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Bundesverwaltungsgericht 11.05.2016 D-5318/2014

11 maggio 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,748 parole·~24 min·1

Riassunto

Asyl (ohne Wegweisung) | Asyl; Verfügung des BFM vom 18. August 2014

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-5318/2014

Urteil v o m 11 . M a i 2016 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richter Gérald Bovier, Gerichtsschreiberin Eva Hostettler.

Parteien

A._______, geboren am (…), Russland, vertreten durch Dieter Roth, Advokatur Gysin + Roth, Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 18. August 2014 / N (…).

D-5318/2014 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin, eine russische Staatsangehörige aus B._______, verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 11. Juli 2012 und reiste am 14. Juli 2012 in die Schweiz ein, wo sie am 17. Juli 2012 um Asyl nachsuchte. Für die Dauer des Asylverfahrens wurde sie dem Kanton C._______ zugewiesen. Anlässlich ihrer Kurzbefragung am 17. Juli 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ sowie der einlässlichen Anhörung am 5. Oktober 2012 zu ihren Ausreise- und Asylgründen durch das BFM trug die Beschwerdeführerin im Wesentlichen Folgendes vor: Sie habe sich seit 2006 in Tschetschenien als Vertreterin des regionalen Menschenrechtsvereins "E._______" (…) engagiert. Ende März 2011 habe sich die Mutter des inhaftierten F._______ an sie gewandt und sie um Hilfe gebeten, weil dieser in Untersuchungshaft in G._______ gefoltert worden sei und man ihm einige nicht abgeschlossene Mordfälle sowie die Mitgliedschaft bei den Rebellen anhängen wolle. Sie – die Beschwerdeführerin – habe sich daraufhin zweimal zum Polizeiposten in G._______ begeben, einmal in Begleitung eines Arztes. Sie habe mit dem Chef der Gefängniswache, H._______, sprechen können. Dieser habe ihr jedoch gedroht, sich nicht weiter einzumischen – sie wisse doch was mit Personen wie ihr passiere. Beide Male sei weder ihr noch dem Arzt Zugang zum Inhaftierten gewährt worden. Nach Rücksprache mit ihrer Chefin, I._______, hätten sie einen Brief an J._______, (...), verfasst, worauf sie – die Beschwerdeführerin – von dessen Stellvertreter K._______ im April 2011 zu einem Gespräch eingeladen worden sei. Er habe von ihr wissen wollen, woher sie Kenntnis der Folterungen der Insassen in G._______ habe, und ihr mitgeteilt, dass die zuständige Person für diese Region, L._______, ein enger Vertrauter von Ramzan Kadyrov sei. Er habe sie gewarnt, sich nicht einzumischen und sie an den Mord an Natalia Estemirova erinnert. Ende Dezember 2011 habe es eine Sitzung mit Ramzan Kadyrov gegeben. Dieser habe vom tschetschenischen Innenminister, Ruslan Alkhanov, wissen wollen, wie die Informationen zu den Folterungen in G._______ an die Öffentlichkeit hätten gelangen können und von ihm einen Bericht verlangt. Sogar eine Kommission der Vereinten Nationen (UNO) habe mit dem Insassen F._______ gesprochen. Am 27. Januar 2012 sei sie vom Chef des Polizeipostens in G._______, M._______, vorgeladen worden. Das Gespräch sei sehr unangenehm verlaufen. Er habe sie beleidigt, ihre Tasche weggenommen und ihr gedroht, wenn sie sich weiter einmischen würde, würde man

D-5318/2014 sie umbringen und ihre Leiche nicht finden. Dies habe er auch auf einen Zettel geschrieben und ihr gezeigt. Drei Tage später sei sie nochmals vorgeladen worden, man habe ihr die Tasche zurückgeben, aber ohne ihre Dokumente. Sie sei mit zwei Wächtern nach Hause geschickt worden. Danach habe sie sich bei ihrer Chefin versteckt, da diese sie darum gebeten habe und die Lage seriös geworden sei. Dann sei das Haus ihrer Chefin ruiniert und das deren Tochter in Brand gesteckt worden, worauf sie sich zu einer Freundin in der Siedlung N._______ begeben habe. Zwei Wochen vor der Ausreise habe die Chefin zu ihr gesagt, es sei für sie zu gefährlich im Land zu bleiben, da nach ihr gefragt worden sei und es sei besser, wenn sie ausreise. Ihre Chefin habe für sie Dokumente organisiert und sie am 11. Juli 2012 bis nach O.______ mit dem Bus begleitet. Von dort sei sie mit einer Schlepperin durch unbekannte Länder in die Schweiz gekommen. Die Beschwerdeführerin reichte drei Ausweise des Menschenrechtsvereins und eine zeitlich beschränkte Bescheinigung der Persönlichkeit für einen Bürger der russischen Föderation, lautend auf ihren Namen und gültig bis am 28. August 2012, ein. B. Mit Verfügung vom 23. November 2012 trat das BFM gemäss alt Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und forderte die Beschwerdeführerin auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen. C. Mit Eingabe vom 3. Dezember 2012 liess die Beschwerdeführerin handelnd durch ihren Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und das BFM anzuweisen, ihr Asylgesuch materiell zu prüfen. Eventualiter sei die materielle Prüfung des Asylersuchens durch das Bundesverwaltungsgericht vorzunehmen und ihr Asyl zu erteilen; subeventualiter sei sie in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin ein Schreiben (…) der Interregionalen Friedensstiftenden Gesellschaftlichen Organisation (IFGO) "Echo des Krieges", P._______, vom 30. November 2012, inklusive Übersetzung, zu den Akten, in welchem das menschenrechtliche Engagement der Beschwerdeführerin bestätigt wurde. Zudem war der Eingabe ein Brief ihres Sohns beigelegt.

D-5318/2014 D. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens D-6276/2012 reichte die Beschwerdeführerin folgende Dokumente zu den Akten: Ein Schreiben von I._______, Vorsitzende von "E._______", vom 27. November 2012 in Kopie inklusive Übersetzung, in welchem die Tätigkeit der Beschwerdeführerin zugunsten des Vereins bestätigt wurde; diverse medizinische Berichte, welche für das vorliegende Verfahren nicht mehr erheblich sind; vier Zeitungsberichte aus dem Internet über abgeschobene tschetschenische Personen aus Österreich nach Russland; ein Schreiben in Kopie von Q._______, (…) des Internationalen Komitees für Probleme im Nordkaukasus, inklusive einer Übersetzung, in welchem die Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Menschenrechtsaktivistin bestätigt wird, wobei er ihr bei der Flucht aus Tschetschenien behilflich gewesen sei. E. Mit Urteil D-6276/2012 vom 7. August 2013 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde vom 3. Dezember 2012 – soweit darauf eingetreten wurde – gut, hob die vorinstanzliche Verfügung vom 23. November 2012 vollumfänglich auf und wies die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen festgestellt, die Vorinstanz sei zu Unrecht nicht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin eingetreten, da sich aufgrund der Anhörung weitere Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses aufgedrängt hätten (alt Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG). F. Im Laufe des wiederaufgenommenen vorinstanzlichen Verfahrens reichte die Beschwerdeführerin folgende Dokumente zu den Akten: Diverse Arztberichte, welche für das vorliegende Verfahren nicht erheblich sind; ein Bericht von Human Rights Watch (HRW) vom (…), wonach Q._______ im Februar (…) aus politisch motivierten Gründen verhaftet und gefoltert worden sei; ein Bericht von HRW vom (…), demnach Q._______ aufgrund illegalen Drogenbesitzes zu einer (…) Haftstrafe verurteilt worden ist; eine Urgent Action von Amnesty International vom (…), worin die umgehende Freilassung von Q._______ und eine Untersuchung der Foltervorwürfe gefordert wird. G. Mit Verfügung vom 18. August 2014 – eröffnet am 19. August 2014 – stellte das BFM fest, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft

D-5318/2014 nicht erfülle, lehnte ihr Asylgesuch ab, ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz an und schob den Vollzug der Wegweisung zugunsten einer vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit auf. Auf die Begründung wird – sofern entscheidwesentlich – in den Erwägungen eingegangen. H. Mit Eingabe vom 18. September 2014 erhob die Beschwerdeführerin – handelnd durch ihren Rechtsvertreter – Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte im Wesentlichen, die angefochtene Verfügung sei in den Dispositivpunkten 1 bis 3 aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihr sei Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Verfügung in den genannten Dispositivpunkten aufzuheben und das Verfahren zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 110a Abs. 1 AsylG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Auf die Begründung wird – sofern entscheidwesentlich – in den Erwägungen eingegangen. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin ein Schreiben der Vorsitzenden des Vereins "E._______" zu den Akten, wonach sich die Gefährdungslage der Beschwerdeführerin nicht verändert habe, weshalb ihr politisches Asyl zu gewähren sei. Ebendieser Eingabe war das bereits zu den Akten gereichten Schreiben von Q._______ beigelegt. I. Mit Verfügung vom 1. Oktober 2014 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 110a Abs. 1 AsylG unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung gut. J. Mit Eingabe vom 10. Oktober 2014 reichte die Beschwerdeführerin eine Fürsorgebestätigung zu den Akten. K. Mit Verfügung vom 14. Oktober 2014 wurde der Vorinstanz Gelegenheit eingeräumt, innert Frist eine Vernehmlassung zu den Akten zu reichen. L. In seiner Vernehmlassung vom 16. Oktober 2014 hielt das BFM vollum-

D-5318/2014 fänglich an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Auf die Begründung wird – sofern entscheidwesentlich – in den Erwägungen eingegangen. M. Mit Verfügung vom 22. Oktober 2014 wurde der Beschwerdeführerin Gelegenheit eingeräumt, innert Frist eine Replik einzureichen. N. Mit Eingabe vom 6. November 2014 replizierte die Beschwerdeführerin. Auf die Begründung wird – sofern entscheidwesentlich – in den Erwägungen eingegangen. O. Mit Verfügung vom 6. November 2015 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, allenfalls bestehende weitere Beweismittel zu den Akten zu reichen und aktuelle Ausführungen zu machen. P. Mit Eingabe vom 4. Dezember 2015 reichte die Beschwerdeführerin innert erstreckter Frist im Wesentlichen folgende Beweismittel zu den Akten: Schreiben der stellvertretenden Vorsitzenden der Menschenrechtsorganisation "E._______" R._______, die sich zurzeit als Asylsuchende in Frankreich aufhalte, worin die Vorbringen der Beschwerdeführerin bestätigt werden; Kopie ihres alten russischen Passes. Zudem wurde ein weiteres Beweismittel in Aussicht gestellt. Q. Mit Eingabe vom 9. Dezember 2015 reichte die Beschwerdeführerin ein Schreiben von S._______, (…) Organisation Grenzenlose Barmherzigkeit und (…) eines Abgeordneten des Europäischen Parlaments vom 3. November 2015 zu den Akten, wonach die Menschenrechtssituation in Tschetschenien allgemein sehr schlecht sei, die Beschwerdeführerin mit ihm zusammengearbeitet habe und sie bei den tschetschenischen Behörden als politische Aktivistin in Ungnade gefallen sei, weshalb ihr Asyl gewährt werden sollte.

D-5318/2014 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Mit Verfügung vom 18. August 2014 wurde die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festgestellt und die Beschwerdeführerin vorläufig aufgenommen. Die Beschwerde richtet sich lediglich gegen die Dispositivziffern 1 - 3 der angefochtenen Verfügung. Beschwerdegegenstand bilden demnach nur die Fragen nach der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im

D-5318/2014 Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Zur Begründung seiner abweisenden Verfügung vom 18. August 2014 führte das SEM im Wesentlichen aus, aus den Vorbringen der Beschwerdeführerin gehe zwar hervor, dass diese über die politischen Gegebenheiten in ihrer Heimatregion gut Bescheid wisse; die Glaubwürdigkeit (recte: Glaubhaftigkeit) ihrer Vorbringen sei aufgrund zahlreicher Elemente jedoch in Frage zu stellen. Aus den getätigten Abklärungen zum Verein "E._______" gehe hervor, dass dieser sich für Mütter verschwundener Kinder und die Aufdeckung des Schicksals der Kinder einsetze; der Verein sei legal und stehe in Behördenkontakt. Das von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Engagement zugunsten eines Mannes, welcher seine Frau in einem Streit verletzt haben soll und sich nunmehr in Haft befinde – mitunter nicht verschwunden sei – widerspräche dem Zweck des Vereins diametral. Sodann erscheine es unglaubhaft, weil der allgemeinen Erfahrung und Logik widersprechend, dass die Beschwerdeführerin lediglich aufgrund ihrer zwei Vorsprachen beim Polizeiposten derart behelligt worden sei. Auch falle ins Gewicht, dass die Todesdrohung 11 Monate nach den beiden Vorsprachen erfolgt sei. Zudem habe die Beschwerdeführerin eine Bescheinigung eines Passverlustes zu den Akten gereicht. Die Aussage, ihr Pass sei beschlagnahmt worden, stehe dieser Bescheinigung entgegen, zumal es auch befremdlich erscheine, wenn jemand zu einer Vorladung seine Reisepapiere mitnehme, müsse doch damit gerechnet werden, dass diese beschlagnahmt würden. Sodann könne auch nicht geglaubt werden, dass die Behörden durch Brandlegung im Haus der Tochter ihrer

D-5318/2014 Chefin gegen Drittpersonen und nicht gezielt – etwa durch Untersuchungen – gegen sie vorgegangen seien. Die Chefin befinde sich zudem nach wie vor in Russland, weshalb auch nicht davon auszugehen sei, diese sei in Gefahr. Auch sei in Abrede zu stellen, dass sie sich in den letzten sechs Monaten vor ihrer Ausreise versteckt habe, sei doch eben dieses Passverlustpapier, welches sie eigenhändig unterzeichnet habe, im Frühjahr 2012 ausgestellt worden. Schliesslich bestünden auch erhebliche Zweifel an der gemäss eigenen Aussagen glatt und reibungslos verlaufenen Reise, mithin davon auszugehen sei, diese habe nicht illegal und geheim stattgefunden. Abschliessend anzufügen bleibe, dass die eingereichten Berichte lediglich über die Verhaftung von Q._______ berichteten, ohne dass sich daraus konkrete Elemente ableiten liessen, welche für eine Verfolgung der Beschwerdeführerin sprechen würden. Demnach erfülle sie die Flüchtlingseigenschaft nicht und ihr Asylgesuch sei abzulehnen. Die Beschwerdeführerin wurde jedoch aus medizinischen Gründen wegen Unzumutbarkeit vorläufig aufgenommen. 4.2 In der Beschwerdeschrift vom 18. September 2014 wird dem im Wesentlichen entgegengehalten, der in der angefochtenen Verfügung dargelegt Sachverhalt sei wiederum falsch oder unvollständig. Die Mutter des verhafteten Mannes, habe sich nicht an den Verein gewandt, um ihn vor einer gerechten Strafe zu schützen, sondern weil sie begründete Furcht gehabt habe, er würde in Untersuchungshaft gefoltert. In diesem Gefängnis in G._______ sei es offenbar an der Tagesordnung gewesen, dass Häftlinge gefoltert und so zu Geständnissen für andere Delikte gezwungen worden seien. Wer keine Bestechungsgelder bezahle, werde Opfer dieses korrupten und willkürlichen Strafsystems. Die Beschwerdeführerin habe sich gegen diese Zustände eingesetzt. Die Verlegung des Häftlings in ein anderes Gefängnis in der Nähe von U.______ sei der Intervention des Vereins zu verdanken, da es zu viel Publizität gegeben habe. Der Verein sei aber auch nach der Verlegung in Kontakt mit dem Häftling geblieben. Im Zuge der von Kadyrov angeordneten Nachforschungen im Januar 2012 sei die Beschwerdeführerin dann zum Chef des Polizeipostens in G._______ zitiert worden. Schliesslich handle es sich bei Q._______ nicht lediglich um irgendeinen tschetschenischen Regimekritiker, sondern eben auch um jene Person, welcher der Beschwerdeführerin bei ihrer Flucht aus Tschetschenien behilflich gewesen sei. Hinsichtlich der vom SEM ins Feld geführten Unglaubhaftigkeitselementen gelte es anzumerken, dass die Beschwerdeführerin zu Protokoll gegeben

D-5318/2014 habe, ihre Chefin habe den Passverlustschein beschafft. Sie – die Beschwerdeführerin – habe sich nicht weiter darum gekümmert, ob das Papier echt sei; da auf dem Verlustschein eine alte Fotografie angebracht wurde und dieses Dokument auch nicht ihre eigenen Unterschrift aufweise, handle es sich wohl um eine Fälschung, welche damals offenbar relativ leicht erhältlich gewesen sein müsse. Sodann sei es in Tschetschenien sehr wohl üblich, dass man die Ausweisschriften stets auf sich trage, wenn man sich in der Öffentlichkeit bewege. Die weiteren Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrem Reiseweg seien ebenfalls glaubhaft, habe sie doch innere Gemütszustände beschrieben, wie sie sich zunächst gegen den Vorschlag ihrer Chefin zu fliehen gewehrt habe, um später dann doch einzuwilligen, wobei alles für sie organisiert worden sei. Da die Pässe an der Grenze gruppenweise gezeigt worden seien, sei es nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin wenig Erinnerung an die Grenzübergänge und die Orte und Landschaften habe. Aus den eingereichten Dokumenten zur Verhaftung Q._______, gehe hervor, dass dieser ein international anerkannter Menschenrechtsaktivist sei. Ebendieser habe vor seiner Verhaftung bestätigt, über den Fall der Beschwerdeführerin im Bild und ihr bei der Flucht behilflich gewesen zu sein. Sodann habe sich die Menschenrechtslage in Tschetschenien keinesfalls verbessert. Die Chefin des Vereins sei nunmehr ebenfalls gezwungen gewesen, in die Nachbarrepublik Kabardino-Balkarien zu flüchten. Insgesamt habe sie glaubhaft dargelegt, wie sich die Angelegenheit des Häftlings über die Monate zu einer Staatsaffäre ausgeweitete habe, wobei sich sogar eine UNO-Kommission mit dem Fall befasst habe. Schliesslich gehe aus den eingereichten Dokumenten auch klar hervor, dass sich der Verein allgemein mit Menschenrechtsfragen beschäftigt habe. 4.3 In seiner Vernehmlassung vom 16. Oktober 2014 führte das BFM im Wesentlichen aus, würde jemand gefälschte Reisedokumente beschaffen, würden diese wohl kaum auf den richtigen Namen ausgestellt. Bei den eingereichten Schreiben handle es sich um Parteifürsprachen, welche nicht als Nachweis einer Verfolgung herangezogen werden könnten. 4.4 In ihrer Replikeingabe vom 6. November 2014 führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, bei den eingereichten Bestätigungsschreiben handle es sich keineswegs um leichtfertig abgegebene Gefälligkeitsschreiben, handle es sich doch um Angaben von namhaften Personen. Die Chefin des Vereins sei nunmehr ebenfalls in der Schweiz wohnhaft und sei als Zeugin zu befragen. Die Beschwerdeführerin habe sich bei ihrer Flucht

D-5318/2014 vollkommen auf das Wissen und die Erfahrung der Personen verlassen, die diese für sie organisiert hätten. Es sei die günstigste und einfachste Variante gewesen, für Reisen innerhalb Russlands eine gefälschte Passverlustbescheinigung zu erwerben und für die Ausreise den Reisepass einer Drittperson vorzuweisen. 5. 5.1 Die Vorinstanz begründete die Ablehnung des Asylgesuches mit der fehlenden Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin, weshalb deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. 5.2 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, dürfen in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG). Aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn der Richter oder die Richterin von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber für überwiegend wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.3; Art. 7 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 1, S. 4f., E. 5a). 5.3 Wie nachfolgend aufzuzeigen ist, kommt das Bundesverwaltungsgericht nach Würdigung der Akten zum Schluss, dass die Erwägungen der

D-5318/2014 Vorinstanz zur fehlenden Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin im Ergebnis zutreffen und die Ausführungen in der Beschwerdeschrift sowie die mit dieser eingereichten Beweismittel nicht geeignet sind, die Einschätzung des SEM in einem anderen Licht erscheinen zu lassen. 5.3.1 Wie den vorinstanzlichen Erwägungen zu entnehmen ist, geht aus den Aussagen der Beschwerdeführerin zunächst hervor, dass sie über die innenpolitischen Gegebenheiten ihrer Heimatregion gut im Bild ist und zahlreiche Namen von politischen Akteuren zu nennen weiss. Zudem steht für das Gericht ausser Frage, dass sich die Beschwerdeführerin für den Verein "E._______" und in irgendeiner Form für den Häftling F._______ eingesetzt hat respektive über den Fall des Häftlings informiert war. In der russischen Rechtsdatenbank ist der Name F._______ vermerkt und es wird weiter ausgeführt, dass dieser am (…) vom Stadtgericht in G._______ wegen schwerer vorsätzlicher Körperverletzung (häusliche Gewalt gegen seine Expartnerin) zu einer vierjährigen Haftstrafe in einer russischen Strafkolonie verurteilt wurde (vgl. […] besucht am 27. Januar 2016]). Da F._______ im Juni 2011 verurteilt wurde, ist eine vorgängige mehrmonatige Untersuchungshaft in G._______ durchaus plausibel. Hinsichtlich der in der angefochtenen Verfügung gemachten Ausführungen – es bestünden Zweifel, dass sich Mitarbeitende des Vereins "E._______" für einen Mann einsetzten, der seine Frau verletzt habe, zumal es sich auch nicht um eine verschwundene Person handle – gilt es anzumerken, dass sich der Verein gemäss den dem Gericht vorliegenden Akten generell für junge Männer einsetzt, die von den Behörden verschleppt beziehungsweise misshandelt wurden. Dies umfasst ebenfalls den Besuch von misshandelten Gefangenen (vgl. […]). Aus dem Umstand, dass sich die Beschwerdeführerin für einen Mann eingesetzt hat, welcher wegen häuslicher Gewalt verurteilt wurde, kann demnach nicht geschlossen werden, dass ein solches Engagement dem Zweck des Vereins zuwiderlaufen würde und deshalb unglaubhaft sei. 5.3.2 Das Gericht ist jedoch wie die Vorinstanz der Ansicht, dass das Engagement der Beschwerdeführerin zugunsten des Häftlings F._______ grundsätzlich bescheiden ausgefallen ist, als dass sie – ausser den beiden angeblichen Vorsprachen beim Polizeiposten und einem angeblich zusammen mit ihrer Vorgesetzten verfassten Schreiben – gemäss eigenen Angaben – nichts weiter unternommen hat. Zudem wurde die Behandlung des Häftlings auch nicht in den Medien publik gemacht. Dies vermag das von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Interesse hoher tschetschenischer Beamten am Verfahren des Häftlings nicht zu erklären, mithin erste

D-5318/2014 Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen bestehen. Weitere Zweifel bestehen insofern, als zwischen den angeblichen Interventionen der Beschwerdeführerin im Frühling 2011 zugunsten des Häftlings und den Vorladungen auf den Polizeiposten anfangs 2012 fast ein Jahr nichts weiter passiert ist. Beim erwähnten Häftling handelt es sich auch nicht um eine profilierte Person, welche ein derart grosses Interesse der tschetschenischen Behörden glaubhaft zu machen vermöchte. Gegen die Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin spricht auch der Umstand, dass ihre Vorgesetzte damals nicht in den Fokus der tschetschenischen Sicherheitsbehörden gerückt ist. Dass die Vorgesetzte ihre Heimatregion nunmehr dennoch verlassen hat, kann etliche andere Gründe haben. Zudem erscheint es auch für das Gericht wenig logisch, wenn mit einem Brand bei Drittpersonen Verfolgungshandlungen gegen die Beschwerdeführerin vorgenommen werden sollen, fehlt es doch dabei an der erforderlichen Zielgerichtetheit. Schliesslich war gemäss den dem Gericht vorliegenden Dokumente zwar der Europarat im Frühling 2011 mit zwei Missionen aktiv vor Ort (Council of Europe, Report by Thomas Hammarberg, Commissioner for Human Rights of the Council of Europe Following his visit to the Russian Federation from 12 to 21 May 2011, vom 6. September 2011, gefunden auf <https://wcd.coe.int/ViewDoc.jsp?id=1825257> [zuletzt besucht am 4. Mai 2016]; Council of Europe, Report to the Russian Government on the visit to the North Caucasian region of the Russian Federation carried out by the European Committee for the Prevention of Torture and Inhuman or Degrading Treatment or Punishment (CPT) from 27 April to 6 May 2011, vom 24. Januar 2013 <http://www.cpt.coe.int/documents/ rus/2013-01-inf-eng.htm>, [zuletzt besucht am 4. Mai 2016]). Ob das Gefängnis in G._______ im Rahmen dieser Missionen besucht wurde oder gar ein direkter Kontakt mit dem Häftling etabliert wurde, ist hingegen nicht bekannt. Zudem hat die Beschwerdeführerin stets von einer Mission der Vereinten Nationen und nicht des Europarates gesprochen (vgl. act. A12/14 S. 9). Da die Beschwerdeführerin hinsichtlich der angeblich involvierten Mission der Vereinten Nationen auch keine weiteren Dokumente zu den Akten gereicht hat, erübrigen sich weitere Erörterungen. 5.3.3 In Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Erwägungen erachtet es auch das Gericht als unglaubhaft, dass die Behörden einen Passverlustschein ausstellen würden, nachdem diese kurz zuvor ihr Pass beschlagnahmt haben sollen. Schliesslich ist der Vorinstanz auch darin beizupflichten, dass die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrem Reiseweg wenig substantiiert ausgefallen sind. Anlässlich der Befragung gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll, B._______ am 11. Juli 2012 Richtung

D-5318/2014 O.______ verlassen zu haben, danach weiter per Autobus in ein ihr unbekanntes Land, wobei es Kontrollen gegeben habe; die Schlepperin habe die Dokumente auf sich gehabt und alles geregelt. Danach sei sie in einen Van umgestiegen und durch unbekannte Staaten bis nach D._______ gefahren (vgl. act. A 3/11 S. 6). Im Rahmen der Anhörung gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll, zunächst mit ihrer Vorgesetzten in die Ukraine gereist zu sein, wo sie sodann der Schlepperin übergeben worden sei. Es habe eine Kontrolle gegeben, eine Frau sei eingestiegen, habe die Dokumente gesammelt und diese später zurückgegeben. Sie hätte ihren eigenen Namen angegeben, wenn sie nach dem Namen in ihrem Dokument gefragt worden wäre (vgl. act. A12/14 S. 10 f.). Die unsubstantiierten Schilderungen zum Reiseweg führen in Kombination mit den oben gemachten unglaubhaften Ausführungen zu den Reise- und Identitätspapieren dazu, dass der Beschwerdeführerin nicht geglaubt wird, es seien ihre Papiere beschlagnahmt worden sie sei sodann auf dem geltend gemachten Weg ins Ausland geflohen. 5.4 In Anbetracht der unglaubhaften Aussagen der Beschwerdeführerin vermögen auch die eingereichten Bestätigungsschreiben und weiteren Beweismittel nichts an den oben gemachten Ausführungen zu ändern. Zusammenfassend ergibt sich, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelingt, glaubhaft zu machen, dass sie im Zeitpunkt der Ausreise ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt gewesen sein soll respektive begründete Furcht hat, solche Nachteilen im Falle der Rückkehr in absehbarer Zukunft mit erheblicher Wahrscheinlichkeit erleiden zu müssen. Die Beschwerdeführerin erfüllt die Flüchtlingseigenschaft demnach nicht und das SEM hat ihr Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Verfügung vom 1. Oktober 2014 wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen, weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind.

D-5318/2014 7.2 Der Beschwerdeführerin wurde – ebenfalls mit Zwischenverfügung vom 1. Oktober 2014 – die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG zugesprochen und Rechtsanwalt Dieter Roth, Advokatur Gysin + Roth, als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt. Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich indes aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einholung einer solchen verzichtet werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist dem amtlichen Rechtsbeistand ein amtliches Honorar zulasten der Gerichtskasse in der Höhe von Fr. (…) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)

D-5318/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird ein amtliches Honorar zulasten der Gerichtskasse in der Höhe von Fr. (…) ausgesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Contessina Theis Eva Hostettler

Versand:

D-5318/2014 — Bundesverwaltungsgericht 11.05.2016 D-5318/2014 — Swissrulings