Abtei lung IV D-5315/2009/wif {T 0/2} Urteil v o m 2 7 . August 2009 Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richter Robert Galliker; Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer. A._______, geboren angeblich (...), Guinea, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 17. August 2009 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-5315/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 26. Februar 2009 in der Schweiz ein Asylgesuch einreichte, dass er vom BFM am 3. März 2009 kurz befragt und am 13. Juli 2009 einlässlich zu den Gründen für sein Gesuch angehört wurde, dass bei der einlässlichen Anhörung eine dem Beschwerdeführer beigeordnete rechtskundige Person zugegen war, da der Beschwerdeführer vorgebracht hatte, er sei noch minderjährig, dass der Beschwerdeführer zu seiner Person angab, er sei 16-jährig und er habe die letzten Jahre im Hafen von Conakry gelebt, wo er als Fahrer eines automatischen Fischtransporters gearbeitet habe, dass er insbesondere vorbrachte, er verfüge in seiner Heimat über keinerlei Verwandte mehr, da sein Onkel – ein Militärangehöriger, welcher oft betrunken sei – vor einigen Jahren erst seine Eltern und dann Anfang 2009 auch noch seine jüngere Schwester umgebracht habe, dass er zur Begründung seines Gesuches anführte, laut den Schilderungen der Leute auf der Strasse habe sein Onkel auch ihn töten wollen, worauf eine weisse Schiffsköchin, welcher er seine Geschichte erzählt habe, ihn aus Mitleid nach Italien mitgenommen und dann in die Schweiz geschickt habe, dass er im Rahmen seiner Ausführungen wiederholt auf eine Gehbehinderung verwies und diesbezüglich auf Frage hin angab, die Behinderung habe er, so lange der sich erinnern könne, und er sei deswegen vor Jahren einmal in einem Spital medizinisch behandelt worden, dass er auf Frage hin anführte, ausser über einen Geburtsschein, welcher seit dem Tod seiner Eltern verschollen sei, habe er noch nie über Papiere verfügt und er habe seine Reise ohne jegliche Reise- oder Identitätspapiere, alleine Dank der Hilfe der weissen Frau absolviert, dass das BFM mit Verfügung vom 17. August 2009 – eröffnet der beigeordneten rechtskundigen Person am folgenden Tag – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat D-5315/2009 und dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass es im Rahmen der Begründung seines Entscheides ausführte, für die Nichtabgabe von Reise- oder Identitätspapieren lägen keine entschuldbaren Gründe vor und zufolge offenkundiger Haltlosigkeit seiner Vorbringen erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht und seien auch keine zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses erforderlich, dass es dabei auf eine Vielzahl von Ungereimheiten und offenkundigen Widersprüchen in den Vorbringen des Beschwerdeführers verwies, dass das BFM im Weiteren den Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich erklärte, wobei es vorab die vom Beschwerdeführer behauptete Minderjährigkeit in Zweifel zog und aufgrund seines Verhaltens (namentlich Handel mit Kokain, begangen in Genf am 19. Mai 2009) schloss, er bedürfe offenkundig nicht des besonderen Schutzes, wie er im Falle eines Kindes angebracht wäre, dass es im Übrigen auch die geltend gemachte Gehbehinderung als nicht entscheidrelevant erklärte, dass der Beschwerdeführer am 24. August 2009 durch Vermittlung der ihm beigeordneten rechtskundigen Person gegen den Entscheid des BFM beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichte, dass er in seiner Eingabe vorbrachte, er sei am 17. Juli 2009 im Kantonsspital X._______ untersucht worden, wobei festgestellt worden sei, dass er an Kinderlähmung respektive „poliométrie“ leide, dass eine Behandlung dieser Krankheit in seiner Heimat nicht möglich sei, weshalb der Entscheid des BFM aufzuheben und ihm in der Schweiz ein Bleiberecht zu gewähren sei, dass die vorinstanzlichen Akten am 26. August 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (vgl. dazu Art. 109 Abs. 2 AsylG), D-5315/2009 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM auf dem Gebiet des Asyls entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf die frist- und formgerechte Eingabe des legitimierten Beschwerdeführers einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]), dass die vorliegende Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – offensichtlich unbegründet ist, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben, dass indes auch im Falle einer Nichtabgabe von Papieren auf ein Asylgesuch einzutreten ist, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien zur Vorlage von Papieren aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG), oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), D-5315/2009 dass sich der Beschwerdeführer in seiner Eingabe mit Hinweis auf eine angeblich relevante Erkrankungslage auf ein Wegweisungsvollzugshindernis beruft, dass er demgegenüber den Erwägungen des BFM betreffend Unentschuldbarkeit der Nichtabgabe von Identitätspapieren oder offensichtlich fehlender Flüchtlingseigenschaft nichts entgegen setzt, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung insgesamt zutreffend feststellte, für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren lägen keine entschuldbaren Gründe vor, weshalb auf diese Ausführungen zu verweisen ist, dass aufgrund der Aktenlage und in Bestätigung der Ausführungen der Vorinstanz auch das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers ohne weitere Erörterungen ausgeschlossen werden kann und diesbezüglich auch zusätzliche Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG offensichtlich nicht notwendig sind, dass in diesem Zusammenhang – anstelle einer Wiederholung der diversen Unglaubhaftigkeitselemente – auf die zutreffenden Feststellungen des BFM verwiesen werden kann (Art. 111a Abs. 2 AsylG), welchen der Beschwerdeführer nichts entgegen setzt, dass zudem – auch angesichts der nachfolgenden Erwägungen – zusätzliche Abklärungen zur Feststellung eines Wegweisungsvollzugshindernisses nicht nötig waren, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass vom Vollzug der Wegweisung nur dann abzusehen und vom BFM eine vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen wäre, wenn sich der Wegweisungsvollzug als unzulässig, unzumutbar oder unmöglich erweisen würde (vgl. dazu Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 - 4 D-5315/2009 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass sich indes der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist, da – zufolge offensichtlicher Haltlosigkeit der Gesuchsvorbringen – weder Hinweise auf Verfolgung noch glaubhafte Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, dass auch von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges auszugehen ist, da im Falle des Beschwerdeführers – anders als geltend gemacht – keine individuellen Vollzugshindernisse zu erblicken sind, dass der Beschwerdeführer zwar vorbringt, er leide an Kinderlähmung respektive „poliométrie“ (recte: Poliomyelitis), dass es sich dabei um eine sehr ansteckende, durch Polio-Viren ausgelöste Infektionskrankheit handelt, welche unter anderem bleibende Lähmungen nach sich ziehen kann, dass es in der Tat bis heute keine Medikamente zur Behandlung einer akuten Kinderlähmung gibt, sondern die Krankheit weltweit präventiv durch Impfungen bekämpft wird, was zu einem markanten Rückgang der Krankheit auch in der Heimat des Beschwerdeführers geführt hat, dass im Falle des Beschwerdeführers indes keinerlei Anlass zur Annahme besteht, er sei derzeit akut an Polio erkrankt, sondern aufgrund der Akten davon auszugehen ist, er habe im frühen Kindesalter eine Polio-Erkrankung durchgemacht, welche bei ihm eine bleibende Gehbehinderung hinterlassen habe, dass die beim Beschwerdeführer bestehende leichte Gehbehinderung (gemäss den Akten geht er an einem Stock) dem Wegweisungsvollzug jedoch nicht entgegensteht, da kein Anlass zur Annahme besteht, er wäre aufgrund der offenkundig schon lange bestehenden Behinderung nicht in der Lage, sich in seiner Heimat wiederum eine tragfähige Existenz aufzubauen, dass der Beschwerdeführer schliesslich auch aus der behaupteten Minderjährigkeit nichts gegen den Wegweisungsvollzug ableiten kann, da es ihm – aufgrund deutlicher Widersprüche in seinen Ausführungen zu seinem Alter (so will er während knapp 10 Jahren die Schule be- D-5315/2009 sucht und dann während 7 oder 1½ Jahren im Hafen von Conakry gearbeitet haben, aber dennoch erst 16-jährig sein) und der Haltlosigkeit seiner übrigen Vorbringen – nicht gelungen ist, die angebliche Minderjährigkeit glaubhaft zu machen (vgl. EMARK 2004 Nr. 30) dass letztlich auch von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen ist, da es dem Beschwerdeführer obliegt, an der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass unter diese Umständen die Anordnung des Wegweisungsvollzuges zu Recht erfolgte, dass nach den vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass das implizit gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da sich die Begehren als aussichtslos erwiesen, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Verfahrenskosten von Fr. 600.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) D-5315/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben, Beilage: Einzahlungsschein) - die beigeordnete rechtskundige Person (in Kopie) - das BFM, Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen (in Kopie, mit den Akten Ref.-Nr. N _______) - (...) Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer Versand: Seite 8