Abtei lung IV D-5303/2007 gar/mam {T 0/2} Urteil vom 10. August 2007 Mitwirkung: Richter Robert Galliker, Gérald Bovier, Fulvio Haefeli Gerichtsschreiber Martin Maeder A._______, geboren (...), Nigeria, c/o Transitzentrum Altstätten, Bleichemühlestrasse 6, 9450 Altstätten, Beschwerdeführer gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verfügung vom 2. August 2007 i. S. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung / N (...) Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer sein Heimatland gemäss eigenen Angaben am 6. Juni 2007 über den Hafen von (...) (Bundesstaat Delta) verliess und am 4. Juli 2007 mit dem Zug von einem ihm nicht bekannten Land her ohne Papiere in die Schweiz gelangen konnte, ohne von Grenzorganen kontrolliert zu werden, dass er am 4. Juli 2007 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) des BFM in Vallorbe erschien und um Asyl nachsuchte, dass er keine Ausweispapiere vorlegte, worauf er gleichentags mit einem Informationsblatt, dessen Inhalt er mit seiner Unterschrift verstanden zu haben bestätigte, zur Herausgabe von allenfalls anderswo aufbewahrten Identitätsdokumenten innerhalb von 48 Stunden aufgefordert wurde, dass er am 11. Juli 2007 ins Transitzentrum (TZ) Altstätten überstellt und dort am 17. Juli 2007 summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes befragt wurde, dass das BFM gleichenorts am 25. Juli 2007 die Anhörung zu den Asylgründen durchführte, dass er bei der Erhebung seiner Personalien die rubrizierten Angaben machte und ergänzend anführte, er gehöre der Ethnie der Igbo an, sei christlichen Glaubens, stamme ursprünglich aus (...) und habe seit seinem dritten Lebensjahr in (...) (Bundesstaat Abia) gelebt, dass er auf die Frage nach dem Besitz von Ausweispapieren erklärte, er habe niemals über einen Reisepass oder eine Identitätskarte verfügt und seit der schriftlichen Aufforderung im EVZ nichts im Hinblick auf eine nachträgliche Papierbeschaffung unternommen, weil er niemanden kenne, an den er sich wenden könne, und im Übrigen seinen Aufenthaltsort lieber für sich behalten wolle, dass er als Begründung für sein Asylgesuch im Wesentlichen geltend machte, der König und die Einwohner des Dorfes (...) in der Region von (...) (Bundesstaat Delta) wollten ihn den Göttern opfern, welche darüber erzürnt seien, dass zuerst sein Vater das ihm durch Erbschaft zugefallene Landstück nicht habe für die Errichtung eines Schreins hergeben wollen und danach sein Bruder den Schrein, welcher nach dem gewaltsamen Tod des Vaters am vorgesehenen Ort gebaut worden sei, zerstört und zudem die Frau des Dorfkönigs und einen Dorfbewohner umgebracht habe, um sich schliesslich selber das Leben zu nehmen, dass er ergänzend festhielt, die Probleme mit dem Dorfkönig und den Bewohnern wegen der Weigerung seines Vaters, das Land für die Errichtung des Schreins abzutreten, hätten Anfang des laufenden Jahres begonnen und seien in der Folge weiter angewachsen, bis sein Vater am 1. April 2007 auf seinem Landstück von Dorfbewohnern umgebracht worden sei, dass die Dorfbewohner in der Folge den Schrein - wie sein mit ihm in (...) ansässiger Bruder anlässlich eines Erkundigungsbesuchs am 31. Mai 2007 habe feststellen müssen - doch auf dem betreffenden Landstück errichtet hätten, dass sein Bruder unter den Augen eines oder mehrerer Dorfbewohner den Schrein zer-
3 stört und sich danach in das Haus seines verstorbenen Vaters im Dorf zurückgezogen habe, dass aufgebrachte Dorfbewohner seinen Bruder dort ausfindig gemacht und als Sühneopfer zur Beruhigung der Götter bestimmt hätten, dass sein Bruder sich unterwegs zum Opferplatz aus der Gewalt der Dorfbewohner befreit, die Frau des Dorfkönigs sowie einen der Bewohner getötet und sich anschliessend selbst umgebracht habe, dass er persönlich von diesen Vorfällen erfahren habe, als ein Kollege ihn am 4. Juni 2007 in (...) besucht und ihm überdies erzählt habe, im Dorf hätten sie jetzt ihn als Sühneopfer auserwählt, weil die Götter sich nur mit demselben Blut besänftigen liessen, dass er sich daraufhin nach (...) begeben habe, wo er in Begleitung eines Freundes seines verstorbenen Vaters auf einer Polizeiwache vorgesprochen habe, dass die Polizei sich nicht zu einem Einschreiten habe bewegen lassen und als Begründung angegeben habe, das Dorf sei als Hort der Zauberei bekannt, weshalb man ihm nicht helfen könne, dass er es in diesem Moment endgültig mit der Angst zu tun bekommen habe und sich zwei Tage später im Hafen von (...) an Bord eines Schiffes habe schleusen lassen, das er nach einer Fahrt von 17 oder 18 Tagen an einem ihm unbekannten Ort wieder verlassen habe, dass das BFM mit Verfügung vom 2. August 2007 - eröffnet am gleichen Tag - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung des Nichteintretens auf das Asylgesuch zusammenfassend festhielt, der Beschwerdeführer habe innert 48 Stunden nach Gesuchseinreichung ohne entschuldbare Gründe keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben und sein Asylgesuch mit Aussagen begründet, denen sich keine Hinweise auf eine Verfolgung entnehmen liessen, die sich nicht als offensichtlich haltlos erwiesen, dass der Beschwerdeführer am 7. August 2007 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde einreichte und darin sinngemäss die Aufhebung des Nichteintretensentscheides vom 2. August 2007 und die Rückweisung der Sache an das BFM zur Durchführung des ordentliche Asylverfahrens beantragte, dass die vorinstanzlichen Akten am 8. August 2007 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG SR 172.021]) des BFM auf dem Gebiet des Asyls entscheidet (Art. 105 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
4 Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110]), dass die vorliegend zu beurteilende Beschwerde sich gegen eine Verfügung richtet, laut deren Dispositiv das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist (Ziffer 1 des Verfügungsdispositivs), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM der Form nach ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass dementsprechend im Fall der Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (vgl. EMARK [Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass bei dem am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Nichteintretenstatbestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG, auf welchen sich die hier angefochtene Verfügung stützt, die Besonderheit besteht, dass das BFM im Rahmen einer summarischen Prüfung das offenkundige Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen hat (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), weshalb insoweit bei dagegen erhobenen Beschwerden auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgenstand bildet (vgl. zur Publikation vorgesehenes Urteil D-688/2007 vom 11. Juli 2007 E. 2.1), dass in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 14a des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, SR 142.20) auch materiell zur Sache zu äussern hatte, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor dem BFM teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108a AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die vorliegende Beschwerde - wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt - offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwerdeentscheid lediglich summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG; vereinfachtes Verfahren), dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG),
5 dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass vorliegend die Nichtabgabe von Reise- oder Identitätspapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 Bst. a AsylG innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuches sachverhaltsmässig klar erstellt ist, dass der Beschwerdeführer bei der Einreichung seines Asylgesuchs im EVZ Vallorbe am 4. Juli 2007 kein Identitätsdokument abgegeben und dies ebenso wenig in den anschliessenden 48 Stunden getan hat, dass die Frist von 48 Stunden allein bezweckt, den asylsuchenden Personen die Abgabe jener Dokumente ohne Nachteile zu ermöglichen, auf die sie in der Schweiz Zugriff haben, und die sie im Moment der Gesuchseinreichung bewusst zurückbehalten hatten (vgl. zur Publikation vorgesehenes Urteil BVGE D-2279/2007 vom 11. Juli 2007 E. 7.1, EMARK 1999 Nr. 16 E. 5c.aa S. 109 f.), dass demnach kein Anlass für eine Fristgewährung zur nachträglichen Beibringung einer Identitätskarte besteht und der dahingehende sinngemässe Antrag in der Beschwerde abzuweisen ist, dass die Grundvoraussetzung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG für ein Nichteintreten wegen fehlender Papiere somit vorliegend erfüllt ist, dass der Beschwerdeführer keine entschuldbaren Gründe (vgl. hierzu zur Publikation vorgesehenes Urteil BVGE D-688/2007 vom 11. Juli 2007 E. 3.2, EMARK 1999 Nr. 16 E. 5c.aa S. 109 f.) für die Nichtabgabe eines beweistauglichen Identitätsdokuments innerhalb der Frist von 48 Stunden nach Einreichen des Asylgesuchs namhaft zu machen vermag, dass hierzu einleitend auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. daselbst, E. I.1. S. 3) verwiesen werden kann (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 109 Abs. 3 BGG), dass der Beschwerdeführer vorgibt, er habe in seinem Leben weder einen Reisepass oder eine Identitätskarte ausgestellt bekommen noch überhaupt jemals irgendwelche Ausweispapiere besessen (vgl. A6/13, S. 3), dass ein solches Desinteresse, ein Dokument für den jederzeitigen Nachweis der Identität zu besitzen, grundsätzlich wenig plausibel erscheint, dass der Beschwerdeführer zudem eine stichhaltige Erklärung für seinen angeblichen Verzicht, sich auf dem Gebiet der Grossstädte (...) und (...) ausweisen zu können, schuldig bleibt, dass in seinem Fall schon das blosse Gelingen der Herreise von Nigeria bis in die Schweiz als starkes Indiz für die bewusste Nichtabgabe von Papieren trotz vorhandener Möglichkeit dazu zu werten ist, dass er eine realistische Beschreibung, wie er etwa nach dem Anlegen des Schiffes in
6 einem Hafen in Europa mit seinem Begleiter ungehindert hat an Land gehen und seinen Weg fortsetzen können, nicht zu geben vermochte (vgl. A6/13, S. 6), dass seine in diesem Punkt sehr dürftigen Angaben den Schluss nahe legen, er habe in anderer als der behaupteten Weise die Schengen-Aussengrenze passiert, dass angesichts der von ihm angedeuteten Englischkenntnisse seine Version, wonach er nicht gewusst beziehungsweise nicht bemerkt habe, in welcher Stadt und in welchem Land er das Schiff verlassen habe, kaum der Wahrheit entsprechen dürfte (vgl. A6/13, S. 9), dass der Beschwerdeführer somit nicht glaubhaft darzulegen vermag, er sei durch nicht selbst zu verantwortende Umstände an der unverzüglichen Einreichung von Reise- oder Identitätspapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gehindert worden (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), dass sich sodann in seinem Fall die Aktenlage nach der Anhörung vom 25. Juli 2007 dermassen klar präsentierte, dass unter Verzicht auf zusätzliche tatbeständliche oder rechtliche Abklärungen im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung der eindeutige Schluss gezogen werden konnte, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht, und ebenso offensichtlich stünden einem Vollzug seiner Wegweisung keine Hindernisse entgegen (Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), dass das BFM in der Entscheidbegründung zu Recht ausführt, die Aussagen des Beschwerdeführers wiesen in zentralen Punkten gravierende Diskrepanzen auf, dass diesbezüglich zur Vermeidung von Wiederholungen wiederum auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. daselbst, E. I.2. S. 3 f.) zu verweisen ist (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 109 Abs. 3 BGG), dass es sich bei den vom BFM aufgelisteten Unterschieden zwischen den Aussagen des Beschwerdeführers in den beiden Befragungen nicht um unwesentliche Abweichungen oder um das Resultat einer nachträglichen Präzisierung oder Vervollständigung ein und desselben Sachverhalts handelt, dass vielmehr deutliche inhaltliche Abweichungen in vermeintlich wichtigen Punkten der Gesuchsbegründung vorliegen, wie sie gerade nicht mehr mit dem summarischen Charakter der Befragung zum Reiseweg und den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes erklärt werden können (vgl. Art. 26 Abs. 2 AsylG, EMARK 2005 Nr. 7 E. 6.2.1 S. 66), dass dies insbesondere für die vollkommen unterschiedliche Darstellung der letzten Begegnung des Beschwerdeführers mit seinem im Sterben liegenden Vater gilt (vgl. A6/13, S. 7), dass es sich hierbei im Wahrheitsfall um ein einschneidendes Erlebnis gehandelt hätte, das vom Beschwerdeführer bereits in der Erstbefragung zumindest ansatzweise erwähnt worden wäre und jedenfalls seine damalige Aussage verunmöglicht hätte, er habe dadurch vom Tod seines Vaters erfahren, dass er dessen Leichnam auf dem Grundstück gesehen habe (vgl. 1/10, S. 5), dass daneben namentlich in Bezug auf die Person, welche die Opferung des Beschwerdeführers gefordert haben soll, unauflösliche Widersprüche bestehen, dass die Aussagen des Beschwerdeführers abgesehen von den erwähnten Widersprü-
7 chen grundsätzlich wenig anschaulich, unspezifisch und konturenlos ausgefallen sind und den Eindruck erwecken, der Beschwerdeführer habe eine erfundene Geschichte übernommen und einstudiert oder selber ausgedacht, dass die Einwände in der Beschwerde die Vorbingen nicht in einem glaubhafteren Licht erscheinen lassen, dass der Hinweis auf Verständigungsschwierigkeiten mit dem Dolmetscher anlässlich der Erstbefragung kein Gehör finden kann, nachdem der Beschwerdeführer dort mit seinem Einverständnis in Pidgin-Englisch befragt worden ist und zum Schluss erklärt hat, er habe den Dolmetscher "gut" verstanden (vgl. 1/10, S. 8), dass keine Anhaltspunkte dafür bestehen, jene Aussage des Beschwerdeführers, wonach er den Dolmetscher "gut" verstanden habe, sei ihrerseits falsch oder unpräzis übersetzt oder ins Protokoll aufgenommen worden, dass die Widersprüche wegen ihrer Deutlichkeit ohnehin nicht allein auf eine mangelhafte Verständigung zwischen dem Beschwerdeführer und dem Dolmetscher hätten zurückgeführt werden können, dass somit aufgrund der Aktenlage nach der Anhörung vom 25. Juli 2007 das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft einerseits und - wie sich auch noch aus den nachfolgenden Erwägungen zum Vollzug der Wegweisung ergibt - das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen andererseits gleichermassen offensichtlich waren, dass keine Anhaltspunkte für die Annahme zu erkennen sind, das BFM habe, um zu seiner Erkenntnis zu gelangen, eine mehr als bloss summarische materielle Prüfung vornehmen oder zusätzliche sachliche oder rechtliche Abklärungen treffen müssen (vgl. hierzu zur Publikation vorgesehenes Urteil BVGE D-688/2007 vom 11. Juli 2007 E. 5.6.6), dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]) und sich der Beschwerdeführer auch nicht auf einen dahingehenden Anspruch berufen kann (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht, dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen des ANAG über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG), dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers ins Heimatland unter Berücksichtigung der völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz (Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK, SR 0.101], Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [Flüchtlingskonvention, FK, SR 0.142.30]) und der Bestimmungen von Art. 5 Abs. 1 AsylG sowie Art. 25 Abs. 2 und 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
8 1999 (BV, SR 101) zulässig ist, da offensichtlich keine Menschenrechtsverletzungen drohen und ebenso offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft nicht besteht, dass in Berücksichtigung der in dieser Hinsicht klar unglaubhaften Gesuchsbegründung insbesondere das Bestehen einer tatsächlichen Gefahr, auf den Beschwerdeführer könnte durch Zivilpersonen aus dem Dorf in Art. 3 EMRK zuwiderlaufender Weise psychischer oder physischer Zwang ausgeübt werden, klar zu verneinen ist, dass sich alleine aus der allgemeinen Menschenrechtssituation in Nigeria kein reales Risiko von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung herleiten lässt, dass im Übrigen selbst das Vorliegen einer allgemein schlechten Menschenrechtslage für die Annahme einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK nicht genügt (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 E. 6a S. 122, mit zahlreichen Hinweisen), dass in den Akten auch keine Anhaltspunkte dafür bestehen, der Beschwerdeführer würde im Falle einer Rückführung als Folge der in Nigeria herrschenden allgemeinen Sicherheitslage einer konkreten Gefährdung ausgesetzt, dass in den Akten ebenso wenig darauf hindeutet, der Beschwerdeführer geriete im Falle der Rückkehr in die Heimat aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation, dass die vom Beschwerdeführer geschilderte Familiensituation, wonach seine Eltern und sein einziger Bruder verstorben seien und er sich in seiner Heimat an niemanden wenden könne, aus den bereits eingehend dargelegten Gründen nicht geglaubt werden kann, dass er keine gesundheitlichen Probleme geltend macht und gemäss eigenen Angaben in der Zeit vor der Ausreise seinen Lebensunterhalt als Inhaber eines Coiffeursalons verdient hat, weshalb davon auszugehen ist, er bringe alle Voraussetzungen mit, um in seiner Heimat wieder Fuss zu fassen und aus eigenen Kräften ein Auskommen zu finden, dass vor diesem Hintergrund der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nicht als unzumutbar im Sinne von Art. 14a Abs. 4 ANAG zu bezeichnen ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Nigeria auch möglich ist, da keine praktischen Hindernisse erkennbar sind, die einer Rückkehr entgegenstehen könnten, dass somit die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz nicht erfüllt sind und der vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung weder Bundesrecht verletzt noch unangemessen ist und darin der rechtserhebliche Sachverhalt richtig und vollständig festgestellt wurde (vgl. Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).
9 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.-, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (durch Vermittlung des BFM, Transitzentrum Altstätten, mit der Bitte, dieses Urteil dem Beschwerdeführer gegen beigelegte Empfangsbestätigung auszuhändigen, ihm das Urteil notfalls zu übersetzen und die Empfangsbestätigung dem Bundesverwaltungsgericht zukommen zu lassen; eingeschrieben; Beilage: Einzahlungsschein) - die Vorinstanz, Transitzentrum Altstätten, mit der Bitte, die beigelegten Beschwerdeakten im Dossier abzulegen (vorab per Telefax; Ref.-Nr. N [...]) - das (...) des Kantons (...) (per Telefax) Der Richter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Martin Maeder Versand am: