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Bundesverwaltungsgericht 24.11.2022 D-5336/2022

24 novembre 2022·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,041 parole·~10 min·2

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG); Verfügung des SEM vom 18. November 2022

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-5336/2022

Urteil v o m 2 4 . November 2022 Besetzung Einzelrichterin Susanne Bolz-Reimann, mit Zustimmung von Richterin Constance Leisinger; Gerichtsschreiber Jonas Perrin.

Parteien

A._______, geboren am (…), Iran, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG); Verfügung des SEM vom 18. November 2022 / N (…).

D-5336/2022 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 10. Oktober 2022 auf dem Luftweg von Dänemark in die Schweiz gereist ist und gleichentags im Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ ein Asylgesuch stellte, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Personalienaufnahme vom 13. Oktober 2022 und des persönlichen Gesprächs vom 9. November 2022 gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) geltend machte, er sei iranischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, er würde seit 28 Jahren in Dänemark leben, wo er Asyl erhalten habe und auch seine Ehefrau sowie seine drei Kinder wohnhaft seien, dass er sein Asylgesuch damit begründete, die dänischen Behörden hätten versucht, ihn zu töten, indem man ihn an einen Ort gebracht hätte, an welchem Angehörige der Islamischen Republik Iran anwesend gewesen seien, dass er ausserdem von seinem Arzt und seinem Zahnarzt bedroht worden sei, dass er sich aber nicht an die dänische Polizei gewandt habe, da diese mit seinen Verfolgern verbündet wäre, dass das SEM am 10. November 2022 die dänischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers gestützt auf die Rückführungsrichtlinie Nr. 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie) sowie das bilaterale Rückübernahmeabkommen zwischen Dänemark und der Schweiz und das Europäische Abkommen zur Übernahme der Verantwortung für Flüchtlinge (SR 142.305) ersuchte, dass die dänischen Behörden dem Rückübernahmeersuchen gleichentags – am 10. November 2022 – zustimmten,

D-5336/2022 dass das SEM dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 16. November 2022 den ablehnenden Entscheidentwurf zur Stellungnahme unterbreitete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. November 2022 erklärte, er sei mit dem Entscheidentwurf nicht einverstanden, dass das SEM mit Verfügung vom 18. November 2022 in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, seine Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug anordnete, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 18. November 2022 sein Mandat niederlegte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. November 2022 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob, und darin sinngemäss beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und es sei ein nationales Asylverfahren durchzuführen; eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, eine vorläufige Aufnahme wegen der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs anzuordnen, dass er in formeller Hinsicht um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, dass er in materieller Hinsicht geltend machte, er sei in Dänemark seitens der Behörden und von Privatpersonen ständiger Diskriminierung ausgesetzt gewesen, und sein Arzt habe ihm Medikamente verschrieben, obwohl er – der Beschwerdeführer – psychisch gesund sei, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 22. November 2022 den Eingang der Beschwerde bestätigte, und gleichentags die vorinstanzlichen Akten in elektronischer Form vorgelegen haben (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG),

und das Bundesverwaltungsgericht erwägt, dass es auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines

D-5336/2022 Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.), dass die Vorinstanz hinsichtlich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs eine materielle Prüfung vorgenommen hat, weshalb das Bundesverwaltungsgericht diese Punkte insoweit ohne Einschränkung prüft, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,

D-5336/2022 dass gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn die asylsuchende Person in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat, dass der Bundesrat Staaten, in denen nach seinen Feststellungen effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht, als sichere Drittstaaten bezeichnet (Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG), dass durch den Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007 sämtliche Länder der Europäischen Union (EU) und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) als sichere Drittstaaten bezeichnet wurden, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung feststellte, Dänemark sei ein sicherer Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG, der Beschwerdeführer sei dort als Flüchtling anerkannt und die dänischen Behörden hätten sich am 10. November 2022 bereit erklärt, ihn wiederaufzunehmen, dass Dänemark dem Beschwerdeführer somit internationalen Schutz gewähre, weshalb kein Rechtsschutzinteresse im Sinne von Art. 25 Abs. 2 VwVG bestehe, und daher auf das Asylgesuch nicht einzutreten sei, dass daher die Wegweisung zu verfügen und der Vollzug anzuordnen sei, zumal keine Vollzugshindernisse vorliegen würden, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der durch die dänischen Behörden festgestellten Flüchtlingseigenschaft und der Erteilung einer (verlängerbaren) Aufenthaltsbewilligung in Dänemark Flüchtlingsschutz gewährt worden ist, weshalb er nach Dänemark zurückkehren kann, ohne eine Rückschiebung in Verletzung des Non-Refoulement-Gebotes befürchten zu müssen, dass sich die dänischen Behörden am 10. November 2022 bereit erklärt haben, den Beschwerdeführer zurückzunehmen, dass das SEM demzufolge zu Recht ein schutzwürdiges Interesse des Beschwerdeführers an der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz verneint hat und gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,

D-5336/2022 dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat ebenfalls zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass, nachdem der Beschwerdeführer in Dänemark als Flüchtling Asyl erhalten hat, kein Anlass zur Annahme besteht, es drohe ihm eine Verletzung des in Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) verankerten Grundsatzes der Nichtrückschiebung, dass Dänemark Signatarstaat der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist und es

D-5336/2022 keine Anhaltspunkte gibt, wonach Dänemark seine aus diesen Konventionen entstehenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht einhalten würde, dass Dänemark ferner an die Richtlinie 2011/95/EU (Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes) gebunden ist, dass es dem Beschwerdeführer obliegt, bei den zuständigen dänischen Behörden seine Rechte geltend zu machen, nötigenfalls auf dem Rechtsweg, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig ist, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass weder die allgemeine Lage in Dänemark noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass auch die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers diese Einschätzung nicht zu entkräften vermögen, dass der Beschwerdeführer schliesslich über ein gültiges dänisches Reisedokument verfügt, weshalb der Vollzug der Wegweisung nach Dänemark auch möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AIG), dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), da sich

D-5336/2022 die Rechtsbegehren zum vornherein als aussichtslos erweisen und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist, dass die Anträge um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit dem Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos werden.

(Dispositiv nächste Seite)

D-5336/2022 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Susanne Bolz-Reimann Jonas Perrin

Versand:

D-5336/2022 — Bundesverwaltungsgericht 24.11.2022 D-5336/2022 — Swissrulings