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Bundesverwaltungsgericht 26.09.2017 D-5315/2017

26 settembre 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,220 parole·~16 min·2

Riassunto

Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid) | Vollzug der Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 30. August 2017

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-5315/2017 law/joc

Urteil v o m 2 6 . September 2017 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer, Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg.

Parteien

A._______, geboren am (…), dessen Ehefrau B._______, geboren am (…), sowie deren Kinder C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), Kosovo, alle vertreten durch Peter Frei, Rechtsanwalt, Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Vollzug der Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 30. August 2017 / N (…).

D-5315/2017 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden, Angehörige der Volksgruppe der Gorani mit letztem Wohnsitz in E._______, Gemeinde F._______ (Kosovo), suchten am 8. Dezember 2013 gemeinsam in der Schweiz um Asyl nach. B. Mit Verfügung vom 27. Dezember 2013 stellte das damalige Bundesamt für Migration (BFM; heute: SEM) fest, A._______, B._______ und deren gemeinsames Kind D._______ würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte ihre Asylgesuche ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an und verfügte den Vollzug der Wegweisung. Das Asylgesuch des volljährigen Sohnes C._______, lehnte das BFM mit separater Verfügung vom gleichen Tag ebenfalls ab, und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz an und verfügte den Vollzug der Wegweisung. C. Auf die gegen die Verfügung des BFM vom 27. Dezember 2013 am 6. Januar 2014 durch A._______, B._______ und D._______ erhobene Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-93/2014 vom 22. Januar 2014 mangels Nachreichung einer Beschwerdeverbesserung nicht ein. Ein identischer Nichteintretensentscheid erging am selben Tag bezüglich der Beschwerde von C._______ (vgl. Urteil D-81/2014 vom 22. Januar 2014). D. Mit Eingabe vom 13. Februar 2014 stellte rubrizierter Rechtsvertreter für die Beschwerdeführenden beim BFM neue Asylgesuche. Mit Verfügung vom 24. Februar 2014 qualifizierte das BFM die Eingabe vom 13. Februar 2014 von A._______, B._______ und D._______ als Wiedererwägungsgesuch, wies dieses ab und stellte fest, die Verfügung vom 27. Dezember 2013 sei rechtskräftig und vollstreckbar. Das Wiedererwägungsgesuch von C._______ wurde mit separater Verfügung gleichen Datums ebenfalls abgewiesen. E. Mit separaten Verfügungen vom 28. Februar 2014 kam das BFM auf erwähnte Entscheide vom 24. Februar 2014 zurück, hob diese auf und nahm die Wiedererwägungsverfahren der Beschwerdeführenden wieder auf.

D-5315/2017 F. Mit Verfügung vom 16. Februar 2016 wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch vom 13. Februar 2014 hinsichtlich der Beschwerdeführerin B._______ ab und stellte fest, die Verfügung vom 27. Februar 2013 sei rechtskräftig und vollstreckbar. Mit separaten Verfügungen desselben Datums wurden die Wiedererwägungsgesuche von A._______ und D._______ sowie jenes von C._______ abgewiesen. G. Mit Eingabe vom 2. März 2016 erhob die Beschwerdeführerin B._______ mittels ihres Rechtsvertreters Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Mit separater Eingabe vom gleichen Tag erhob der Rechtsvertreter eine Beschwerde namens A._______ und dessen Tochter D._______. Für den volljährigen Sohn C._______ wurde durch den Rechtsvertreter ebenfalls am gleichen Tag Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben. H. Am 19. Juni 2017 wies das Bundesverwaltungsgericht mit drei separaten Entscheiden die Beschwerden von B._______ (vgl. D-1340/2016), A._______ und D._______ (vgl. D-1331/2016) und C._______ (vgl. D- 1336/2016) ab. I. Am 11. August 2017 stellten die Beschwerdeführenden – unter Beilage verschiedener Dokumente – durch ihren Rechtsvertreter beim SEM erneut ein Wiedererwägungsgesuch. Sie beantragten, es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzumutbar erscheine, das Migrationsamt des Kantons G._______ sei anzuweisen, während des vorliegenden Verfahrens von Vollzugsmassnahmen abzusehen, und es sei von der Auferlegung von Kosten sei abzusehen. J. Das SEM wies das Migrationsamt des Kantons G._______ am 14. August 2017 an, einstweilen von Vollzugshandlungen abzusehen. Am 21. August 2017 erhob es infolge Aussichtslosigkeit der von den Beschwerdeführenden gestellten Begehren von diesen einen Gebührenvorschuss von Fr. 600.–, zahlbar bis zum 4. September 2017. Dieser ging fristgerecht beim SEM ein.

D-5315/2017 K. Mit Verfügung vom 30. August 2017 wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch ab, erklärte, die Verfügung vom 27. Dezember 2013 sei rechtskräftig und vollstreckbar, und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. L. Gegen diesen Entscheid erhoben die Beschwerdeführenden mittels Eingabe des rubrizierten Rechtsvertreters vom 18. September 2017 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Darin wird beantragt, die Verfügung sei aufzuheben, es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden unzumutbar erscheine. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird zudem beantragt, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und der Ausländerbehörde des Kantons G._______ seien für die Dauer des Beschwerdeverfahrens sämtliche Vollzugsmassnahmen zu untersagen, den Beschwerdeführenden sei die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und es sei ihnen in der Person des unterzeichneten Anwalts ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise

D-5315/2017 Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschweren wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 4. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66–68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG). 5.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Blieb die abzuändernde Verfügung unangefochten – oder wurde ein Beschwerdeverfahren mit einem Prozessentscheid abgeschlossen – können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sog. "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). Darüber hinaus sind Revisionsgründe, welche sich auf Tatsachen und Beweismittel abstützen, welche erst nach Abschluss eines Beschwerdeverfahrens entstanden sind, stets unter dem Titel der Wiedererwägung bei der Vorinstanz einzubringen (vgl. Art. 45 VGG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 Bst. a [letzter Satz] BGG; BVGE 2013/22).

D-5315/2017 6. 6.1 Die Beschwerdeführenden begründeten ihr Wiedererwägungsgesuch vom 11. August 2017 mit gravierenden psychischen Problemen von B._______. Zudem brachten sie vor, in das Haus der Familie in F._______ sei kürzlich eingebrochen und dort eine Todesdrohung für den Fall der Rückkehr der Familie hinterlassen worden. Die Polizei habe ermittelt. Der Polizeirapport liege noch nicht vor und werde nachgereicht. Ausserdem wurde auf die allgemeine Lage der ethnischen Gorani in Kosovo verwiesen und erklärt, in der Region F._______ mangle es an einem funktionierenden Polizei- und Justizsystem, weshalb nicht von einer Schutzgewährung ausgegangen werden könne. Dem Gesuch waren (jeweils in Kopien) ein Arztbericht vom 16. Juli 2017 B._______ betreffend, diverse Fotos (datiert vom 17. Juni 2017) hinsichtlich eines Einbruchs, ein Schreiben des Dorfverwaltungsbüros E._______ vom 6. Juli 2017, fünf Identitätskarten von Dorfvertretern und eine Schnellrecherche der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 5. Mai 2015 zu Kosovo mit dem Titel: Situation der Gorani-Minderheit, beigelegt. 6.2 Das SEM wies das Wiedererwägungsgesuch im Wesentlichen mit der Begründung ab, die mit dem Arztbericht vom 16. Juli 2017 dargelegten gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin seien bereits zuvor bekannt und durch das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil D-1340/2016 gewürdigt worden. Mit dem Einbruch in das Haus der Beschwerdeführenden werde ein Ereignis dargelegt, das an die bisherigen Vorbringen anknüpfe, indem erneut eine Verfolgung durch Drittpersonen geltend gemacht werde. Wie bereits in der Verfügung vom 27. Dezember 2013 erwähnt, sei jedoch von einer adäquaten Schutzgewährung im Heimatstaat auszugehen, weshalb diesem Vorfall keine Asylrelevanz zukomme. Die eingeleitete Untersuchung bestätige zudem den Schutzwillen der heimatlichen Behörden. Das Schreiben der Dorfverwaltungsbehörde sei nicht geeignet, diese Einschätzung zu revidieren, zumal diesem keine neuen, erheblichen Elemente zu entnehmen seien. Der Bericht der SFH datiere vom 5. Mai 2015 und stelle somit kein neues Beweismittel im wiedererwägungsrechtlichen Sinne dar. Im Übrigen sei dieses Vorbringen bereits Gegenstand früherer Verfahren gewesen und vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil D-1331/2016 vom 19. Juni 2017 E. 6.5 als unerheblich eingestuft worden. 6.3 In ihrer Beschwerde vom 18. September 2017 hielten die Beschwerdeführenden diesen Ausführungen entgegen, sie seien fast vier Jahre in der

D-5315/2017 Schweiz und bestens integriert, wobei insbesondere bei der minderjährigen D._______ von einer überdurchschnittlichen Integration auszugehen sei, welche zu einer eigentlichen Entwurzelung geführt habe. Dennoch sei auf das Gesuch der Beschwerdeführenden um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung durch die zuständige kantonale Behörde am 28. Juli 2017 nicht eingetreten worden. Vor diesem Hintergrund und wegen des Einbruchs in ihr Haus in Kosovo hätten sie erneut um Wiedererwägung beim SEM ersucht. B._______ sei zudem der Zugang zu einer angemessenen medizinischen Versorgung verwehrt, da das H._______ zu weit von einer Therapiemöglichkeit liege, die ihr allenfalls bloss in I._______ zur Verfügung stehe. In J._______ bestehe kein ausreichendes Therapieangebot in serbischer Sprache und es sei ungewiss, ob die benötigten Psychopharmaka erhältlich seien. Dazu habe sich das SEM überhaupt nicht geäussert. Ohne adäquate Behandlung würde sich der Zustand von B._______ gemäss den ärztlichen Berichten lebensbedrohlich verschlechtern. Der EGMR habe in seinem Urteil Paposhvili vs. Belgien vom 13. Dezember 2016 seine Praxis zu Art. 3 EMRK hinsichtlich der Relevanz von Krankheiten revidiert. Diese Rechtsprechung hätte das SEM ebenfalls berücksichtigen sollen. Die Sache sei daher an die Vorinstanz zur näheren Abklärung zurückzuweisen. Im Weiteren wurde auf die schlechte Lage der Gorani in Kosovo verwiesen und erklärt, der ausreichende Schutz dieser Minderheit sei auch infolge der politischen Lage nicht gegeben, da der Ministerpräsident von Kosovo ein früheres Mitglied der UCK sei. Von einer Diskriminierung der Gorani im H._______ sei auch deshalb auszugehen, da die drei goranischen Polizeikommandanten der Polizeistation in F._______ durch Beamte albanischer Ethnie ersetzt worden seien. A._______ habe denn auch vergeblich versucht, Kopien der Ermittlungsakten hinsichtlich des Einbruchs, insbesondere Hinweise auf die Täterschaft und Protokolle der Befragungen zu erhalten. Auch wenn der Bericht der SFH kein neues Beweismittel darstelle, habe sich die Lage der Gorani – wie auch zwei beigelegte Berichte zeigten – seither massiv verschlimmert. Der Beschwerde lagen – nebst der angefochtenen Verfügung – ein persönliches Schreiben von A._______ vom 13. September 2017 sowie verschiedene Berichte aus dem Internet hinsichtlich eines Übergriffs auf Bewohner der Ethnie der Gorani des Dorfes K._______ vom Juli 2017 und eine Stellungnahme dazu der Demokratischen Partei (…) in F._______ vom 10. Juli 2017 bei.

D-5315/2017 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich nach Prüfung der Akten den Erwägungen der Vorinstanz (vgl. E. 6.2) an. Zwecks Vermeidung von Wiederholungen kann vorweg auf die entsprechenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. 7.2 Insbesondere ist dazu festzuhalten, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung zu Recht den von den Beschwerdeführenden geschilderten Einbruch in ihr Haus in Kosovo und die damit verbundene Sachbeschädigung vom Juni 2017 als nicht relevant einstufte. Die vom SEM – bereits im früheren Wiedererwägungsentscheid getroffene und durch das Bundesverwaltungsgericht gestützte – Feststellung, die Beschwerdeführenden könnten sich bei Übergriffen durch private Dritte an die heimatlichen Behörden wenden, die schutzwillig und schutzfähig seien, erweist sich nach wie vor als zutreffend. Dem Einbruch wurde gemäss Ausführungen der Beschwerdeführenden und gemäss den eingereichten Fotos durch die Behörden vor Ort denn auch nachgegangen (vgl. act. B2 Nr. 2). Entgegen der Ansicht in der Beschwerde ist damit von deren Schutzwillen auszugehen. Ungeachtet der Frage, ob es sich – wie vom SEM erwogen – beim Schreiben der Dorfverwaltung um ein Gefälligkeitsschreiben handelt, ist dieses nicht geeignet, jene Einschätzung zu widerlegen. Diesem zufolge wird damit zwar ein Einbruch in das Haus der Familie in Kosovo vom 17. Juni 2017 bestätigt. Ein mangelnder Schutzwille ergibt sich daraus aber nicht. Auch lässt sich aus der Argumentation von A._______, der zuständige Polizeidienst habe ihm die Einsicht in die Ermittlungsakten nicht erteilen wollen, nicht darauf schliessen, die Polizei- und Justizbehörden würden den Beschwerdeführenden bei deren Anrufung den Schutz verweigern. Angesichts eines laufenden, polizeilichen respektive strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens erscheint ohne weiteres nachvollziehbar, dass die heimatlichen Behörden dazu keine näheren Auskünfte erteilten respektive dem Beschwerdeführer dazu die Einsicht in die Akten verweigerten. 7.3 Die Diagnose einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) hinsichtlich B._______ war dem SEM und dem Gericht längst bekannt war. Das SEM hat bereits in seinem Wiedererwägungsentscheid vom 16. Februar 2016 ausgeführt, dass eine Behandlung – wenn auch allenfalls nicht mit schweizerischen Standards vergleichbar – in einem der sieben ambulanten psychiatrischen Behandlungszentren in Kosovo, beispielsweise jenem in J._______, einem Ort, der unweit des Wohnortes der Beschwerdeführerin liege, möglich wäre und eine Behandlung auch Angehörigen der

D-5315/2017 Ethnie der Gorani zugänglich sei (vgl. act. A65/9 S. 6 f.). Es hat damit bereits im damaligen Zeitpunkt den Behandlungsmöglichkeiten der gesundheitlichen Beschwerden der Beschwerdeführerin in Kosovo Rechnung getragen. Eine Einschätzung die – wie vom SEM im angefochtenen Wiedererwägungsentscheid erwähnt – durch das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-1340/2016 vom 19. Juni 2017 gestützt wurde (vgl. a.a.O. E. 6.3.). Die Rüge auf Beschwerdeebene, das SEM habe das Vorbringen im Wiedererwägungsgesuch, dass der Beschwerdeführerin in Kosovo eine zureichende medizinische Behandlung infolge fehlender Behandlungsmöglichkeiten und mangels Zugang dazu, verwehrt sei, nicht berücksichtigt, erweist sich demzufolge als unbegründet. Von einer mangelhaften Prüfung respektive unvollständigen Sachverhaltsfeststellung kann daher nicht gesprochen werden. Zu den psychischen Beschwerden ist im Weiteren festzuhalten, dass gemäss dem aktuellen Arztbericht vom 16. Juli 2017 als Ziel der Therapie eine medikamentöse Behandlung mittels Einleitung von Psychopharmaka vorgesehen sei. Als Setting werden nicht etwa wie im Wiedererwägungsgesuch dargelegt, wöchentliche, sondern lediglich zwei Konsultationen monatlich in Betracht gezogen. Inwiefern damit eine gravierende Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin und damit eine seit Ergehen des Wiedererwägungsentscheides respektive des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts massgebliche Veränderung der Sachlage eingetreten sein soll, ist nicht ersichtlich. Vielmehr fällt auf, dass im medizinischen Bericht auch Verbesserungen hinsichtlich Symptome der Angst etc. sowie der Hyperventilationsanfälle aufgezeigt werden (vgl. act. B2 Nr. 1). Ausserdem ist darauf hinzuweisen, dass es der Beschwerdeführerin grundsätzlich möglich wäre, sich zwecks einer Therapie in das nahe gelegene und mit dem Bus erreichbare J._______ oder aber auch nach I._______ zu begeben, zumal eine Psychotherapie, wie besagt, voraussichtlich lediglich zwei Mal im Monat zu erfolgen hätte. 7.4 Die Beschwerdeführenden haben – wie in der Beschwerde selber anerkannt wird – bereits im früheren Verfahren auf die allgemeine Situation der Gorani in Kosovo Bezug genommen. In dieser sah weder das SEM noch das Bundesverwaltungsgericht ein Wegweisungsvollzugshindernis (vgl. D-1331/2016 E. 6.5). Der dem Wiedererwägungsgesuch beigelegte Bericht der SFH datiert vom 5. Mai 2015 und somit vor genanntem Urteil, weshalb ihm im vorliegenden Wiedererwägungsverfahren von Vornherein

D-5315/2017 nicht Bedeutung zukommen kann. Aus dem in der Beschwerde mittels Internetbericht geschilderten Angriff im Dorf K._______ vom 7. Juli 2017 und dem Kommentar dazu der Demokratischen Partei (…) vom 10. Juli 2017 lässt sich ebenso wenig wie dem Schreiben eines Journalisten vom 13. Januar 2017, der von einer Abwanderung der Gorani aus Kosovo spricht, auf eine wesentliche veränderte Situation der Gorani im Kosovo im Allgemeinen oder aber auf eine individuelle, konkrete Gefährdung der Beschwerdeführenden schliessen. 7.5 Wie schon in der Beschwerde vom 2. März 2016 wird in jener vom 18. September 2016 auf eine überdurchschnittliche Integration von D._______ verwiesen. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich dazu bereits mit Urteil D-1331/2016 vom 19. Juni 2017 geäussert und den Integrationsgrad als nicht massgebend erachtet (vgl. a.a.O. E. 6.6). Auch wenn D._______ gemäss den Ausführungen in der Beschwerde nicht nur über überdurchschnittliche Deutschkenntnisse verfügt, sondern nunmehr eine Lehre als (…) begonnen hat, kann auch in diesem Umstand kein Unzumutbarkeitskriterium erblickt werden. Denn in wiedererwägungsrechtlicher Hinsicht ist in der fortgeschrittenen Integration von D._______ in der Schweiz seit Ergehen des Urteils D-1331/2016 vom 19. Juni 2017 keine erheblich veränderte Sachlage zu erkennen. Von einer Verwurzelung in der Schweiz respektive einer Entwurzelung im Heimatland könnte im Übrigen auch deshalb nicht gesprochen werden (vgl. dazu BVGE 2009/51 E. 5.6, 2009/28 E. 9.3.2 je mit weiteren Hinweisen), da sich die (…) D._______ erst drei Jahre in der Schweiz aufhält. Sie kann mit ihrer Familie nach Kosovo zurückkehren, wo ihr die hier absolvierten Praktika und die Erfahrung als Berufslernende bei einer Reintegration behilflich sein dürften. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass das SEM das Wiedererwägungsgesuch zu Recht abgewiesen hat. Die angefochtene Verfügung verletzt Bundesrecht nicht, stellt den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig fest (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und ist – soweit diesbezüglich überprüfbar – als angemessen zu erachten. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 9. Mit vorliegendem Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen, weshalb der Antrag, die Ausländerbehörde des Kantons G._______ sei anzuweisen, für die Dauer des Beschwerdeverfahrens von Vollzugsmassnahmen abzusehen, gegenstandslos geworden ist. Ebenso erweist sich der

D-5315/2017 Antrag, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren, als gegenstandslos. 10. 10.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist ungeachtet der belegten Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden abzuweisen, da die Beschwerdebegehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen sind und daher die kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht gegeben sind. 10.2 Angesichts der als aussichtslos zu bezeichnenden Begehren sind auch die Voraussetzungen für eine Rechtsverbeiständung, welche sich vorliegend nach Art. 65 Abs. 2 VwVG beurteilt, nicht erfüllt. Das entsprechende Gesuch ist daher abzuweisen. 10.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten von Fr. 1500.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

D-5315/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1500.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg

Versand:

D-5315/2017 — Bundesverwaltungsgericht 26.09.2017 D-5315/2017 — Swissrulings