Abtei lung IV D-5318/2007 {T 0/2} Urteil v o m 2 6 . Februar 2010 Richter Robert Galliker (Vorsitz), Richter Thomas Wespi, Richterin Claudia Cotting-Schalch; Gerichtsschreiber Matthias Jaggi. A._______, geboren (...), Äthiopien, vertreten durch lic. iur. Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 6. Juli 2007 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-5318/2007 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer verliess Äthiopien eigenen Angaben zufolge am 23. Mai 2001 und stellte am 20. Juni 2001 ein erstes Asylgesuch in der Schweiz. Am 28. Juni 2001 wurde er in der Empfangsstelle B._______ summarisch zu seiner Person und seinem Asylgesuch befragt und am 27. August 2001 vom Migrationsdienst des Kantons C._______ eingehend angehört. A.b Zur Begründung seines Gesuchs machte er im Wesentlichen geltend, er sei äthiopischer Staatsangehöriger und in Addis Abeba geboren, wo er auch bis zu seiner Ausreise gewohnt habe. Da es sich bei seinen Eltern um eritreische Staatsangehörige handle, seien diese am 19. Juni 2000 von den Behörden gezwungen worden, Äthiopien zu verlassen. Seit Juni 2000 habe die Regierung auch nach ihm gesucht, weshalb er gezwungen gewesen sei, sich ein Jahr lang versteckt zu halten. Am 18. Mai 2001 habe er von einem Freund erfahren, dass er noch immer gesucht werde, weshalb er beschlossen habe, Äthiopien zu verlassen. A.c Mit Verfügung vom 11. März 2002 wies das BFF das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, verfügte gleichzeitig die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Das Bundesamt begründete seinen Entscheid in der Hauptsache damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht genügen würden. Die Verfügung vom 11. März 2002 erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Für den Inhalt des ersten Asylverfahrens wird auf die Akten verwiesen. A.d Mit Schreiben vom 2. Oktober 2006 an das BFM liess der Beschwerdeführer in einer als "Wiedererwägungsgesuch" bezeichneten Eingabe beantragen, es sei wiedererwägungsweise festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei wiedererwägungsweise das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme als Flüchtling zu gewähren. Subeventualiter sei wiedererwägungsweise die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und ihm als Folge davon von Amtes wegen die vorläufige Aufnahme zu gewähren. D-5318/2007 Zudem sei dem vorliegenden Gesuch die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Im Weiteren sei der Vollzug der Wegweisung und die Durchführung von Vorbereitungshandlungen im Sinne einer vorsorglichen Massnahme zu sistieren, bis über die aufschiebende Wirkung dieses Gesuchs entschieden sei. Zur Begründung des Gesuchs wurde im Wesentlichen ausgeführt, wie allgemein bekannt sei, würden eritreische Staatsbürger, welche sich länger im Ausland aufhielten, unter den Generalverdacht gestellt, sie hätten sich subversiv gegen die jetzige Regierung betätigt. Je länger die Auslandabwesenheit daure, umso mehr müsse die betreffende Person bei der Rückkehr befürchten, strengen Verhören unterzogen zu werden. Seit dem Erlass der erstinstanzlichen Verfügung sei eine erhebliche Sachverhaltsänderung aufgrund einer länger dauernden Abwesenheit aus Eritrea eingetreten. Die Flucht des Beschwerdeführers in die Schweiz stelle eine Flucht vor dem Wehrdienst in Eritrea dar. Wer sich der Wehrpflicht entziehe, werde gemäss eritreischem Strafgesetz bestraft, wobei das angedrohte Strafmass beliebig überschritten und auch Folter angewendet werde. Deshalb sei die Wahrscheinlichkeit, dass er bei seiner Rückkehr in Haft genommen und in eine militärische Haftanstalt überwiesen werde, wo ihm Folter und lange Haftstrafen drohten, gross. Dem Beschwerdeführer sei es in der Zwischenzeit gelungen, den Ausweis seines Vaters für aus Äthiopien vertriebene Eritreers zu beschaffen. Aus diesem Ausweis gehe unmissverständlich hervor, dass der Vater des Beschwerdeführers im Zuge des Grenzkonflikts zwischen Eritrea und Äthiopien nach Eritrea deportiert worden sei. Daraus ergebe sich, dass der Beschwerdeführer berechtigte Angst gehabt habe, nach Eritrea deportiert und dort in den Militärdienst eingezogen zu werden. Zudem habe sich der Beschwerdeführer seit dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens in einem solchen Ausmass exilpolitisch betätigt, dass ihm aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe im Sinne des Eventualantrages die Flüchtlingseigenschaft zugesprochen und er vorläufig aufgenommen werden müsse. Er sei Mitglied der aktiven Oppositionsbewegung Eritrean Liberation Front - Revolutionary Council (ELF-RC) geworden und habe sich für diese Bewegung aktiv betätigt. Es müsse davon ausgegangen werden, dass die Mitgliedschaft beziehungsweise die Aktivitäten des Beschwerdeführers den eritreischen Behörden entweder schon bekannt geworden seien oder D-5318/2007 in absehbarer Zukunft bekannt würden. Für den weiteren Inhalt des Schreibens wird auf die Akten verwiesen. Der Eingabe lagen die folgenden Dokumente in Kopie bei: Ein Ausweis für aus Äthiopien vertriebene Eritreer sowie eine Identitätskarte des Vaters des Beschwerdeführers (inklusive deutscher Übersetzung) und ein in englischer Sprache verfasstes Bestätigungsschreiben der ELF- RC bezüglich der Mitgliedschaft des Beschwerdeführers sowie ein Mitgliederausweis. B. Die Vorinstanz nahm die Eingabe des Beschwerdeführers vom 2. Oktober 2006 als zweites Asylgesuch entgegen. Am 16. März 2007 hörte das BFM den Beschwerdeführer erneut zu seinen Asylgründen an. Dabei machte dieser im Wesentlichen geltend, er sei zwar in Äthiopien geboren und dort aufgewachsen. Da ihn die äthiopische Regierung jedoch nicht als Äthiopier akzeptiere und seine Eltern ausgewiesen worden seien, müsse er die Nationalität seiner Eltern übernehmen, weshalb er (jetzt) Eritreer sei. Seine Eltern würden aus Eritrea stammen, weshalb er und sein Bruder unter Druck gesetzt worden seien, das Land zu verlassen. Er sei nach Abweisung seines ersten Asylgesuchs nicht nach Äthiopien zurückgekehrt, da die äthiopische Regierung alle Eritreer deportiert habe, weshalb auch er bei einer Rückkehr nach Äthiopien das Land hätte verlassen müssen. Bei einer Rückkehr nach Eritrea fürchte er sich um sein Leben. Anlässlich der Anhörung gab der Beschwerdeführer ein in englischer Sprache verfasstes Bestätigungsschreiben seines früheren Arbeitgebers in Addis Abeba (Faxkopie) sowie Fotokopien der Identitätskarte seines Bruders zu den Akten. C. C.a Mit Schreiben vom 23. März 2007 ersuchte das BFM die Schweizerische Botschaft in Addis Abeba um Abklärungen hinsichtlich der Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers sowie seines Aufenthaltstitels, ob der Beschwerdeführer oder seine Eltern jemals in Addis Abeba gelebt hätten, und ob seine Eltern nach Eritrea ausgewiesen worden seien. C.b In der Botschaftsantwort vom 30. Mai 2007 wurde dem BFM im Wesentlichen mitgeteilt, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen äthiopischen Staatsbürger handle. Im Weiteren wurde fest- D-5318/2007 gehalten, dass die Eltern des Beschwerdeführers noch immer im gleichen Haus wohnten, wie vor ihrer vom Beschwerdeführer geltend gemachten Deportation nach Eritrea. Zudem gehöre das Haus gemäss dem Grundbuchregister dem Vater des Beschwerdeführers. Im Übrigen wurde im Bericht ausgeführt, dass bezüglich der vom Beschwerdeführer dem BFM eingereichten Dokumente des Vaters Unstimmigkeiten bestehen würden. C.c Mit Schreiben der Vorinstanz vom 14. Juni 2007 wurden dem Beschwerdeführer - unter Abdeckung der geheim zu haltenden Stellen die Anfrage des BFM sowie der Botschaftsbericht zur Stellungnahme zugestellt. C.d Mit Schreiben vom 22. beziehungsweise 28. Juni 2007 nahm der Beschwerdeführer Stellung. Im Wesentlichen machte er geltend, das Abklärungsergebnis, wonach er die äthiopische Staatsbürgerschaft besitze, werde im Botschaftsbericht nicht belegt. Daher müsse das Ergebnis in diesem Punkt zurückgewiesen werden. Im Weiteren treffe es zu, dass die Eltern nach wie vor in ihrem Haus in Addis Abeba leben würden. Die äthiopischen Behörden hätten den Eltern erlaubt, wieder nach Äthiopien zurückzukehren, da ein Bruder des Vaters Mitglied der oppositionellen Eritrean Liberation Movement (ELF) gewesen sei. Zudem hielt er fest, dass die im Botschaftsbericht geltend gemachten Unstimmigkeiten hinsichtlich der eingereichten Dokumente seines Vaters nicht zutreffen würden. Auf den weiteren Inhalt dieser Stellungnahmen wird - soweit wesentlich - in den Erwägungen eingegangen. Der Eingabe vom 28. Juni 2007 lagen die folgenden Dokumente in Kopie bei: Die eritreische Identitätskarte sowie die Mitgliedschaftskarte der "Eritrean Community in Ethiopia" des Onkels des Beschwerdeführers sowie der Mitgliederausweis der ELF-RC des Vaters des Beschwerdeführers. D. Mit Verfügung vom 6. Juli 2007 - eröffnet am 9. Juli 2007 - stellte das BFM fest, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Demzufolge verneinte es die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug. D-5318/2007 E. Mit Beschwerde vom 8. August 2007 (Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht liess der Beschwerdeführer beantragen, die Verfügung der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben. Zudem sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Der Beschwerde lagen eine Kopie des Mitgliedschaftsausweises des Vaters des Beschwerdeführers bezüglich der "Eritreischen Gemeinschaft in Äthiopien" (inklusive teilweiser deutscher Übersetzung), eine in englischer Sprache verfasste Heiratsbestätigung der Kirche "Kingdom Life Center" vom 27. Juli 2007, verschiedene Hochzeitfotos, eine Kopie der Aufenthaltsbewilligung F von D._______ sowie eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit des Beschwerdeführers bei. F. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. August 2007 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Gleichzeitig wies der Instruktionsrichter die Gesuche des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ab und verfügte, dass der Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss zu bezahlen habe. G. Mit Schreiben vom 10. September 2007 ersuchte der Beschwerdeführer, es sei die Zwischenverfügung vom 23. August 2007 hinsichtlich des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie des Verzichts auf Erhebung eines Kostenvorschusses in Wiedererwägung zu ziehen. Dieser Eingabe lag ein in englischer Sprache verfasstes Schreiben des Vaters des Beschwerdeführers vom 16. August 2007 bei, worin dieser bekräftigt, dass er und sein Sohn Staatsangehörige von Eritrea seien. H. Mit Zwischenverfügung vom 27. September 2007 hob der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts die Dispositivziffern 2 - 4 der D-5318/2007 Zwischenverfügung vom 23. August 2007 wiedererwägungsweise auf und verfügte, dass über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu einem späteren Zeitpunkt befunden und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet werde. Gleichzeitig lud der Instruktionsrichter die Vorinstanz zur Einreichung einer Stellungnahme ein. I. Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 1. Oktober 2007 an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Stellungnahme der Vorinstanz wurde dem Beschwerdeführer am 10. Oktober 2007 in Kopie zur Kenntnisnahme zugestellt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. D-5318/2007 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch mit der Begründung ab, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Im Einzelnen führte es aus, Befürchtungen, künftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein, seien nur dann asylrelevant, wenn begründeter Anlass bestehe, dass sich die Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen werde. Der Beschwerdeführer habe sich im ersten Asylverfahren als äthiopischer Staatsbürger ausgegeben. Anlässlich seines zweiten Asylgesuchs habe er geltend gemacht, eritreischer Staatsangehöriger zu sein. Die Gründe für dieses zweite Gesuch würden insgesamt auf dieser angeblichen eritreischen Staatsbürgerschaft beruhen. Gemäss den Abklärungen der Schweizerischen Behörden vom 30. Mai 2007 sei der Beschwerdeführer jedoch äthiopischer Staatsangehöriger. Diese D-5318/2007 Feststellungen habe er in seinen Stellungnahmen vom 22. und 28. Juni 2007 nicht entkräften können. Das BFM werde darin sogar bestätigt, da die Eltern des Beschwerdeführers in Äthiopien leben würden. Insgesamt seien den Stellungnahmen keine Hinweise zu entnehmen, wonach der Beschwerdeführer nicht äthiopischer Staatsangehöriger sei und nicht dorthin zurückkehren könne. Somit würden auch die ins Recht gelegten Beweismittel keine asylrelevante Verfolgung zu belegen vermögen und es erübrige sich, zu deren Echtheit abschliessend Stellung zu nehmen. 4.2 Der Beschwerdeführer machte demgegenüber in seiner Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen geltend, aufgrund der Tatsache, dass seine Eltern die eritreische Staatsbürgerschaft besitzen würden und sich Ende 1992 am Referendum für die Unabhängigkeit Eritreas beteiligt hätten, seien sie am 30. Juni 2000 von den äthiopischen Behörden nach Eritrea deportiert worden. Da er zu diesem Zeitpunkt nicht mehr im Elternhaus gelebt habe, seien die äthiopischen Behörden seiner nicht habhaft geworden. Aus Angst, von den Behörden aufgegriffen und nach Eritrea ausgewiesen zu werden, habe er sich in der Folge an verschiedenen Orten versteckt. Am 18. Mai 2001 habe er von einem Freund erfahren, dass die Behörden nach wie vor nach ihm suchen würden, weshalb er sich dazu entschlossen habe, Äthiopien zu verlassen. Im Weiteren führte der Beschwerdeführer aus, der Annahme der Vorinstanz, wonach er äthiopischer Staatsbürger sei, müsse widersprochen werden, da das BFM sich vollumfänglich auf den Abklärungsbericht der Schweizer Botschaft in Addis Abeba stütze, wobei jedoch in diesem Bericht die Tatsache, dass er Äthiopier sei, nicht belegt werde. Zwar werde auf Dokumente und Erkenntnisse sowie auf das massgebliche äthiopische Recht verwiesen, doch seien diese Verweise unsubstanziiert. Aufgrund der im Verlaufe des zweiten Asylverfahrens eingereichten Dokumente sei erstellt, dass seine Eltern nicht über die äthiopische Nationalität verfügen würden. Im Falle einer Rückkehr nach Äthiopien habe er zu befürchten, dass er nach Eritrea ausgeschafft würde, da eritreische Bürger beziehungsweise Personen, welche von den äthiopischen Behörden als eritreische Staatsbürger wahrgenommen würden, mit einer Wegweisung aus Äthiopien zu rechnen hätten. Seine Furcht, im Falle einer Rückkehr von Äthiopien nach Eritrea ausgeschafft zu werden, sei objektiv und subjektiv begründet, da er in den Augen der äthiopischen Behörden als eri- D-5318/2007 treischer Staatsangehöriger wahrgenommen werde. Bei einer Abschiebung nach Eritrea habe er damit zu rechnen, strengen Verhören unterzogen zu werden. Aufgrund der Tatsache, dass die Flucht von Äthiopien in die Schweiz in den Augen der eritreischen Behörden eine implizite Wehrdienstverweigerung darstelle, und auch mit Blick darauf, dass er in der Schweiz erfolglos ein Asylverfahren durchlaufen habe, drohe ihm in Eritrea eine unverhältnismässig hohe Haftstrafe, Folter und Verschleppung. Auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde wird - soweit wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. 5. 5.1 In der angefochtenen Verfügung verneinte die Vorinstanz die eritreische Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers und ging davon aus, er sei - wie von ihm im ersten Asylgesuch geltend gemacht äthiopischer Staatsbürger. Im Folgenden ist daher zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht die eritreische Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers verneint hat und von dessen äthiopischer Staatsbürgerschaft ausgegangen ist. 5.2 Gemäss dem Bericht der Schweizerischen Botschaft in Addis Abeba vom 30. Mai 2007 handelt es sich beim Beschwerdeführer - unter Verweis auf die gewonnenen Erkenntnisse und das äthiopische Recht - um einen äthiopischen Staatsangehörigen. In der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 22. Juni 2007 sowie der Rechtsmittelschrift wird dagegen eingewendet, der Verweis auf die Erkenntnisse sowie auf das äthiopische Recht seien unsubstanziiert, weshalb das Abklärungsergebnis in diesem Punkt zurückgewiesen werden müsse. Dazu ist festzuhalten, dass auch im vorliegenden Fall die Abklärungen durch einen Vertrauensanwalt der Schweizerischen Botschaft in Addis Abeba vorgenommen worden sind. Vorliegend besteht kein hinreichender Anlass zur Annahme, die Antworten betreffend die Person des Beschwerdeführers seien Folge bewusster Fehlinformationen oder mangelhafter Abklärungen. Aufgrund der Angaben im Bericht des Vertrauensanwalts ist im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass die vom BFM gestellten Fragen seriös abgeklärt wurden. Dafür spricht beispielsweise, dass gemäss den Angaben im Bericht mehrere Tage für die Abklärungen aufgewendet wurden und, wie vom Beschwerdeführer bestätigt, die Eltern in ihrem Haus in Äthiopien leben. Daher ist trotz der Einwände in den Stellungnahmen des Beschwerdeführers D-5318/2007 beziehungsweise der Rechtsmittelschrift - davon auszugehen, dass der Bericht der Schweizerischen Botschaft zutreffend ist und es sich beim Beschwerdeführer um einen äthiopischen Staatsangehörigen handelt. Dafür spricht auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer sich noch im ersten Asylverfahren als äthiopischen Staatsangehörigen bezeichnet hat, obwohl von ihm schon in diesem Verfahren geltend gemacht worden ist, seine Eltern seien aufgrund ihrer eritreischen Staatsangehörigkeit nach Eritrea deportiert worden und er sei von den äthiopischen Behörden gesucht worden (act. A 1/8, S. 4, A 8/13, S. 7). Der Beschwerdeführer bringt zudem im vorliegenden Asylverfahren keine plausiblen Gründe vor, weshalb er nun - im Gegensatz zum ersten Asylverfahren - behauptet, er sei eritreischer Staatsangehöriger. Insbesondere ist es nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer erst über vier Jahre nach rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens in einem zweiten Asylverfahren eine neue Staatsangehörigkeit geltend macht. Zweifel an der angeblichen eritreischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers weckt auch der Umstand, dass er es bis heute unterlassen hat, durch geeignete Ausweispapiere nachzuweisen, dass er Eritreer ist. An dieser Einschätzung ändert auch die Tatsache nichts, dass der Beschwerdeführer im Laufe des zweiten Asylverfahrens verschiedene Kopien von Ausweispapieren seines Vaters beziehungsweise seines Onkels eingereicht hat. Zu diesen eingereichten Dokumenten ist festzuhalten, dass sie bestenfalls tauglich sind, den Beweis über identitätsrelevante Gegebenheiten bezüglich des Vaters beziehungsweise des Onkels zu liefern, keineswegs aber die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers im heutigen Zeitpunkt zu beweisen vermögen. Da jedoch vom Beschwerdeführer - ohne plausiblen Grund - keine Originaldokumente, sondern lediglich Kopien eingereicht wurden, ist deren Beweiswert ohnehin nur als sehr gering einzustufen. Ebenso wenig vermag das Schreiben des Vaters des Beschwerdeführers vom 16. August 2007 die eritreische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers zu beweisen, da aufgrund der verwandtschaftlichen Nähe zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Vater eine erhebliche Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass es sich bei diesem Dokument um ein Gefälligkeitsschreiben handelt. D-5318/2007 Das Gericht gelangt daher nach Prüfung der Akten und der eingereichten Beweismittel zur Auffassung, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von der äthiopischen und nicht - wie geltend gemacht wird - von der eritreischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist. Bei dieser Sachlage ist den Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf die geltend gemachte eritreische Staatsangehörigkeit die Grundlage entzogen. Deshalb besteht auch kein Anlass zur Prüfung einer allfälligen Verfolgungssituation in Eritrea. Vom Beschwerdeführer wird zudem nicht geltend gemacht, er habe bei einer Rückkehr nach Äthiopien asylrelevante Nachteile zu befürchten, weshalb sich auch eine diesbezügliche Prüfung erübrigt. Der Beschwerdeführer erfüllt somit die Voraussetzungen zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb die Vorinstanz das Asylbegehren zu Recht abgelehnt hat. An diesem Ergebnis vermögen auch die weiteren Ausführungen in den Stellungnahmen des Beschwerdeführers beziehungsweise in der Rechtsmittelschrift und die eingereichten Beweismittel insgesamt nichts zu ändern, weshalb darauf nicht näher eingegangen wird. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Da der Beschwerdeführer weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen verfügt, wurde die Wegweisung demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des D-5318/2007 Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Äthiopien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist ihm nach den vorstehenden Erwägungen nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Äthiopien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als un- D-5318/2007 zulässig erscheinen. Schliesslich vermag der Beschwerdeführer in Bezug auf seine Heirat mit D._______ - wie nachfolgend aufgezeigt keine aus Art. 8 EMRK abgeleiteten Rechtsansprüche geltend zu machen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 In der Rechtsmittelschrift wird vom Beschwerdeführer geltend gemacht, aufgrund seiner Heirat mit D._______, die in der Schweiz über eine Aufenthaltsbewilligung F verfüge, sei der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar, da eine solche Wegweisung den Bruch der ehelichen Beziehung zur Folge hätte. Als Beweis der Heirat reichte der Beschwerdeführer eine Heiratsbestätigung der Kirche "Kingdom Life Center" vom 27. Juli 2007 sowie verschiedene Hochzeitsfotos ein. 7.4.1 Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG hat das BFM bei der Anordnung des Vollzugs der Wegweisung den Grundsatz der Einheit der Familie zu beachten. Die Bestimmung von Art. 44 Abs. 1 AsylG geht, wie bereits in EMARK 1995 Nr. 24 festgestellt wurde, über die Tragweite von Art. 8 EMRK hinaus und beinhaltet, dass die vorläufige Aufnahme des einen Familienmitglieds "in der Regel" auch zur vorläufigen Aufnahme dessen Familie führt. In personeller Hinsicht umfasst der Begriff der Familie dabei den Ehepartner und die minderjährigen Kinder, wobei der in dauerhafter eheähnlicher Gemeinschaft lebende Partner dem Ehepartner gleichzustellen ist (a.a.O. E. 7 S. 227). Art. 44 Abs. 1 AsylG kommt in diesem Zusammenhang eine Tragweite zu, die über die aus Art. 8 EMRK abgeleiteten Rechtsansprüche auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung hinausgeht, indem die vorläufige Aufnahme des einen Familienmitglieds in der Regel auch zur vorläufigen Aufnahme der anderen Familienangehörigen führt (vgl. hierzu EMARK 1998 Nr. 31 E. 8 c ee S. 258; EMARK 1995 Nr. 24 E. 9 S. 229, die sich hierfür freilich noch auf Art. 17 Abs. 1 AsylG in der Fassung gemäss Ziff. I des BB vom 22. Juni 1990 über das Asylverfahren [AS 1990 938], welcher inhaltlich indessen Art. 44 Abs. 1 AsylG entspricht, beziehen). 7.4.2 Bezüglich der vom Beschwerdeführer eingereichten Heiratsbestätigung der Kirche "Kingdom Life Center" vom 27. Juli 2007 ist festzuhalten, dass es sich dabei nicht um ein amtliches Dokument handelt, welches eine zivilrechtliche Heirat belegen würde. Ein solches Dokument hat der Beschwerdeführer trotz der ihm obliegenden Mit- D-5318/2007 wirkungspflicht nicht eingereicht. Zudem haben Abklärungen ergeben, dass sowohl der Beschwerdeführer wie auch D._______ als ledige Personen erfasst sind und nicht denselben Wohnsitz haben. Aufgrund des soeben Ausgeführten kann der Beschwerdeführer aus der eingereichten Heiratsbestätigung keinen Anspruch auf Einbezug in die vorläufige Aufnahme von D._______ ableiten. 7.5 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 7.5.1 In konstanter Praxis wird von einer grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien ausgegangen (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-7416/2007 vom 27. November 2009, D-5356/2006 vom 8. Juni 2009, D-3894/2006 vom 25. September 2008 sowie EMARK 1998 Nr. 22). Der zweieinhalb Jahre dauernde Grenzkrieg zwischen Äthiopien und Eritrea wurde im Juni 2000 mit einem von der Organisation für die Einheit Afrikas (OAU) vermittelten Waffenstillstand und einem von beiden Staaten am 12. Dezember 2000 unterzeichneten Friedensabkommen beendet. 4'500 Blauhelm-Soldaten der UNO kontrollierten seither die Grenze zwischen Äthiopien und Eritrea, wobei diese aber ein sporadisches Wiederaufflackern des Grenzkonfliktes nicht verhindern konnten. Immerhin scheinen aber sowohl Äthiopien als auch Eritrea den Schiedsspruch der hierfür eingesetzten internationalen Kommission, welcher am 13. April 2002 ergangen ist, grundsätzlich zu akzeptieren. Insgesamt kann jedenfalls nicht von einer qualitativen Verschlechterung der allgemeinen Lage in Äthiopien gesprochen werden. Bei einer Gesamtwürdigung der aktuellen Situation in Äthiopien bestehen keine Hinweise darauf, dass der junge und offenbar gesunde Beschwerdeführer, welcher eigenen Angaben zufolge über eine zwölfjährige Schulbildung verfügt, in Äthiopien einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgesetzt sein könnte. Es ist ihm zuzumuten, sich erneut in seinem Kulturkreis niederzulassen und dort eine neue Existenz aufzubauen. Zudem leben gemäss den Abklärungen die Eltern sowie mehrere Freunde in Addis Abeba, weshalb D-5318/2007 er bei einer Rückkehr dorthin nicht auf sich allein gestellt ist. Nach dem Gesagten erweist sich Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8. Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat den Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 10. Da der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde unterlegen ist, wären ihm grundsätzlich die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 600.-- aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Der Beschwerdeführer hat jedoch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird die Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Vorliegend ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mittellos ist. Zudem erschien das Begehren des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung als nicht aussichtslos. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist demnach gutzuheissen. Dem Beschwerdeführer sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) D-5318/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (...) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Matthias Jaggi Versand: Seite 17