Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 07.12.2020 D-5307/2020

7 dicembre 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,346 parole·~17 min·3

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 7. Oktober 2020

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-5307/2020

Urteil v o m 7 . Dezember 2020 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richter William Waeber; Gerichtsschreiber Patrick Blumer.

Parteien

A._______, geboren am (…), Pakistan, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 7. Oktober 2020 / N (…).

D-5307/2020 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer gelangte gemäss eigenen Angaben am 5. November 2018 in die Schweiz, wo er am Folgetag um Asyl nachsuchte. B. B.a Am 19. November 2018 fand die Befragung zur Person (BzP) statt und am 10. September 2020 wurde der Beschwerdeführer vom SEM einlässlich zu seinen Asylgründen angehört. Dabei brachte er vor, er stamme aus dem Dorf B._______ (Provinz […]), wo er von seiner Geburt bis zur Ausreise mit seiner Familie gelebt habe. Er habe dort die Schule bis zur (…). Klasse besucht und danach im eigenen Landwirtschaftsbetrieb gearbeitet. Ausserdem habe er eine Hühnerfarm betrieben. In den letzten ungefähr (…) Jahren vor seiner Ausreise aus Pakistan habe er zudem in seinem Heimatdorf eine (…) geführt, wo er auch elektronische Geräte, Papeterieartikel und Sportsachen verkauft habe. Mit seinen verschiedenen Geschäftstätigkeiten habe er gut verdient. Er sei verheiratet und Vater von vier Töchtern und einem Sohn; seine Familie halte sich seit seiner Ausreise in C._______ (Provinz […]) auf. Am (…) sei sein Freund vor seinen Augen mit einer Eisenstange erschlagen worden. Die drei Hauptverantwortlichen für den Mord seien zunächst geflüchtet. Wenig später sei einer von ihnen verhaftet worden. Am (…) habe er (Beschwerdeführer) vor dem zuständigen Gericht ([…]) gegen die Mörder ausgesagt. Nebst ihm habe ein zweiter Zeuge namens D._______ vor Gericht ausgesagt, dieser sei mittlerweile nach E._______ ausgereist. Am Tag nach seiner Aussage seien die zwei geflüchteten Täter zusammen mit anderen Personen in seine (...) gekommen und hätten ihn aufgefordert, seine Aussage zurückzuziehen. Sie hätten sein Geschäft beschädigt, ihm gedroht und auch geschossen. Danach seien diese Leute jeden Tag in sein Geschäft gekommen und hätten ihm gedroht beziehungsweise habe er diese Personen nach dem (…) nicht mehr gesehen. Er habe den Vorfall gleichentags der Polizei gemeldet, welche ihm gesagt habe, dass gegen diese Personen bereits Ermittlungen im Gang seien. Danach habe er einen Käufer für seine (...) gesucht, habe seinen landwirtschaftlichen Betrieb und seine Hühnerfarm verpachtet und sei am (…) ausgereist. B.b Der Beschwerdeführer reichte Kopien des Polizeiberichts über den Vorfall mit seinem Freund und seine Anzeige zum Vorfall in seiner (...) als Beweismittel ein.

D-5307/2020 C. Mit Verfügung vom 7. Oktober 2020 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. D. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 27. Oktober 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Sache zur erneuten Beurteilung an das SEM zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes. Eventualiter sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. Der Beschwerde lagen die Originale der bei der Vorinstanz eingereichten Dokumente (vgl. Bst. B.b) samt Übersetzung und eine Fürsorgebestätigung bei. E. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte dem Beschwerdeführer am 29. Oktober 2020 den Eingang seiner Beschwerde.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des AsylG (SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Das Verfahren

D-5307/2020 richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 1.4 Der vorliegenden Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (Art. 55 Abs. 1 VwVG). 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a AsylG). 4. Der Beschwerdeführer beantragt subeventualiter die Rückweisung der angefochtenen Verfügung zur erneuten Beurteilung, begründet diesen Antrag in seiner Rechtsmittelschrift indes nicht. Eine Verletzung von Verfahrensrechten ergibt sich auch nicht aus den Akten. Der Kassationsantrag ist abzuweisen. 5. 5.1 Die Vorinstanz begründet ihre Verfügung dahingehend, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG nicht standhielten. Übergriffe durch Dritte oder Befürchtungen, künftig solchen ausgesetzt zu sein, seien nur dann flüchtlingsrechtlich relevant, wenn der Staat nicht schutzwillig oder schutzfähig sei. Generell sei Schutz gewährleistet, wenn funktionierende und wirksame Polizei- und Justizorgane zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Verfolgungshandlungen bestehen würden. Eine verfolgte Person müsse Zugang zu diesem Schutz haben und dessen Inanspruchnahme müsse zumutbar sein. Bei den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Problemen handle es sich nicht um asylrelevante Vorbringen, da

D-5307/2020 diese Nachteile nicht aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauung entstanden seien. Bei fehlender Asylrelevanz könne auf die Prüfung der eingereichten Beweismittel – ein Polizeibericht über den Vorfall, bei welchem sein Freund getötet worden sei und die Anzeige bezüglich des Vorfalls vom (…) in seiner (...) – verzichtet werden. Die von ihm geltend gemachten Vorfälle würden ohnehin nicht in Frage gestellt. Seine Vorbringen würden von Übergriffen Dritter handeln, welche unter dem Punkt der Zulässigkeit der Wegweisung abzuhandeln seien. Die geltend gemachten Übergriffe würden von den pakistanischen Behörden geahndet. Einer der Täter sei bereits festgenommen worden und die anderen zwei Hauptverdächtigen befänden sich auf der Flucht. Zudem hätten die Behörden anlässlich der Anzeige durch den Beschwerdeführer in Bezug auf den Vorfall in seiner (...) gesagt, dass gegen die Verantwortlichen bereits Ermittlungen im Gang seien. Sollte er sich trotz der behördlich ergriffenen Massnahmen gegen die Täter in seinem Heimatort weiterhin unsicher fühlen, so könne er sich auch in C._______ niederlassen, einer Stadt, die bereits im Jahr (…) über (…) Millionen Einwohner gezählt habe, oder in einen anderen Teil seines Heimatlandes gehen und sich so einer allfälligen Gefahr entziehen. Damit wäre er selbst bei einem Versagen der pakistanischen Behörden nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. Diese Feststellung habe der Beschwerdeführer in der Anhörung selber bestätigt, indem er angegeben habe, dass seine Familie nach C._______ zu den Verwandten seiner Ehefrau umgezogen sei, wo sie immer noch leben würde. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben im letzten Monat vor seiner Ausreise die Zeit vor allem damit verbracht habe, einen Käufer für seine (...) zu finden und um seine anderen Betriebe zu verpachten, sei ein Hinweis dafür, dass sich die Situation nach dem Eingreifen der Behörden beruhigt habe. Seine Wegweisung sei somit zulässig. 5.2 Der Beschwerdeführer entgegnet in seiner Rechtsmitteleingabe, es sei ihm ein Anliegen gewesen, dass die Mörder seines Freundes zur Rechenschaft gezogen würden, deshalb habe er im Prozess mitwirken und seine Pflichten als Zeuge erfüllen wollen. Da die Mörder in seinem Laden Schüsse abgefeuert hätten, sei ihm bewusst geworden, dass ihre Drohung ernst gewesen sei und sie nicht von ihm ablassen würden, wenn er weiterhin im Prozess als Zeuge aussagen würde. Die Polizei habe nach der Anzeige

D-5307/2020 nichts unternommen, um ihm Schutz zu gewähren. Sie habe lediglich gesagt, dass bereits Ermittlungen am Laufen seien. In den darauffolgenden Tagen habe er ständig Angst gehabt, die Personen könnten ihn erneut aufsuchen und ihn umbringen. Die Behauptung der Vorinstanz, dass er sich in C._______ dank der hohen Einwohnerzahl der Gefahr hätte entziehen können, sei nicht zutreffend und unlogisch. Eine hohe Einwohnerzahl bedeute nicht automatisch Schutz, falls die Mörder seines Freundes ihn dort aufsuchen würden. Jene Sicherheitsbehörden seien nicht fähiger oder gewillter als die Behörden in seinem Heimatdorf. Im Gegenteil – in einer Grossstadt wie C._______ sei die Sicherheitslage viel schlechter als in kleineren Ortschaften. Die Kriminalität sei höher und die Sicherheitsbehörden seien mit der Arbeit masslos überlastet. So hätten die Behörden nicht die Kapazität, jeden einzelnen Todesfall zu untersuchen. Nach der Anzeige des Vorfalls vom (…) bei der Polizei sei er von den Mördern seines Freundes weiterhin bedroht worden. Er habe sich vor allem zu Hause versteckt und den Verkauf seines Ladens rasch organisiert. Wenn er zurückginge, würden die Mörder seines Freundes ihn finden und ihn umbringen. 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

D-5307/2020 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass – unabhängig davon, ob die Vorfluchtvorbringen glaubhaft sind – die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Furcht, von den Mördern seines Freundes aufgrund seiner (diese belastenden) gerichtlichen Aussage verfolgt zu werden, asylrechtlich als nicht relevant zu bezeichnen ist. 7.2 Bei den geltend gemachten Übergriffen handelt es sich um solche seitens privater Drittpersonen. Eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure kann dann flüchtlingsrechtlich relevant sein, wenn es der betroffenen Person nicht möglich ist, davor im Heimatstaat adäquaten Schutz zu finden. Nach der sogenannten Schutztheorie (vgl. hierzu Entscheidungen und Mitteilungen der [ehemaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18) ist nichtstaatliche Verfolgung flüchtlingsrechtlich nur dann relevant, wenn der Staat unfähig oder nicht willens ist, Schutz vor einer solchen Verfolgung zu bieten. Eine Garantie für langfristigen individuellen Schutz der von nichtstaatlicher Verfolgung bedrohten Person kann dabei nicht verlangt werden. So kann es keinem Staat gelingen, jederzeit und überall die absolute Sicherheit seiner Bürgerinnen und Bürger zu gewährleisten. Hingegen muss der Staat eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung stellen. Zudem muss die Inanspruchnahme des Schutzsystems der betroffenen Person objektiv zugänglich und individuell zumutbar sein, was jeweils im Rahmen einer Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung des länderspezifischen Kontextes zu beurteilen ist (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.3 f. m.w.H. und Urteil des BVGer E-4446/2018 vom 29. August 2018 E. 6.2.1). 7.3 Der Beschwerdeführer vermag nicht überzeugend darlegen, dass er wegen fehlender Schutzfähigkeit und fehlenden Schutzwillens der pakistanischen Behörden einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr durch Dritte ausgesetzt gewesen wäre und aus diesem Grund eine Gefährdung seiner Person im Falle einer Rückkehr nach Pakistan anzunehmen sei. Vielmehr ist aufgrund der entsprechenden Schilderungen des Beschwerdeführers vom Schutzwillen der Polizei in Pakistan auszugehen. So hat diese seinen Angaben zufolge den gemeldeten Vorfall in seinem Buchladen aufgenommen, einen Rapport erstellt und mitgeteilt, dass gegen die Verantwortlichen bereits Ermittlungen im Gang seien (vgl. SEM act. A13 F72). Die im vorliegenden Verfahren zu den Akten gereichte Anzeige untermauert diese Angaben und macht die Anhandnahme von polizeilichen Ermittlungen im Vor-

D-5307/2020 feld eines allenfalls anschliessenden Strafverfahrens deutlich und widerspricht damit gerade der Darstellung des Beschwerdeführers, die Polizei habe nichts unternommen, um ihm Schutz zu gewähren (vgl. Beschwerde, S. 2). Schliesslich kann der pakistanische Staat – bis auf gewisse Gebiete im Nordwesen des Landes – auch als schutzfähig bezeichnet werden (vgl. Urteil des BVGer E-5597/2020 vom 25. November 2020 E. 5.3.4 m.w.H.). Im Übrigen hat der Beschwerdeführer selbst ausgeführt, dass die Angreifer nicht mehr in seinen Laden gekommen seien, nachdem er den Vorfall der Polizei gemeldet hatte (vgl. a.a.O., F83). Abgesehen davon wäre es dem Beschwerdeführer – wie die Vorinstanz zu Recht ausführt – auch möglich gewesen, sich an einem anderen Ort auf dem Staatsgebiet Pakistans niederzulassen, zumal seine Frau und die fünf Kinder gemäss eigenen Angaben unbehelligt in C._______ leben (vgl. SEM act. A13 F11 f., 20 und 37). Seine Behauptung, wonach eine hohe Einwohnerzahl nicht automatisch Schutz biete und die dortigen Sicherheitsbehörden nicht fähiger oder gewillter als die Behörden in seinem Heimatdorf seien, vermag daran nichts zu ändern, zumal in den Grossstädten Pakistans – so auch in C._______ – potentiell Verfolgte aufgrund der dortigen Anonymität sicherer sind als auf dem Land (vgl. Urteil des BVGer D-3383/2017 vom 20. Juli 2017 S. 6). 7.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, darzulegen, asylrelevanten Nachteilen ausgesetzt gewesen zu sein oder solche künftig befürchten zu müssen. Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 8. Lehnt die Vorinstanz das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

D-5307/2020 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (flüchtlingsrechtliches Refoulementverbot; Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 [FK, SR 0.142.30] und Art. 5 Abs. 1 AsylG). Zudem darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden (menschenrechtliches Refoulementverbot; Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 EMRK und Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]). Gemäss Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) und des UN-Anti-Folterausschusses liegt eine Verletzung des menschenrechtlichen Refoulementverbots vor, wenn der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") dafür nachweisen oder glaubhaft machen könne, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohe (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). 9.3 Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung darzulegen, weshalb das flüchtlingsrechtliche Refoulementverbot vorliegend keine Anwendung findet. Unabhängig von den hohen Anforderungen an die Feststellung eines "real risk" kann sich der Beschwerdeführer nach einer Rückkehr in seinen Heimatstaat an die pakistanischen Sicherheitsbehörden wenden, sollte er tatsächlich entsprechenden Schutzes bedürfen. Demnach ist er bei einer Rückkehr auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Pakistan lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.

D-5307/2020 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In Pakistan herrscht nach konstanter Rechtsprechung, trotz teilweise angespannter Lage, keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt, die zur Annahme führen müsste, jede dorthin zurückkehrende Person sei mit erheblicher Wahrscheinlichkeit konkret gefährdet. Der Wegweisungsvollzug ist daher nicht generell unzumutbar (vgl. dazu etwa das Referenzurteil des BVGer E-3258/2018 vom 2. Juni 2020 E. 12.4.1 sowie die Urteile des BVGer D-4418/2018 vom 13. November 2019 E. 7.3.1 und E-5352/2017 vom 12. Februar 2019 E. 9.3.1, m.w.H.). In Fällen der grundsätzlichen Zumutbarkeit ist die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nur anzunehmen, wenn konkrete, in der Person des Beschwerdeführers liegende Gegebenheiten eine individuelle Gefährdung zu begründen vermögen. Solche sind vorliegend nicht ersichtlich, weshalb vollumfänglich auf die diesbezüglichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann. Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde vorbringt, seinen (…) verkauft zu haben und damit keine Lebensgrundlage mehr zu haben (vgl. Beschwerde, S. 3), ist ihm entgegenzuhalten, dass er darüber hinaus einen landwirtschaftlichen Betrieb und eine Hühnerfarm verpachtet hat. Dies wird ihm bei der Rückkehr als Grundlage für den Wiederaufbau seiner wirtschaftlichen Existenz helfen. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Die aktuelle Corona-Pandemie steht dem Wegweisungsvollzug ebenfalls nicht entgegen. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme setzt voraus, dass ein Vollzugshindernis nicht nur vorübergehender Natur ist, sondern

D-5307/2020 voraussichtlich eine gewisse Dauer – in der Regel mindestens zwölf Monate – bestehen bleibt. Ist dies nicht der Fall, so ist dem temporären Hindernis bei den Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen (vgl. EMARK 1995 Nr. 14 E. 8d und e). Bei der Corona-Pandemie handelt es sich – wenn überhaupt – um ein bloss temporäres Vollzugshindernis, welchem somit im Rahmen der Vollzugsmodalitäten durch die kantonalen Behörden Rechnung zu tragen ist, indem etwa der Zeitpunkt des Vollzugs der Situation im Heimatland angepasst wird. Der Vollzug der Wegweisung ist somit auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Das mit der Beschwerde gestellte Begehren um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit dem vorliegenden Direktentscheid gegenstandslos geworden. 11.2 Der Beschwerdeführer ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtlos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht gegeben, weshalb die Gesuche abzuweisen sind. 11.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

D-5307/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Jeannine Scherrer-Bänziger Patrick Blumer

Versand:

D-5307/2020 — Bundesverwaltungsgericht 07.12.2020 D-5307/2020 — Swissrulings