorliegend solche ganz aussergewöhnlichen Umstände („very exceptional circumstances“), wie sie der EGMR in seinem Urteil vom 2. Mai 1997 i.S. D. gegen Grossbritannien feststellte, wo neben einer kurzen Lebenserwartung aufseiten des an AIDS erkrankten Auszuweisenden erschwerend die Gefahr eines Todes unter extremen physischen und psychischen Leiden hinzukam (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.1.3), bei einer Rückkehr in die Niederlande hinlänglich ausgeschlossen werden können, zumal der Beschwerdeführer angab, die notwendigen Medikamente seien ihm ausgehändigt worden, dass das auf Beschwerdeebene eingereichte Arztzeugnis keine andere Schlussfolgerung nahelegt, dass sich der Vollzug der Wegweisung in die Niederlande in Berücksichtigung gesundheitlicher Aspekte somit als zulässig erweist, dass aus diesen Gründen die Nachreichung eines weiteren Arztzeugnisses nicht abzuwarten ist, zumal der angebotene Beweis keine wesentlichen (neuen) Erkenntnisse zu vermitteln vermöchte (antizipierte Beweiswürdigung; zum Ganzen BVGE 2008/24 E. 7.2), D-5349/2010 dass auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, der Beschwerdeführer würde im Falle einer Rückkehr in die Niederlande in eine existenzielle Notlage geraten, dass entgegen den Beschwerdevorbringen nach dem Gesagten nicht davon auszugehen ist, das BFM hätte Veranlassung zu einem Selbst eintritt und zu einer diesbezüglichen Begründung gehabt, dass Art. 15 Abs. 1 Dublin-II-VO grundsätzlich nur dann zur Anwendung gelangt, wenn sich ein Asylbewerber in dem für die Prüfung des Asylgesuches nach Art. 6-14 Dublin-II-VO zuständigen Staat aufhält, humanitäre Erwägungen – wie das Zusammenführen von Familienmitgliedern – jedoch dafür sprechen, das Asylverfahren in einem weiteren Staat durchzuführen (vgl. CHRISTIAN FILZWIESER, ANDREA SPRUNG, Dublin II- Verordnung, Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, 3. Aufl., Wien-Graz 2010, Art. 15, K4, S. 120), dass sich der Beschwerdeführer indessen in der Schweiz und damit in einem für die Durchführung des Asylverfahrens nicht zuständigen Staat aufhält, weshalb der Hinweis auf die sogenannte "humanitäre Klausel" von Art. 15 Dublin-II-VO unbehelflich ist, zumal die "Klausel" vorliegend nicht zum Tragen kommt und demnach für das BFM auch keine Veranlassung bestand, sich damit in der Entscheidbegründung auseinanderzusetzen, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Anordnung der Wegweisung in die Niederlande der Systematik des Dublin-Verfahrens entspricht und nach dem Nichteintretensentscheid im Einklang mit der Bestimmung von Art. 44 Abs. 1 AsylG steht, dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens – bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt – systembedingt kein Raum bleibt für Ersatz massnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), D-5349/2010 dass eine entsprechende Prüfung – soweit notwendig – vielmehr bereits im Rahmen des Dublin-Verfahrens stattfinden muss (vgl. vorstehende Erwägungen), dass vorliegend der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung in die Niederlande zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass mit vorliegendem Urteil das Beschwerdeverfahren abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist, dass der am 27. Juli 2010 verfügte Vollzugsstopp und das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache hinfällig werden, dass die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG (unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung) abzuweisen sind, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die kumulativen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgelt lichen Rechtspflege nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-5349/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, Dublin-Office, Ref.-Nr. N (...) (per Telefax) - das (...) des Kantons G._______, (...) (per Telefax) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Daniela Brüschweiler Versand: Seite 10

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