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Bundesverwaltungsgericht 27.08.2009 D-5298/2009

27 agosto 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,791 parole·~9 min·4

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Testo integrale

Abtei lung IV D-5298/2009 law/rep/cvv {T 0/2} Urteil v o m 2 7 . August 2009 Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter François Badoud; Gerichtsschreiber Philipp Reimann. A._______, geboren (...), Gambia, c/o (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 19. August 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-5298/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, eigenen Angaben zufolge ein Staatsangehöriger von Gambia mit letztem Wohnsitz in B._______, seinen Heimatstaat im Juni 2009 verliess und am 5. Juli 2009 in die Schweiz einreiste, wo er am 6. Juli 2009 um Asyl nachsuchte, dass das BFM mit - am selben Tag eröffneter - Verfügung vom 19. August 2009 auf das Asylgesuch in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Beschwerdeführer - unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - aufforderte, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. August 2009 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragte, dass die vorinstanzlichen Akten am 24. August 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht am 25. August 2009 eine Beschwereergänzung einreichte, der eine Auskunft der Länderanalyse über die Menschenrechtssituation in Gambia der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 13. Juli 2009 sowie ein Internetausdruck eines vierseitigen Amnesty International Report 2009 über Gambia beilagen, und zieht in Erwägung, dass nach Einsicht in die Akten auf die Beschwerde einzutreten und diese in Anwendung des AsylG, der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311), des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110), des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), des Reglements vom 21. Februar 2008 D-5298/2009 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zu beurteilen ist, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass der Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung im Transitzentrum Altstätten vom 16. Juli 2009, im Rahmen des ihm am 27. Juli 2009 gewährten rechtlichen Gehörs sowie der Anhörung zu den Asylgründen vom 7. August 2009 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei homosexuell und habe in Gambia einen niederländischen Partner gehabt, dass anfangs 2009 ein von der Polizei festgenommener homosexueller Freund dieser gegenüber angegeben habe, er (der Beschwerdeführer) habe ihn zu dieser Lebensweise gebracht, dass die Polizei deshalb ab März 2009 mehrmals zum Haus seines Onkels, bei dem er aufgewachsen sei, gekommen sei und nach ihm gesucht habe, dass er sich jeweils habe verstecken können und der Onkel der Polizei gesagt habe, er habe ihn schon länger nicht mehr gesehen, dass sein Onkel ihm Geld gegeben habe und ihm geraten habe, das Land zu verlassen, dass er am 23. Juni 2009 von C._______ nach D._______ und von dort mit einem Boot nach E._______ gefahren sei, von wo er nach F.________ in Senegal weiter gereist sei, D-5298/2009 dass dort ein Mann namens G._______ kennen gelernt habe, welcher für ihn die Weiterreise organisiert habe, dass er am 27. Juni 2009 am Hafen ein Boot bestiegen habe und nach einer einwöchigen Fahrt an die Küste von H._______ (Spanien) gelangt sei, wo er an Land geschwommen sei, dass er dort einen Mann getroffen habe, der ihn mit nach Hause genommen und ihm ein Bahnbillet gekauft habe, und er in der Folge über ihm unbekannte Orte in die Schweiz gereist sei, dass der Beschwerdeführer bei der Einreichung des Asylgesuches schriftlich aufgefordert wurde, innert 48 Stunden ein Reise- oder Identitätspapier einzureichen, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung - nach Prüfung der Akten durch das Gericht - überzeugend dargelegt hat, weshalb die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG gegeben sind, dass der Beschwerdeführer bis heute keine Identitätsdokumente eingereicht hat, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung und zutreffend dargelegt hat, für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren würden keine entschuldbaren Gründe vorliegen, dass der Beschwerdeführer insbesondere keine Angaben über Länder und Ortschaften machen konnte, die er auf der Bahnreise von H._______ (Spanien) bis in die Schweiz passiert hat, und erklärte, er sei nie in eine Identitätskontrolle geraten und habe bis Lausanne nicht umsteigen müssen, dass diese Angaben realitätsfremd sind und - wie das BFM unter anderem zu Recht feststellt - den Schluss nahe legen, der Beschwerdeführer sei anders als angegeben in die Schweiz gelangt und versuche, die wahren Umstände zu seinem Reiseweg zu verheimlichen, dass er auch nicht offenlegen wolle, mit welchen Reisepapieren er in die Schweiz gereist sei, D-5298/2009 dass die Prüfung der Akten ergibt, dass das BFM die Anforderungen an Art. 3 und 7 AsylG zu Recht als nicht erfüllt erachtet hat, dass das BFM zu Recht feststellte, der Beschwerdeführer habe betreffend den Namen seines langjährigen niederländischen Freundes keine übereinstimmenden Angaben gemacht, weil er bei der Erstbefragung ausgesagt habe, den Namen seines Freundes nicht zu kennen, während er anlässlich der Anhörung in der Lage gewesen sei, dessen vollständigen Namen zu nennen (vgl. act. A9 S. 9 Frage und Antwort 70), dass sich der diesbezügliche Einwand des Beschwerdeführers in seiner Beschwerdeergänzung, er habe nie gesagt, nur die ersten drei Buchstaben seines Freundes zu kennen, sondern diesen einfach nur „Van” genannt (vgl. Beschwerdeergänzung S. 3), als tatsachenwidrig erweist (vgl. act. A1 S. 6 unten), dass die Vorinstanz ferner zutreffend feststellte, es sei nicht nachvollziehbar, dass er weder den Namen jenes Freundes habe nennen können, der von der Polizei verhaftet worden sein soll, noch habe angeben können, wie oft die Polizei zu Hause nach ihm gesucht habe, dass der Einwand des Beschwerdeführers, wonach er den Namen des verhafteten Freundes deswegen nicht gekannt habe, weil die Polizei ihm diesen aus Sicherheitsgründen verschwiegen habe (vgl. Beschwerdeergänzung S. 3), nicht zu überzeugen vermag, behauptete er doch anlässlich seiner Erstbefragung, er habe den Namen des verhafteten Freundes wie diejenigen weiterer Freunde vom Strand gar nie gekannt (vgl. act. A1 S. 6), dass das BFM weiter ausführte, auch die Behauptung des Beschwerdeführers, die gambische Regierung würde ihn zusätzlich in Nachbarländern suchen, sei realitätsfremd, dass die Vorinstanz schliesslich festhielt, bei den Vorbringen des Beschwerdeführers handle es sich um ein Konstrukt, was aus der Struktur seiner Antworten und den unverbindlichen Allgemeinplätzen, die er zu Protokoll gegeben habe, hervorgehe, dass seinen Ausführungen denn auch jede persönliche Betroffenheit abgehe und diese in keiner Weise den Eindruck erweckten, dass er das Geschilderte tatsächlich erlebt habe, D-5298/2009 dass sich die Erwägungen des BFM aufgrund der protokollierten Aussagen des Beschwerdeführers als zutreffend erweisen, dass daran - zufolge der Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen - auch die der Beschwerdeergänzung beigefügten allgemeinen Berichte des SFH und von Amnesty International zu Gambia nichts ändern können, dass zur Vermeidung weiterer Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen und festzustellen ist, dass das BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG in Verbindung mit Art. 32 Abs. 3 AsylG zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, ohne zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses zu treffen, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass aus den Akten und den Ausführungen in der Beschwerde keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in Gambia drohen könnte, dass auch sonst nicht ersichtlich ist, inwiefern das BFM den Vollzug der Wegweisung in Verletzung der landes- und völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz zu Unrecht als zulässig bezeichnet haben könnte (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Gambia noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat schliessen lassen, dass dem jungen - offenbar gesunden - Beschwerdeführer, der über eine schulische Bildung verfügt (vgl. act. A1/12 S. 2), in der Lage ist, sich in Gambia eine wirtschaftliche Existenzgrundlage aufzubauen, zu- D-5298/2009 mal ihn dort sein Onkel, bei dem er aufgewachsen ist (vgl. act. A9/18 S. 3 f., A1/12 S. 3), wird unterstützen können, dass sich der Vollzug der Wegweisung mithin nicht als unzumutbar erweist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist, darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die offensichtlich unbegründete Beschwerde mit summarischer Begründung im einzelrichterlichen Verfahren mit Zustimmung eines zweiten Richters abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind. (Dispositiv nächste Seite) D-5298/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer durch Vermittlung des Transitzentrums Altstätten (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, (...) (per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N (...), mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht) - (zuständige kantonale Behörde) (per Telefax) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Philipp Reimann Versand: Seite 8

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