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Bundesverwaltungsgericht 01.02.2018 D-5303/2016

1 febbraio 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,663 parole·~13 min·7

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 2. August 2016

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-5303/2016

Urteil v o m 1 . Februar 2018 Besetzung Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richter William Waeber, Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.

Parteien

A._______, geboren am (…), Afghanistan, vertreten durch MLaw Ana Lucia Gallmann, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 2. August 2016 / N (…).

D-5303/2016 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer gelangte gemäss eigenen Angaben am 12. Oktober 2015 in die Schweiz, wo er am gleichen Tag um Asyl ersuchte. B. Er wurde am 26. Oktober 2015 zu seiner Person, dem Reiseweg sowie summarisch zu den Gründen des Asylgesuchs befragt. Eine eingehende Anhörung zu den Fluchtgründen fand am 29. Juli 2016 statt. Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen damit, dass er aus Afghanistan stamme. Sein Dorf sei von Nomaden angegriffen worden, weshalb er von seiner Familie getrennt worden sei. Einige Jahre später habe sein Onkel entschieden, ihn nach Europa zu schicken. Anlässlich der Anhörung reichte er ein afghanisches Ausweisdokument (Taskara) ein. C. Mit Verfügung vom 2. August 2016 (Eröffnung frühestens am 3. August 2016) lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. D. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 31. August 2016 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei er vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 110a AsylG (SR 142.31) ersucht, ohne jedoch eine Rechtsvertretung zu bezeichnen. E. Mit Zwischenverfügung vom 8. September 2016 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen. Hinsichtlich der amtlichen Verbeiständung wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, eine Rechtsvertretung zu bezeichnen.

D-5303/2016 F. Mit Eingabe vom 20. September 2016 ersuchte der Beschwerdeführer um Beiordnung von Seraina Berner als Rechtsvertreterin. Gleichzeitig wurde um Einsicht in die bisherigen Verfahrensakten und um Möglichkeit zur Beschwerdeergänzung ersucht. G. Am 28. Februar 2017 ersuchte der Beschwerdeführer um Wechsel der Rechtsvertreterin respektive Einsetzung von Ana Lucia Gallmann. Mit Zwischenverfügung vom 9. März 2017 wurde Letztere als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. H. Im Rahmen des Schriftenwechsels hob das SEM am 28. November 2017 die Verfügung vom 2. August 2017 hinsichtlich der Dispositivziffern vier und fünf (Wegweisungsvollzug) auf, stellte die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs fest und ordnete eine vorläufige Aufnahme an. I. Am 30. November 2017 fragte das Gericht den Beschwerdeführer an, ob er seine Beschwerde den Asylpunkt betreffend zurückziehen wolle. Mit Eingabe vom 12. Dezember 2017 hielt er an seiner Beschwerde fest.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

D-5303/2016 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Das Gesuch um Einsicht in die Verfahrensakten, verbunden mit einer Möglichkeit zur Beschwerdeergänzung, ist hinfällig, da der Beschwerdeführer wie auch die Rechtsvertretung offensichtlich in die vorinstanzlichen Akten (vgl. act. A19 und A20) wie auch die Beschwerdeakten Einsicht erhalten haben und aufgrund des seit Beschwerdeeinreichung verstrichenen Zeitablaufs hinreichend Möglichkeit für ergänzende Eingaben bestanden hat. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

D-5303/2016 5. 5.1 Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch damit, dass er afghanischer Staatsbürger sei und aus B._______, Provinz C._______ (Afghanistan) stamme. Im Herbst 2012 hätten Nomaden sein Heimatdorf angegriffen. Dabei sei er von seiner Familie getrennt worden und habe sie in der Folge nicht wiedergefunden. Er sei deshalb nach D._______ gereist, wo er bis zu seiner Ausreise gelebt habe. Er habe in den folgenden Jahren nichts unternommen, um seine Familie wiederzufinden und er wisse auch nicht, ob sein Onkel oder andere Angehörige etwas unternommen hätten. Da ihm die Frau seines Onkels viele Hausarbeiten aufgetragen habe, habe er sich beim Onkel beschwert. Daraufhin habe dieser beschlossen, ihn nach Europa zu schicken. 5.2 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, den Überfall auf sein Dorf substanziiert zu schildern. Trotz mehrmaliger Nachfrage seien seine Ausführungen unbestimmt und knapp ausgefallen. Er habe letztlich bloss angegeben, der Ort sei von vielen Kämpfern angegriffen worden. Er und andere Personen hätten Tiere in Sicherheit gebracht und seien dann mit dem Auto weggefahren. Dabei sei er von den andern Familienangehörigen getrennt worden. Es widerspreche ferner der allgemeinen Erfahrung und der Logik des Handelns, dass er und sein Umfeld nichts unternommen hätten, um die durch die Flucht getrennten Familienangehörigen wiederzufinden. Die Fluchtgründe des Beschwerdeführers seien daher unglaubhaft, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und sein Asylgesuch abzulehnen sei. 5.3 In der Beschwerdeschrift wurde eingewendet, das SEM sei in der Verfügung nicht auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Minderjährigkeit eingegangen, wodurch der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei. In der BzP habe ihm der Sachbearbeiter versichert, dass sein Geburtsdatum angepasst werde, wenn er Identitätsdokumente nachreiche. Er habe in der Folge seine Taskara eingereicht. In der Anhörung habe er sich zu seinem Geburtsdatum geäussert, ohne dass der Sachbearbeiter darauf reagiert habe oder ihm erklärt habe, wieso sein Geburtsdatum nicht angepasst werde. Ihm sei in der BzP vorgeworfen worden, er habe zu seiner schulischen und beruflichen Laufbahn unglaubhafte Angaben gemacht. Er habe stets gesagt, er könne keine genauen Daten nennen. Trotzdem habe der Sachbearbeiter nachgefragt, und er habe schliesslich ungefähre

D-5303/2016 Zeitangaben gemacht. In seinem Dorf würden zeitliche Angaben keine Rolle spielen und er sei es nicht gewohnt, Daten zu nennen. Er habe das Personalienblatt nicht selbst ausgefüllt und die Person, die das gemacht habe, habe das Jahr falsch umgerechnet. Es sei unhaltbar, dass er gegen die Altersanpassung keine Beschwerdemöglichkeit gehabt habe. Er habe ferner keine Vertrauensperson erhalten und sei mit Erwachsenen in einer Unterkunft platziert worden. Das SEM müsste konkrete Indizien nennen, weshalb der eingereichten Taskara kein Beweiswert zukomme. Er habe den Angriff auf sein Dorf glaubhaft geschildert. Dieser sei so schnell verlaufen, dass er nur noch die Flucht habe ergreifen können. Das SEM habe im Zusammenhang mit der Anhörung seine Minderjährigkeit nicht berücksichtigt. Er habe nichts unternehmen können, um seine Familie zu finden. Sein Onkel habe sich darum gekümmert, da er minderjährig gewesen sei. Das SEM verkenne, dass die afghanische Polizei keine Unterstützung in solchen Fällen liefere. 6. 6.1 In der Beschwerdeschrift wurde hauptsächlich der Einwand erhoben, das SEM sei zu Unrecht von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen und habe somit insbesondere sein Recht, sich in der Anhörung von einer Vertrauensperson begleiten zu lassen, verletzt. Damit wurde ein Verfahrensmangel geltend gemacht, welcher – bei Begründetheit – zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu führen hätte (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.). 6.2 In der angefochtenen Verfügung finden sich zwar keine expliziten Erwägungen zum Alter des Beschwerdeführers. Aus dem Protokoll der BzP geht jedoch hervor, dass das SEM aufgrund der widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers zu seiner schulischen und beruflichen Laufbahn von dessen Volljährigkeit ausgegangen ist (vgl. act. A3 Ziff. 8.01 i.V.m. Ziff. 1.17.04 und 4.03). Demgegenüber beruft sich der Beschwerdeführer auf die eingereichte Taskara, gemäss welcher er im Jahre 2012 [Alter] gewesen sei. 6.3 Das SEM ging zu Recht von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers aus. Einer Taskara kommt nur ein beschränkter Beweiswert zu (vgl. BVGE 2013/30 E. 4.2.2). Demgegenüber sind die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinem Alter widersprüchlich. Auf dem Personalienblatt gab

D-5303/2016 er den (…) als Geburtsdatum an. In der BzP nannte er den (…) (afghanischer Kalender), was dem (…) entspricht. Seine Erklärung in der Beschwerdeschrift, die Person, welche ihm beim Ausfüllen des Personalienblattes geholfen habe, habe das Jahr falsch umgerechnet, vermag nicht vollends zu überzeugen. Seine Ausführungen in der BzP zur schulischen Laufbahn und dem anschliessenden Aushelfen bei den Eltern ergeben ebenfalls ein Alter, welches sich nicht mit der Taskara vereinbaren lässt (vgl. act. A3 Ziff. 1.17.04). In Würdigung dieser Umstände ging das SEM somit zu Recht von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers aus. 7. 7.1 Das SEM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt, da die Fluchtgründe des Beschwerdeführers nicht glaubhaft sind. 7.2 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2). 7.3 Das SEM weist in seiner Verfügung zutreffend darauf hin, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers zum Überfall auf sein Dorf unsubstanziiert sind. So sind die Schilderungen trotz mehrmaliger Nachfrage sehr

D-5303/2016 allgemein und oberflächlich und ohne markante Details ausgefallen, weshalb sie nicht den Eindruck vermitteln, dass sie auf persönlichen Erlebnissen beruhen (vgl. act. A13 F7 bis F11). Es ist ferner in Übereinstimmung mit den Erwägungen des SEM zu bemerken, dass es wenig plausibel erscheint, dass der Beschwerdeführer nichts unternommen hat, um etwas über den Verbleib seiner Familienangehörigen in Erfahrung zu bringen. Auch wenn dem Kriterium der Plausibilität in der Regel nur untergeordnetes Gewicht beigemessen werden kann (vgl. Urteil des BVGer D-2124/2014 und D-4194/2015 vom 15. Januar 2016 E. 7.3), ist es dennoch als Indiz gegen die Glaubhaftigkeit in die Würdigung miteinzubeziehen. 7.4 In Würdigung dieser Elemente sind die Fluchtgründe des Beschwerdeführers für nicht glaubhaft zu erachten, weshalb deren Asylrelevanz nicht zu prüfen ist. Das SEM hat folglich zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls und der Wegweisung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist in diesen Punkten abzuweisen. 10. 10.1 Das SEM hat am 28. November 2017 die angefochtene Verfügung hinsichtlich der Dispositivziffern vier und fünf (Wegweisungsvollzug) wiedererwägungsweise aufgehoben, die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festgestellt und eine vorläufige Aufnahme angeordnet.

D-5303/2016 10.2 Dadurch ist die Beschwerde hinsichtlich des Eventualantrags, eine vorläufige Aufnahme anzuordnen, gegenstandslos geworden und folglich abzuschreiben. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten betreffend den abzuweisenden Teil der Beschwerde dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm jedoch mit Zwischenverfügung vom 8. September 2016 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, sind keine Kosten zu erheben. 11.2 Dem Beschwerdeführer ist für den gegenstandslos gewordenen Teil der Beschwerde eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG; Art. 15 i.V.m. Art. 5 VGKE; Art. 9 ff. VGKE). Der in der Kostennote vom 16. Januar 2018 ausgewiesene Aufwand erweist sich als angemessen. Die um die Hälfte reduzierte Parteientschädigung ist daher auf Fr. 591.– (½ von 4.58h x Fr. 250.– plus ½ von Fr. 35.90 [Spesen]) festzusetzen. Die Parteientschädigung umfasst keinen Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE. 11.3 Für den abzuweisenden Teil der Beschwerde ist der Rechtsvertretung ein amtliches Honorar zu entrichten. Dieses ist gestützt auf den in der Kostennote ausgewiesenen Zeitaufwand und einen Stundenansatz von Fr. 150.– auf insgesamt Fr. 362.– (½ von 4.58h x Fr. 150.– plus ½ von Fr. 35.90 [Spesen]) festzusetzen. Das amtliche Honorar umfasst keinen Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE.

(Dispositiv nächste Seite)

D-5303/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit die Aufhebung der Dispositivziffern eins bis drei der Verfügung vom 2. August 2016 beantragt wurde. 2. Die Beschwerde wird als gegenstandlos geworden abgeschrieben, soweit die Aufhebung der Dispositivziffern vier und fünf der Verfügung vom 2. August 2016 beantragt wurde. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Dem Beschwerdeführer wird durch das SEM eine Parteientschädigung von Fr. 591.– ausgerichtet. 5. Frau Ana Lucia Gallmann wird zu Lasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 362.– ausgerichtet. 6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger

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