Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-5298/2018
Urteil v o m 2 6 . September 2018 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis; Gerichtsschreiber Gian-Flurin Steinegger.
Parteien
A._______, geboren am (…), Pakistan, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 31. August 2018 / N (…).
D-5298/2018 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein pakistanischer Staatsangehöriger, am 18. Februar 2013 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass das damalige Bundesamt für Migration (BFM; heute: SEM) mit Verfügung vom 15. März 2013 auf dieses Asylgesuch in Anwendung von aArt. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG (SR 142.31) nicht eintrat und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer am 26. April 2013 ein Wiedererwägungsgesuch gegen den Entscheid des SEM vom 15. März 2013 einreichte, dass das SEM das Wiedererwägungsgesuch mit Entscheid vom 8. Mai 2013 abwies, dass eine gegen letztgenannten Entscheid des SEM erhobene Beschwerde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3039/2013 vom 27. Juni 2013 abgewiesen wurde, dass die kantonale Migrationsbehörde den Beschwerdeführer am 28. April 2014 als unbekannten Aufenthalts gemeldet hatte, dass das Migrationsamt des Kantons Zürich dem SEM am 4. Juli 2018 mitteilte, dass sich der Beschwerdeführer ohne Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz aufhalte und dem SEM den Antrag stellte, die Durchführung eines Dublin-Verfahrens zu prüfen, dass aufgrund eines Abgleichs mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer am 8. Mai 2014 in Deutschland und am 14. Juli 2016 in Italien um Asyl nachgesucht hatte, dass dem Beschwerdeführer am 3. und 15. August 2018 das rechtliche Gehör zur allfälligen Wegweisung in einen anderen europäischen Staat gemäss Art. 64a Abs. 1 AuG gewährt wurde, dass er hierzu ausführte, in der Schweiz bleiben zu wollen,
D-5298/2018 dass das SEM die italienischen Behörden am 9. August 2018 um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18. Abs. 1 Bst. b Dublin- III-VO ersuchte, dass die italienischen Behörden innerhalb der festgelegten Frist zum Übernahmeersuchen des SEM keine Stellung nahmen, dass das SEM mit Wegweisungsverfügung vom 31. August 2018 – eröffnet am 11. September 2018 – die Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien anordnete und ihn aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte, dass nach den Bestimmungen der Dublin-III-VO Italien für die Beurteilung seines Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig sei, dass die Überstellung nach Italien zudem zulässig, zumutbar, technisch möglich und praktisch durchführbar sei, dass die Überstellung nach Italien – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung der Überstellungsfrist (Art. 29 Dublin-III-VO) – bis spätestens am 24. Februar 2019 zu erfolgen habe, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. September 2018 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, eventualiter sei das Verfahren zwecks Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten und im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden anzuweisen, den Vollzug seiner Wegweisung auszusetzen, bis über die vorliegende Beschwerde entschieden worden sei, dass die vorinstanzlichen Akten am 20. September 2018 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG),
D-5298/2018 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht unter anderem für Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM zuständig ist, wobei das Gericht im Bereich der Wegweisungen aufgrund der Dublin-Assoziierungsabkommen (Art. 64a AuG) endgültig entscheidet (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 31 und 33 VGG sowie Art. 83 Bst. c Ziff. 4 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist, dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG richten, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wird, dass sich die Rügen der Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Begründungspflicht als unbegründet erweisen, zumal das SEM in der angefochtenen Verfügung entgegen der Beschwerde in rechtsgenüglicher Weise ausgeführt hat, von welchen Kriterien es sich für die Entscheidfindung hatte leiten lassen, und der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung vom 15. August 2018 durch die Kantonspolizei Zürich zur mutmasslichen Wegweisung nach Italien explizit angehört wurde (vgl. act. K7/3, F11), dass es sich bei der angefochtenen Verfügung um eine auf Art. 64a AuG gestützte Wegweisung einer illegal anwesenden Person in den zuständigen Dublin-Staat handelt,
D-5298/2018 dass gemäss Art. 64a AuG eine Wegweisungsverfügung gestützt auf diese Bestimmung den illegalen Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz und die Zuständigkeit eines anderen, an das Dublin-Assoziierungsabkommen gebundenen Staats für die Durchführung des Asylverfahrens voraussetzt, dass diese Voraussetzungen vorliegend, wie die Prozessgeschichte zeigt, ohne weiteres erfüllt und die vorinstanzlichen Ausführungen vollumfänglich zu bestätigen sind, dass dem Vollzug der Wegweisung nach Italien keine Hindernisse im Sinne von Art. 83 Abs. 1 bis 4 AuG entgegenstehen und der Beschwerdeführer anlässlich des ihm gewährten rechtlichen Gehörs auch keine Einwände gegen eine Wegweisung nach Italien geltend machte, was auch die Vorinstanz zutreffend erkannt hat, dass es dem Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren nicht gelungen ist, seine angeblichen familiären Beziehungen (Schweizer Ehefrau und Tochter in B._______) nachzuweisen und diesbezüglich auf die Erwägungen in der Verfügung der Vorinstanz vom 31. August 2018 zu verweisen ist, welche auf Beschwerdeebene unwidersprochen blieben, dass die Vorinstanz somit zu Recht die Wegweisung des Beschwerdeführers nach Italien verfügt und den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich erklärt hat, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 49 VwVG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das mit der Beschwerdeschrift gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als von vornherein aussichtslos zu bezeichnen waren, dass mit vorliegendem Urteil die Anträge um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde im Sinne einer vorsorglichen Massnahme gegenstandslos geworden sind,
D-5298/2018 dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 750.– (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
D-5298/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Simon Thurnheer Gian-Flurin Steinegger
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