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Bundesverwaltungsgericht 25.08.2023 D-5323/2022

25 agosto 2023·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,020 parole·~10 min·1

Riassunto

Familienzusammenführung (v.A.) | Familienzusammenführung (v.A.); Verfügung des SEM vom 21. Oktober 2022

Testo integrale

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-5323/2022

Urteil v o m 2 5 . August 2023 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richterin Chiara Piras; Gerichtsschreiberin Leslie Werne.

Parteien

A._______, geboren am (…), Ukraine, vertreten durch Lea Hungerbühler, Rechtsanwältin, substituiert durch Didier Leyvraz, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Familienzusammenführung (vorläufiger Schutz) zugunsten von B._______, geboren am (…), Russland; Verfügung des SEM vom 21. Oktober 2022 / N (…).

D-5323/2022 Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 25. Mai 2022 gewährte das SEM dem am 13. Mai 2022 eingereisten Beschwerdeführer, einem ukrainischen Staatsangehörigen, in der Schweiz vorübergehend Schutz. B. Am 26. August 2022 ersuchte der Beschwerdeführer schriftlich um Familienzusammenführung mit seiner in Russland lebenden Ehefrau, B._______, einer russischen Staatsangehörigen. Er begründete sein Gesuch damit, dass er lediglich in der Schweiz die Möglichkeit habe, mit der Vorgenannten zusammenzuleben. C. Mit Schreiben vom 15. September 2022 forderte die Vorinstanz den Beschwerdeführer zur Beantwortung eines Fragenkatalogs auf und ersuchte ihn darum, weitere Belege für seine Beziehung zu B._______ einzureichen. D. Am 6. Oktober 2022 (Poststempel) reichte der Beschwerdeführer den beantworteten Fragenkatalog zu den Akten. Er machte im Wesentlichen geltend, er habe seit März 2017 mit B._______ in C._______ in einem gemeinsamen Haushalt gelebt. Am 24. August 2019 sei er mit ihr ebendort die Ehe eingegangen, bevor er im Oktober 2020 alleine in die Ukraine zurückgekehrt sei und dort Wohnsitz genommen habe. Seine Ehefrau sei in Russland verblieben und wiederholt zu Besuchszwecken in die Ukraine gereist. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte er unter anderem eine Kopie einer Heiratsurkunde in kyrillischer Schrift (inklusive deutscher Übersetzung), diverse Ausdrucke von auf Instagram veröffentlichten Fotografien und mehrere Auszüge aus seinem ukrainischen respektive dem russischen Reisepass seiner Ehefrau (jeweils in Kopie) zu den Akten. E. Mit Verfügung vom 21. Oktober 2022 – eröffnet am 25. Oktober 2022 – verweigerte das SEM B._______ die Einreise in die Schweiz und wies das Gesuch um Familiennachzug gestützt auf Art. 71 Abs. 1 und 3 AsylG [SR 142.31] ab.

D-5323/2022 F. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 21. November 2022 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, B._______ sei die Einreise in die Schweiz zu bewilligen und der vorübergehende Schutz zu gewähren. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. G. Mit Zwischenverfügung vom 13. Dezember 2022 forderte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer auf, innert Frist einen Kostenvorschuss einzuzahlen. H. Am 27. Dezember 2022 leistete der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss fristgerecht. I. Die Verfahrensstandsanfrage des Beschwerdeführers vom 13. Februar 2023 beantwortete der Instruktionsrichter tags darauf.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 72 i.V.m. Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. Art. 72 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie

D-5323/2022 nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 4. 4.1 In der Beschwerde wird eine unrichtige respektive unvollständige Sachverhaltsfeststellung gerügt; diese Rüge ist vorab zu beurteilen, da sie gegebenenfalls geeignet ist, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. So rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe die Beziehung zwischen ihm und seiner Ehefrau unzureichend abgeklärt. 4.2 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat (BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). Die Sachverhaltsfeststellung ist unrichtig, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043). 4.3 Den Akten sind keinerlei Hinweise darauf zu entnehmen, dass die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht sorgfältig und ernsthaft geprüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt hätte. Insbesondere finden sich keine Hinweise auf die Begründetheit der in der Beschwerdeschrift nicht näher substantiierten Behauptung, die Vorinstanz habe ein allfälliges Fortführen der Beziehung zwischen den Eheleuten nach Oktober 2020, dem Zeitpunkt der Rückkehr des Beschwerdeführers in die Ukraine, unberücksichtigt gelassen. Der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer die Beurteilung seiner Ausführungen durch die Vorinstanz nicht teilt, stellt keine unrichtige respektive unvollständige Sachverhaltsfeststellung dar, sondern beschlägt die Frage der materiellen Würdigung. 4.4 Nach dem Gesagten erweisen sich die formellen Rügen als unbegründet. Es besteht keine Veranlassung, die Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.

D-5323/2022 5. 5.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG). Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (vgl. BBl 2022 586) 5.2 Gemäss Art. 71 Abs. 1 AsylG wird Ehegatten von Schutzbedürftigen und ihren minderjährigen Kindern ihrerseits vorübergehend Schutz gewährt, wenn die Familie durch Ereignisse nach Art. 4 AsylG getrennt wurde, sich in der Schweiz vereinigen will und keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Eine Trennung durch die Ereignisse nach Art. 4 AsylG setzt – analog zum asylrechtlichen Einbezug nach Art. 51 Abs. 1 AsylG – eine vorbestandene Familienbeziehung im Heimat oder Herkunftsstaat respektive bei vorübergehendem Schutz in der vom Bundesrat in seinem Grundsatzentscheid definierten Konfliktregion (vgl. E. 5.1 hiervor) voraus. Die Trennung der Familienangehörigen kann bei einer gemeinsamen Flucht aus der Konfliktregion auch ausserhalb derselben erfolgt sein; sie muss aber auf den Ereignissen nach Art. 4 AsylG beruhen. Haben andere Gründe – etwa ökonomische – zur Trennung geführt, ergibt sich daraus kein Anspruch auf Gewährung des vorübergehenden Schutzes (vgl. BBl 1996 II S. 82). 5.3 Befindet sich die anspruchsberechtigte Person nach Art. 71 Abs. 1 im Ausland, ist ihr gemäss Abs. 3 der vorgenannten Bestimmung die Einreise in die Schweiz zu bewilligen. Analog zur Erteilung einer Einreisebewilligung zum Zwecke der Familienzusammenführung im Sinne von Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG ist es Bedingung, dass bereits vor der Flucht eine Familiengemeinschaft zwischen der gesuchstellenden und der anspruchsberechtigten Person bestanden hat, diese Familienbeziehung nach der Flucht im Rahmen des Möglichen aufrechterhalten wird und vom Willen der Wiedervereinigung der Familie getragen ist. Die Familienzusammenführung dient nicht der Wiederaufnahme von zwischenzeitlich abgebrochenen Beziehungen (vgl. BVGE 2017 VI/4 E. 3.1 m.w.H.). Letzteres wurde in der bisherigen Praxis zu Art. 51 AsylG etwa angenommen, wenn zwar im Zeitpunkt der Ausreise eine Familiengemeinschaft bestand, diese aber während einer

D-5323/2022 längeren Zeit nicht mehr gelebt beziehungsweise nach der Flucht aufgegeben wurde (vgl. BVGE 2015/29 E. 3.2; 2012/32 E. 5.1). Anhaltspunkte, die auf eine freiwillige Trennung im Sinne einer Auflösung der Familiengemeinschaft hinweisen, können unter anderem ein langes Zuwarten für die Einreichung des Familiennachzugsgesuchs oder der nach der Flucht erfolgte Kontaktabbruch durch eines der Familienmitglieder ohne sachlichen Grund sein (vgl. BVGE 2020 VI/1 E. 9.4.2 m.w.H.). 6. 6.1 Die Vorinstanz begründet die angefochtene Verfügung im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer und seine russische Ehefrau nach ihrer Heirat zwar für gut ein Jahr in Russland zusammengelebt hätten, der Beschwerdeführer im Oktober 2020 jedoch aus freiem Entschluss in die Ukraine zurückgekehrt sei. Die Ehefrau, die sich nie für längere Zeit in der Ukraine aufgehalten habe, sei in Russland verblieben. Es mangle demnach bereits an einer in der Ukraine vorbestandenen Beziehung der Eheleute, da sich ihr gemeinsamer Lebensmittelpunkt immer in Russland befunden habe. 6.2 Dem entgegnet der Beschwerdeführer im Wesentlichen, eine Familiengemeinschaft setze nicht voraus, dass Eheleute gemeinsam unter einem Dach lebten. Obgleich er und seine Ehefrau in unterschiedlichen Ländern gelebt hätten, hätten sie stets den Kontakt zueinander gepflegt, weshalb die Vorinstanz zu Unrecht davon ausgehe, sie hätten keine vorbestandene Beziehung vorzuweisen. 7. 7.1 Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer B._______ im August 2019 ehelichte und mit ihr in Russland in einem Haushalt lebte. Entgegen der unsubstantiierten Behauptung in der Beschwerdeschrift ist jedoch nicht glaubhaft, dass die Eheleute in der Ukraine, der vom Bundesrat im Sinne von Art. 66 AsylG definierten Konfliktregion (vgl. E. 5.1 hiervor), zu irgendeinem Zeitpunkt eine Familienbeziehung führten. Aufgrund der Akten ist nicht davon auszugehen, dass sich die Ehefrau dort je längere Zeit aufhielt. Die Auszüge aus den Reisepässen der Eheleute bestätigen diese Einschätzung, zumal daraus hervorgeht, dass B._______ die Ukraine lediglich in den Jahren 2018, 2019 und 2020 jeweils für wenige Tage besuchte (vgl. A3/28). Nichts daran zu ändern vermögen die eingereichten Ausdrucke von auf Instagram veröffentlichten Fotografien (vgl. a.a.O.), auf welchen die Eheleute zwar gemeinsam abgelichtet worden sind, die aber keinen Aufschluss darüber geben, wo die Aufnahmen entstanden sind. Da sie

D-5323/2022 vor Oktober 2020 datieren – einer Zeit, in der die Eheleute unbestrittenermassen ihren gemeinsamen Lebensmittelpunkt und Wohnsitz in Russland hatten – vermag der Beschwerdeführer daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Der Vollständigkeit halber sei anzufügen, dass das Gericht in Ermangelung über Oktober 2020 hinausgehender Belege für einen Kontakt zwischen den Eheleuten davon ausgeht, dass sie ihre Ehe (spätestens) mit dem Fortgang des Beschwerdeführers – somit Jahre vor dem Kriegsausbruch in der Ukraine und seiner Flucht in die Schweiz – faktisch und aus freien Stücken beendeten. 7.2 Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass der Beschwerdeführer und B._______ nicht durch Ereignisse nach Art. 4 AsylG getrennt wurden, zumal zwischen ihnen nie eine Familienbeziehung in der vom Bundesrat definierten Konfliktregion bestand. Damit sind die Voraussetzungen von Art. 71 Abs. 1 und 3 AsylG entgegen der in der Beschwerde dargelegten Auffassung nicht erfüllt, weshalb das SEM das Gesuch um Einreisebewilligung und um Familienzusammenführung zugunsten von B._______ zu Recht abgelehnt hat. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. (Dispositiv nächste Seite)

D-5323/2022 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Simon Thurnheer Leslie Werne

Versand:

D-5323/2022 — Bundesverwaltungsgericht 25.08.2023 D-5323/2022 — Swissrulings