Abtei lung IV D-5322/2006/law/krc {T 0/2} Urteil v o m 2 . November 2007 Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter Beat Weber, Richter Gérald Bovier, Gerichtsschreiberin Corinne Krüger. A._______, geboren _______, Nepal, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Verfügung vom 23. Mai 2006 i.S. Asyl und Wegweisung / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-5322/2006 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat nach eigenen Angaben am 12. Dezember 2003 und reiste über Indien (4 bis 5 Monate Aufenthalt), Deutschland und Italien - unter Umgehung der Grenzkontrolle - am 8. April 2004 in die Schweiz ein, wo er am gleichen Tag in der Empfangsstelle (heute Empfangs- und Verfahrenszentrum) A._______ um Asyl nachsuchte. Das Bundesamt erhob am 16. April 2004 seine Personalien, befragte ihn summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen für das Verlassen der Heimat und wies ihn am 19. April 2004 für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton B._______ zu. Am 8. Juni 2004 hörte die zuständige kantonale Behörde den Beschwerdeführer zu den Asylgründen an. Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei Landwirt und stamme aus C._______ im Distrikt D._______. Da die Region im Einflussbereich der Maoisten gestanden sei, sei er mehrmals von diesen aufgefordert worden, ihnen seine Unterstützung anzubieten. Anfang Dezember 2003 sei er für mehrere Tage von den Maoisten entführt und in eines ihrer Camps gebracht worden. Dort habe man ihn zwingen wollen, der Bewegung beizutreten. Nach einigen Tagen sei ihm die Flucht aus dem Camp gelungen. Bei seiner Rückkehr ins Dorf habe die Armee bereits auf ihn gewartet und Informationen über die Maoisten und deren Camp verlangt. Da er jedoch befürchtet habe, dass er als Informant der Armee von den Maoisten erschossen werden könnte, habe er sich zwei Tage Bedenkfrist ausbedungen. Diese zwei Tage habe er genutzt, um Nepal zu verlassen. B. Mit Verfügung vom 23. Mai 2006 - eröffnet am 26. Mai 2006 - stellte das Bundesamt fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. C. Mit Beschwerde an die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) vom 25. Juni 2006 (Poststempel) beantragte der Beschwerdeführer, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu D-5322/2006 gewähren. Eventuell sei von Amtes wegen festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung undurchführbar, unzumutbar und unzulässig sei. D. Mit Zwischenverfügung vom 11. Juli 2006 bestätigte der zuständige Instruktionsrichter der ARK das dem Beschwerdeführer von Gesetzes wegen zustehende Recht auf Aufenthalt in der Schweiz bis zum Abschluss des Verfahrens und überwies die Akten der Vorinstanz zur Vernehmlassung. E. In ihrer Vernehmlassung vom 12. Juli 2006, welche dem Beschwerdeführer ohne Einräumung des Replikrechts zur Kenntnis gebracht wurde, beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Das Bundesverwaltungsgericht hat, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängig gewesenen Rechtsmittel übernommen. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). D-5322/2006 2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das Bundesamt lehnte das Asylgesuch mit der Begründung ab, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. Seine Aussagen zu den geltend gemachten Vorkommnissen blieben insgesamt wenig substanziiert. Realkennzeichen oder eine persönliche Betroffenheit seien nicht ersichtlich. Die Vorbringen wirkten konstruiert und vermöchten nicht zu überzeugen. Die erheblichen Zweifel an den Vorbringen würden durch widersprüchliche und verwirrende Aussagen bekräftigt. 4.2 In der Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, wie schon anlässlich der Befragungen durch das BFM ausgeführt, habe D-5322/2006 der Beschwerdeführer Nepal verlassen müssen, weil er zwischen die Fronten der Regierungstruppen und der aufständischen Maobadi geraten sei. Die letzte Information aus Nepal habe er im Mai 2004 erhalten, wonach die Maobadi sein Elternhaus angezündet und vernichtet hätten. Seit diesem Zeitpunkt habe er keinerlei Informationen mehr aus seiner Heimat erhalten und es sei ihm seither auch nicht mehr gelungen, telefonisch Freunde oder Bekannte zu erreichen. Der Aufenthaltsort seiner Familienangehörigen sei ihm gänzlich unbekannt. Daher sei es ihm zum jetzigen Zeitpunkt auch nicht möglich, irgendwelche Dokumente, die seine Identität und seine Verfolgungssituation zu belegen vermöchten, zu beschaffen. 5. 5.1 Das BFM hat in der angefochtenen Verfügung ausführlich und aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts zutreffend dargelegt, aus welchen Gründen es die Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft beurteilt. Es hat im Einzelnen festgehalten, dass der Beschwerdeführer sein zentrales Vorbringen, wonach er von den Maoisten im Dezember 2003 für mehrere Tage entführt und in deren Camp festgehalten worden sei, nicht substanziiert und widerspruchsfrei darzulegen vermochte. Unter Angabe der entsprechenden Protokollstellen hat es zu Recht darauf hingewiesen, dass die Angaben des Beschwerdeführers zur Dauer der Entführung zwischen zwei bis fünf Tagen variieren würden. Überzeugend führt es in diesem Zusammenhang unter anderem weiter aus, die Dauer eines solchen Ereignisses sei als wesentlich und zentral zu bezeichnen und der Umstand, dass der Beschwerdeführer sich nicht mehr genau erinnern könne, ob er nun zwei oder bis fünf Tage festgehalten worden sei, weise darauf hin, dass er sich mit grösster Wahrscheinlichkeit nicht in dieser Situation befunden habe. Das BFM hält ferner fest, dass auch die Beschreibung der eigentlichen Festhaltung und insbesondere die Flucht aus dem Camp der Maoisten als pauschal und ohne persönlichen Bezug dargelegt worden seien. Nach Prüfung der Protokolle ist in der Tat festzustellen, dass die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers nicht den Eindruck vermitteln, als berichte er von persönlichen Erlebnissen. Er muss sich generell entgegenhalten lassen, dass er nicht in der Lage war, vermeintlich tragende Teile der Gesuchsbegründung mit einem Mass an Anschaulichkeit, Unmittelbarkeit und subjektiver Färbung auszustatten, durch welches Tatsachenberichte Direktbeteiligter in aller Regel gekennzeichnet sind. Schliesslich hält das BFM überzeugend fest, dass D-5322/2006 angesichts der Darstellung des Beschwerdeführers, wonach die Armee nach seiner Rückkehr aus dem Camp der Maoisten bereits zu Hause auf ihn gewartet habe, man von ihm Informationen über die Entführer habe erhalten wollen, er sich aber eine Bedenkfrist von zwei Tagen ausbedungen habe, nach der er sich bei den nepalesischen Behörden hätte melden müssen, in einer objektivierten Betrachtungsweise der damaligen Situation - insbesondere angesichts der äusserst angespannten Lage zwischen den Maoisten und der Armee - die Gewährung einer Bedenkfrist durch das Militär bei einer Person, welche konkret verdächtigt werde, die Maoisten zu unterstützen, als realitätsfremd und daher als unwahrscheinlich zu bezeichnen sei. Der Beschwerdeführer geht in seiner Rechtsschrift auf die Erwägungen des BFM zur Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen mit keinem Wort ein. Er begnügt sich stattdessen mit einem Verweis auf die Befragungen, anlässlich welcher er ausgeführt habe, er habe Nepal verlassen müssen, weil er zwischen die Fronten der Regierungstruppen und der aufständischen Maobadi geraten sei. Damit gelingt es ihm nicht aufzuzeigen, inwiefern die Erwägungen des BFM nicht korrekt sein sollen. Anzufügen bleibt, dass die - bereits bei der Anhörung beim Kanton vorgebrachte Behauptung des Beschwerdeführers, es sei ihm im Mai 2004 die Information zugegangen, dass das Elternhaus von Maobadi angezündet und vernichtet worden sei, nicht geeignet ist, die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen zu erhöhen. 5.2 Aufgrund dieser Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde im Einzelnen einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können. Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer keine ihm drohende Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen oder zumindest glaubhaft machen kann. Das BFM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Be- D-5322/2006 stimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20]). 6.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG). 6.3 Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein solches Land gezwungen wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG). 6.4 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 8. 8.1 Das BFM wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Der Beschwerdeführer erfüllt die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb D-5322/2006 das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Nonrefoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Nepal wäre demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Nepal dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste er eine konkrete Gefahr nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung droht (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, Nr. 17 S. 130 f., 1996 Nr. 18 S. 182 ff., jeweils mit weiteren Hinweisen). Das ist vorliegend nach dem Gesagten nicht der Fall. Demnach ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.2 Gemäss Art. 44 Abs. 2 AsylG regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern, wenn der Vollzug nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar ist. Nicht zumutbar kann der Vollzug der Wegweisung insbesondere sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 4 ANAG). Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie beispielsweise einer notwendigen, aber nicht durchführbaren medizinischen Behandlung, angenommen werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom 25. April 1990, BBl 1990 II 668). 8.2.1 Die Vorinstanz erachtet den Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers nach Nepal als zumutbar. Dazu führte sie in der angefochtenen Verfügung aus, weder die in Nepal herrschende politische Situation noch anderer Gründe würden gegen die Zumutbarkeit der Rückkehr des Beschwerdeführers dorthin sprechen. Ende April 2006 seien in Nepal sowohl die Regierung als auch das Parlament vom König wieder eingesetzt worden. Zudem hätten die Maoisten einen dreimonatigen Waffenstillstand verkündet und ihre Kooperationsbereitschaft mit der neuen Regierung im Hinblick auf die vorgesehene verfassungsgeben- D-5322/2006 de Versammlung bekundet. Daraufhin habe auch die Regierung ihrerseits mit einem Waffenstillstand reagiert. Somit bestehe in Nepal keine Situation allgemeiner Gewalt. 8.2.2 Der Beschwerdeführer macht dagegen im Wesentlichen geltend, die aktuelle politische Lage in Nepal verspreche allenfalls Hoffnung, sei aber keineswegs eine Garantie für eine friedliche Zukunft. Bereits in der Vergangenheit hätten verschiedentlich Verhandlungen zwischen der Regierung und den Maobadi stattgefunden. Diese hätten allerdings bis heute nie zu einem tragfähigen Ergebnis geführt. Im Gegenteil sei die Situation nach solchen Verhandlungen immer schlimmer gewesen als vorher. 8.2.3 Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die allgemeine Lage in Nepal nicht durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet ist, aufgrund derer die Zivilbevölkerung als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste (vgl. dazu die Analyse der jüngsten Entwicklung in Nepal im Urteil der ARK vom 17. Oktober 2006. i.S. R.P.B., Nepal [EMARK 2006 Nr. 31 E. 4.3.3.-4.3.5. S. 331 ff.]). Diese Einschätzung wird auch durch die erfolgten Friedensgespräche zwischen den maoistischen Rebellen und der Sieben-Parteien-Allianz bestärkt, welche am 21. November 2006 in ein umfassendes Friedensabkommen mündeten, welches unter anderem die Verstaatlichung des Vermögens des nepalesischen Königshauses sowie die Entwaffnung der Rebellen und Teildemobilisierung der Armee unter Aufsicht der UNO vorsieht. Mitte Dezember 2006 schlossen Nepals Regierungsallianz und die maoistischen Rebellen ihre Verhandlungen zu einer Übergangsverfassung ab, welche die Monarchie vorübergehend ausser Kraft setzt. Nach Auflösung des bisherigen Parlamentes wurde am 15. Januar 2007 eine neue Übergangsregierung eingesetzt, an der erstmals auch die Maoisten beteiligt sind. Vorgesehen ist ferner die Ausarbeitung einer neuen Verfassung durch eine noch zu wählende verfassungsgebende Versammlung (vgl. NZZ Online vom 7. November 2006, mzbern.ch vom 8. November 2006, NZZ Online vom 23. November 2006, NZZ Online vom 16. Dezember 2006, Spiegel Online vom 15. Januar 2007, NZZ Online vom 16. Januar 2007, tagesschau.de vom 4. März 2007, NZZ Online vom 13. März 2007, tagesschau.de vom 1. April 2007 und tagesschau.de vom 24. April 2007, NZZ Online vom 5. Oktober 2007). D-5322/2006 8.2.4 Aufgrund der Aktenlage besteht ferner kein Grund zur Annahme, der Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation. Der Beschwerdeführer ist jung, gesund und er verfügt über eine fünfjährige Schulbildung. Ferner leben seine Eltern sowie zahlreiche Geschwister und weitere Verwandte nach wie vor im Heimatstaat. Dass ihm wie in der Beschwerde geltend gemacht, der Aufenthaltsort seiner Familienmitglieder gänzlich unbekannt sei, ist aufgrund der Aktenlage nicht glaubhaft. Es kann unter diesen Umständen davon ausgegangen werden, dass es ihm im Falle der Rückkehr in seine Heimat aus eigener Kraft oder allenfalls mit Unterstützung der Familie gelingen wird, sich eine wirtschaftliche Existenzgrundlage aufzubauen. 8.2.5 Der Vollzug der Wegweisung kann nach dem Gesagten nicht als unzumutbar im Sinne von Art. 14a Abs. 4 ANAG bezeichnet werden. 8.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für die Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch nicht als unmöglich zu bezeichnen ist (Art. 14a Abs. 2 ANAG). 8.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass das Bundesamt den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 14a Abs. 1 - 4 ANAG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE]). (Dispositiv nächste Seite) D-5322/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (eingeschrieben; Beilage: angefochtene Verfügung im Original) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Kopie; Ref.-Nr. N _______) - (die kantonale Behörde) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Corinne Krüger Versand: Seite 11