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Bundesverwaltungsgericht 30.01.2018 D-5312/2017

30 gennaio 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,593 parole·~18 min·5

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 15. August 2017

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-5312/2017

Urteil v o m 3 0 . Januar 2018 Besetzung Richter Simon Thurnheer (Vorsitz), Richter Jean-Pierre Monnet, Richterin Mia Fuchs, Gerichtsschreiber Daniel Widmer.

Parteien

A._______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Emil Robert Meier, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 15. August 2017 / N (…).

D-5312/2017 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben Sri Lanka am (…) Februar 2015 auf dem Luftweg in Richtung B._______ verliess und von dort am 13. Februar 2015 in die Schweiz gelangte, dass er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen um Asyl nachsuchte und dort am 26. Februar 2015 die Befragung zur Person (BzP) durchgeführt wurde, dass er am 29. März 2016 ausführlich zu den Asylgründen angehört wurde und ihm das SEM am 21. April 2016 die Beendigung eines angehobenen Dublin-Verfahrens mitteilte, dass er zu seiner Person im Wesentlichen vorbrachte, er sei tamilischer Ethnie, in C._______ geboren und habe im Quartier D._______ drei Jahre lang die Grundschule besucht, dass er seit seinem zehnten Lebensjahr bis ins Jahr 2009 als (…) gearbeitet, im Jahr (…) geheiratet, dann mit seiner Ehefrau zusammen gewohnt habe und im (…) 2005 ihre Tochter zur Welt gekommen sei, dass er, obschon nicht Mitglied der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE), mit seiner Familie in E._______, Quartier F._______ (G._______ Distrikt, Halbinsel Jaffna) in dem von diesen kontrollierten „Vanni-Gebiet“ gewohnt habe, dass die sri-lankische Armee (SLA) im Jahr 2009 alle Dorfbewohner in das Flüchtlingslager H._______ (I._______ Distrikt) gebracht habe, wo er im selben Jahr festgenommen und an einen ihm unbekannten Ort, in ein anderes Lager gebracht worden sei, dass er während der Haft verhört, geschlagen und misshandelt worden sei, dass er dabei insbesondere mit einem (…) verletzt worden sei, wobei er den Asylbehörden Narben an seinem (…) zeigte und angab, noch heute an (…)schmerzen zu leiden, dass er auch an seinen Armen mit (…) gebrannt worden sei, dass im Jahr 2010 sein Sohn geboren sei,

D-5312/2017 dass er im Februar 2015 freigelassen und von der SLA zum Flughafen in Katunayake (bei Colombo) gebracht worden sei, dort seine Ehefrau angetroffen und von ihr erfahren habe, dass sie seine Freilassung illegal beziehungsweise durch Geldzahlung erwirkt und seine Ausreise organisiert habe, dass er am selben Tag mit Hilfe eines Schleppers nach J._______ geflogen sei, dass sich die Kriminalpolizei (Criminal Investigation Department, CID) nach seiner Ausreise – im (…) 2015 – bei seiner Ehefrau nach ihm erkundigt habe, dass das SEM mit Verfügung vom 15. August 2017 – eröffnet am 17. August 2017 – feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht stand, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers sowohl bezüglich des Kontakts zu den LTTE als auch bezüglich der Dauer des angeblichen Trainings bei diesen und des Zeitpunkts dessen Abschlusses offensichtlich mehrfach widersprüchlich ausgefallen seien, wobei es ihm auf entsprechenden Vorhalt hin nicht gelungen sei, die unterschiedlichen Schilderungen der angeblichen Kursdauer aufschlussreich zu erklären beziehungsweise die Widersprüche auszuräumen, dass seine Aussagen bezüglich Beginn, Ende und Dauer des Aufenthalts im Flüchtlingslager H._______ markant auseinanderklafften und die Schilderungen zur angeblichen Haftzeit von 2009 bis 2015 bezüglich der Anzahl Aufenthaltsorte und Mitinsassen weitgehend auseinanderfallen würden und damit widersprüchlich seien, wobei sich die Ausführungen bei der Anhörung vom 29. März 2016 zu den angeblich mehreren Haftorten zudem als Nachschub erweisen würden,

D-5312/2017 dass sich der Beschwerdeführer bezüglich der Anzahl Verhöre während der Haft eklatant widersprochen habe, wobei es ihm auf Vorhalt hin wiederum nicht gelungen sei, die Widersprüche auszuräumen, und deshalb seine Schilderungen unglaubhaft seien, dass seine Schilderungen zu den Zeitverhältnissen zwischen seiner angeblichen Freilassung und seiner angeblichen Ausreise eklatant widersprüchlich und damit unglaubhaft seien, dass die erwähnten Widersprüche und der Nachschub zentrale und entscheidwesentliche Punkte beträfen, weshalb die entsprechenden Vorbringen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit unglaubhaft und konstruiert erscheinen würden, wobei die Widersprüche zudem die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers erschütterten, dass dem Vorbringen, die Ehefrau des Beschwerdeführers sei nach dessen Ausreise von der CID aufgesucht worden, der Boden entzogen sei und sich deshalb eine genauere Prüfung dieses Vorbringens erübrige, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. September 2017 durch seinen Rechtsvertreter gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung des SEM aufzuheben und das Verfahren an das Staatssekretariat zurückzuweisen, eventualiter sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren, subeventualiter sei er in der Schweiz vorläufig aufzunehmen, dass er schliesslich beantragte, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, eventualiter sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen, dass gleichzeitig je eine Bestätigung der (…), C._______, und der Human Rights Commission of Sri Lanka (HRC) sowie mehrere Röntgenaufnahmen in Kopie als Beweismittel eingereicht wurden, dass das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde am 21. September 2017 bestätigte, dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 28. September 2017 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und

D-5312/2017 um Entbindung von der Kostenvorschusspflicht aufgrund der Aussichtslosigkeit der Begehren abwies und dem Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses Frist bis zum 13. Oktober 2017 ansetzte, dass zur Begründung ausgeführt wurde, das SEM dürfte in zutreffender Weise ausgeführt haben, die Schilderungen des Beschwerdeführers seien sowohl bezüglich des Kontakts zu den LTTE als auch bezüglich der Dauer der angeblichen Ausbildung durch diese und des Zeitpunkts deren Abschlusses offensichtlich mehrfach widersprüchlich ausgefallen, wobei es ihm auf entsprechenden Vorhalt hin nicht gelungen ist, die unterschiedlichen Schilderungen der angeblichen Kursdauer aufschlussreich zu erklären beziehungsweise die Widersprüche auszuräumen, dass es weiter zutreffend festgestellt haben dürfte, die Aussagen des Beschwerdeführers bezüglich Beginn, Ende und Dauer des Aufenthalts im Flüchtlingslager H._______ klafften markant auseinander und die Schilderungen zur angeblichen Haftzeit von 2009 bis 2015 fielen bezüglich der Anzahl Aufenthaltsorte und Mitinsassen weitgehend auseinander und seien damit widersprüchlich, wobei sich die Ausführungen bei der Anhörung vom 29. März 2016 zu den angeblich mehreren Haftorten zudem als Nachschub erwiesen, dass dem SEM auch darin beizupflichten sein dürfte, der Beschwerdeführer habe sich bezüglich der Anzahl Verhöre während der Haft massiv widersprochen, wobei es ihm auf Vorhalt hin wiederum nicht gelungen sei, die Widersprüche auszuräumen, und deshalb seine Schilderungen unglaubhaft seien, dass die Vorinstanz sodann zu Recht ausgeführt haben dürfte, die Schilderungen des Beschwerdeführers zu den Zeitverhältnissen zwischen seiner angeblichen Freilassung und seiner angeblichen Ausreise seien widersprüchlich und damit unglaubhaft, dass sie deshalb zutreffend festgehalten haben dürfte, die erwähnten Widersprüche sowie der Nachschub beträfen zentrale und entscheidwesentliche Punkte, weshalb die entsprechenden Vorbringen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit unglaubhaft und konstruiert erschienen, wobei die Widersprüche zudem die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers erschütterten,

D-5312/2017 dass dem SEM unter diesen Umständen auch darin beizupflichten sein dürfte, dem Vorbringen, seine Frau sei nach seiner Ausreise von der CID aufgesucht worden, sei der Boden entzogen, dass die Vorinstanz zu Recht auf eine Prüfung der Asylrelevanz der Vorbringen verzichtet haben dürfte, dass sie schliesslich die Durchführbarkeit des Vollzugs der Wegweisung zu Recht bejaht und dabei unter dem Aspekt der Zumutbarkeit insbesondere den gesundheitlichen Problemen des Beschwerdeführers unter Hinweis auf die Behandlungsmöglichkeiten in Sri Lanka in gebührender Weise Rechnung getragen haben dürfte, dass die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe und die gleichzeitig eingereichten Beweismittel kaum zu einer anderen Einschätzung zu führen vermögen dürften, zumal sie sich weitestgehend auf eine Wiederholung der bisherigen Vorbringen beschränkten, dass der Rückweisungsantrag damit begründet werde, die Vorinstanz habe bei der Würdigung der Vorbringen den fallspezifischen Besonderheiten überhaupt nicht Rechnung getragen, handle es sich doch beim Beschwerdeführer um einen einfachen Mann, welcher die Grundschule nur während dreier Jahre besucht habe, weshalb sein Bildungsniveau entsprechend tief sei, und rede er gemäss Dolmetscher einen „Slang“ und artikuliere undeutlich, was sich auch bei der BzP und in der Anhörung niedergeschlagen habe, beispielsweise bezüglich der Anzahl der Befragungen, wobei das SEM unter diesen Umständen nicht auf einzelne Angaben des Beschwerdeführers hätte abstellen und daraus Widersprüche ableiten dürfen, um dann, insbesondere in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes, auf eine Prüfung der Asylrelevanz der Vorbringen zu verzichten, dass der Beschwerdeführer gemäss Dolmetscher zwar in der Tat eine undeutliche Aussprache habe beziehungsweise einen „Slang“ verwende, weshalb Letzterer zwecks Vermeidung von Missverständnissen verschiedentlich rückgefragt habe (vgl. act. A20 […]), dass der Beschwerdeführer aber die Verständlichkeit stets als gut bezeichnet habe, ihm die Protokolle in seine Muttersprache rückübersetzt worden seien und er daraufhin bestätigt habe, dass sie seinen Aussagen entsprächen,

D-5312/2017 dass er unter diesen Umständen aus dem entsprechenden Einwand kaum etwas zu seinen Gunsten abzuleiten vermögen dürfte, dass auch von einer Person mit einem tiefen Bildungsstand zu erwarten sein dürfte, tatsächlich Erlebtes ohne gröbere Widersprüche in plausibler Weise zu schildern, dass die Ausführungen in der Beschwerde zum Training bei den LTTE, zur geltend gemachten Festnahme im Jahr 2009, mehrjährigen Haftzeit und angeblichen Suche nach dem Beschwerdeführer ab (…) 2015 kaum geeignet sein dürften, bezüglich der Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen zu einer von der Vorinstanz abweichenden Einschätzung zu gelangen, zumal es sich im Wesentlichen um Wiederholungen der Schilderungen im erstinstanzlichen Verfahren handle, dass dasselbe bezüglich der auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel gelten dürfte, dass es sich bei der Bestätigung von K._______ vom (…) 2017 um ein Referenzschreiben der (…), C._______, handeln und dessen Beweiswert dem eines Gefälligkeitsdokuments entsprechen dürfte, dass gemäss der Bestätigung der HRC vom (…) 2017 die Ehefrau des Beschwerdeführers insbesondere angegeben habe, der militärische Nachrichtendienst sei nicht nur im (…) 2015 bei ihr und den Kindern erschienen, sondern sich die Nachstellungen bis vor Kurzem (…) wiederholt hätten, dass diesbezüglich auf die vorstehend wiedergegebene Erwägung des SEM zu verweisen sein dürfte, dass im Zusammenhang mit den (…) Röntgenaufnahmen vom (…) 2016 insbesondere ausgeführt werde, darauf sei eine Wirbelsäulen(…) klar erkennbar und aufgrund der zahlreichen Narben auf der (…)partie müssten sodann die geltend gemachten Folterungen als erstellt betrachtet werden, dass der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren vorgebracht habe, er leide an Schmerzen im (…)bereich und es seien Röntgenbilder gemacht worden (vgl. act. A20 […]), dass diesen Vorbringen in der angefochtenen Verfügung gebührend Rechnung getragen worden sein dürfte,

D-5312/2017 dass in Anbetracht der zahlreichen widersprüchlichen Aussagen des Beschwerdeführers betreffend die geltend gemachte Haft und deren Umstände kaum davon auszugehen sein dürfte, die erwähnten Narben seien in diesem Zusammenhang entstanden, dass der Kostenvorschuss am 9. Oktober 2017 geleistet wurde,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde nach der fristgerechten Leistung des Kostenvorschusses einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass das Bundesverwaltungsgericht in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder drei Richterinnen entscheidet (Art. 21 VGG), wobei gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auch in diesen Fällen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet werden kann, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),

D-5312/2017 dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass zur Vermeidung von Wiederholungen vorweg auf die Erwägungen des SEM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, welche sich nach Prüfung der Akten als zutreffend erweisen, dass dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 28. September 2017 dargelegt wurde, weshalb seine Vorbringen auf Beschwerdeebene – da aussichtslos – keine andere Beurteilung der Frage der Flüchtlingseigenschaft zu bewirken vermögen dürften, dass die Sachlage hinsichtlich des damaligen Begehrens zwischenzeitlich unverändert geblieben ist und daher, um Wiederholungen zu vermeiden, ebenfalls auf die Ausführungen in der erwähnten Zwischenverfügung verwiesen werden kann, an welchen bei eingehender Prüfung der Akten festzuhalten ist, dass sodann die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe, wie in der erwähnten Zwischenverfügung festgestellt, nicht geeignet sind, eine Änderung der angefochtenen Verfügung des SEM herbeizuführen, dass sich insbesondere die geltend gemachte Haft aufgrund der widersprüchlichen und unstimmigen Schilderung des Beschwerdeführers als unglaubhaft erweist, dass dem Beschwerdeführer deshalb auch nicht geglaubt werden kann, die Narben seien ihm während der Haft durch Misshandlungen zugefügt worden, dass vielmehr davon auszugehen ist, dass sie auf andere als die von ihm vorgebrachte Weise und in anderem Zusammenhang entstanden sind, dass beispielsweise die Narbe an der (…) des Beschwerdeführers gemäss seinen Aussagen von einem (…)unfall stammt (vgl. act. A20/32 […]), dass unter diesen Umständen die erwähnten Narben nicht geeignet sind, die geltend gemachte Verfolgung wegen Kontakte zu den LTTE beziehungsweise eines bei diesen absolvierten Trainings nachzuweisen, dass der Beschwerdeführer auch vorbrachte, seine Frau habe während seiner Haft von 2009 bis 2015 überall nach ihm gesucht und schliesslich

D-5312/2017 vom Roten Kreuz erfahren, wo er sich befunden habe (vgl. a.a.O. […]), wobei er während dieser Zeit ausser vom Haftpersonal von keinen anderen Personen Besuch erhalten habe (vgl. a.a.O. […]), dass er demgegenüber im weiteren Verlauf der Anhörung erklärte, er habe nur einmal, zirka einen Monat vor seiner Freilassung, Besuch vom Roten Kreuz erhalten (vgl. a.a.O. […]), dass angesichts dieser widersprüchlichen und weiterer unstimmiger Aussagen bezüglich der geltend gemachten Haft vom Beschwerdeführer hätte erwartet werden können, dass er zu deren Nachweis einen Beleg für den erwähnten Besuch beigebracht hätte, dass es dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein solches in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde, dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 502), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),

D-5312/2017 dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, dass das SEM in seiner Verfügung die Asylvorbringen des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft erachtete und das Vorliegen einer Gefährdungslage im Sinne von Art. 3 EMRK verneinte, dass sich der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) wiederholt mit der Gefährdungssituation für Tamilen auseinandersetzte, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen (vgl. Urteile des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien vom 31. Mai 2011, 41178/08; T.N. gegen Dänemark vom 20. Januar 2011, 20594/08; P.K. gegen Dänemark vom 20. Januar 2011, 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien vom 17. Juli 2008, 25904/07), dass der Gerichtshof dabei stets betonte, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung, dass vielmehr im Rahmen der Beurteilung, ob der oder die Betroffene ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse, verschiedene Aspekte beziehungsweise persönliche Risikofaktoren in Betracht gezogen werden müssten (vgl. Urteile des EGMR E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O., § 13 und 69; T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 94; sowie das Urteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 [als Referenzurteil publiziert] E. 8), dass dabei dem Umstand gebührend Beachtung zu schenken sei, dass diese einzelnen Aspekte, auch wenn sie für sich alleine betrachtet möglicherweise kein «real risk» darstellten, diese Schwelle bei einer kumulativen Würdigung erreichen könnten,

D-5312/2017 dass der Beschwerdeführer mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen keine begründete Furcht vor asylrechtlich relevanter Verfolgung seiner Person darzulegen vermochte, zumal er, nachdem er keine politischen Aktivitäten in Sri Lanka geltend machte und seine Aussagen bezüglich Kontakten zu beziehungsweise Training vor mehr als acht Jahren bei den LTTE unglaubhaft erscheinen, auch unter Berücksichtigung seiner Narben kein relevantes Risikoprofil erkennen lässt, was auch die Vorinstanz zutreffend erkannt hat, dass der Wegweisungsvollzug somit zulässig ist, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz (auch in das „Vanni-Gebiet“) zumutbar ist, wenn das Vorliegen individueller Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Referenzurteile des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.3.3 und D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 insb. E. 9.5.9), dass mit Hinweis auf die oben genannten Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vorliegend keine individuellen Gründe ersichtlich sind, welche der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges des Beschwerdeführers entgegenstehen, dass gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers (…) und (…) immer noch im Quartier D._______ von C._______ (Nordprovinz) bei (…) wohnhaft sind, (…) und von denen sie unterstützt würden (vgl. act. A20 […]), dass er sich mithin ausserhalb seines früheren Wohnortes E._______ niederlassen kann, dass nach dem Gesagten von einem tragfähigen familiären Beziehungsnetz und einer gesicherten Wohnsituation auszugehen ist, dass er über langjährige Berufserfahrung als (…) verfügt und die Möglichkeit zum Aufbau beziehungsweise zur Weiterführung einer wirtschaftlichen Lebensgrundlage hat,

D-5312/2017 dass er sich in der Schweiz wegen Schmerzen im (…)bereich ein einziges Mal in ärztliche Behandlung begab, wobei der Arzt nach der Auswertung der Röntgenaufnahmen erklärt habe, dass eine leichte (…) bestehe (vgl. act. A20 […]), weshalb nicht von einem gravierenden medizinischen Fall auszugehen ist, dass der Vollzug der Wegweisung unter diesen Umständen sowie angesichts der relativ guten medizinischen Versorgungslage und entsprechender Behandlungsmöglichkeiten in Sri Lanka auch unter Berücksichtigung der geltend gemachten gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers zumutbar erscheint, dass somit weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom SEM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz kein Anlass besteht, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und der am 9. Oktober 2017 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite)

D-5312/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Simon Thurnheer Daniel Widmer

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