Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-5336/2016
Urteil v o m 2 4 . April 2017 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richter Daniel Willisegger; Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
Parteien
A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch MLaw Ana Lucia Gallmann, lic. rel. int., HEKS Rebaso – Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 5. August 2016 / N (…).
D-5336/2016 Sachverhalt: A. Der aus Eritrea stammende Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge zirka am (…) Februar 2015 in Richtung Sudan. Von dort gelangte er via B._______ und C._______ am 17. September 2015 in die Schweiz, wo er am 21. September 2015 um Asyl nachsuchte. B. Am 24. September 2015 fand die Befragung zur Person (BzP) statt. Mit Schreiben vom 30. März 2016 teilte die für den damals minderjährigen Beschwerdeführer bestimmte Vertrauensperson (vgl. Art. 17 Abs. 3 AsylG [SR 142.31]) dem SEM mit, dass sie an der Anhörung zu den Asylgründen nicht teilnehmen und durch den Pflegevater des Beschwerdeführers vertreten sein werde. Diese Anhörung wurde am 7. April 2016 durchgeführt. Dabei führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er sei tigrinischer Ethnie und in D._______ in der Zoba E._______ aufgewachsen. Im Jahr 2009 sei er mit der Familie nach F._______ umgezogen und habe dort ab der (…) Klasse die Schule besucht. Im (…) 2014 sei er in F.______ (…) aus ihm unbekannten Gründen von Polizisten verhaftet worden und nach drei Tagen freigekommen. Im (…) 2015, nach Abschluss des ersten Semesters in der (…) Klasse, sei er erneut in F.______ verhaftet worden, weil er keine Ausweispapiere auf sich getragen habe. Am Tag nach der Verhaftung sei er in Richtung G._______ transportiert worden, um dort militärisch ausgebildet zu werden. Auf dem Weg dorthin sei er zusammen mit (…) anderen Häftlingen geflohen. Er habe bei (…) in G.______ übernachtet und sei dann nach F.______ zurückgegangen. Er habe sich in der Wildnis versteckt oder bei Freunden übernachtet. (…) Tage nach seiner Flucht sei er zuhause von den Behörden gesucht worden. Deswegen und weil er die Schule nicht mehr habe besuchen können, habe er sich zur Flucht entschieden. Er sei zu seinem Vater nach H._______ gereist, ein paar Tage dort geblieben und schliesslich im Februar 2015 zu Fuss illegal in den Sudan gelangt. Als Beweismittel reichte er sein Schulzeugnis der (…) Klasse ein. C. Mit Verfügung vom 5. August 2016 – eröffnet am 8. August 2016 (Vertrauensperson) beziehungsweise 9. August 2016 (Beschwerdeführer) – lehnte
D-5336/2016 das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, wobei es den Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob. D. Mit handschriftlich ergänzter vorgedruckter Formulareingabe vom 31. August 2016 (Poststempel: 2. September 2016) an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der Verfügung des SEM, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, (eventualiter) die Feststellung, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei, und die Anordnung der vorläufige Aufnahme. In prozessualer Hinsicht wurden unter Beilage einer Fürsorgebestätigung die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, die Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung und der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt. Zudem sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen, die zuständige Behörde vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an diese zu unterlassen, und der Beschwerdeführer bei bereits erfolgter Datenweitergabe darüber in einer separaten Verfügung zu orientieren. E. Mit Zwischenverfügung vom 13. September 2016 teilte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit, er dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurden gutgeheissen. Zudem wurde ihm Frist um Mitteilung des Namens eines von ihm selber bestimmten Rechtsvertreters angesetzt. Auf den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wurde nicht eingetreten. Die Anträge betreffend Datenweitergabe wurden abgewiesen. F. Mit Mandatsanzeige vom 26. September 2016 teilte die rubrizierte Rechtsvertreterin unter Beilage einer Vollmacht mit, dass sie vom Beschwerdeführer mit der Wahrung seiner Interessen im Asylverfahren betraut worden sei und ersuchte um Einsichtnahme in die Akten. G. Mit Zwischenverfügung vom 12. Oktober 2016 bestellte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer MLaw Ana Lucia Gallmann, Solothurn, als
D-5336/2016 amtlichen Rechtsbeistand, stellte diesem die Akten des Beschwerdeverfahrens gemäss Aktenverzeichnis zu, sandte die vorinstanzlichen Akten an das SEM, forderte dieses auf, dem Beschwerdeführer Einsicht in die entscheidwesentlichen Akten des Asylverfahrens zu gewähren, den entsprechenden Zustellnachweis zu erbringen und die Vorakten anschliessend an das Bundesverwaltungsgericht zu retournieren. Zudem gab er dem Beschwerdeführer Gelegenheit, innert sieben Tagen ab Erhalt der vorinstanzlichen Akten eine ergänzende Beschwerdebegründung einzureichen. H. Am 21. Oktober 2016 reichte die Rechtsvertreterin eine Beschwerdeergänzung ein, worin sie den Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz stellte.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist vorbehältlich Erwägung 8.3 einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
D-5336/2016 richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich hier um eine Beschwerde, die durch einen Koordinationsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts offensichtlich unbegründet geworden ist, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich dann, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann
D-5336/2016 nicht, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; BVGE 2010/57 E. 2.3 S. 826 f.). 5. 5.1 Das SEM gab zur Begründung der ablehnenden Verfügung an, die Schilderungen der beiden Haftaufenthalte durch den Beschwerdeführer seien widersprüchlich, unsubstanziiert und teils unlogisch ausgefallen. Zusammenfassend sei er nicht in der Lage gewesen, diese Vorbringen substanziiert zu erzählen. Aufgrund fehlender Substanz und Realkennzeichen könne ihm deshalb nicht geglaubt werden, dass er selbst Erlebtes wiedergegeben habe. Letztlich müsse davon ausgegangen werden, dass es sich bei den geltend gemachten Haftaufenthalten um einen konstruierten Sachverhalt handle. Folglich hielten diese Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, weshalb auf die Prüfung der Asylrelevanz ebenso verzichtet werden könne wie auf die Aufzählung weiterer vorhandener Unglaubhaftigkeitselemente. Was die Vorbringen anbelange, er sei in seiner Bewegungsfreiheit eingeschränkt gewesen und habe aufgrund der drohenden Rekrutierung für den Militärdienst in Eritrea keine ausreichende Schul- und Ausbildungsperspektive gehabt, handle es sich dabei um Schwierigkeiten, die auf die soziale, politische und wirtschaftliche Situation zurückzuführen seien, und mithin nicht um Nachteile, die im Sinne von Art. 3 Asylrelevanz entfalten würden. Er habe in der Anhörung gesagt, nie ein konkretes Aufgebot für den Militärdienst erhalten zu haben. Es bestünden deshalb keine Hinweise darauf, dass er bei einer Rückkehr nach Eritrea seitens der eritreischen Behörden konkret etwas zu befürchten hätte. Eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG wegen Refraktion oder Desertion in Eritrea sei gemäss Rechtsprechung nur dann anzunehmen, wenn die betroffene Person in konkretem Kontakt zu den Militärbehörden gestanden sei. Es reiche nicht aus, dass eine asylsuchende Person im dienstfähigen Alter sei und fürchte, irgendwann ausgehoben zu werden. Die Frucht davor, irgendwann in den Militärdienst eingezogen zu werden, stelle demzufolge gemäss Art. 3
D-5336/2016 AsylG und konstanter Rechtsprechung keine asylbeachtliche Verfolgung dar. Somit entfalte auch dieses Vorbringen keine Asylrelevanz. Schliesslich lägen, ohne auf die Frage der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten illegalen Ausreise einzugehen, keine konkreten Indizien vor, die für den Fall einer Rückkehr nach Eritrea eine Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nahezulegen vermöchten 5.2 Bezüglich der Vorfluchtgründe beschränken sich die Beschwerde und ihre Ergänzung im Wesentlichen auf eine Wiederholung der bisherigen Vorbringen, an deren Glaubhaftigkeit und Asylrelevanz festgehalten wird. In der Beschwerde wird zudem ausgeführt, der Beschwerdeführer sei im Gefängnis gefoltert worden und habe verbleibende Narben. Diese Vorkommnisse würden ihn psychisch sehr stark belasten, leide er doch an Schlaflosigkeit, Kopfschmerzen, Depressionen und Angstzuständen. Zudem habe es im Jahr 2013 in seiner Familie einen Konflikt gegeben. So hätte er als Opfer dienen sollen, weil es bei einem Streit seines (…) mit einer anderen Person einen Todesfall gegeben habe. Da sein (…) keine Kinder habe, hätte der Beschwerdeführer als Racheopfer dienen sollen. Dies habe er aus Angst nie erwähnt, da er bei einer Rückkehr nach Eritrea sicher umgebracht würde. 5.3 Die Überprüfung der Akten ergibt, dass die Asylrelevanz und die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Vorfluchtgründe von der Vorinstanz mit zutreffender Begründung verneint wurden. Diesbezüglich ist zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen (vgl. vorstehend E. 5.1). Demgegenüber wurden in der Beschwerde in pauschaler Weise neue Vorbringen nachgeschoben, weshalb sich diese als nicht glaubhaft erweisen, während die Ausführungen in der Beschwerdeergänzung, die sich im Wesentlichen auf eine Wiederholung einzelner Aussagen des Beschwerdeführers beschränkten, den Erwägungen der angefochtenen Verfügung nichts Substanzielles entgegenzuhalten vermögen. 6. 6.1 Es bleibt somit zu prüfen, ob der Beschwerdeführer wegen seiner Ausreise aus Eritrea bei einer Rückkehr dorthin – mithin wegen subjektiver Nachfluchtgründe – befürchten müsste, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden. 6.2 Als subjektive Nachfluchtgründe kommen insbesondere illegales Verlassen des Heimatlandes (sogenannte Republikflucht), Einreichung eines
D-5336/2016 Asylgesuches im Ausland oder aus der Sicht der heimatstaatlichen Behörden unerwünschte exilpolitische Betätigung in Betracht. Dies aber nur dann, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). Durch Republikflucht zum Flüchtling wird, wer sich aufgrund der unerlaubten Ausreise mit Sanktionen seines Heimatstaates konfrontiert sieht, die bezüglich ihrer Art, ihres Ausmasses und der politischen Motivation des Staates ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen. 6.3 Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3 Abs. 4 AsylG hält zwar fest, dass Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, nicht als Flüchtlinge gelten können; diese einschränkende Feststellung wurde vom Gesetzgeber allerdings durch den ausdrücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der Geltung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (FK, SR 0.142.30) relativiert (vgl. Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG). 7. 7.1 In der Beschwerdeergänzung wird auf die damals ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Bezug genommen, wonach bei eritreischen Staatsagehörigen, die illegal aus ihrem Herkunftsstaat ausgereist sind, das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen zu bejahen sei, da die illegale Ausreise vom eritreischen Regime als Zeichen der politischen Opposition verstanden werde und deshalb drakonische Strafen nach sich ziehe. Zudem habe das Bundesverwaltungsgericht klargestellt, dass auch bei Personen, die in sehr jungem Alter aus Eritrea ausgereist seien, nicht automatisch davon ausgegangen werden könne, dass die illegale Ausreise keine ernsthaften Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG nach sich zögen. Mit ihrer Begründung in der angefochtenen Verfügung weiche die Vorinstanz von der erwähnten Rechtsprechung ab. Diese Praxisänderung des SEM erweise sich als unzulässig, weil sie nicht den durch das Gericht in BVGE 2010/54 festgelegten Anforderungen entspreche. Es läge schon deshalb kein Grund für eine Praxisänderung vor, weil keine neuen Herkunftsländerinformationen vorliegen würden, beziehungsweise die Vorinstanz stütze sich bei ihrer Praxisänderung auf eine äusserst dünne Quellenlage.
D-5336/2016 7.2 Zur bisherigen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts die illegale Ausreise aus Eritrea betreffend kann auf das Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 verwiesen werden (vgl. ebenda E. 4.1 f.). 7.3 Im besagten Urteil wurde unter Bezugnahme auf die konsultierten Quellen festgehalten, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führe, nicht mehr aufrechterhalten werden könne. Aus der vorgenommenen Analyse ergebe sich, dass zahlreiche Personen, welche illegal aus Eritrea ausgereist seien, relativ problemlos in ihre Heimat hätten zurückkehren können. Daher sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe. Damit erscheine die geltend gemachte Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG allein aufgrund einer illegalen Ausreise nicht als objektiv begründet. Ein erhebliches Risiko einer Bestrafung bei einer Rückkehr gestützt auf asylrelevante Motive sei nur dann anzunehmen, wenn nebst der illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzuträten, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen liessen (vgl. a.a.O. E. 5.1). 7.4 Das Gericht hatte sich im Urteil BVGE 2010/54 mit der Verbindlichkeit seiner publizierten Koordinationsentscheide für das SEM befasst, wenn diese Fragen der generellen Zumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen in Herkunftsländer abgewiesener Asylsuchender betreffen. Dabei wurde festgestellt, dass in diesem Kontext für die Vorinstanz rechtlich kein Raum für eine eigene Länderpraxis bestehe, die der publizierten oder auf andere Weise kommunizierten offizielle Praxis des Bundesverwaltungsgerichts widerspreche (vgl. BVGE 2010/54 E. 7 f.). Falls die Vorinstanz dem Gericht, nach einer gewissen Zeit, eine Änderung von dessen Praxis beantragen wolle, stehe es ihr frei, in einzelnen Asylverfahren von der Praxis der Beschwerdeinstanz abzuweichen. Bei derartigen Verfügungen sei jedoch unter Bezugnahme auf die geltende Praxis und mit einlässlicher Begründung klarzustellen, dass es sich um so genannte Pilotverfahren handle, bei denen bewusst von der publizierten Praxis des Gerichts abgewichen werde (vgl. a.a.O. E. 9.2.1). 7.4.1 Diese Regeln waren indessen bei der Praxisänderung vom Sommer 2016 entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers für das SEM nicht massgebend:
D-5336/2016 7.4.1.1 Vorab ist festzuhalten, dass die vorliegend durch die Vorinstanz angepasste Praxis nicht die in BVGE 2010/54 interessierende (ausländerrechtliche) Frage der Zumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AuG (SR 142.20) betraf, sondern die Voraussetzungen für die Anerkennung für Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und Art. 54 AsylG. 7.4.1.2 Die bis Mitte 2016 geübte Praxis des SEM begünstigte die Asylsuchenden und wurde deshalb in den letzten Jahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nur in wenigen Urteilen thematisiert (vgl. etwa den im Referenzurteil D-7898/2015 erwähnten Entscheid D-3892/2008 vom 6. April 2010). Die langjährige Praxis der Vorinstanz basierte aber nicht auf einem in der amtlichen Sammlung publizierten Grundsatz- oder Länderurteil des Bundesverwaltungsgerichts (respektive der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission, ARK); dies im entscheidenden Gegensatz zu den in BVGE 2010/54 angesprochenen Konstellationen, bei denen das damalige Bundesamt für Migration (BFM) jeweils einer durch publizierte Koordinationsentscheide definierten Praxis der Beschwerdeinstanz stillschweigend die Anwendung versagt hatte (vgl. BVGE 2010/54 E. 6.1 und 6.3). 7.4.1.3 Schliesslich war die Praxisänderung des SEM – wiederum in auffälligem Gegensatz zu dem in BVGE 2010/54 zu beurteilenden Verhalten des BFM – dem Gericht vorgängig kommuniziert und der Öffentlichkeit durch eine Medienkonferenz vom 23. Juni 2016 bekannt gemacht worden, die eine umfassende Berichterstattung in den elektronischen Medien und in der Presse zur Folge hatte (vgl. statt vieler etwa die entsprechenden Berichte in der Neuen Zürcher Zeitung und im Tagesanzeiger vom 24. Juni 2016 oder die Medienmitteilung der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 27. Juli 2016). Überdies wurde die veränderte Einschätzung der Situation in Eritrea im Beschwerdeverfahren D-7898/2015, welches zum Koordinationsurteil vom 30. Januar 2017 führte, dem Gericht in einer ausführlichen Vernehmlassung vorgelegt. 7.4.1.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass das Vorgehen des SEM im Zusammenhang mit der Praxisänderung vom Sommer 2016 auch in diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden ist. Es besteht kein Anlass zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. 7.5 In Anbetracht der geänderten Rechtsprechung kann die Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise vorliegend offen gelassen werden, da zusätzliche
D-5336/2016 Faktoren im Sinne von vorstehender Erwägung 7.3 im Falle des Beschwerdeführers zu verneinen sind. Es gelang ihm gemäss vorstehenden Erwägungen nicht, Umstände darzulegen, welche ihn in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten. 7.6 Nach dem Gesagten bestehen beim Beschwerdeführer auch keine flüchtlingsrechtlich relevanten subjektiven Nachfluchtgründe 8. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8.3 Nachdem das SEM in seiner Verfügung vom 5. August 2016 die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zum Vollzug der Wegweisung. Die vorläufige Aufnahme tritt mit dem vorliegenden Entscheid formell in Kraft. Auf die entsprechenden Anträge ist mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten. 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt hat, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig festgestellt hat (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem der Instruktionsrichter das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen hatte und den Akten keine Hinweise auf eine Veränderung der finanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind, ist von einer Kostenauflage abzusehen.
D-5336/2016 10.2 Nachdem dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 12. Oktober 2016 ein amtlicher Rechtsbeistand gemäss Art. 110a Abs. 1 AsylG beigeordnet worden ist, ist diesem ein entsprechendes Honorar auszurichten (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Entschädigung an Parteien und amtliche Vertreter und Vertreterinnen (vgl. Art. 8–11 sowie Art. 12 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der amtliche Rechtsbeistand hat keine Kostennote eingereicht. Auf entsprechende Nachforderung kann verzichtet werden, da sich die Vertretungskosten aufgrund der Akten einschätzen lassen (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren und der Entschädigungspraxis in Vergleichsfällen ist der amtlichen Rechtsverbeiständung ein Stundenansatz von Fr. 150.– zugrunde zu legen und das amtliche Honorar auf pauschal Fr. 900.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Dieses ist MLaw Ana Lucia Gallmann, Solothurn, zu Lasten der Gerichtskasse auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
D-5336/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Der Rechtsvertreterin wird als amtlichem Rechtsbeistand zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 900.– zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Simon Thurnheer Daniel Widmer
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