Abtei lung IV D-5326/2006 spn/sts/wif {T 0/2} Urteil v o m 9 . April 2008 Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiberin Sara Steiner. A._______, geboren _______, Irak, vertreten durch Advokat Guido Ehrler,_______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 28. September 2006 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-5326/2006 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, kurdischer Ethnie aus Z._______/Sulejmanja mit letztem Wohnsitz in Y._______/Sulejmanja, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 7. Februar 2004 und gelangte über den Iran, die Türkei und weitere ihm unbekannte Länder am 23. April 2004 in die Schweiz, wo er gleichentags ein Asylgesuch einreichte. Am 27. April 2004 wurde der Beschwerdeführer in der Empfangsstelle X._______ (neu: Empfangs- und Verfahrenszentrum X._______) zu seinen Asylgründen befragt und in der Folge für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton W._______ zugewiesen. Die zuständige kantonale Behörde hörte den Beschwerdeführer am 27. Mai 2004 zu seinen Asylgründen an. Am 1. November 2005 führte das Bundesamt für Migration (BFM) eine ergänzende Anhörung durch. Zur Begründung seines Asylgesuchs macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei als Mitglied der Patriotischen Union Kurdistans (PUK) und als Leibwächter bei Mam Jalal Talabani tätig gewesen. Sein Cousin namens B._______ habe ebenfalls dort gearbeitet. Am 2. April 2004 sei Talabani nach Bagdad gegangen. Um dessen Haus und Büro in V._______, in der Nähe von Sulejmanja, zu bewachen, seien ca. 30 Personen dort geblieben, unter ihnen auch er. Sein Cousin habe um 14 Uhr aufgrund eines Streites über das Fernsehprogramm zwei Personen erschossen und sei dann geflüchtet. Ein Freund habe ihn in seiner Kabine, wo er zuvor geschlafen hatte, über die Geschehnisse informiert und ihm geraten, sofort zu fliehen. Er habe sich direkt in die Cafeteria begeben wollen, um genau zu erfahren, was geschehen sei. Ca. 100 bis 150 Meter vor der Cafeteria habe er plötzlich viele Stimmen gehört. Sein Name sei genannt worden und es wurde erwähnt, dass er immer noch im Gebäude sei. Die Männer hätten offenbar vorgehabt, sich nun an ihm zu rächen, da sein Cousin geflüchtet war. Der Bruder von C._______, einem der getöteten Männer, habe ihn daraufhin erblickt und aus einer Pistole drei Schüsse in seine Richtung abgegeben. Er sei sofort geflüchtet, indem er über eine Mauer gesprungen und durch die hintere Tür gegangen sei. Der Bruder von C._______ sei ihm gefolgt, doch er habe ihn in den Gassen von V._______ abgehängt. Zunächst habe er sich zu Fuss ins Dorf U._______ und dann nach Sulejmanja begeben. Von dort sei er mit dem Sammeltaxi nach Y._______ gefahren, wo er sich zu seinem Onkel begeben habe. Der sei aber nicht zu Hause D-5326/2006 gewesen, da er wahrscheinlich über den Vorfall informiert worden war. Nachdem er bei sich zu Hause ein paar Sachen gepackt habe, sei er zu seiner Schwester nach T._______ gegangen, wo er zwei bis drei Tage geblieben sei. Seinem Schwager gegenüber habe er seine Furcht vor den Angehörigen der Getöteten geäussert. Dieser habe ihm dann einen Schlepper organisiert, der ihm bei der Ausreise geholfen habe. In der Anhörung vom 1. November 2005 macht der Beschwerdeführer zudem geltend, er wäre nach dem Vorfall mit seinem Cousin auch ohne seine Flucht aus dem Dienste von Talabani entlassen worden. Denn dieser dulde in seinem Hause keine solchen Probleme. Dadurch wäre er ohne Schutz dagestanden und die Angehörigen der Getöteten hätten sich an ihm rächen können. Im Irak stünden die Stammesgesetze über allem und selbst die Behörden hätten nichts für ihn machen können. Es komme vor, dass sich die Verwandten des Opfers mit einem Urteil zufrieden gäben und von der Rache absähen, aber er sei ja noch nicht mal der Täter gewesen. Die Behörden hätten nichts unternommen, wenn er sich an sie gewandt hätte. Auch seine Verwandten hätten ihm nicht helfen können und für die Inanspruchnahme von Schutz durch seinen Stamm habe er zu wenig Geld gehabt. Des Weiteren machte der Beschwerdeführer einen Vorfall geltend, der sich am 28./29. März 2003 in der Stadt Hallabaja ereignet habe. Sie seien auf einem Berg namens S._______ von Angehörigen des Jundil Islam angegriffen worden. Der Vorfall sei gefilmt worden und der Beschwerdeführer meint, auf den Aufnahmen erkennbar zu sein. Deshalb befürchtet er, von Islamisten getötet zu werden, wenn er einmal nicht mehr bei Talabani arbeite. B. Am 12. April 2006 erkundigte sich das BFM bei der Schweizerischen Botschaft in Ankara, ob der Beschwerdeführer tatsächlich vom 24. April 2000 bis Februar 2004 als Leibwächter von Talabani gearbeitet habe, ob es an besagtem Datum zu diesem Streit in dessen Haus gekommen sei und wie hoch die Gefahr einzuschätzen sei, dass der Beschwerdeführer bei einer allfälligen Rückkehr Opfer einer Blutrache werde. Die Botschaftsanfrage wurde am 5. September 2006 beantwortet. Die Recherchen der Botschaft ergaben, dass der Beschwerdeführer im genannten Zeitraum nicht als Leibwächter von Talabani tätig gewesen sei, sondern dass er sich gemäss Hinweisen bereits seit 1998 in Europa befinde. Auch der Vorfall in Talabanis Haus habe nicht statt- D-5326/2006 gefunden und deshalb habe der Beschwerdeführer auch keine Blutrache zu befürchten. In einem Schreiben vom 13. September 2006 gab das BFM dem Beschwerdeführer Gelegenheit bis zum 21. September 2006, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen. Am 20. September 2006 stellte der Beschwerdeführer Beweismittel in Aussicht, die belegen würden, dass er sich nach 1998 noch im Irak aufgehalten habe. Er verlangte deswegen eine Fristerstreckung bis zum 31. Oktober 2006. Er sei überzeugt, dass die Botschaft Falschinformationen aufgesessen sei. Zudem verlangte er einen Daktylovergleich mit den wichtigsten europäischen Aufnahmeländern. C. Mit Verfügung vom 28. September 2006 - eröffnet am 2. Oktober 2006 - lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz an. Mit gleicher Verfügung wurde die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges angeordnet. D. Mit Eingabe vom 1. November 2006 (Poststempel) erhob der Beschwerdeführer - handelnd durch seinen Rechtsvertreter - gegen den Entscheid des BFM bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Zudem ergänzte der Beschwerdeführer den Sachverhalt durch die Geltendmachung von anonymen Telefonaten vom 14. und 18. September 2006 aus dem Irak. Darin sei er aufgefordert worden, die im Asylverfahren getätigten Aussagen zurückzunehmen. Er habe diese Vorfälle am 30. Oktober 2006 bei der Polizei zur Anzeige gebracht, woraufhin ein Ermittlungsverfahren wegen Drohung eröffnet worden sei. Mit der Beschwerde wurde das dem BFM am 20. September 2006 in Aussicht gestellte Beweismittel für den Aufenthalt im Irak nach 1998 eingereicht. Der Militärarzt D._______ bestätigt darin am 27. September 2006, dass der Beschwerdeführer im Jahre 2001 im Militärspital R._______ wegen Leistenbruch links operiert worden sei. E. Nachdem die ARK mit Zwischenverfügung vom 7. November 2006 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-- erhoben hatte, verzichtete sie mit Verfügung vom 14. November 2006, aufgrund eines sinngemässen D-5326/2006 Gesuches des Beschwerdeführers, wiedererwägungsweise auf die Erhebung des Kostenvorschusses. F. Im Zusammenhang mit den in der Beschwerde geltend gemachten Telefonaten aus dem Irak vom 14. und 18. September 2006, reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. Dezember 2006 (Poststempel) ein Beweismittel ein. Es handelt sich um eine CD inklusive einer Niederschrift in deutscher Sprache, beinhaltend ein mitgeschnittenes Telefongespräch vom 3. November 2006. Der Beschwerdeführer wird darin aufgefordert, seine gegenüber den Asylbehörden gemachten Aussagen zurückzunehmen, ansonsten werde er "geköpft". Nachdem sich das BFM bei der Botschaft in Ankara schriftlich über den Ablauf ihrer Recherchen und die allfällige Bekanntgabe von Personalien des Beschwerdeführers erkundigt hatte, hielt es in seiner Vernehmlassung vom 8. Mai 2007 unter Verweis auf seine bisherigen Erwägungen an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Ablehnung der Beschwerde. G. Mit Eingabe vom 29. Mai 2007 (Poststempel) nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung des BFM schriftlich Stellung. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 D-5326/2006 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängig gewesenen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). D-5326/2006 4. 4.1 Zur Begründung ihres Entscheides führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht genügen. Insbesondere seien seine Vorbringen tatsachenwidrig, da sie in wesentlichen Punkten den gesicherten Erkenntnissen des BFM widersprächen. Abklärungen bei der Schweizerischen Botschaft hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer nicht vom April 2000 bis Februar 2004 beim Kurdenführer Talabani als Leibwächter gearbeitet habe. Ferner habe auch nicht bestätigt werden können, dass sein Cousin B._______ nach einem Streit im Haus von Talabani zwei Personen erschossen habe und dem Beschwerdeführer deshalb (im Sinne der Blutrache) im Irak Verfolgung drohe. Er habe den Irak mit Destination Europa bereits im Jahre 1998 verlassen. In seiner Stellungnahme vom 20. September 2006 mache der Beschwerdeführer geltend, er habe sich auch nach 1998 noch im Irak aufgehalten und stelle dafür Beweise in Aussicht. Damit nehme er lediglich zu einem Nebenaspekt der Botschaftsabklärung Stellung. Zu den zentralen Befunden äussere er sich hingegen in keinem Wort. Bezeichnenderweise stelle er in dieser Sache auch keinerlei Gegenbeweise oder weitere Erklärungen in Aussicht. In diesem Sinne sei es nicht angezeigt, die Frist für die Beantwortung des rechtlichen Gehörs, wie vom Beschwerdeführer gefordert, zu verlängern. Auch die vom Beschwerdeführer beantragten daktylographischen Vergleiche würden keine Gewissheit über seinen allfälligen Aufenthalt in einem europäischen Land bringen können, da er sich dort auch illegal hätte aufhalten können. Zusammenfassend könne gesagt werden, dass kein Grund bestehe, an den erwähnten Botschaftsausführungen zu zweifeln. Da die Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand hielten, müsse die Asylrelevanz nicht geprüft werden. Demzufolge erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass das Asylgesuch abzulehnen sei. 4.2 Der Beschwerdeführer rügte in der Beschwerde vorab eine Verletzung von Treu und Glauben im Prozess sowie des rechtlichen Gehörs. Das BFM habe dem Beschwerdeführer die Fristverlängerung zur Stellungnahme zur Botschaftsanfrage nicht gewährt, ohne dass die im Schreiben vom 13. September 2006 angesetzte Frist als peremptorisch bezeichnet wurde. Es habe keine zeitliche Dringlichkeit zum sofortigen Entscheid bestanden, nachdem das Asylverfahren während über zwei Jahren hängig gewesen sei. Er habe in seinem Schreiben D-5326/2006 vom 20. September 2006 zureichende Gründe für die Fristerstreckung geltend gemacht. Diese Verweigerung der Fristverlängerung widerspreche Treu und Glauben im Prozess. Indem das BFM die angefochtene Verfügung erlassen habe, seien zudem seine Mitwirkungsrechte in krasser Weise verletzt worden. Die angefochtene Verfügung sei wegen dieser Verletzung des rechtlichen Gehörs zu kassieren. Er habe nämlich angekündigt, dass er beweisen könne, dass er sich nach 1998 noch im Irak aufgehalten habe. Da solche Beweismittel erfahrungsgemäss nicht innert einer Woche beschafft und übersetzt werden könnten, habe er um Fristerstreckung ersucht. Zur Frage der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, durch die Operationsbestätigung vom 27. September 2006 sei die Auskunft der Botschaft in Ankara vom 5. September 2006 widerlegt. Er habe den Irak nicht im Jahre 1998 verlassen, wenn er sich im Jahre 2001 im Militärspital einem Eingriff an der Leiste unterzogen habe. Zudem sei erstellt, dass er sicherheitsrelevante Aufgaben wahrgenommen habe, da er sich sonst nicht im Militärspital hätte behandeln lassen können. Es sei offensichtlich, dass die Botschaft Fehlinformationen erhalten habe. Dies sei auch deshalb wahrscheinlich, weil das Sekretariat von Talabani ein grosses Interesse daran habe, den Vorfall um die Ermordung von den zwei Leibwächtern durch seinen Cousin zu vertuschen. Solche Informationen könnten von seinen politischen Gegnern ausgenützt werden, um seine Position zu schwächen. Auch die Tatsache, dass im vorliegenden Fall überhaupt eine Botschaftsanfrage unternommen worden sei, zeige seine Glaubwürdigkeit. Er habe in drei Befragungen detailliert, widerspruchsfrei und lebensnah geschildert, welche Aufgabe er als Leibwächter hatte, wie die Leibwache organisiert und bewaffnet und was am 4. Februar 2004 genau passiert sei. Er habe sodann (im Laufe der Anhörung vom 1. November 2005) Fotos abgegeben, welche Leibwächter von Talabani in Aktion und ihn im Jahre 2000 bei einem Einsatz gegen die PKK zeige. Die damit erstellte Glaubwürdigkeit werde durch die Botschaftsanfrage nicht erschüttert. Der Gegenbeweis sei erbracht. Die Beschwerdeinstanz habe deshalb den Sachverhalt rechtlich zu würdigen, wie er geschildert worden sei. Im Weiteren äusserte sich der Beschwerdeführer zur Asylrelevanz seiner Vorbringen. Er fürchte sich in erster Linie vor Blutrache durch die Angehörigen der beiden von seinem Cousin ermordeten Leibwächter. D-5326/2006 Dass im Nordirak die Blutrache praktiziert werde, habe die Praxis anerkannt (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000/18). Nach der Schutztheorie sei die Blutrache grundsätzlich asylrelevant. Er werde von privaten nichtstaatlichen Akteuren, den beiden Clans der getöteten Leibwächter, wegen seiner Zugehörigkeit zu einer gegnerischen sozialen Gruppe, die Familie des Täters, verfolgt. Dies werde von den nordirakischen Quasistaaten mit ihrer funktionierenden Schutzinfrastruktur geduldet. Hinzu komme die Besonderheit, dass sich die Anlasstat im Umfeld von Talabani ereignet habe. Deshalb sei die PUK bestrebt, die Sache unter den Tisch zu kehren, sodass er von ihnen keinen Schutz erwarten könne. Zuletzt wurden in der Beschwerde sowie auch in einer späteren Eingabe vom 11. Dezember 2006 objektive Nachfluchtgründe geltend gemacht. Der Beschwerdeführer habe am 14. und 18. September und am 3. November 2006 Telefonanrufe aus dem Irak erhalten. Der Beschwerdeführer werde beschuldigt, sicherheitsrelevante Informationen aus dem Umfeld von Talabani an die Schweizerischen Behörden weitergegeben zu haben. Er werde aufgefordert, seine gegenüber der Asylbehörden gemachten Aussagen zurückzunehmen, ansonsten werde er "geköpft". Aufgrund der Informationen der Anrufer könne es sich nur um Angehörige des Sicherheitsapparates der PUK handeln. Die Telefonnummer des Beschwerdeführers herauszufinden, sei nur mit entsprechenden Ressourcen möglich gewesen. Laut ihren Aussagen seien sie auch im Besitz seines Ausweises und Fotos. Die Nachforschungen der Schweizerischen Botschaft, bei denen der Name des Beschwerdeführers explizit genannt wurde, hätten ihn demnach in Gefahr gebracht, Opfer direkter Verfolgung durch die PUK zu werden. 4.3 In seiner Vernehmlassung vom 8. Mai 2007 hielt das BFM fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könne. Dennoch sei zu betonen, dass die Personalien des Beschwerdeführers nur der Auskunftsperson der Schweizerischen Botschaft bekannt seien, nicht aber Talabanis Sicherheitsapparat. Insbesondere sei nicht ersichtlich, warum sich der erwähnte Sicherheitsapparat wegen einem drei Jahre zurückliegenden Mord unter Leibwächtern gezwungen sehen sollte, seine Tätigkeit auf die Schweiz auszuweiten. Zudem sei Talabani als Kurdenführer und der aktuelle Staatspräsident vom Irak schon seit eh und je zahlreichen Angriffen seiner Gegner im In- D-5326/2006 und Ausland ausgesetzt. Ein solcher Vorfall, an dem Talabani ohnehin keinerlei Schuld treffe, könne seinem Ansehen zweifelsohne keinen Abbruch tun. Dies wäre viel mehr der Fall, wenn bekannt würde, dass sein Sicherheitsapparat Kurden in der Schweiz mit Köpfen drohe. Den angeblichen Anrufen aus dem Irak könne in diesem Sinne der Beweiswert abgesprochen werden. Insbesondere könne nicht behauptet werden, dass der Beschwerdeführer von Talabanis Sicherheitsapparat bedroht werde. 4.4 In seiner Replik machte der Beschwerdeführer geltend, aus dem Schweigen des BFM zur Bestätigung des Militärspitals vom 27. September 2006 sei zu schliessen, dass der darin dokumentierte Sachverhalt als wahr erachtet werde. Somit sei erstellt, dass der Beschwerdeführer den Irak nicht im Jahre 1998 verlassen habe. Die von der Auskunftsperson der Schweizerischen Botschaft erteilten Informationen würden offensichtlich nicht zutreffen. Es sei ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer die abgegebenen Detailinformationen zum Alltagsleben der Leibwächter und zu seiner Stellung im Apparat erfunden habe. Des Weiteren wurde geltend gemacht, die Auskunftsperson könne die Informationen nur erhalten haben, indem sie den Namen des Beschwerdeführers preisgegeben habe. Die Behauptung des BFM, der Sicherheitsapparat von Talabani kenne die Identität des Beschwerdeführers nicht, sei deshalb falsch. Zudem widerspreche sich das BFM, wenn einerseits behauptet werde, ein drei Jahre zurückliegender Mord unter Leibwächtern habe keinen derart wichtigen Stellenwert für den Sicherheitsapparat von Talabani und andererseits der Mord als so wichtig erachtet würde, dass deswegen Abklärungen durch die Schweizerische Botschaft gemacht wurden. 5. 5.1 Zunächst ist festzuhalten, dass die vorinstanzliche Verfügung nicht wie vom Beschwerdeführer verlangt wegen einer Verletzung von Treu und Glauben oder des rechtlichen Gehörs zu kassieren ist. Das am 20. September 2006 in Aussicht gestellte und nachträglich eingereichte Beweismittel - in Form des Schreibens eines Militärarztes vom 27. September 2006 - vermag zwar unter Umständen zu beweisen, dass sich der Beschwerdeführer nach 1998 noch im Irak aufgehalten hat, aber es ist nicht geeignet, die Gesamtheit der Botschaftsauskünfte zu widerlegen. Zu den anderen Punkten der Botschaftsrecherchen nimmt der Beschwerdeführer, wie von der Vorinstanz richtig festge- D-5326/2006 stellt, überhaupt nicht Stellung. Die Vorinstanz ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer nur zu einem Nebenaspekt Stellung genommen und Beweismittel in Aussicht gestellt hat. Sie hat durch den Erlass der Verfügung vor dem Eintreffen des entsprechenden Beweismittels demnach keine Verletzung von Treu und Glauben oder des rechtlichen Gehörs begangen. 5.2 Nach Durchsicht der Akten sind die Ausführungen der Vorinstanz, wonach die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG nicht standhalten, zu bestätigen. Daran vermögen auch die Ausführungen in der Beschwerdeschrift und der Replik sowie die nachträglich eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. 5.2.1 Entgegen der Annahme des Beschwerdeführers vermag das mit der Beschwerde eingereichte Schreiben des Militärarztes vom 27. September 2006, wie oben erwähnt, nicht die Gesamtheit der Botschaftsauskünfte zu widerlegen. Es ist zwar möglich, dass der Beschwerdeführer den Irak tatsächlich nicht 1998 verlassen hat und dass die Botschaft diesbezüglich falsch informiert wurde. Das hat aber nicht automatisch zur Folge, dass die Angaben der Botschaft insgesamt falsch waren. Die Ausreise des Beschwerdeführers im Jahre 1998 wird in der Botschaftsantwort lediglich im Sinne einer zusätzlichen Bestätigung der Unwahrheit seiner Vorbringen erwähnt. Darüber hinaus liessen sich aber weder die Arbeitstätigkeit des Beschwerdeführers als Leibwächter für Talabani in den Jahren 2000 bis 2004 noch das Ereignis vom Februar 2004 bestätigen. Der Beschwerdeführer erklärt dies damit, dass die Sicherheitskräfte diese Fakten verleugneten, weil deren Bekanntmachung einen Gesichtsverlust für Talabani bedeuten würde. Diese Erklärung vermag jedoch angesichts der Unwichtigkeit des Vorfalls in keiner Weise zu überzeugen. Davon abgesehen sind die Ausführungen des Beschwerdeführers, wie sich zeigen wird, aber auch unabhängig von den Auskünften der Botschaft nicht glaubhaft. 5.2.2 Anhand der Akten ist zunächst nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer irgendwann in der Vergangenheit tatsächlich als Leibwächter von Talabani tätig gewesen ist. So ist er in der Lage, die Arbeit und Organisation der Leibwächter detailliert zu umschreiben und einen Plan vom Haus in V._______ zu zeichnen. Mit Waffen kennt sich der Beschwerdeführer ebenfalls gut aus, was durchaus auf die von ihm geltend gemachte Tätigkeit hindeuten könnte. Zudem reichte D-5326/2006 er Fotos ein, die ihn mit einer Waffe und im Tarnanzug bekleidet zeigen. Auch die Operation im Militärspital weist darauf hin, dass er "sicherheitsrelevante Aufgaben" wahrgenommen hat. Und die spontane Benennung seiner damaligen Kollegen mit Namen ist ein weiterer Hinweis, dass er in diesem Punkt die Wahrheit sagte. Über den Zeitpunkt einer solchen Tätigkeit besteht allerdings insofern Zweifel, als die Botschaftsabklärungen, wie erwähnt, ergaben, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 2000 und 2004 nicht als Leibwächter von Talabani tätig war. 5.2.3 Gewichtige Zweifel entstehen aber insbesondere in Bezug auf die geltend gemachten Ausreisegründe. Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, den Vorfall vom 4. Februar 2004 glaubhaft zu machen. Zunächst widerspricht es der allgemeinen Erfahrung, dass sein Cousin wegen eines Streites um das Fernsehprogramm zwei Kollegen erschossen hat. Zwar räumt die Botschaft in einem Schreiben vom 26. Februar 2007 ein, im Irak werde schon wegen Kleinigkeiten gemordet. Im vorliegenden Fall gilt es jedoch zu beachten, dass die beiden Opfer nicht etwa Fremde sondern Arbeitskollegen seines Cousins waren. Die Tatsache, dass er sie wahrscheinlich seit längerem gut gekannt hatte, hätte ihn sicher davon abgehalten, sie wegen einer solchen Lapalie zu erschiessen. Zudem hätte er so seine langjährige Arbeitsstelle aufs Spiel gesetzt. Weiter ist es unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer, wie von ihm geltend gemacht, aus einer Distanz von 100 bis 150 m hören konnte, wie sein Name in der Cafeteria genannt wurde und dass er noch im Haus sei. Dass ihm und auch seinem Cousin nach dem angeblichen Mord die Flucht gelungen sein soll, ist in Anbetracht der Tatsache, dass im Haus ca. 30 Leibwächter anwesend waren, ebenfalls kaum vorstellbar. Zuletzt ist aber auch nicht einzusehen, wieso der Beschwerdeführer auf jeglichen Schlichtungsversuch in der Sache verzichtete. Es ist allgemein bekannt, dass die PUK der Blutrache im Irak einen Riegel vorschieben will und dass schon viele Fälle erfolgreich geschlichtet wurden. Auch der Beschwerdeführer hätte eine gute Chance auf eine Schlichtung gehabt, wenn er sich die Zeit genommen hätte. Er ist aber bereits am 7. Februar 2004 aus dem Irak ausgereist, also nur gerade drei Tage nachdem sich der Vorfall ereignet haben soll. Dass er in dieser kurzen Zeit einen Schlepper sowie das nötige Geld auftreiben konnte, statt dieses Geld für einen Schlichtungsversuch einzusetzen, wirkt konstruiert. D-5326/2006 5.2.4 Auch in Bezug auf die geltend gemachten Drohanrufe aus dem Umfeld des Sicherheitsapparates von Talabani überzeugen die Ausführungen der Vorinstanz. Es ist kaum vorstellbar, dass Talabani als irakischer Präsident wegen Vorfällen, wie der vom Beschwerdeführer geltend gemachte, über seinen Sicherheitsapparat Kurden in Europa verfolgen lassen würde. Wenn die Öffentlichkeit dies erführe, würde das seinem Ruf erheblich mehr schaden, als der geltend gemachte Vorfall. Zudem ist tatsächlich kaum anzunehmen, dass dieses Ereignis vom Sicherheitsapparat als derart wichtig eingestuft wird, dass telefonische Morddrohungen angebracht erscheinen. An dieser Ansicht ändert auch die Botschaftsanfrage des BFM vom 12. April 2006 nichts. Entgegen den Annahmen des Beschwerdeführers in seiner Replik vom 29. Mai 2007 sagt das Vorgehen des BFM nichts über die Relevanz des Vorfalles für den Sicherheitsapparat von Talabani aus, vielmehr ergibt sich daraus, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers ernsthaft geprüft wurden. Der eingereichten CD mit einem Mitschnitt der Telefonanrufe ist deshalb der Beweiswert abzusprechen. Somit ist auch nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Irak wegen den Aussagen, die er im Laufe dieses Asylverfahrens in der Schweiz gemacht hat, durch den Sicherheitsapparat von Talabani verfolgt wird. Es besteht kein hinreichender Grund daran zu zweifeln, dass die Botschaft bei ihren Recherchen die nötige Vorsicht hat walten lassen. Dem erwähnten Schreiben der Botschaft ist zudem zu entnehmen, die PUK sei sich durchaus bewusst, dass Personen aus dem Nordirak in der Schweiz und anderen europäischen Ländern Asylgesuche stellten. Dies interessiere sie aber nicht weiter. Probleme könnten sich höchstens ergeben, wenn der Beschwerdeführer direkt mit der PUK in Konflikt geraten sei, anstatt nur mit den Angehörigen der angeblich getöteten Leibwächter. Dies macht der Beschwerdeführer aber nicht geltend. Die in der Beschwerde geltend gemachten objektiven Nachfluchtgründe sind deshalb zu verneinen. 5.2.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 7 AsylG nicht genügen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt. Nach den vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, da sie zu keinen anderen Schlüssen führen können. D-5326/2006 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 7. Da der Beschwerdeführer mit Verfügung des BFM vom 28. September 2006 in der Schweiz vorläufig aufgenommen wurde, erübrigen sich Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) D-5326/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - _______ Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner Versand: Seite 15