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Bundesverwaltungsgericht 05.10.2015 D-5302/2015

5 ottobre 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,512 parole·~13 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 28. Juli 2015

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-5302/2015

Urteil v o m 5 . Oktober 2015 Besetzung Einzelrichter Martin Zoller, mit Zustimmung von Richter Yanick Felley; Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni.

Parteien

A._______, geboren am (…), Staat unbekannt (eigenen Angaben zufolge Eritrea), vertreten durch lic. iur. LL.M. Susanne Sadri, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 28. Juli 2015 / N (…).

D-5302/2015 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 19. Mai 2014 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er am 17. Juni 2014 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ zu seinen Personalien, zu seinem Reiseweg und – summarisch – zu seinen Asylgründen befragt wurde, dass er vom BFM (heute: SEM) für den Aufenthalt während der Dauer des Asylverfahrens am 18. Juni 2014 dem Kanton C._______ zugewiesen wurde, dass er am 24. April 2015 von einer Mitarbeiterin des SEM in Bern-Wabern eingehend zu seinen Asylgründen angehört wurde, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen geltend machte, er sei eritreischer Staatsangehöriger von der Ethnie der Tigrinya und habe sein ganzes Leben in D._______ gewohnt, wo er bis zur 11. Klasse die Schule besucht habe, dass seine Mutter und zwei seiner Schwestern immer noch in D._______ lebten, während sich seine beiden Brüder und eine weitere Schwester im Sudan beziehungsweise in Äthiopien aufhielten, dass er manchmal einer Frau in der Landwirtschaft geholfen habe, dass diese Frau verhaftet worden sei, weil sie Leuten bei der illegalen Ausreise geholfen habe, dass er daher ebenfalls der Fluchthilfe verdächtigt und wenig später von Soldaten zu Hause abgeholt worden sei, dass ihm aber die Flucht aus der Haft gelungen und er nach Hause zurückgekehrt sei, wo er die nächsten Monate geblieben sei, dass die Behörden jedoch weiterhin nach ihm gesucht und sich mehrmals in seinem Elternhaus nach ihm erkundigt hätten, dass er den ständigen Druck nicht mehr ausgehalten und sich schliesslich zum Verlassen des Landes entschlossen habe,

D-5302/2015 dass er am 26. Februar 2014 zu Fuss nach Äthiopien gelangt sei und sich während einiger Wochen im Flüchtlingslager E._______ aufgehalten habe, dass er danach in einem Personenwagen durch den Sudan nach Libyen gefahren und anschliessend auf dem Seeweg nach Italien gelangt sei, dass er schliesslich am 19. Mai 2014 mit dem Zug illegal in die Schweiz eingereist sei, dass er im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens einen Taufschein sowie einen Schülerausweis für das Schuljahr 2013/2014 im Original einreichte, dass das SEM das Asylgesuch mit Verfügung vom 28. Juli 2015 – eröffnet am 30. Juli 2015 – ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin am 31. August 2015 (Eingang beim Bundesverwaltungsgericht: 1. September 2015) gegen die SEM-Verfügung vom 28. Juli 2015 Beschwerde einreichte und dabei beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm politisches Asyl in der Schweiz zu gewähren, allenfalls sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und er sei in der Schweiz vorläufig aufzunehmen, dass ihm überdies die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren und von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen sei, dass zur Untermauerung der Anträge eine am 31. August 2015 von der (…) ausgestellte Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung sowie zwei Schülerausweise für die Schuljahre 2011/2012 und 2012/2013 im Original zu den Akten gegeben wurden, dass der Beschwerdeführer ebenfalls am 31. August 2015 (Eingang beim Bundesverwaltungsgericht: 2. September 2015) eine eigene beziehungsweise durch ihn unterzeichnete Beschwerde einreichte und darin – unter Aufhebung der SEM-Verfügung vom 28. Juli 2015 – um vorläufige Aufnahme als Flüchtling ersuchte, dass er im Weiteren ebenfalls die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragte,

D-5302/2015 dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 14. September 2015 – für deren ausführliche Begründung auf die Akten und die nachfolgenden Erwägungen verwiesen wird – die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (Art. 63 Abs. 4 VwVG) abwies und dem Beschwerdeführer gleichzeitig zur Bezahlung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 600.– eine Frist bis zum 29. September 2015 ansetzte, verbunden mit der Androhung, bei ungenutzter Frist und unveränderter Sachlage werde – ungeachtet eines allfälligen weiteren, mit ungenügenden finanziellen Mitteln begründeten Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, Kostenvorschusserlass oder -reduktion, Ratenzahlung oder Fristverlängerung – ohne Ansetzen einer Nachfrist auf die Beschwerde nicht eingetreten, dass das Bundesverwaltungsgericht sodann feststellte, die in den beiden Eingaben vom 31. August 2015 enthaltenen Anträge seien teilweise nicht identisch, und der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ebenfalls mit Zwischenverfügung vom 14. September 2015 bis zum 29. September 2015 Frist zur Mitteilung ansetzte, ob sie auch die Gewährung des Asyls oder lediglich – wie in der am 2. September 2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangenen Eingabe – die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die vorläufige Aufnahme beantrage, dass bei ungenutzter Frist davon auszugehen sei, die Beschwerde richte sich sowohl gegen die Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Verweigerung des Asyls und die Eingabe des Beschwerdeführers (mit Eingang beim Bundesverwaltungsgericht vom 2. September 2015) stelle lediglich eine Ergänzung der Eingabe der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (mit Eingang beim Bundesverwaltungsgericht vom 1. September 2015) dar. dass der verlangte Kostenvorschuss am 29. September 2015 bezahlt wurde, dass sich die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers bis zum 29. September 2015 nicht zur Frage vernehmen liess, ob sie auch die Gewährung des Asyls oder lediglich – wie in der am 2. September 2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangenen Eingabe – die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die vorläufige Aufnahme beantrage wolle, weshalb davon auszugehen ist, die Beschwerde richte sich sowohl gegen die Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Verweigerung des Asyls

D-5302/2015 und die Eingabe des Beschwerdeführers (mit Eingang beim Bundesverwaltungsgericht vom 2. September 2015) stelle lediglich eine Ergänzung der Eingabe der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (mit Eingang beim Bundesverwaltungsgericht vom 1. September 2015) dar,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser – was in casu nicht zutrifft – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend – wie nachfolgend aufgezeigt – um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,

D-5302/2015 dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen gelten, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3), dass das SEM in seiner Verfügung vom 28. Juli 2015 detailliert und in nachvollziehbarer Art und Weise (vgl. angefochtene Verfügung S. 2-4) ausgeführt hat, wieso es zum Schluss gelangte, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand, dass zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die ausführlichen Darlegungen in der angefochtenen Verfügung vom 28. Juli 2015 sowie auf die Ausführungen in der Zwischenverfügung vom 14. September 2015 verwiesen werden kann, dass das SEM zunächst namentlich darauf hinwies, das Wissen des Beschwerdeführers zur Region, in welcher er sich angeblich sein ganzes Leben aufgehalten habe, sei sehr beschränkt und teilweise falsch (so habe er etwa nicht gewusst, dass sein Heimatdorf D._______ während der dritten Invasion [besonders im Mai 2000] grösstenteils zerstört worden sei, sondern angegeben, es habe dort keine besonderen Ereignisse gegeben, und erst auf entsprechenden Hinweis und nach mehrmaligem Nachfragen gesagt, während der dritten Invasion das Dorf verlassen zu haben; auch

D-5302/2015 verfüge er nur über sehr geringe Kenntnisse von F._______ und habe – obwohl in der Landwirtschaft tätig – weder über die Regenzeiten Bescheid gewusst noch angeben können, wie diese in der tigrinischen Sprache hiessen), dass der Beschwerdeführer zudem im Verlaufe des Verfahrens zu wesentlichen Punkten (etwa zur Festnahme durch die Behörden) unterschiedliche Angaben gemacht habe, dass seine Vorbringen (etwa zur Entstehung des Verdachts, anderen Leuten bei der Flucht behilflich gewesen zu sein, zu den Umständen seiner Verhaftung oder zum Grenzübertritt nach Äthiopien) überdies derart unsubstanziiert und nicht der allgemeinen Erfahrung oder der Logik des Handelns entsprechend ausgefallen seien, dass sie den Eindruck vermittelten, der Beschwerdeführer habe das Geschilderte nicht selber erlebt, dass die dazu in den beiden Beschwerdeeingaben vom 31. August 2015 enthaltenen Ausführungen (im Wesentlichen wird am Wahrheitsgehalt der anlässlich der Befragungen gemachten Vorbringen festgehalten und es werden Ergänzungen am anlässlich der Befragungen geschilderten Sachverhalt angebracht, zudem wird darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer von sich aus einmal die "dritte Invasion" erwähnt habe) nicht geeignet sind, zu einer anderen Beurteilung des Sachverhaltes zu führen, zumal die sehr dürftigen Kenntnisse nicht mit der Aussage des Beschwerdeführers in Einklang zu bringen sind, elf Jahre lang die Schule besucht zu haben, dass die im vorinstanzlichen Verfahren (Taufurkunde und Schülerausweis im Original) und auf Beschwerdeebene (zwei weitere Schülerausweise) eingereichten Dokumente den Sachverhalt ebenfalls nicht anders erscheinen lassen, zumal derartige Dokumente nicht nur leicht fälschbar sind, sondern – wie in der angefochtenen Verfügung zu Recht bemerkt wurde – auch ohne Weiteres käuflich erworben werden können, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen ist, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton (C._______) keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die

D-5302/2015 verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen sind, diese Untersuchungspflicht jedoch nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden findet (Art. 8 AsylG), der im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG), und es nicht Sache der Asylbehörden sein kann, nach allfälligen Wegweisungshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen, dass der Beschwerdeführer deshalb die Folgen seiner fehlenden Mitwirkung zu tragen hat, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, es würden einer Wegweisung in den tatsächlichen Heimatstaat keine landesoder völkerrechtlichen Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2-4 AuG entgegenstehen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 1 E. 3.2.2. S. 4f.), dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung – unter Hinweis auf die vorstehenden Anhaltspunkte – mangels überzeugender gegenteiliger Anhaltspunkte als zumutbar zu erachten ist, zumal den Akten auch keine Anhaltspunkte für allenfalls noch bestehende gesundheitliche Probleme entnommen werden können (insbesondere konnte die nach der Einreise in die Schweiz diag-

D-5302/2015 nostizierte Malaria-Erkrankung erfolgreich behandelt werden [vgl. ärztlicher Bericht des Universitätsspitals B._______ vom 27. Mai 2014; Vorakten A3]), dass der Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG und BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), dass nach dem Gesagten der vom SEM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass mithin die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und der am 29. September 2015 geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.

(Dispositiv nächste Seite)

D-5302/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Art. 600.–, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Betrag wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Martin Zoller Kathrin Mangold Horni

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