Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-5321/2014
Urteil v o m 8 . August 2016 Besetzung Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richterin Sylvie Cossy, Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiber Alfred Weber.
Parteien
A._______, geboren am (…), dessen Ehefrau B._______, geboren am (…), sowie die Kinder C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), E._______, geboren am (…), F._______, geboren am (…), G._______, geboren am (…), H._______, geboren am (…), Syrien, (…), Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 18. August 2014 / N (…).
D-5321/2014 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden verliessen eigenen Angaben zufolge den Heimatstaat zum zweiten Mal am 16. November 2013 und gelangten via die Türkei und anschliessend im Besitz von Visa auf dem Luftweg am 23. Dezember 2013 in die Schweiz, wo sie sich zunächst beim Bruder/Schwager/Onkel aufhielten, ehe sie am 6. Januar 2014 um Asyl nachsuchten. Nach den Befragungen zur Person (BzP) im Empfangs- und Verfahrens zentrum (EVZ) I._______ vom 28. Januar 2014 (Beschwerdeführer/Vater, Beschwerdeführerin/Mutter, ältestes Kind, H., der Beschwerdeführenden) wurde die Familie für die Dauer des Verfahrens dem Kanton J._______ zugewiesen. Am 15. Juli 2014 wurden die drei erwähnten beschwerdeführenden Personen vom BFM zu ihren Asylgründen angehört. Dem Beschwerdeführer wurde im Anschluss an die Anhörung seiner Ehefrau das rechtliche Gehör zu Widersprüchen in ihren Aussagen gewährt. Im Wesentlichen machten sie bei den Befragungen geltend, syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie zu sein und aus der Provinz K._______ zu stammen. Am (Datum1) seien sie ein erstes Mal in die Türkei gereist und nach ungefähr zehn Tagen nach Syrien zurückgeschafft worden. Der Beschwerdeführer habe während (Anzahl) Jahren die Schule besucht und anschliessend eine Lehre als (Beruf1+2) absolviert. In der Folge sei er rund (Anzahl) Jahre bei einem Elektrizitätswerk des Staates angestellt und die letzten (Anzahl) Jahre in R. mit seiner Frau und den Kindern wohnhaft gewesen. Aufgrund der politischen Haltung des Vaters, der sich einer Gegenpartei der YPG (Yekîneyên Parastina Gel; Volksverteidigungseinheiten beziehungsweise bewaffnete Organisation der Partei PYD [Partiya Yekitîya Demokrat; Demokratische Einheitspartei]) angeschlossen habe, habe er auch kein Verständnis für die YPG aufgebracht, dieser Partei keine Spenden ausgerichtet und ihr immer widersprochen. Seine andere politische Meinung habe früher zu keinen Problemen geführt. Nach seiner Rückkehr aus der Türkei habe er seine Wohnung und seine Arbeit verloren, weil er sich ohne Erlaubnis der Behörden ausser Landes begeben habe. Auch sei er von Mitgliedern der YPG und vom Verantwortlichen des lokalen YPG- Büros, A.S., zum Beitritt und Waffentragen aufgefordert worden. Die Aufforderung habe auch das älteste Kind, H., betroffen. Gegen diese Aufforderung habe er sich zur Wehr gesetzt und A.S. widersprochen, worauf ihm von diesem gedroht worden sei, er (der Beschwerdeführer) würde zur Rechenschaft gezogen. Ferner habe man ihm mitgeteilt, er müsse die Wohnung verlassen. Aus Angst vor Nachteilen durch die YPG sei er anfangs
D-5321/2014 (Datum2) nach diesem Gespräch mit der Familie zu seinem Vater geflüchtet und vor diesem Hintergrund mit seiner Familie – nicht ohne vorher die Güter in der Wohnung in Sicherheit zu bringen – ausgereist. Im Falle einer Rückkehr nach Syrien fürchte er Nachteile seitens der YPG. A.S. habe gegenüber ihm eindeutige Drohungen ausgesprochen. Die Beschwerdeführerin berief sich grundsätzlich auf den gleichen Sachverhalt wie denjenigen des Ehemannes und führte präzisierend aus, sie habe sich davor gefürchtet, ihre Kinder könnten durch Angehörige der Nusra-Front entführt werden. Auch habe sie ihren Ehemann und H. nicht an die YPG verlieren wollen. Die allgemeine Lage in Syrien sei wegen des dort herrschenden Bürgerkriegs für die Familie schwierig gewesen. Ansonsten habe sie weder persönliche Probleme mit Leuten der Al Nusra- Front noch den syrischen Behörden noch anderen Kriegsparteien oder irgendwelchen anderen Personen gehabt. Das älteste Kind, H., der Beschwerdeführenden führte aus, die Schule wegen des Bürgerkriegs in der (Schuljahr) Klasse abgebrochen zu haben. Gleichaltrige Kameraden des Quartiers, Sympathisanten der YPG, hätten ihn motivieren wollen, sich dieser Organisation anzuschliessen, was seine Eltern aber nicht erlaubt hätten. Irgendwelche persönliche Probleme mit den syrischen Behörden oder anderen Kriegsparteien habe er nicht gehabt. Auch habe er nie in seinem Leben mit Waffen gekämpft. Syrien habe er wegen des Bürgerkriegs verlassen. Zur Untermauerung der Vorbringen wurden syrische Reisepässe der Eltern und eines Kindes, die Identitätskarten der Eltern, das Familienbüchlein im Original und der Personalausweis des Beschwerdeführers/Vaters zu den Akten gereicht. Ferner fanden diverse Kopien (Anstellungsentscheid des Beschwerdeführers, Hausplan, Stromrechnung, Fotos der Kinder) Eingang in die Akten. B. Das BFM stellte mit Verfügung vom 18. August 2014 – eröffnet am 19. August 2014 – fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte die Asylgesuche ab und verfügte die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz. Den Wegweisungsvollzug ersetzte es durch die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Vorbringen des Beschwerdeführers genügten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
D-5321/2014 AsylG (SR 142.31) nicht. Unter Darlegung der seit dem Jahr 2012 herrschenden allgemeinen Situation respektive Machtverhältnisse im Nordosten Syriens wurde festgehalten, die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Nachteile seien Folgen des zurzeit herrschenden Bürgerkriegs in Syrien. Den diesbezüglichen Vorbringen komme keine asylrelevante Bedeutung zu. Den zwar verständlichen Ausführungen der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer Angst im Zusammenhang mit Übergriffen seitens Islamisten seien keine konkreten Hinweise zu entnehmen, die darauf schliessen liessen, ihre diesbezüglichen Befürchtungen wären als begründet im Sinne des Asylgesetzes einzustufen. Die vom ältesten Kind, H., erwähnten Aufforderungen seiner Quartierskameraden, sich der YPG anzuschliessen, stellten keine Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG dar, zumal seine mehrmalige Weigerung folgenlos geblieben sei. Die vom Beschwerdeführer erwähnten Drohungen und der Verlust der Wohnung, was faktisch auf den Verlust der Arbeitsstelle zurückzuführen gewesen sei, könnten nicht als derart unverhältnismässig und einschneidend eingestuft werden, um als ernsthafter Nachteil im Sinne von Art. 3 AsylG angesehen werden zu können. An dieser Einschätzung würden auch die eingereichten Beweismittel nichts ändern, zumal diese bloss aufzeigten, dass der Beschwerdeführer an der genannten Adresse gewohnt und beim Elektrizitätswerk eine Anstellung innegehabt habe. Die von ihm geltend gemachten Probleme mit der YPG vor der ersten Ausreise in die Türkei im (Datum1) (Weigerung, Geld zu spenden; öffentliche Kritik an der YPG an Anlässen) hätten zudem nie zu irgendwelchen Nachteilen geführt. Es seien aus der Vorgeschichte und der politischen Haltung der Familie somit keine asylrechtlichen Nachteile ersichtlich. Auch sei keine Verfolgungsabsicht seitens der syrischen Behörden gegenüber seiner Familie ersichtlich, ansonsten es ihm nicht möglich gewesen wäre, in der von ihm geltend gemachten Art und Weise die Wohnung in R. zu verlassen, den Hausrat in Sicherheit zu bringen und mehrere Tage bei seinen Verwandten wohnhaft zu sein, deren Adresse offiziell bekannt gewesen sei. Da der Vollzug der Wegweisung aufgrund der Sicherheitslage in Syrien nicht zumutbar sei, seien die Beschwerdeführenden in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. C. Mit Eingabe vom 18. September 2014 (Poststempel) erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung hinsichtlich der Dispositivziffern 1 und 2, die Anerkennung als "B"-Flüchtlinge und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei den Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft in Form einer F-Flüchtlingsbewilligung zuzuerkennen Es
D-5321/2014 sei zufolge Bedürftigkeit auf die Erhebung von Verfahrenskosten, inklusive eines Kostenvorschusses, zu verzichten. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Instruktionsverfügung vom 29. September 2014 teilte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführenden mit, sie dürften den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde – unter Vorbehalt des Nachreichens der Fürsorgebestätigung sowie einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführenden – gutgeheissen. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz ersucht, eine Vernehmlassung einzureichen. E. Mit Eingabe vom 10. Oktober 2014 wurde die Fürsorgebestätigung der ABS Betreuungsservice AG vom 7. Oktober 2014 eingereicht. F. In seiner Vernehmlassung vom 4. November 2014 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. G. Mit Eingabe vom 6. Mai 2015 (Poststempel) reichte der Beschwerdeführer eine schriftliche Aufforderung der nationalen syrischen Armee zum Wehrdienst vom 30. Januar 2014 ("Meldung für Militärdienst"), welche ihm von Mittelsmännern aus der Heimat mitgebracht worden sei, zu den Akten. H. Nach erstreckter Frist beantragte das SEM in seiner erneuten Vernehmlassung vom 5. Juni 2015 die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, es würden keine neuen und erheblichen Tatsachen oder Beweismittel vorliegen, die eine Änderung des vorinstanzlichen Standpunktes rechtfertigen könnten. Dem auf Beschwerdeebene eingereichten Dokument, bei dem es gemäss Aussage des Beschwerdeführers um ein Aufgebot der syrischen Armee zum Wehrdienst handeln soll, komme keinerlei Beweiswert zu. Derartige Dokumente seien nämlich äusserst leicht fälschbar und käuflich.
D-5321/2014 I. Mit Instruktionsverfügung vom 9. Juni 2015 wurde den Beschwerdeführenden eine Kopie der Vernehmlassung der Vorinstanz zur Replik zugestellt und die Gelegenheit eingeräumt, bis zum 24. Juni 2015 eine Stellungnahme und entsprechende Beweismittel einzureichen. J. Mit Eingabe vom 24. Juni 2015 kamen die Beschwerdeführenden dieser Aufforderung nach. Gleichzeitig wurde ein Dokument, welches gemäss Übersetzung die Bezeichnung "Haftbefehl, wegen Weigerung der Reservisten Befehl" trägt und als Ausstellungsdatum den 9. März 2014 anführt, zu den Akten gereicht. Auf die Stellungnahme wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. K. Mit Eingabe vom 15. Januar 2016 fanden drei weitere Dokumente Eingang in die Akten. Es sind dies ein Fahndungsbefehl der Polizeidirektion der Provinz K._______ vom 2. November 2013 wegen Teilnahme an Kundgebungen gegen die Regierung, ein Befehl zur Festnahme des Justizministeriums, L._______, vom 2. November 2013 wegen Aufhetzens gegen die Regierung sowie die Zusammenfassung des Gerichtsurteils der ersten Instanz, L._______, vom 1. Dezember 2013 wegen Aufhetzens und Anstiftung der Demonstration gegen die Regierung. L. Mit Eingabe vom 21. Juli 2016 wurde ein weiteres Beweismittel eingereicht, bei dem es sich um ein Gerichtsurteil der Verwaltung für staatliche Angelegenheiten in M._______ vom 16. Dezember 2013 handle. Der Beschwerdeführer sei wegen Arbeitsunterlassung und Schadensverursachung zu drei Jahren Haft und zur Zahlung einer Entschädigung an die Klägerpartei verurteilt worden. Die Staatsrechte seien ihm entzogen und er sei zur Zahlung der Gebühren und Gerichtskosten verpflichtet worden.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
D-5321/2014 von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Das BFM hat mit Verfügung vom 18. August 2014 den Vollzug der Wegweisung durch die Anordnung der vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführenden ersetzt. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet somit die Frage der Gewährung von Asyl, der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie der Wegweisung an sich. 3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
D-5321/2014 unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen an Art. 3 AsylG nicht genügen. Ohne die von ihnen geltend gemachten Schwierigkeiten und Befürchtungen in Abrede zu stellen, müssen diese als übermässig empfundenen Beeinträchtigungen als Ausdruck von durch verschiedene Akteure des syrischen Bürgerkriegs ausgehende nachteilige Massnahmen angesehen werden, denen ein Grossteil der Bevölkerung in ihrer Herkunftsregion ausgesetzt ist. So fehlt ihnen nicht zuletzt aufgrund der mangelnden Intensität der jeweiligen Eingriffe die Relevanz im Sinne des Asylgesetzes. Die Rückgabe der staatlich zugewiesenen Wohnung an die YPG, verbunden mit dem Verlust der Arbeitsstelle im Elektrizitätswerk, weil der Beschwerdeführer und das älteste Kind H. für diese Gruppierung keine Wachdienste verrichten respektive bei ihr nicht mitmachen wollten, kann im Gesamtkontext nicht als derart einschneidend qualifiziert werden, als dass den Beschwerdeführenden ein Leben in Syrien verunmöglicht worden beziehungsweise ihnen nur noch die Ausreise aus dem Heimatland übrig geblieben wäre. Mit anderen Worten kann der in diesem Sinn zu bezeichnende Wegfall einer Bevorzugung respektive eines Privilegs nicht mit gegen Leib, Leben oder Freiheit gerichteten und asylrelevanten Ausmass annehmenden Massnahmen gleichgesetzt werden. So ist zum einen – wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zutreffend festhielt – darauf zu verweisen, dass die mehrmalige Weigerung des durch Quartierkameraden aufgeforderten Kindes H., bei der YPG mitzumachen, keine nachteiligen Konsequenzen zeitigte. Das wesentliche Vorbringen der Beschwerdeführenden, die drohende Rekrutierung durch die YPG, ist ohnehin nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, da eine drohende Rekrutierung allein noch nicht ausreichen würde, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen (vgl. das Referenzurteil des BVGer D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 E. 5.3). Zum anderen führten die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Probleme
D-5321/2014 vor der ersten Ausreise in die Türkei im (Datum1) nie zu irgendwelchen, nicht auszuhaltenden Nachteilen. Gleichermassen verhält es sich in diesem Zusammenhang mit der vom Beschwerdeführer angeführten öffentlichen Kritik an der YPG sowie der erwähnten in der Region bekannten politischen Haltung seiner Familie. Nicht ausser Acht dürfen schliesslich die Umstände gelassen werden, dass die Beschwerdeführenden, nachdem sie ihren Hausrat aus der zu verlassenden Wohnung in Sicherheit bringen konnten, noch während rund einer Woche bis zur endgültigen Ausreise aus Syrien unbehelligt bei Verwandten lebten, über deren offizielle Aufenthaltsadresse man Bescheid wusste. Allfällig durch die syrischen Behörden erlittene Benachteiligungen verneinten die Beschwerdeführenden sowohl anlässlich der BzP als auch der Anhörung ausdrücklich (A 5 S. 10, A 6 S. 7 sowie A 7 S. 6; A 12 Frage 95 S. 13, A 13 Frage 47 S. 6 sowie A 14 Frage 38 S. 5). 5.2 Die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe sind nicht geeignet, eine Änderung hinsichtlich der Frage der Asylgewährung zu bewirken. Die Beschwerdeführenden lassen es bei der Wiedergabe des festgestellten Sachverhalts bewenden und mit ihrer Sichtweise, wonach die von ihnen empfundenen Benachteiligungen asylrelevantes Ausmass angenommen hätten, wird den nicht zu beanstandenden vorinstanzlichen Erwägungen nichts Substanzielles entgegengesetzt. Neue Erkenntnisse, welche eine relevante, zugunsten der Beschwerdeführenden ausfallende Beurteilung im Sinne des Asylgesetzes zur Folge haben könnten oder müssten, werden nicht aufgezeigt. Nach dem unter E. 5.1 Gesagten braucht ferner auf die ohnehin wenig überzeugenden Ausführungen im Zusammenhang mit dem angeblichen Versuch der Zwangsrekrutierung von H. durch die YPG und auf das in diesem Zusammenhang erwähnte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3297/2006 vom 11. März 2010 nicht eingegangen zu werden. Ebenso wenig ändert daran der als Beweismittel eingereichte Internetauszug von Human Rights Watch, Syrien: Menschenrechtsverletzungen in kurdischen Enklaven vom 19. Juni 2014. Diesem kann aufgrund seines allgemein gehaltenen Charakters respektive mangels Fallbezugs beweisrechtlich keine Bedeutung beigemessen werden. Der Vollständigkeit halber sei noch vermerkt, dass die von den Beschwerdeführenden zum Ausdruck gebrachte Begründung, das BFM habe ihre den Flüchtlingsbegriff gemäss Art. 3 AsylG entsprechenden Vorbringen nicht überzeugend widerlegen können, fehl geht. So obliegt es den Beschwerdeführenden, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen.
D-5321/2014 5.3 Den auf Beschwerdestufe am 15. Januar 2016 eingereichten Dokumenten (vgl. Bst. K hiervor) ist die Beweistauglichkeit abzusprechen. Der den Beschwerdeführer betreffende Fahndungsbefehl sowie der Befehl zur Festnahme wurden von örtlich und sachlich unterschiedlich zuständigen syrischen Behörden (Innenministerium, Polizeidirektion der Provinz K._______, Bezirk N._______ bzw. Justizministerium, L._______) mit der grundsätzlich gleichen Begründung (Aufhetzen und Anstiftung der Demonstration gegen die Regierung; Nichtteilnahme an Demonstration für die Regierung; Teilnahme an oppositioneller Kurden-Demonstration) am 2. November 2013 ausgestellt. Zu diesem Zeitpunkt lebte der Beschwerdeführer mit seiner Familie in der ihm als Angestellter eines staatlichen Elektrizitätswerks zugewiesenen Wohnung. Das auf diesen Unterlagen basierende Urteil datiert vom 1. Dezember 2013, mithin kurz nach der Ausreise und vor der Asylgesuchstellung in der Schweiz. Unter anderem wird in der Übersetzung der Zusammenfassung des Urteils festgehalten, "Datum, die Art und Weise der Bekanntgabe des Urteils: 1.12.2013 durch die Mitteilung an seinem Elternhaus. Das Urteil vom Gericht der ersten Instanz ist tatkräftig in L._______". Angaben zu einem allfälligen Strafmass enthält das Dokument nicht. Auch erwähnte der Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen nie, er habe an irgendwelchen Demonstrationen oder Kundgebungen gegen die syrische Regierung teilgenommen. Im Gegenteil, in der Rechtsmitteleingabe verneinte er explizit jegliche politische Verwicklungen als Staatsangestellter (Beschwerde S. 5). Ebenso ergibt sich aus dem Protokoll der Anhörung, dass der Beschwerdeführer mit einem Arbeitskollegen nach der Asylgesuchstellung vom 6. Januar 2014 verschiedentlich in Kontakt stand, von diesem aber – obschon durchaus naheliegend – in keiner Art und Weise mit irgendwelchen in diesem Zusammenhang stehenden oder anderweitig ihn betreffenden nachteiligen Informationen bedient wurde (A 12 Fragen 24 ff. S. 4 sowie Frage 106 S. 14). Sodann erstaunt der Zeitpunkt der Einreichung der entsprechenden Dokumente (mehr als zwei Jahre nach deren Ausstellung) sowie die nicht weiter substanziierte Begründung, wie er in den Besitz dieser Unterlagen gelangt sein will (Übergabe der Dokumente an einen ungenannten Bekannten, der nach Kurdistan [Irak] gereist sei, durch einen in den Irak gereisten, ebenfalls ungenanten syrischen Verwandten). In Verbindung mit den Erkenntnissen der schweizerischen Asylbehörden, wonach syrische Dokumente leicht käuflich erwerbbar sind, gelangt das Gericht zum Schluss, dass an deren Authentizität erhebliche Zweifel angebracht sind. Der Beschwerdeführer reichte zudem mit Eingabe vom 21. Juli 2016 ein Dokument ein, bei dem es sich laut Übersetzung um ein Gerichtsurteil der Verwaltung für staatliche Angelegenheiten in M._______ vom 16. Dezember 2013 handle. Er sei
D-5321/2014 wegen Arbeitsunterlassung und Schadensverursachung zu drei Jahren Haft und zur Zahlung einer Entschädigung an die Klägerpartei verurteilt worden, ihm seien die Staatsrechte entzogen und er sei zur Zahlung der Gebühren und Gerichtskosten verpflichtet worden. Dieses Dokument ist schon aus formalen Gründen zum Beleg einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nicht geeignet, weil es lediglich in Kopie vorliegt, nicht begründet wird, wie es in die Hände des Beschwerdeführers gelangte, und daraus nicht hervorgeht, ob es rechtskräftig ist. Mangels Begründung ist auch nicht ersichtlich, inwiefern es – bezogen auf den Inhalt – im Zusammenhang mit einem der in Art. 3 AsylG abschliessend aufgeführten Gründe stehen soll. Aufgrund der eingereichten Übersetzung ist vielmehr davon auszugehen, dass die Verurteilung wegen einer arbeitsrechtlichen Pflichtverletzung erfolgt sein könnte („…nach dem Paragraphen für Arbeitsunterlassung…“), was indessen die Anerkennung als Flüchtling nicht rechtfertigen würde. In Würdigung all dieser Aspekte kann somit nicht davon ausgegangen werden, die Beschwerdeführenden wären im Zeitpunkt der Ausreise einer (asyl-)relevanten Gefährdungssituation ausgesetzt gewesen. 5.4 5.4.1 Asylsuchende sind auch dann als Flüchtlinge anzuerkennen, wenn sie erst aufgrund von Ereignissen nach ihrer Ausreise im Falle einer Rückkehr in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würden. Zu unterscheiden ist dabei zwischen objektiven und subjektiven Nachfluchtgründen. Objektive Nachfluchtgründe liegen dann vor, wenn äussere Umstände, auf welche die asylsuchende Person keinen Einfluss nehmen konnte, zur drohenden Verfolgung führen; der von einer Verfolgung bedrohten Person ist in solchen Fällen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. Subjektive Nachfluchtgründe sind gemäss Art. 54 AsylG dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die unerlaubte Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung zu befürchten hat (vgl. BVGE 2010/44 E.3.5 m.w.H.). 5.4.2 Der Beschwerdeführer reichte am 6. Mai 2015 (Poststempel) eine schriftliche Aufforderung der nationalen syrischen Armee zum Wehrdienst, datierend vom 30. Januar 2014, ein ("Meldung für Militärdienst"; vgl. Bst. G hiervor). Nach Einholen einer Zusatzvernehmlassung in diesem Zusammenhang reichte er im Rahmen des ihm eingeräumten Replikrechts am 24. Juni 2015 ein weiteres Dokument ein, welches gemäss Übersetzung die Bezeichnung "Haftbefehl, wegen Weigerung der Reservisten Befehl" trägt und als Ausstellungsdatum den 9. März 2014 anführt.
D-5321/2014 5.4.3 Gemäss Art. 3 Abs. 3 AsylG sind keine Flüchtlinge Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30). 5.4.4 Aufgrund der eingereichten militärischen Dokumente ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Dienstpflicht erfüllt hat und als Reservist im Besitze eines Militärdienstbüchleins sowie einer Reservistenkarte ist. Die Vorinstanz hielt zur Begründung hinsichtlich des Aufgebots der syrischen Armee zum Wehrdienst in ihrer Zusatzvernehmlassung vom 5. Juni 2015 knapp fest, diesem Dokument komme keinerlei Beweiswert zu, da solche äusserst leicht fälschbar und käuflich seien. Das Gericht kommt gemäss ihm aus zuverlässigen Quellen stammenden Erkenntnissen zum gleichen Schluss. Mit grundsätzlichem Verweis auf das bisher unter E. 5.3 Gesagte ist zusätzlich noch anzufügen, dass insbesondere der Zeitpunkt der Einreichung besagten Dokuments eineinviertel Jahre nach dessen Ausstellung befremdet. Auch verbleiben die Umstände über den Erhalt des Beweismittels vollkommen im Dunkeln. Es wird lediglich vermerkt, Mittelsmänner hätten die schriftliche Aufforderung aus seinem Heimatland mitgebracht. Die Stellungnahme im Rahmen des wahrgenommenen Replikrechts vom 24. Juni 2015 vermag ebenfalls keine Klärung hinsichtlich dieses Sachverhaltselements herbeizuführen. So verweist der Beschwerdeführer lediglich auf die Mitwirkungspflicht, der er mit der Einreichung des Dokuments nachgekommen sei. Die unter anderem eingangs erwähnten militärischen Unterlagen, welche zusätzliche zweckdienliche Aufschlüsse zum fraglichen Sachverhaltsumstand hätten liefern können, werden aber – obschon zumutbar und möglich – nicht nachgereicht. Ohne die Fälschbarkeit oder Käuflichkeit eines solchen Dokuments zu bestreiten, hält der Beschwerdeführer die mögliche Echtheit des schriftlichen Aufgebots indes einfach für gegeben. Als Beleg für seine pauschale Behauptung reicht er einen sich auf dieses Dokument stützenden, etwas mehr als einen Monat später datierenden Haftbefehl ("ein weiteres, sehr ähnliches Dokument") zu den Akten. Ungeachtet der in diesem Zusammenhang gemachten Ausführungen ist festzustellen, dass es sich bei der Beurteilung des Haftbefehls unter anderem hinsichtlich des Zeitpunkts der Einreichung und der Umstände des Erhalts gleichermassen – wie oben erwähnt – verhält. Die Begründung des Beschwerdeführers, dieses Dokument soll ihn zufälligerweise in den letzten Tagen aus der Heimat erreicht haben, überzeugt keineswegs. Es ist schwerlich nachvollziehbar, dass die beiden miteinan-
D-5321/2014 der korrespondierenden, vor mehr als einem Jahr ausgestellten Dokumente erst auf Beschwerdestufe und ausserdem noch zu unterschiedlichen Zeitpunkten Eingang in die Akten fanden, letzteres gemäss Ausführungen in der Stellungnahme vom 24. Juni 2015 angeblich erst nach Zustellung der vorinstanzlichen Vernehmlassung zur Replik. Im Sinne einer Gesamtwürdigung ist festzustellen, dass überwiegende Zweifel an der Authentizität der eingereichten Dokumente bestehen. Dem Beschwerdeführer gelingt es somit nicht nachzuweisen oder zumindest glaubhaft darzutun, dass er von den zuständigen syrischen Behörden zum Militärdienst aufgeboten worden sein soll. Mithin fällt die Anwendung von Art. 3 Abs. 3 AsylG ausser Betracht. 5.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführenden nicht darzutun vermochten, dass sie einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt waren oder begründete Furcht haben, einer solchen ausgesetzt werden zu können. Sie können daher nicht als Flüchtlinge anerkannt werden. Die Vorinstanz hat die Asylgesuche der Beschwerdeführenden demnach zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 7.2 Die Beschwerdeführenden wurden mit Verfügung des BFM vom 18. August 2014 wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Bei dieser Sachlage erübrigen sich weitere Ausführungen zur Frage der Durchführbarkeit des Vollzuges.
D-5321/2014 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Mit Instruktionsverfügung vom 29. September 2014 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG – unter dem Vorbehalt des Nachreichens der Fürsorgebestätigung sowie einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführenden – gutgeheissen. Die Fürsorgebestätigung wurde nachgereicht. Gemäss Akten sind die Beschwerdeführenden nach wie vor bedürftig im Sinne der oben erwähnten gesetzlichen Bestimmung. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten ist demnach zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
D-5321/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Alfred Weber
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