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Bundesverwaltungsgericht 02.02.2015 D-534/2015

2 febbraio 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,179 parole·~16 min·2

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 8. Januar 2015

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-534/2015/plo

Urteil v o m 2 . Februar 2015 Besetzung

Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer. Parteien

A._______, geboren (…), Eritrea, vertreten durch Franca Hirt, (…), Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 8. Januar 2015 / N (…).

D-534/2015 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin ersuchte am 15. September 2014 um die Gewährung von Asyl in der Schweiz, worauf vom BFM (heute: SEM) aufgrund einer Abfrage der Eurodac-Datenbank festgestellt wurde, dass sie vor der Schweiz bereits in Italien einen Asylantrag gestellt hatte (Antrag verzeichnet per 4. November 2013 in X._______ [Provinz Y._______, Kalabrien], zudem illegale Einreise verzeichnet per 24. September 2013 in Z._______ [… Sizilien]). Am 25. September 2014 wurde die Beschwerdeführerin vom BFM zu ihrer Person, ihrem Reiseweg und summarisch zu ihren Gesuchsgründen befragt (vgl. dazu act. A4: Protokoll der Befragung zur Person). Dabei brachte sie vor, sie sei eine Staatsangehörige von Eritrea und sie habe ihre Heimat im Februar 2009 verlassen, um dem Militärdienst zu entgehen, in dessen Verlauf sie schlecht behandelt und von einem Offizier vergewaltigt worden sei. Dem Militärdienst habe sie bereits im Februar 2006 entfliehen können und habe sich daraufhin im Dorf der Mutter aufgehalten. Dort sei sie aber immer wieder von der Verwaltung vorgeladen worden. Ihr Ehemann sei ebenfalls dienstpflichtig gewesen und im April 2008 habe sie einen Sohn geboren. Im Rahmen ihrer Reisewegschilderungen verwies sie auf einen Aufenthalt namentlich im Sudan, wo sie jedoch im Jahre 2009 während drei Monaten in Geiselhaft gewesen sei, zwecks Lösegelderpressung von ihrer Mutter. Ihre Entführer hätten sie während dieser Zeit immer wieder vergewaltigt. Nachdem ihr die Flucht gelungen sei, habe sie in Khartum gelebt, bis sie im August 2013 auf dem Landweg nach Libyen und von dort auf dem Seeweg nach Italien gelangt sei. Nachdem sie (die Beschwerdeführerin und die anderen Bootspassagiere) am 29. August 2013 aus Seenot gerettet worden seien, habe sie einen Monat auf Lampedusa verbracht. Danach sei sie von den italienischen Behörden mit einer Fähre und per Bus zu einem ihr unbekannten Ort gebracht worden, wo man sie unter Schlägen dazu gezwungen habe, ihre Fingerabdrücke zu geben. Danach habe sie auf der Strasse gelebt, bis sie am 15. September 2014 mit dem Zug die Schweiz erreicht habe. Auf entsprechende Nachfrage hin sprach sie sich gegen eine Rückkehr nach Italien aus, da sie dort auf der Strasse habe leben müssen und von den italienischen Polizisten mit einem Knüppel geschlagen und zur Abgabe ihrer Fingerabdrücke gezwungen worden sei. Gleichzeitig gab sie auf Frage nach allfälligen gesundheitlichen Prob-

D-534/2015 lemen an, sie habe Kopfschmerzen. An dieser Stelle wurde vom Bundesamt in einer Klammerbemerkung festgehalten, die Asylgesuchstellerin antworte nicht klar, sie scheine traumatisiert zu sein. B. Am 9. Oktober 2014 sandte das BFM gemäss den Bestimmungen der Dublin-III-VO (Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist) ein Ersuchen um Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin an Italien. Dem Bundesamt wurde in der Folge von der italienischen Dublin-Behörde mitgeteilt, die Dublin-III-VO könne nicht zur Anwendung gelangen, da der Beschwerdeführerin von Italien bereits subsidiärer Schutz gewährt worden sei. Das Bundesamt habe daher ein Rückübernahmeersuchen gemäss dem bilateralen Übereinkommen an Italien zu richten. C. Mit Schreiben des BFM vom 28. November 2014 wurde die Beschwerdeführerin unter Verweis auf die bereits erfolgte Gewährung subsidiären Schutzes in Italien zur Stellungnahme betreffend einen Nichteintretensentscheid in Anwendung der Bestimmung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) und eine Wegweisung nach Italien eingeladen. Die ihr eingeräumte Frist zur Stellungnahme liess sie unbenutzt verstreichen. D. Am 9. Dezember 2014 sandte das BFM gemäss den Bestimmungen des bilateralen Übereinkommens Schweiz-Italien (Abkommen vom 10. September 1998 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt; SR 0.142.114.549) ein Gesuch um Rückübernahme der Beschwerdeführerin an die zuständige italienische Behörde. Diesem Ersuchen wurde von Italien mit Erklärung vom 17. Dezember 2014 entsprochen, wobei vonseiten der zuständigen italienischen Behörde bestätigt wurde, der Beschwerdeführerin sei in Italien subsidiärer Schutz gewährt und von der Questura Y._______ eine bis zum 26. März 2019 gültige Aufenthaltsbewilligung, ein "permesso di soggiorno", ausgestellt worden (vgl. dazu act. A17/A18)

D-534/2015 E. Vor dem Hintergrund der vorgenannten Rückübernahmeerklärung trat das SEM mit Verfügung vom 8. Januar 2015 (eröffnet durch Vermittlung der kantonalen Behörde am 21. Januar 2015) in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, verbunden mit der Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz und des Wegweisungsvollzuges nach Italien. Für die Entscheidbegründung ist auf die Akten zu verweisen. F. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin am 26. Januar 2015 – handelnd durch ihre Rechtsvertreterin – Beschwerde. In ihrer Eingabe beantragt sie zur Hauptsache die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache ans SEM zwecks Eintreten auf ihr Asylgesuch [1], eventualiter zwecks Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO [2]. In prozessualer Hinsicht ersucht sie vorab, ihrer Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, verbunden mit der Anordnung vollzugshemmender Massnahmen [3]. Sodann ersucht sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Befreiung von der Kostenvorschusspflicht sowie um Beiordnung ihrer Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin [4]. Soweit nicht in den nachfolgenden Erwägungen darauf eingegangen wird, ist für die Beschwerdebegründung auf die Akten zu verwiesen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM; dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. dazu Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 und 33 VGG [SR 173.32] und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG [SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG (SR 172.021), soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff. AsylG).

D-534/2015 1.3 Die Beschwerdeführerin ist legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und ihre Eingabe erweist sich als frist- und formgerecht (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung – einzutreten ist. 1.4 Die angefochtene Verfügung stützt sich auf die Bestimmung von Art. 31a Ziff. 1 Bst. a AsylG (Nichteintreten auf ein Asylgesuch wegen der Möglichkeit einer Rückkehr in einen sicheren Drittstaat), und nicht auf die Bestimmung von Art. 31a Ziff. 1 Bst. b AsylG (Nichteintreten auf ein Asylgesuch wegen der staatsvertraglichen Zuständigkeit eines Drittstaats zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens), womit kein Dublin- Verfahren vorliegt. Auf das Eventualbegehren betreffend Rückweisung der Sache zwecks Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist daher nicht einzutreten. 1.5 Die vorliegende Beschwerde ist – wie nachfolgend aufgezeigt – als offensichtlich unbegründet zu erkennen, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG). Gleichzeitig ist auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 2. 2.1 Im asylrechtlichen Beschwerdeverfahren können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Soweit das Ausländerrecht anzuwenden ist (vgl. unten, E. 3.4), kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 112 Abs. 1 AuG [SR 142.20] i.V.m. Art. 49 VwVG, Art. 96 AuG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, ein Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, ist die Beurteilungskompetenz des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob das Staatsekretariat zu Recht auf das Gesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5). Sofern das Gericht den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet, enthält es sich einer selbstständigen materiellen Prüfung, hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 m.w.H.).

D-534/2015 2.3 Bezüglich der Frage der ausländerrechtlichen Wegweisung und des Wegweisungsvollzuges hat das SEM eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem Gericht diesbezüglich volle Kognition zukommt. 3. 3.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn eine asylsuchende Person in einen vom Bundesrat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vor Einreichung des Asylgesuchs in der Schweiz aufgehalten hat. 3.2 Aus den Akten folgt, dass sich die Beschwerdeführerin vor ihrer Einreise in die Schweiz ein Jahr lang in Italien aufgehalten hat, wo ihr von den zuständigen Behörden subsidiärer Schutz gewährt und eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung erteilt worden ist. Bei Italien handelt es sich gemäss Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007 (in Kraft seit dem 1. Januar 2008) um einen verfolgungssicheren Drittstaat, und die italienischen Behörden haben einer Rückübernahme der Beschwerdeführerin am 17. Dezember 2014 ausdrücklich zugestimmt. Damit sind die Voraussetzungen zum Erlass eines Nichteintretensentscheides in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG erfüllt. Angesichts der nachfolgenden Ausführungen kann eine Auseinandersetzung mit der Frage unterbleiben, ob im Falle des Vorliegens eines Vollzugshindernisses die Ausfällung eines Nichteintretensentscheides im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG möglich ist oder ob die entsprechenden Voraussetzungen analog zu Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (Dublin-Verfahren) nicht erfüllt sein können, wenn der Vollzug der Wegweisung in den Drittstaat nicht zulässig, zumutbar oder möglich ist. 3.3 Die Anordnung der Wegweisung nach Italien entspricht grundsätzlich der Konzeption von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG und steht im Einklang mit der Bestimmung von Art. 44 AsylG, zumal die Beschwerdeführerin weder über einen Aufenthaltstitel für die Schweiz noch über einen Anspruch auf Erteilung eines solchen verfügt (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.1). Die Anordnung der Wegweisung nach Italien ist demnach zu bestätigen. 3.4 3.4.1 Das BFM regelt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme, wenn sich der Vollzug der Wegweisung als nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich erweist

D-534/2015 (Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 AuG). Anzumerken bleibt in diesem Zusammenhang, dass gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts allfällige Wegweisungshindernisse zu beweisen sind, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). Sodann bleibt festzuhalten, dass vorliegend einzig der Vollzug der Wegweisung nach Italien einer Prüfung zu unterziehen ist, nicht aber ein solcher in den Heimat- oder Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin. 3.4.2 Gemäss Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Wegweisung der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Aus dieser Bestimmung kann die Beschwerdeführerin jedoch nichts für sich ableiten, zumal nicht davon auszugehen ist, sie sei in Italien von einer völkerrechtswidrigen Behandlung bedroht. Nachdem ihr von Italien subsidiärer Schutz gewährt worden ist, besteht zunächst kein Anlass zur Annahme, es drohe eine Verletzung des in Art. 33 Abs. 1 der Flüchtlingskonvention (FK, SR 0.142.30) verankerten Grundsatzes der Nichtrückschiebung. Entgegen ihren Beschwerdevorbringen ergeben sich auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass sie durch ihre Rückführung nach Italien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK (SR 0.101) oder Art. 1 Folterkonvention (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt würde. Diesbezüglich bleibt festzuhalten, dass Italien Signatarstaat der EMRK und der FoK ist und keine Hinweise darauf bestehen, Italien würde seine daraus entstehenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht beachten. Italien ist sodann an die Richtlinie 2011/95/EU (Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [sog. Qualifikationsrichtlinie]) gebunden, deren Kapitel VII die den Flüchtlingen und Personen mit subsidiärem Schutzstatus zu gewährenden Rechte regelt (vgl. insbesesondere Art. 26 [Zugang zu Beschäftigung], Art. 29 Abs. 2 [Sozial- respektive Nothilfe] und Art. 30 Abs. 2 [medizinische Versorgung]). Entgegen den sinngemäss anders lautenden Beschwerdevorbringen ist nicht davon auszugehen, Italien würde seine staatsvertraglichen Verpflichtungen systematisch missachten und die Beschwerdeführerin daher durch eine Rückführung nach Italien einer menschenunwürdigen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt.

D-534/2015 3.4.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Die Beschwerdeführerin macht in dieser Hinsicht zunächst geltend, sie habe trotz der Gewährung subsidiären Schutzes in Italien auf der Strasse leben müssen, und sie führt namentlich aus, sie sei schwer traumatisiert, sie habe jedoch nie medizinische oder psychiatrische Hilfe erhalten. Diesen Vorbringen ist zunächst entgegenzuhalten, dass sie in Italien über eine gültige Aufenthaltsbewilligung und damit einen geregelten Aufenthaltsstatus verfügt, und dass sie aufgrund der Gewährung subsidiären Schutzes gerade auch Anspruch auf Behandlung der geltend gemachten Leiden hat (vgl. dazu namentlich Art. 30 Abs. 2 der vorgenannten Qualifikationsrichtlinie). Zwar können in Italien nicht nur Asylsuchende, sondern auch anerkannte Flüchtlinge und Personen mit einem subsidiären Schutzstatus bei der Unterkunft, der Arbeit und der medizinischen Versorgung gewissen Schwierigkeiten ausgesetzt sein (vgl. dazu EGMR, Mohammed Hussein und andere gegen die Niederlande und Italien [Appl. No. 27725/10], Urteil vom 2. April 2013, § 78, und EGMR, Tarakhel gegen die Schweiz [Appl. No. 29217/12], Urteil vom 4. November 2014, §§ 111–115). Der Beschwerdeführerin kann jedoch zugemutet werden, sich in Italien an die zuständigen staatlichen Instanzen zu wenden, gegebenenfalls mit Beistand der in Italien tätigen Hilfsorganisationen. Daran ändert auch – wie nachfolgend erwogen – die geltend gemachte psychische Erkrankungslage nichts. Von der Beschwerdeführerin wird unter Verweis auf die Akten und Vorlage einer Hospitalisationsbestätigung (… [einer psychiatrischen Klinik]) vom 26. Januar 2015 geltend gemacht, sie sei schwer traumatisiert und sie habe wegen Suizidgedanken notfallmässig in eine Klinik eingewiesen werden müssen. Aufgrund des zeitlichen Zusammenhanges und der im Bericht genannten Diagnose (Anpassungsstörung, kurze depressive Reaktion F43.20 mit Suizidgedanken) ist in erster Linie auf eine spontane psychische Reaktion auf den Erhalt des Wegweisungsentscheides zu schliessen. Auf der anderen Seite ergeben sich konkrete Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Erlebnisse während des vorgebrachten Militärdienstes und der geltend gemachten Gefangenschaft in Sudan vom Frühjahr 2009 an einer grundsätzlich behandlungsbedürftigen Traumatisierung leiden dürfte. Diesbezüglich ist jedoch auf die genügende medizinische Infrastruktur in Italien hinzuweisen, die eine Behandlung von Traumatisierung zweifellos zulässt. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang insbesondere auch, dass die traumatisierenden Ereignisse bereits mehrere

D-534/2015 Jahre in der Vergangenheit liegen und die Beschwerdeführerin während der letzten Jahre offenkundig stets in der Lage war, selbständig ihr Auskommen zu finden, namentlich während vier Jahren in Khartum, von wo sie in der Folge selbständig über Libyen nach Italien gereist ist, wo sie sich vor ihrer Einreise in die Schweiz wiederum während eines Jahres selbständig aufgehalten hat. Unter Berücksichtigung dieser Umstände besteht kein Anlass zur Annahme, die Beschwerdeführerin sei auf eine Behandlung angewiesen, welche nur in der Schweiz erbracht werden könnte. Da in Italien genügende psychiatrische und psychologische Angebote zur Verfügung stehen, kann auf das Einholen eines detaillierten ärztlichen Berichts zur geltend gemachten Erkrankungslage im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung verzichtet werden (Art. 33 Abs. 1 VwVG). Nach dem Gesagten besteht auch unter Berücksichtigung des jüngsten Urteils des EGMR vom 4. November 2014 (vgl. a.a.O.), der erschwerten Umstände in Italien und der individuellen gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin kein Anlass zur Annahme, diese würde im Falle einer Rückführung nach Italien in eine existenzielle Notlage geraten. In diesem Zusammenhang bleibt anzumerken, dass die Beschwerdeführerin nach ihrem einjährigen Aufenthalt in Italien längst Zugang zu der dort ansässigen eritreischen Diaspora gefunden haben dürfte, womit sie in Italien kaum auf sich alleine gestellt ist. Der geltend gemachten Erkrankungslage ist vom SEM und der kantonalen Vollzugsbehörde jedoch insofern Rechnung zu tragen, als die Beschwerdeführerin den italienischen Behörden vor ihrer Überstellung bei den zuständigen italienischen Behörden als sogenannter Medizinalfall anzumelden ist. Damit wird in der Praxis sichergestellt, dass eine andauernde Behandlung nicht durch die Umsetzung des Wegweisungsvollzuges unterbrochen wird. Einer allfälligen Suizidalität ist ebenfalls Rechnung zu tragen, zumal die Überstellung nur bei Reisefähigkeit erfolgen kann und unter Einbezug ihrer gegenwärtigen ärztlichen Betreuung sorgfältig vorzubereiten ist. 3.4.4 Nachdem die italienischen Behörden einer Rückübernahme der Beschwerdeführerin ausdrücklich zugestimmt haben, ist der Vollzug der Wegweisung auch möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG). 3.4.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich zu erkennen ist, womit die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).

D-534/2015 4. Nach vorstehenden Erwägungen ist die Verfügung des SEM vom 8. Januar 2015 zu beständigen und die eingereichte Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist, als offensichtlich unbegründet abzuweisen. 5. 5.1 Mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache wird das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos. Die Gesuche um Erlass der Verfahrenskosten (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) und um Beiordnung der Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin (im Sinne von Art. 110a Abs. 1 AsylG), sind im Urteilszeitpunkt abzuweisen, da sich nach vorstehenden Erwägungen die Beschwerde von Anfang an als aussichtslos erwiesen hat. Zuhanden der Rechtsvertreterin bleibt der Ordnung halber festzuhalten, dass eine Beiordnung ihrer Person als unentgeltliche Rechtsbeiständin ohnehin nur dann in Frage gekommen wäre, wenn sie die in Art. 110a Abs. 3 AsylG definierten Voraussetzungen erfüllt, was aufgrund der Aktenlage nicht erstellt ist. 5.2 Nach dem Gesagten wären der Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). In Anwendung von Art. 6 Bst. b VGKE werden diese jedoch erlassen.

(Dispositiv nächste Seite)

D-534/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird – soweit darauf einzutreten ist – abgewiesen. 2. Das SEM und die zuständige kantonale Vollzugsbehörde werden aufgefordert, die Beschwerdeführerin vor ihrer Überstellung bei den zuständigen italienischen Behörden als Medizinalfall anzumelden. 3. Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten und um Beiordnung der Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin wird abgewiesen. 4. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer

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D-534/2015 — Bundesverwaltungsgericht 02.02.2015 D-534/2015 — Swissrulings