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Bundesverwaltungsgericht 12.09.2008 D-5315/2008

12 settembre 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,204 parole·~11 min·2

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 8. A...

Testo integrale

Abtei lung IV D-5315/2008 D-5316/2008 {T 0/2} Urteil v o m 1 2 . September 2008 Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richter Bruno Huber; Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller. A._______, geboren 5. März 1966, Mazedonien, deren Sohn _______, geboren 20. August 1990, Mazedonien, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration BFM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Wegweisung und Vollzug (Nichteintreten); Verfügungen des BFM vom 8. August 2008 / N 509 951. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-5315/2008 und D-5316/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführer, mazedonische Staatsangehörige albanischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in C._______, ihr Heimatland eigenen Angaben zufolge am 16. Mai 2008 zusammen mit ihrem zweiten Sohn und Bruder (vgl. N _______; D-_______) auf dem Luftweg verliessen und gleichentags mit einem gültigen Touristenvisum in die Schweiz einreisten, dass sie am 15. Juni 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum D._______ um Asyl nachsuchten, dass sie dort am 19. Juni 2008 summarisch befragt, am 7. Juli 2008 ausführlich zu ihren Asylgründen angehört und in der Folge für die Dauer des Verfahrens dem Kanton E._______ zugewiesen wurden, dass die Beschwerdeführer zur Begründung ihrer Asylgesuche im Wesentlichen geltend machten, ihr Ehemann respektive Vater, F._______, lebe seit vielen Jahren in der Schweiz und verfüge über eine Niederlassungsbewilligung, dass er bereits mehrmals vergeblich Antrag auf Familienzusammenführung gestellt habe und jetzt wieder ein solches Gesuch hängig sei, dass sie - wie bereits mehrmals in der Vergangenheit - ihren Ehemann respektive Vater in der Schweiz besucht hätten, dass sie eigentlich geplant hätten, nach Ablauf des Visums nach Hause zurückzukehren, dass der Bruder der Beschwerdeführerin ihnen jedoch unmittelbar vor Ablauf des einmonatigen Visums telefonisch mitgeteilt habe, die Lage in Mazedonien sei zurzeit infolge der Wahlen sehr angespannt und gefährlich, dass sie sich daher entschieden hätten, nach Ablauf des Visums in der Schweiz ein Asylgesuch einzureichen, anstatt nach Hause zurückzukehren, dass für den weiteren Inhalt der Aussagen auf die Protokolle bei den Akten zu verweisen ist, D-5315/2008 und D-5316/2008 dass das BFM auf die Asylgesuche der Beschwerdeführer mit Verfügungen vom 8. August 2008 - eröffnet am 12. August 2008 - in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat und ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass die Vorinstanz zur Begründung ihrer Entscheide im Wesentlichen ausführte, Mazedonien sei vom Bundesrat als verfolgungssicherer Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet worden, dass sich aus den Akten keine Hinweise ergäben, welche die in Bezug auf Mazedonien bestehende Vermutung der Verfolgungssicherheit widerlegen könnten, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar sowie möglich und es den Beschwerdeführern insbesondere zuzumuten sei, den Ausgang des hängigen fremdenpolizeilichen Bewilligungsverfahrens im Heimatland abzuwarten, dass für den weiteren Inhalt der vorinstanzlichen Verfügungen auf die Akten zu verweisen ist, dass die Beschwerdeführer mit Beschwerden vom 18. August 2008 (Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht gelangten und dabei beantragten, die vorinstanzlichen Verfügungen seien aufzuheben, und es sei ihnen infolge Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu gewähren, dass in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht wurde, dass den Beschwerden je eine Kopie einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 30. Juni 2008 an das Obergericht des Kantons E._______ betreffend Familiennachzug beilag, dass auf den Inhalt der Beschwerden - soweit wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, D-5315/2008 und D-5316/2008 dass der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit Zwischenverfügungen vom 21. August 2008 abwies und die Beschwerdeführer aufforderte, bis zum 1. September 2008 je einen Kostenvorschuss einzuzahlen, andernfalls auf die Beschwerden nicht eingetreten werde, dass die Beschwerdeführer ausserdem aufgefordert wurden, innert Frist weitere, allenfalls vorhandene Unterlagen zum hängigen Beschwerdeverfahren vor dem Obergericht des Kantons E._______ einzureichen, dass die Beschwerdeführer mit Eingaben vom 1. September 2008 eine Kostenvorschussverfügung des Obergerichts des Kantons E._______ vom 4. Juli 2008 einreichen liessen, dass sie ausserdem die Anfechtung der vorinstanzlichen Verfügungen sinngemäss auf die angeordnete Wegweisung ausdehnten und überdies um Vereinigung der beiden Beschwerdeverfahren ersuchten, dass die erhobenen Kostenvorschüsse am 1. September 2008 einbezahlt wurden, und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM auf dem Gebiet des Asylrechts entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführer durch die angefochtenen Verfügungen berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerden legitimiert sind (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass auf die form- und fristgerecht eingereichten Beschwerden einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), D-5315/2008 und D-5316/2008 dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Beschwerdeführer in ihren Eingaben vom 1. September 2008 um Vereinigung der beiden separat eingeleiteten Beschwerdeverfahren ersuchten, dass diesem Antrag stattzugeben ist und die beiden Beschwerdeverfahren demzufolge mit einem einzigen Urteil abgeschlossen werden, dass sich die Beschwerdebegehren in materieller Hinsicht auf die Anfechtung der angeordneten Wegweisung sowie deren Vollzugs beschränken, dass die Verfügungen des BFM vom 8. August 2008 demnach hinsichtlich der jeweiligen Dispositivziffern 1 (Nichteintreten auf die Asylgesuche) in Rechtskraft erwachsen sind, dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), dass die Wegweisung dann nicht verfügt wird, wenn die asylsuchende Person eine gültige Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung oder zumindest über einen Anspruch darauf verfügt, D-5315/2008 und D-5316/2008 dass die zuständigen kantonalen Behörden den Beschwerdeführern bisher keine Aufenthaltsbewilligung erteilt haben, dass der Ehemann respektive Vater der Beschwerdeführer den Akten zufolge letztmals am 20. September 2007 beim Ausländeramt des Kantons E._______ ein Familiennachzugsgesuch zugunsten der Beschwerdeführer einreichte, dass das Ausländeramt des Kantons E._______ dieses Gesuch mit Verfügung vom 20. Februar 2008 abwies, dass der Ehemann respektive Vater der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Rekurs vom 10. März 2008 beim Regierungsrat des Kantons E._______ anfechten liess, dass die Rekursbehörde diesen Rekurs mit Beschluss vom 11. Juni 2008 abwies, dass der Ehemann respektive Vater der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid am 30. Juni 2008 Verwaltungsbeschwerde beim Obergericht des Kantons E._______ erhob, dass das fragliche Verwaltungsbeschwerdeverfahren zurzeit noch hängig ist, dass nach dem Gesagten sowohl die erstinstanzlich zuständige kantonale Fremdenpolizeibehörde als auch die erste kantonale Rechtsmittelinstanz das Vorliegen eines Anspruchs der Beschwerdeführer auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung - zwar nicht grundsätzlich, aber doch im konkreten Fall - verneint haben, dass bei dieser Konstellation entgegen der von den Beschwerdeführern vertretenen Auffassung (vgl. dazu ihre Eingaben vom 1. September 2008) kein Grund besteht, die asylrechtlich angeordnete Wegweisung aufzuheben, da sich die vom BFM asylrechtlich angeordnete Wegweisung mit derjenigen der fremdenpolizeilichen Behörden vom Ergebnis her deckt (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21, insbesondere E. 11.b), dass die vom BFM verfügte Wegweisung der Beschwerdeführer aus der Schweiz demnach zu bestätigen ist und die Beschwerdeführer D-5315/2008 und D-5316/2008 bezüglich der Frage der Wegweisung auf den (weiteren) fremdenpolizeilichen Rechtsmittelweg zu verweisen sind, dass somit zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da im Falle eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme nach dem Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, weil die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführer rechtskräftig verneint wurde, dass keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die den Beschwerdeführern im Heimatstaat droht, dass in den Beschwerden geltend gemacht wird, der Vollzug der Wegweisung sei unzulässig, weil dies eine Verletzung von Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und Art. 44 Abs. 1 in fine AsylG (Grundsatz der Einheit der Familie) darstellen würde, dass Art. 44 Abs. 1 in fine AsylG praxisgemäss nur im Verhältnis zu Familienangehörigen zur Anwendung kommt, welche über den Status der vorläufigen Aufnahme verfügen (vgl. EMARK 1995 Nr. 24 S. 232), dass der Aufenthaltsstatus des Ehemannes respektive Vaters der Beschwerdeführer indessen auf einer fremdenpolizeilichen Grundlage (Niederlassungsbewilligung) beruht, weshalb nicht die Asylbehörden, sondern die kantonale Fremdenpolizeibehörde für die Regelung des Aufenthalts seiner Familienangehörigen, das heisst der Beschwerdeführer, zuständig ist, D-5315/2008 und D-5316/2008 dass der angeordnete (asylrechtliche) Wegweisungsvollzug daher unter diesem Aspekt zulässig ist, dass sich die zuständigen kantonalen Behörden, namentlich das Ausländeramt sowie der Regierungsrat des Kantons E._______, den Akten zufolge bereits mit der Tragweite von Art. 8 EMRK befasst haben, dass unter diesen Umständen für das Bundesverwaltungsgericht keine Veranlassung besteht, sich im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs erneut mit Art. 8 EMRK auseinanderzusetzen (vgl. dazu EMARK 2001 Nr. 21), zumal im vorliegenden Fall angesichts der rein fremdenpolizeilichen Aufenthaltsregelung des Ehemannes respektive Vaters der Beschwerdeführer kein asylrechtlicher Anknüpfungspunkt besteht und die Vermutung naheliegt, die Beschwerdeführer missbrauchten das Asylverfahren, um nach dem abweisenden Entscheid des Regierungsrates im fremdenpolizeilichen Bewilligungsverfahren via Asylverfahren ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu erwirken, dass die Beschwerdeführer in dieser Angelegenheit daher auf den (weiteren) fremdenpolizeilichen Rechtsmittelweg zu verweisen sind, dass es den Beschwerdeführern aufgrund der Aktenlage im Übrigen zuzumuten ist, das Familienleben mit dem Ehemann respektive Vater im Heimatland zu führen, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch aus diesem Grund keine Verletzung von Art. 8 EMRK begründet, dass der Beschwerdeführer aus Art. 8 EMRK grundsätzlich ohnehin keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltsrechts mehr ableiten kann, da er inzwischen volljährig geworden ist und den Akten zufolge kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu seinem Vater besteht, dass der Vollzug der Wegweisung aus diesen Gründen auch unter dem Gesichtspunkt der Vereinbarkeit mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz zulässig erscheint, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), D-5315/2008 und D-5316/2008 dass in Bezug auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auf Beschwerdeebene lediglich in pauschaler Weise vorgebracht wird, die allgemeine Sicherheitslage in Mazedonien habe sich in letzter Zeit verschlechtert, und die albanische Minderheit sei in allen Lebensbereichen erheblich benachteiligt, dass indessen weder die allgemeine Lage in Mazedonien noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführer im Falle ihrer Rückkehr ins Heimatland schliessen lassen, dass in Mazedonien keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, aufgrund welcher der Vollzug der Wegweisung gegebenenfalls als unzumutbar erachtet werden müsste, dass die Beschwerdeführer in ihrer Heimatgemeinde über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz verfügen und ausserdem - wie bisher - auf die finanzielle Unterstützung durch ihren Ehemann respektive Vater zählen können, dass daher nicht davon auszugehen ist, die Beschwerdeführer würden bei einer Rückkehr in ihr Heimatland in eine existenzbedrohende Situation geraten, dass der Vollzug der Wegweisung daher insgesamt als zumutbar zu erachten ist, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführer nach Mazedonien schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführern obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung demnach zu bestätigen ist, dass es den Beschwerdeführern somit nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtenen Verfügungen Bundesrecht verletzten, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellen oder unangemessen sind (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerden abzuweisen sind, D-5315/2008 und D-5316/2008 dass bei diesem Ausgang der Beschwerdeverfahren deren Kosten von Fr. 800.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit den am 1. September 2008 geleisteten Kostenvorschüssen von total Fr. 1'200.– zu verrechnet sind, dass den Beschwerdeführern demnach die Differenz von Fr. 400.– zurückzuerstatten ist. (Dispositiv nächste Seite) D-5315/2008 und D-5316/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Der Antrag auf Verfahrensvereinigung wird gutgeheissen. 2. Die Beschwerden werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– werden den Beschwerdeführern auferlegt und mit den geleisteten Kostenvorschüssen in der Höhe von Fr. 1'200.– verrechnet. Die Differenz von Fr. 400.– wird den Beschwerdeführern zurückerstattet. 4. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Formular "Zahladresse") - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - das _______ (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Versand: Seite 11

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