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Bundesverwaltungsgericht 10.03.2009 D-5304/2007

10 marzo 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,862 parole·~24 min·2

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung

Testo integrale

Abtei lung IV D-5304/2007 haf/wig {T 0/2} Urteil v o m 1 0 . März 2009 Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richter Beat Weber, Richter Gérald Bovier, Gerichtsschreiber Gert Winter. A._______, geboren (...), Äthiopien, vertreten durch lic. iur. Daniel Habte, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 5. Juli 2007 / N . Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-5304/2007 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat am 28. Juli 2000 und gelangte am 15. August 2000 via Italien und unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz. Am folgenden Tag stellte er in der Empfangsstelle X._______ ein Asylgesuch, welches das BFF mit Verfügung vom 6. März 2001 ablehnte. Gleichzeitig verfügte die Vorinstanz die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B. Mit Eingabe vom 14. August 2006 liess der Beschwerdeführer beim BFM ein Wiedererwägungsgesuch beziehungsweise ein zweites Asylgesuch stellen. Das BFM nahm diese Eingabe als Asylgesuch entgegen und führte am 8. September 2006 mit dem Beschwerdeführer eine direkte Anhörung zu den Asylgründen durch. Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines zweiten Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, er habe sich als Mitglied der KINJIT (Coalition for Unity and Democracy Party [CUDP]) engagiert, indem er an allen Versammlungen und Demonstrationen gegen die äthiopische Regierung teilgenommen und sich an der Organisation von Demonstrationen beteiligt habe. Mit seinen exilpolitischen Aktivitäten habe er bereits drei Monate nach seiner Ankunft in der Schweiz angefangen und sei der Vereinigung der Äthiopier in der Schweiz (IMAS; Ethiopian Community Switzerland) als Mitglied beigetreten. Ab dem Jahre 2004 sei er mit der Aufgabe betraut worden, im Kanton S._______ äthiopische Flüchtlinge über die politische Lage im Heimatstaat zu informieren. Zur Untermauerung seiner Vorbringen liess der Beschwerdeführer zwei Bestätigungen der Vereinigung der Äthiopier in der Schweiz, eine DVD mit Aufnahmen von Demonstrationen in T._______ und R._______ sowie aus dem Internet ausgedruckte Fotos und Texte zu den Akten reichen. C. Mit Verfügung vom 5. Juli 2007 - eröffnet am 9. Juli 2007 - stellte das Bundesamt fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug und erhob keine Gebühren. D-5304/2007 D. Mit Beschwerde vom 6. August 2007 (Poststempel vom 7. August 2007) liess der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung von Asyl in der Schweiz beantragen. Eventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz anzuordnen. Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Der Vollzug der Wegweisung sowie die Durchführung von Vorbereitungshandlungen seien im Sinne einer vorsorglichen Massnahme bis zum Entscheid über die aufschiebende Wirkung der vorliegenden Beschwerde zu sistieren. Schliesslich sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Auf die Beschwerdebegründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Als Beweismittel liess der Beschwerdeführer zahlreiche Auszüge aus dem Internet nebst einer Übersetzung sowie ein Papier des Bayerischen Flüchtlingsrats zu den Akten reichen. E. Mit Zwischenverfügung vom 10. August 2007 teilte der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts dem Beschwerdeführer mit, er könne den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten, und wies die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab. Gleichzeitig forderte er den Beschwerdeführer auf, bis zum 27. August 2007 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-- zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Der einverlangte Kostenvorschuss wurde innert Frist geleistet. F. Mit Eingabe vom 24. September 2007 (Poststempel vom 25. September 2007) liess der Beschwerdeführer den Ausdruck eines von ihm im Internet publizierten, acht Zeilen umfassenden Textes zu den Akten reichen. Er machte geltend, dabei handle es sich um einen regimekritischen Artikel, in dem der Beschwerdeführer den Mangel an Demokratie in Äthiopien kritisiere und entsprechend Reformen fordere. Demzufolge verfüge der Beschwerdeführer über ein aussergewöhnliches poli- D-5304/2007 tisches Profil, welches bekannt sei, weshalb dem Beschwerdeführer bei der Rückkehr nach Aethiopien politische Verfolgung drohe. G. G.a In seiner Vernehmlassung vom 22. Oktober 2007 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte das BFM aus, der Beschwerdeführer verweise im Zusammenhang mit seiner exilpolitischen Tätigkeit auf Unterlagen aus Deutschland betreffend eine Weisung des äthiopischen Aussenministeriums, gemäss welcher sämtliche äthiopischen Auslandsvertretungen aufgefordert würden, Informationen über „extreme Elemente“ im Ausland zu sammeln und deren Namen an die Zentrale in Addis Abeba weiter zu leiten. Dieses Rundschreiben sowie die darin in Erinnerung gerufenen, bereits früher erlassenen Richtlinien seien dem BFM bekannt, zumal diese Dokumente bereits auf einschlägigen Seiten im Internet auffindbar seien. Die „Direktion für Angelegenheiten von im Ausland lebenden Äthiopiern“ habe nach allgemein zugänglichen Informationen im Wesentlichen die Aufgabe, für eine bessere Vernetzung der etwa eine Million Menschen zählenden äthiopischen Diaspora mit dem Heimatland zu sorgen. Die erwähnten Rundschreiben und die Richtlinien bezweckten offensichtlich, die Loyalität und das Wählerpotenzial der im Ausland lebenden Äthiopier zugunsten der Regierung in der Heimat zu fördern und bestimmte Mitglieder der Exilopposition unter Anklage zu stellen. Deshalb würden die Auslandsvertretungen angewiesen, extremistisch tätige Führer und Aktivisten oppositioneller Parteien der Zentrale zu melden. Im Schreiben und den darin erwähnten Richtlinien würden die Auslandsvertretungen aber nicht dazu aufgerufen, systematisch gegen die grosse Masse von exilpolitisch aktiven Personen vorzugehen und entsprechende Informationen zu sammeln. In den Richtlinien der äthiopischen Behörden werde nämlich sehr wohl differenziert: Danach bestehe die eine Gruppe aus Personen, die ohne jede Toleranz eine Hasspolitik betreiben würden. Die zweite Gruppe bestehe aus gemässigten Personen, mit denen der Dialog zu suchen sei. Die äthiopischen Behörden hätten nur dann ein Interesse an der Identifizierung einer Person, wenn deren Aktivitäten als konkrete Bedrohung für das politische System wahrgenommen würden. Zwar mache der Beschwerdeführer geltend, er habe sich an einer Kundgebung besonders exponiert, indem er den Teilnehmenden Parolen vorgesagt habe. Dazu habe er im Internet Petitionen unterschrieben und sogar regimekritische Artikel verfasst, zu denen er jedoch keinen Zugriff mehr habe, D-5304/2007 weil das Regime den Zugriff auf diese Seiten blockiert habe. In der Tat werde das BFM sehr häufig mit solchen Dokumentationen über regimekritische Kundgebungen sowie Internetpublikationen konfrontiert. Diese Beweismitteleingaben zeigten, dass allein in der Schweiz – geschweige denn in ganz Westeuropa – innerhalb eines Jahres unzählige exilpolitische Anlässe stattfänden und regimekritische Artikel publiziert würden. Der Beschwerdeführer lege jedoch in seiner Beschwerde nicht dar, wie er aufgrund von angeblich von ihm verfassten und nicht mehr vorhandenen Internetartikeln sowie wegen des unter einer Liste von mehreren Tausend Petitionsunterzeichnern angeführten Namens persönlich gefährdet sei. Es sei auch den äthiopischen Behörden bekannt, dass viele in Westeuropa lebende Äthiopier vor allem deshalb im Ausland in Erscheinung träten und unter anderem Artikel im Internet platzierten, um damit einen flüchtlingsrelevanten, vermeintlich erheblichen Nachfluchtgrund zu schaffen. Wie das BFM bereits in der angefochtenen Verfügung angeführt habe, sei der Beschwerdeführer in seinem Land kein politisch bekannter Aktivist gewesen. Er habe auch in der Schweiz nicht das Profil einer politischen Führerpersönlichkeit. Mit seinem exilpolitischen Engagement für äthiopische Landsleute auf lokaler Ebene und der Beteiligung an Demonstrationen und der Unterzeichnung von Petitionen bringe er keine extremistische Haltung zum Ausdruck, die von den äthiopischen Behörden als Bedrohung registriert werden könne. Aufgrund dieser Ausführungen sei nicht von einer persönlichen Gefährdung des Beschwerdeführers wegen exilpolitischer Tätigkeiten auszugehen. Im Übrigen werde auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung, an denen vollumfänglich festgehalten werde, verwiesen. G.b In seiner Replik vom 7. November 2007 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe mit seinen Internetartikeln seine politische Einstellung gegenüber dem äthiopischen Regime zum Ausdruck gebracht. Wenn die Vorinstanz behaupte, diese Handlungen stellten in der Wahrnehmung des äthiopischen Regimes keine Bedrohung dar, so müsse man sich fragen, weshalb es die einschlägigen Websites der Opposition blockiert habe. Jedenfalls handle es sich beim Beschwerdeführer um einen politisch interessierten und engagierten Menschen, der mit seinem politischen Einsatz etwas an der politischen Situation in Äthiopien verändern wolle. Dabei nehme er eine konkrete Gefährdung in Kauf. Die Unterscheidung zwischen echten und vorgetäuschten politischen Exilaktivisten sei unzulässig, da sie auch von den schweizerischen Behörden unmöglich mit der D-5304/2007 erforderlichen Zuverlässigkeit vorgenommen werden könne, da ja nur der Asylsuchende selber über seine Motivation Auskunft geben könne. Es sei auch fraglich, ob die äthiopischen Behörden überhaupt in der Lage seien, den „Missbrauchscharakter“ des Gebarens von Exiläthiopiern zu durchschauen. Diesbezüglich könne den äthiopischen Behörden kein Vertrauen geschenkt werden, wie die täglichen, sattsam bekannten Berichte über massive Menschenrechtsverletzungen, von denen insbesondere Oppositionelle, Andersdenkende oder Journalisten betroffen seien, zeigten. H. H.a In einem Schreiben vom 1. Juli 2008 teilte das Bundesamt für Polizei (BAP) mit, der Dienst für Analyse und Prävention verfüge über keine Erkenntnisse, die auf verbotene nachrichtendienstliche Aktivitäten von äthiopischen Behörden in der Schweiz schliessen liessen. Der Dienst teile deshalb die Auffassung von Herrn B._______ nicht, dass Vertreter der äthiopischen Sicherheitsdienste alle wichtigen Treffen der politischen Opposition überwachten und auskundschafteten. Der Dienst komme zu diesem Schluss, weil er einerseits bis heute keine entsprechenden Hinweise oder Klagen seitens der Opposition erhalten habe und andererseits die offiziellen äthiopischen Vertretungen in unserem Land personell schwach dotiert seien. So seien bei der äthiopischen Botschaft in Bern aktuell drei Personen, und bei der ständigen Mission bei der UNO fünf Personen gemeldet. Erfahrungsgemäss würden Emigranten- und Oppositionsgruppierungen primär von Personen der offiziellen Vertretungen des jeweiligen Heimatlandes beobachtet. Daneben gebe es in den Emigrantenkreisen ab und zu regimetreue Personen, welche selbst beispielsweise als Asylsuchende oder anerkannte Flüchtlinge hier lebten und ihrem Heimatland über die Aktivitäten von Regimegegnern Bericht erstatteten. Gerade in aktiven Oppositionsgruppierungen würden aber „Verräter“ oft erkannt und den schweizerischen Behörden gemeldet. Indessen habe der Dienst bezüglich Äthiopien bis heute keine dahingehenden Hinweise. H.b Im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs zum Bericht des Dienstes für Analyse und Prävention liess sich der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. Juli 2008 vernehmen. Bei dieser Gelegenheit machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, das BAP deute an, die Überwachung der äthiopischen Exilgemeinde gehe von D-5304/2007 den im Ausland stationierten offiziellen Vertretungen und informellen Mitarbeitern aus. Es sei von einer lückenlosen Überwachung durch die äthiopischen Behörden auszugehen, indem bei jeder Veranstaltung reguläre oder informelle Mitarbeiter der äthiopischen Sicherheitsorgane präsent seien und das Geschehen registrierten. Ferner sei es widersprüchlich, wenn das BAP einerseits ausführe, Überwachungsmassnahmen könnten nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden, und andererseits „seltsamerweise und in Abkehr von seinen bisherigen Berichten“ festhalte, offizielle äthiopische Vertretungen seien schwach dotiert und könnten deshalb die Opposition nicht überwachen. In Anbetracht der Bekanntheit des Rundschreibens des äthiopischen Aussenministeriums sei es in keiner Weise nachvollziehbar, wie das Bundesamt zum Schluss komme, es fände angeblich keine Überwachung der politischen Opposition statt. Des Weiteren sei festzuhalten, dass die äthiopische Exilgemeinde auch gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts überwacht werde. So werde in einem Urteil vom 30. November 2007 festgehalten, die äthiopischen Sicherheitsbehörden überwachten und registrierten die exilpolitischen Aktivitaten ihrer Landsleute relativ intensiv. Die dazu angelegten Datenbanken enthielten nicht nur Informationen über führende politische Aktivitäten in der Diaspora, sondern auch einfache Mitglieder und Sympathisanten der Oppositionsparteien. Es sei klar von einer informellen und von den Botschaften und Konsulaten ausgehenden Überwachung der äthiopischen Exilgemeinde auszugehen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 D-5304/2007 [BGG, SR 173.110]). Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsland eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Das vom Gesetzgeber vorgesehene Konzept, wonach das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen die Gewährung von Asyl ausschliesst, verbietet auch ein Addieren solcher Gründe mit Fluchtgründen, welche vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Her- D-5304/2007 kunftsstaat entstanden sind und die für sich allein nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft und zur Asylgewährung ausreichen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommissin {ARK} [EMARK] 1995 Nr. 7 E. 7b und 8 S. 67 ff.; 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f. m.w.H.). 4. 4.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit der Begründung ab, die vorgebrachten subjektiven Nachfluchtgründe vermöchten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht zu genügen. So habe der Beschwerdeführer anlässlich der Bundesanhörung vom 8. September 2006 geltend gemacht, er habe im Jahre 2000, drei Monate nach der Einreise in die Schweiz, mit politischen Tätigkeiten angefangen. Er sei Mitglied der IMAS. Seit dem Jahre 2004 sei er zuständig für den Kanton S._______. Dies decke sich nicht mit seinen Angaben im Wiedererwägungsgesuch, wo er nichts Derartiges geltend gemacht habe. Auch in der Bestätigung der IMAS vom 30. Mai 2006 werde weder seine lange Mitgliedschaft noch das angebliche Engagement im Kanton S._______ bestätigt. Auf Vorhalt hin habe der Beschwerdeführer nicht zu begründen vermocht, warum er zwar viele Fotos über seine Aktivitäten seit dem Jahre 2005 vorweisen könne, nicht jedoch über seine früheren Aktivitäten. Er habe auch keine plausible Begründung gefunden, warum seine Tätigkeit seit dem Jahre 2000 und seine angeblich besondere Funktion seit dem Jahre 2004 weder im Wiedererwägungsgesuch noch im Schreiben der IMAS erwähnt werde. In der Folge habe der Beschwerdeführer bei der IMAS eine neue, in seinem Sinne verfasste Bestätigung in Auftrag gegeben. In dieser neuen Bestätigung vom 2. Oktober 2006 erkläre die IMAS, dass der Beschwerdeführer seit 2000 Mitglied ihrer Organisation sei und dass er im Kanton S._______ in einer Arbeitsgruppe mitarbeite. Es erscheine schon etwas sonderbar, dass die IMAS ihre Bestätigungen je nach Belieben abändere und ergänze. Dies schmälere deren Aussagekraft. Die Frage, ob diese erst nachträglich geltend gemachten Tätigkeiten und die Angaben zur Dauer der Mitgliedschaft den Tatsachen entsprechen würden, könne aber offen gelassen werden, da allein aufgrund der Parteimitgliedschaft und der Mitarbeit in Arbeitsgruppen nicht von einer Gefährdung auszugehen sei. Der Beschwerdeführer verweise zwar zusätzlich noch auf seine Teilnahme an einigen Kundgebungen in der Schweiz. Er habe Fotos eingereicht, die anlässlich der Demonstrationen in D-5304/2007 T.______ (8. Juli 2005) und in R._______ (14. Juni 2006) von den Teilnehmenden gemacht worden seien. Dies sei ein wichtiges Indiz für seine Gefährdung im Falle der Rückkehr nach Äthiopien. Indessen erscheine es angesichts der grossen Anzahl exilpolitischer Anlässe unwahrscheinlich, dass die äthiopischen Behörden allen Gesichtern konkrete Namen zuordnen könnten. Ausserdem könnten die äthiopischen Behörden nicht jede einzelne Person überwachen und identifizieren. Zudem dürfte auch den äthiopischen Behörden bekannt sein, dass viele äthiopische Emigranten aus vorwiegend wirtschaftlichen Gründen versuchten, sich in Europa und speziell auch in der Schweiz vor oder auch nach Abschluss ihres Asylverfahrens ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht zu erwirken, indem sie regimekritischen Aktivitäten (Teilnahme an Demonstrationen, Veröffentlichung von entsprechendem Bildund Textmaterial usw.) nachgingen. Die äthiopischen Behörden hätten nur dann ein Interesse an der Identifizierung einer Person, wenn deren Aktivitäten als konkrete Bedrohung für das politische System wahrgenommen würden. Bekanntlich hätten die Vorbringen des Beschwerdeführers zur politisch motivierten Verfolgung in seinem Land nicht geglaubt werden können. Der Beschwerdeführer sei somit in seinem Heimatstaat kein politisch bekannter Aktivist gewesen. Er habe auch in der Schweiz nicht das Profil einer politischen Führerpersönlichkeit. Mit seinem exilpolitischen Engagement für äthiopische Landsleute auf lokaler Ebene und der Beteiligung an Demonstrationen bringe er keine extremistische Haltung zum Ausdruck, die von den äthiopischen Behörden als Bedrohung registriert werden könne. 4.2 Aus der Rechtsmitteleingabe ergibt sich als Rüge die Verletzung von Bundesrecht, indem dem Beschwerdeführer zu Unrecht die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt worden sei. Wie jedoch bereits in der Zwischenverfügung vom 10. August 2007 festgestellt, kommt nun das Bundesverwaltungsgericht auch nach einer vertieften Prüfung der vorliegenden Akten zum Schluss, dass die Schlussfolgerungen der Vorinstanz zutreffen und die Ausführungen im Beschwerdeverfahren nicht geeignet sind, diese zu entkräften. Zwar hat der Beschwerdeführer im ersten Asylverfahren politisch motivierte Verfolgungsgründe angeführt, doch haben sich diese vollumfänglich als unglaubhaft erwiesen. Dementsprechend gibt es keinen Anlass zur Annahme, der Beschwerdeführer sei vor seiner Ausreise ins Blickfeld der äthiopischen Behörden geraten. Und auch nach seiner Einreise in die Schweiz sind für die Zeit vor dem Jahre 2005 keine „exilpolitischen Aktivitäten“ D-5304/2007 nachgewiesen. Es trifft zwar zu, dass der Beschwerdeführer nachträglich ein Schreiben vom 2. Oktober 2006 der IMAS eingereicht hat, demzufolge die entsprechenden Aktivitäten bereits drei Monate nach seiner Einreise in die Schweiz begonnen hätten. Indessen erscheint dieses Schreiben angesichts verschiedener Indizien als blosses Gefälligkeitsschreiben (ohne Beweiswert), wies doch der Beschwerdeführer während seines ersten Asylverfahrens mit keinem Wort darauf hin, er werde seine Aktivitäten zugunsten der IMAS demnächst wieder aufnehmen. Auch im Wiedererwägungsgesuch vom 14. August 2006 sowie im Bestätigungsschreiben vom 30. Mai 2006 der IMAS ist von einem derart frühen Engagement nicht die Rede. Wie aufgrund weiterer von ihm eingereichter Beweismittel (Fotos) anzunehmen ist, begann er erst nach einem mehrjährigen Aufenthalt in der Schweiz damit, sich exilpolitisch zu betätigen, weshalb sich der Schluss aufdrängt, er wolle sich auf diese Weise ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht in der Schweiz verschaffen. Sein in der Schweiz einsetzender Aktivismus kann jedenfalls nicht als Fortsetzung eines bereits im Heimatland bestehenden politischen Engagements betrachtet werden. Abgesehen davon ist vorliegend nicht davon auszugehen, dass diese Betätigungen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat mit hoher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung nach sich ziehen. Zwar ist gemäss Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts davon auszugehen, dass die äthiopischen Sicherheitsbehörden die Aktivitäten der jeweiligen Exilgemeinschaften in einem gewissen Ausmass überwachen und mittels elektronischer Datenbanken registrieren. Angesichts der 2007 in Äthiopien verfügten Amnestie für einige Mitglieder der CUDP und der nicht unerschöpflichen Ressourcen des äthiopischen Nachrichtendienstes mag sich die Frage nach der aktuellen Überwachungsdichte in der Schweiz stellen, welche indessen in casu offen bleiben kann, weshalb es sich erübrigt, an dieser Stelle auf die (fehlgeleiteten) Vorbringen in der Eingabe vom 21. Juli 2008 im Einzelnen einzugehen. Von Bedeutung ist vorliegend vielmehr die tatsächliche Erkennbarkeit der behaupteten exilpolitischen Tätigkeit, die Individualisierbarkeit des Beschwerdeführers sowie dessen konkrete exilpolitische Tätigkeit (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-2401/2008 vom 6. Oktober 2008, D-2332/2008 vom 9. September 2008, D-4943/2006 vom 8. Juli 2008). Ein exponierter exilpolitischer Einsatz des Beschwerdeführers, der ihn ins Zentrum des Interesses des äthiopischen Nachrichtendienstes rücken könnte, ist aufgrund der vorliegenden Akten zu verneinen. Die nun behauptete führende Funktion im Kanton S._______ – seit dem Jahre 2004 - muss in Frage gestellt werden, zumal in seinem Wiedererwägungsgesuch D-5304/2007 vom 14. August 2006 davon noch keine Rede ist. Dies erhärtet den Schluss, bei den Schreiben der IMAS handle es sich lediglich um Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiswert. In diesem Zusammenhang ist an dieser Stelle überdies festzuhalten, dass bei behaupteten subjektiven Nachfluchtgründen in der Regel ein strikter Beweis erforderlich ist (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: PETER UEBERSAX/PETER MÜNCH/THOMAS GEISER/MARTIN ARNOLD {Hrsg.} Ausländerrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band VIII, Basel u.a. 2002, S. 365 Rz. 8.125). Einen solchen hat der Beschwerdeführer bislang aber nicht erbracht. Vielmehr ist schon aus dem mit Eingabe vom 24. September 2007 eingereichten, wenige Zeilen umfassenden Internet-Auszug ersichtlich, dass es sich beim Beschwerdeführer in Wirklichkeit nicht um eine Persönlichkeit mit prägnantem politischem Profil, sondern um einen der zahlreichen Mitläufer handelt, welcher nicht zur Zielgruppe des „harten Kerns“ von aktiven oppositionellen Äthiopiern im Ausland gehört, für die sich die äthiopischen Behörden interessieren. In diesem Sinne geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die äthiopischen Sicherheitsbehörden, selbst wenn sie von den „exilpolitischen Aktivitäten“ des Beschwerdeführers Kenntnis erlangt hätten, sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht ernsthaft für diesen interessieren würden, zumal es ausgeschlossen scheint, diese Aktivitäten des Beschwerdeführers könnten als konkrete Bedrohung für das politische System Äthiopiens wahrgenommen werden, dies umso mehr, als der Beschwerdeführer - wie bereits oben ausgeführt - in seinem Heimatland selbst nicht als politischer Aktivist und Regimegegner bekannt war. Es fehlen im vorliegenden Fall zudem jegliche aktenkundige Hinweise darauf, dass gegen den Beschwerdeführer aufgrund der genannten Aktivitäten in Äthiopien ein Strafverfahren oder andere behördliche Massnahmen eingeleitet worden sind, wobei in diesem Zusammenhang unter Hinweis auf die in Art. 8 AsylG verankerte Mitwirkungspflicht festzuhalten ist, dass es nicht Sache der schweizerischen Asylbehörden sein kann, jede auch nur ansatzweise und abstrakt mögliche Gefährdungssituation im Heimatland des Beschwerdeführers abklären zu müssen. Im Übrigen wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Erwägungen der Vorinstanz und die Zwischenverfügung vom 10. August 2007 verwiesen. Die erhobene Rüge erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet. 4.3 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die übrigen Ausführungen in der Beschwerde und die als Beweismittel ein- D-5304/2007 gereichten Dokumente weiter einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte und er auch die Voraussetzungen für die Anerkennung von subjektiven Nachfluchtgründen im Sinne von Art. 54 AsylG nicht erfüllt. Das BFM hat demzufolge die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20). 5.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG). 5.3 Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein solches Land gezwungen wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG). 5.4 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK; SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention zum Schutze D-5304/2007 der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 5.5 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 5.6 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 5.7 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in seinen Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16, S. 122, m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in seinem Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asylals auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 5.8 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation all- D-5304/2007 gemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie beispielsweise einer notwendigen medizinischen Behandlung, angenommen werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom 22. Juni 1990, BBl 1990 II 668). 5.9 In konstanter Praxis wird von einer grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien ausgegangen (vgl. bereits EMARK 1998 Nr. 22). Der zweieinhalb Jahre dauernde Grenzkrieg zwischen Äthiopien und Eritrea wurde im Juni 2000 mit einem von der Organisation für die Einheit Afrikas (OAU) vermittelten Waffenstillstand und einem von beiden Staaten am 12. Dezember 2000 unterzeichneten Friedensabkommen beendet. 4'500 Blauhelm-Soldaten der UNO kontrollierten seither die Grenze zwischen Äthiopien und Eritrea, wobei diese aber ein sporadisches Wiederaufflackern des Grenzkonfliktes nicht verhindern konnten. Immerhin scheinen aber sowohl Äthiopien als auch Eritrea den Schiedsspruch der hierfür eingesetzten internationalen Kommission, welcher am 13. April 2002 ergangen ist, grundsätzlich zu akzeptieren. Insgesamt kann jedenfalls seither nicht von einer qualitativen Verschlechterung der allgemeinen Lage in Äthiopien gesprochen werden. Trotz Abzugs der UN-Friedenstruppen aus Eritrea im März 2008 und aus Äthiopien im August 2008 ist im heutigen Zeitpunkt nicht von einem offenen Konflikt im Grenzgebiet zwischen Äthiopien und Eritrea auszugehen. Insgesamt kann jedenfalls nicht von einer rechtlich relevanten Verschlechterung der allgemeinen Lage in Äthiopien gesprochen werden. 5.10 Bei einer Gesamtwürdigung der aktuellen Situation in Äthiopien bestehen keine Hinweise darauf, dass der junge und ledige Beschwerdeführer, welcher eigenen Angaben zufolge über eine zwölfjährige Schulbildung verfügt, in Äthiopien einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgesetzt sein könnte. Es ist ihm zuzumuten, sich erneut in seinem Kulturkreis niederzulassen und dort eine neue Existenz aufzubauen. Dies dürfte ihm umso leichter gelingen, als er zusätzlich über eine dreijährige Ausbildung als (...) nebst einjähriger Berufserfahrung verfügt. Des Weiteren hat sich der Beschwerdeführer bereits jahrelang und offenbar erfolgreich als Kleinunternehmer betätigt, indem er mit einem von den Eltern gekauften Minibus Personentransporte durchführte. 5.11 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung somit auch als zumutbar zu bezeichnen. D-5304/2007 5.12 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung praxisgemäss auch als möglich zu bezeichnen ist. 5.13 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 14a Abs. 1 - 4 ANAG). 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE]) und mit dem am 22. August 2007 geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) D-5304/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (eingeschrieben) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten (Ref.-Nr. N ) - (...) (Beilage: äthiopischer Führerausweis, Ausweis vom ...) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Gert Winter Versand: Seite 17

D-5304/2007 — Bundesverwaltungsgericht 10.03.2009 D-5304/2007 — Swissrulings