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Bundesverwaltungsgericht 09.03.2016 D-5292/2015

9 marzo 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,897 parole·~14 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 29. Juli 2015

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-5292/2015/pjn

Urteil v o m 9 . März 2016 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Walter Stöckli, Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.

Parteien

A._______, geboren am (…), eigenen Angaben zufolge Eritrea, vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 29. Juli 2015 / N (…).

D-5292/2015 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer – eigenen Angaben zufolge ein Staatsangehöriger von Eritrea – am 29. Juni 2014 um die Gewährung von Asyl in der Schweiz nachsuchte, dass er am 5. Juli 2014 zu seiner Person, zu seinem Reiseweg, zum Verbleib seiner Reise- und Identitätspapiere und summarisch zu seinen Gesuchsgründen befragt wurde (vgl. act. A4: Befragungsprotokoll), dass am 16. März 2015 die einlässliche Anhörung zu den Gesuchsgründen stattfand (vgl. act. A15: Anhörungsprotokoll), dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung als Beweismittel Fotokopien angeblich seiner Heiratsurkunde, der Taufurkunde seines Sohnes und der Identitätskarte seines Vaters zu den Akten reichte (vgl. act. A18: Beweismittelumschlag), dass er im Rahmen der Anhörung auch das Original der Identitätskarte seines Vaters vorwies, dieses Aktenstück vom SEM jedoch nicht zu den Akten genommen wurde (vgl. act. A15, F. 4 ff., F. 29 ff. und F. 54), dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Befragung und der Anhörung angab, er sei Staatsangehöriger von Eritrea tigrinischer Ethnie und er habe bis am 24. Februar 2014 stets in seiner Heimat gelebt, dass er aus der Ortschaft B._______ stamme, welche in der Subzoba C._______ (Distrikt) in der Zoba D._______ (Region) gelegen sei, dass er die Grundschule in B._______ absolviert habe und zuletzt, vor seiner Ausreise im Frühjahr 2014, in E._______ zur Schule gegangen sei, dass er in diesem Zusammenhang auf Vorhalt hin bekräftigte, er habe in E._______ zuletzt die siebte Klasse besucht, auch wenn er damals schon (…) gewesen sei (vgl. dazu act. A15 F. 39 ff.), dass seine Eltern und (…) Geschwister weiterhin in B._______ wohnhaft seien, wo auch sein Sohn F._______ lebe, welcher am (…) 2004 geboren sei, berechnet nach Ge'ez, was dem (…) 2012 entspreche, dass sich demgegenüber seine Ehefrau G._______, mit welcher er seit 2011 verheiratet sei, wieder bei ihren Eltern aufhalte,

D-5292/2015 dass er auf die Frage nach dem Verbleib seiner Reise- und Identitätspapiere vorbrachte, einen Pass habe er nie gehabt und seine Identitätskarte sei ihm in Äthiopien abgenommen worden, dass er zu seinem Reiseweg ausführte, er sei am (…) 2014 zusammen mit einem Freund von E._______, über C._______ und H._______ nach I._______ gefahren, von wo sie zu Fuss nach J._______ und damit nach Äthiopien gelangt seien, dass er in der Folge von Äthiopien auf dem Landweg über den Sudan nach Libyen gereist sei, von wo er im Juni 2014 auf dem Seeweg Italien und anschliessend mit dem Zug die Schweiz erreicht habe, dass dem Beschwerdeführer im Verlauf der summarischen Befragung vier allgemeine Herkunfts- und Länderfragen zu Eritrea gestellt wurden (vgl. act. A4 Ziff. 6.01), dass auch im Rahmen der Anhörung allgemeine Länderfragen gestellt wurden (vgl. act. A15 F. 103 ff.), wie auch Fragen zum Erwerb der Identitätskarte (a.a.O. F. 7 ff.), zum Heimatort (a.a.O. F. 45 ff.) und insbesondere zu den exakten Umständen der Ausreise und dem exakten Reiseweg (a.a.O., F. 73 ff. und F. 83 ff. [inkl. F. 110]), dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Gesuches im Wesentlichen ausführte, er habe sich zu einer Ausreise aus der Heimat entschlossen, nachdem er (…) 2014 aufgrund seines Alters vom Schulleiter mit einem Aufgebot zum Militärdienst konfrontiert worden seien, dass für die diesbezüglichen Vorbringen im Einzelnen – soweit nicht nachfolgend darauf eingegangen wird – auf die Akten verwiesen werden kann, dass dem Beschwerdeführer mit Schreiben des SEM vom 9. Juni 2015 eröffnet wurde, seinen Angaben zufolge sei er in B._______ in der Zoba D._______ aufgewachsen, indes beständen aufgrund einiger tatsachenwidriger und realitätsfremder Angaben zu den Örtlichkeiten sowie seiner insgesamt oberflächlichen Schilderungen zur Schulzeit und den verwaltungstechnischen Abläufen erhebliche Zweifel an der geltend gemachten Staatsangehörigkeit von Eritrea, zumal er bis dahin keine persönlichen Identitätsdokumente vorgelegt habe, dass daher vom SEM beabsichtigt werde, seine Nationalität auf "unbekannt" zu wechseln, und gleichzeitig davon ausgegangen werde, dass er in seinen Heimatstaat zurückkehren könne,

D-5292/2015 dass er sich innert Frist zum Nationalitätenwechsel auf "unbekannt" und einem Wegweisungsvollzug nach unbekannt schriftlich äussern könne, dass der Beschwerdeführer in der Folge mit Eingabe vom 23. Juni 2015 an der geltend gemachten Herkunft aus Eritrea festhielt, wobei er ergänzende Angaben machte und als Beweismittel im Original zwei angebliche Schulzeugnissen der Primarschule von B._______ zu den Akten reichte, dass er in diesem Zusammenhang im Wesentlichen geltend machte, nach dem Abschluss der Grundschule (…) sei er während sieben Jahren nicht mehr zur Schule gegangen, weshalb er erst ab 2013 die Hochschule in E._______ besucht habe, dass das SEM mit Verfügung vom 29. Juli 2015 (eröffnet am 31. Juli 2015) das Asylgesuch des Beschwerdeführers ablehnte und dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass das Staatssekretariat im Rahmen der Begründung seines Entscheides vorab die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Alter respektive zu seinem Schulbesuch angeblich noch bis zum Frühjahr 2014 als nicht nachvollziehbar erklärte, weshalb davon auszugehen sei, er mache willentlich Falschangaben zu seinem Lebenslauf, was seine persönliche Glaubwürdigkeit umfassend in Frage stelle, dass das Staatssekretariat in der Folge auch die Angaben des Beschwerdeführers zur Lokalisierung seines Heimatortes und den örtlichen Gegebenheiten im angegebenen Herkunftsbezirk als haltlos erklärte, dass das Staatssekretariat daran anschliessend die allgemeinen Länderkenntnisse des Beschwerdeführers als völlig ungenügend erklärte und in entscheidrelevanter Hinsicht zum Schluss gelangte, die geltend gemachte Staatsangehörigkeit sei als unwahr zu erachten, womit den Gesuchsvorbringen die Grundlage entzogen sei, unbesehen davon, dass auch die Schilderungen des Beschwerdeführers zur angeblich drohenden Rekrutierung mit schweren Widersprüchen durchsetzt sei, dass das Staatssekretariat zugleich den vom Beschwerdeführer vorgelegten Beweismitten jegliche Beweiskraft absprach und die auch vom SEM als zutreffend erkannten Angaben des Beschwerdeführers als bloss angelernt erklärte,

D-5292/2015 dass das Staatssekretariat vor diesem Hintergrund zum Schluss gelangte, weder die geltend gemachte Einberufung zum Militärdienst noch die behauptete Herkunft aus Eritrea seien glaubhaft gemacht, dass das Staatssekretariat den Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich erklärte und diesbezüglich festhielt, im Falle von unglaubhafter Identitätsangaben sei es nicht Sache der Asylbehörden, nach etwaigen Vollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen, dass für die Entscheidbegründung im Einzelnen – soweit nicht nachfolgend darauf eingegangen wird – auf die Akten verwiesen werden kann, dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid am 31. August 2015 – handelnd durch seinen Rechtsvertreter – Beschwerde erhob, dass er in seiner Eingabe zur Hauptsache die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache ans SEM zur vollständigen Sachverhaltsabklärung, eventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, subeventualiter die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz beantragte, dass er in prozessualer Hinsicht um Erlass der Verfahrenskosten und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht sowie um Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand ersuchte, dass er im Rahmen seiner Beschwerde an der geltend gemachten Herkunft aus Eritrea und an seinen Sachverhaltsangaben festhielt und den vorinstanzlichen Schlüssen entgegnete, diese basierten auf einer unvollständigen Sachverhaltsfeststellung und einer unzutreffenden Beweiswürdigung, zumal aufgrund seiner Schilderungen und den vom ihm vorgelegten Beweismitteln klar hervorgehe, dass er in Eritrea geboren und sozialisiert worden sei, dass er dabei unter Verweis auf die beim SEM vorgelegten Beweismittel respektive Vorlage diesbezüglicher Übersetzungen sowie unter Vorlage von drei neuen Beweismitteln im Original – seinen Angaben zufolge seine Taufurkunde und zwei Schülerausweise – geltend machte, damit sei seine eritreische Herkunft augenscheinlich, dass er in diesem Zusammenhang rügte, der gegenteilige Schluss der Vorinstanz stütze sich nicht auf ein Lingua-Gutachten (eine Herkunftsanalyse), weshalb die angefochtene Verfügung aufzuheben sei,

D-5292/2015 dass er zudem unter Vorlage von Kopien von zwei schweizerischen Ausweisen und einem persönlichen Bestätigungsschreiben vorbrachte, zwei seiner Onkel lebten in der Schweiz, welche seine Herkunft aus Eritrea ebenfalls bestätigen könnten, dass vor dem Hintergrund der nachfolgenden Erwägungen für die weiteren Beschwerdebegründung (Ausführungen zur Asylrelevanz der vorgebrachten Gesuchsgründe sowie zum Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe zufolge illegaler Ausreise) auf die Akten verwiesen werden kann, dass dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. September 2015 mitgeteilt wurde, er könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, dass gleichzeitig festgehalten wurde, über die Gesuche um Erlass der Verfahrenskosten (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) und um Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand (gemäss Art. 110a AsylG) werde zu einem späteren Zeitpunkt entschieden (vgl. dazu im Einzelnen die Akten), dass auf das Erheben eines Kostenvorschusses verzichtet und das SEM unter Zustellung der Akten zum Schriftenwechsel eingeladen wurde, dass das SEM in seiner Vernehmlassung vom 17. September 2015 an der angefochtenen Verfügung festhielt und die Abweisung der Beschwerde beantragte, dass das Staatssekretariat dabei auch den mit der Beschwerde vorgelegten Beweismitteln jegliche Beweiskraft absprach, zumal es sich dabei mutmasslich um Fälschungen handle, dass es gleichzeitig seine Erwägungen zu Widersprüchen in den Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Lebenslauf bekräftigte und festhielt, die geltend gemachte Herkunft werde auch mit dem Verweis auf zwei in der Schweiz wohnhafte Onkel nicht belegt, auch wenn sich deren Angaben mit den Familienangaben des Beschwerdeführers deckten, dass das Staatssekretariat in entscheidrelevanter Hinsicht festhielt, aufgrund fehlender Substanz, Oberflächlichkeit, Tatsachenwidrigkeit und Realitätsfremde lasse sich nicht auf eine Sozialisierung im geltend gemachten Herkunftsstaat schliessen,

D-5292/2015 dass für den weiteren Inhalt der Vernehmlassung auf die Akten verwiesen werden kann, dass die vorinstanzliche Vernehmlassung dem Beschwerdeführer mit vorliegendem Urteil zur Kenntnisnahme zugestellt wird,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM entscheidet, ausser – was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsgesuches des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG oder AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff. AsylG), dass der Beschwerdeführer legitimiert ist und sich seine Eingabe als fristund formgerecht erweist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist, dass das SEM in entscheidrelevanter Hinsicht namentlich dafür hält, die Angaben und Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner Herkunft seien derart ungenügend, dass eine Herkunft aus respektive eine Sozialisierung in Eritrea auszuschliessen seien, dass dieser Schluss indes aufgrund der Aktenlage nicht zu überzeugen vermag, da er sich auf keine genügende Grundlage stützen kann, dass in dieser Hinsicht – wie nachfolgend aufgezeigt – von einer ungenügenden Sachverhaltsfeststellung auszugehen ist und sich die Beschwerde von daher als begründet erweist, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird, dass sich das SEM seine Erwägungen über die angeblich völlig ungenügenden Herkunftsangaben des Beschwerdeführers nicht auf eine fundierte Herkunftsanalyse durch eine fachkundige Person (eine sog. Lingua-Analyse) stützen kann, sondern im angefochtenen Entscheid soweit ersichtlich lediglich auf eine Einschätzung der Aktenlage durch die zuständige Sachbearbeiterin abgestellt wird,

D-5292/2015 dass diese Einschätzung indes bei objektiver Betrachtung in den Akten über weite Strecken keinen Rückhalt findet, dass in diesem Zusammenhang jedoch zunächst festzustellen bleibt, dass die Angaben und Ausführungen des Beschwerdeführers über seinen angeblichen schulischen Werdegang tatsächlich als sehr fragwürdig zu bezeichnen sind, zumal das Vorbringen, er sei auch noch mit weit über 20 Jahren zur Schule gegangen, als nicht nachvollziehbar zu bezeichnen ist, dass ebenso wenig seine Schilderungen in Zusammenhang mit der ihm angeblich (erst) im Frühjahr 2014 vom Schulleiter in Aussicht gestellten Rekrutierung zu überzeugen vermögen, da seine Schilderungen zu diesem zentralen Vorbringen mit Widersprüchen behaftet sind, dass der Beschwerdeführer allerdings sehr wohl in der Lage war, grundsätzlich nachvollziehbare und im Wesentlichen zutreffende Angaben zu seinem Herkunftsort zu machen, was von der Vorinstanz verkannt wird, dass sich der vom Beschwerdeführer genannte Herkunftsort B._______ ohne weiteres lokalisieren lässt und es sich dabei um ein kleineres Dorf in der sehr ländlichen Region südwestlich von E._______ in dem vom Beschwerdeführer bezeichneten Gebiet (…) handelt, dass sich entgegen den anders lautenden Erwägungen der Vorinstanz auch ohne weiteres wenigstens zwei der drei vom Beschwerdeführer bezeichneten Nachbardörfern von B._______ lokalisieren lassen, dass sich die Angaben des Beschwerdeführers zudem mit den Angaben der von ihm bezeichneten Onkel vereinbaren lassen, wobei anzumerken bleibt, dass einem dieser Onkel gestützt auf seine Angaben (darunter auch seine Herkunftsangaben) in der Schweiz Asyl gewährt worden ist, dass sich sodann die Schilderungen des Beschwerdeführers zum geltend gemachten Reiseweg von E._______ über C._______ und H._______ nach I._______, von wo er nach Überwindung des Flusses südlich von I._______ nach J._______ und damit nach Äthiopien gelangt sei, als grundsätzlich nachvollziehbar, hinreichend detailliert und überzeugend darstellen, zumal beispielsweise der vom Beschwerdeführer erwähnte Fluss (…), welcher zumeist trocken liegt, in der vom Beschwerdeführer erwähnten Zeit (kleine Regenzeit im Frühjahr) wie vom Beschwerdeführer geschildert tatsächlich Wasser führt,

D-5292/2015 dass sich den Angaben und Ausführungen des Beschwerdeführers weitere Details entnehmen lassen, vor deren Hintergrund sich kaum im Sinne der vorinstanzlichen Erwägungen auf ein angeblich durchwegs angelerntes Wissen schliessen lässt (vgl. dazu bspw. die spontanen Schilderungen zum Grund, weshalb seine Schwestern nicht militärdienstpflichtig sind), dass unter anderem die Verwendung des Wortes "Kirshi" anstelle "Nakfa" im Verlauf der Anhörung offenbar zu Zweifeln Anlass gab, in Eritrea jedoch soweit ersichtlich für die Bezeichnung von Geld je nach Region im allgemeinen Sprachgebrauch nicht nur die offizielle Währungsbezeichnung, sondern durchaus auch andere Begriffe – gemäss einer schnellen Internet- Recherche wird der Ausdruck "Kirshi" im tigrinischen Sprachgebrauch für "Geld" benutzt – verwendet werden, dass der Beschwerdeführer keine auf ihn lautenden heimatlichen Reiseoder Identitätspapiere zu den Akten gereicht hat, was geeignet ist, Zweifel an der geltend gemachten Herkunft zu wecken, dass er in diesem Zusammenhang jedoch zu Angaben und Schilderungen in der Lage war, welche entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen nicht als offenkundig unglaubhaft erscheinen, dass nach vorstehenden Erwägungen zwar erhebliche Zweifel an den vorgebrachten Gesuchsgründen bestehen, dass hingegen die Herkunftsangaben des Beschwerdeführers aufgrund der aktuellen Aktenlage keine derart gewichtigen Mängel aufweisen, als dass sich alleine von daher ohne weitere respektive fachkundige Abklärungen die geltend gemachte Herkunft aus Eritrea ausschliessen liesse, dass das SEM in seinen anders lautenden Erwägungen fehl geht, zumal es sich mit den offenkundig zutreffenden Angaben des Beschwerdeführers und Hinweise auf die Herkunft aus Eritrea nicht genügend auseinandersetzt hat, soweit diese vom Staatssekretariat überhaupt erkannt wurden, dass nach dem Gesagten die Frage der Herkunft des Beschwerdeführers weiterer Abklärungen bedarf, zumal dieser im vorliegenden Länderkontext zentrale Bedeutung zukommt, dass bei diesem Ergebnis offen bleiben kann, ob vom SEM im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens auch das rechtliche Gehör verletzt worden ist, indem der Beschwerdeführer mit den angeblichen Unzulänglichkeiten sei-

D-5292/2015 ner Länderkenntnisse vom Staatssekretariat weder im Verlauf der Anhörung noch im Rahmen der Einladung zur Stellungnahme vom 9. Juni 2015 in hinreichender Weise konfrontiert wurde (vgl. dazu BVGE 2015/10), dass nach dem Gesagten die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene aufzuheben und die Sache zur vollständigen Feststellung und Würdigung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur anschliessenden Neubeurteilung ans SEM zurückzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1-3 VwVG), womit sich das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) als gegenstandslos erweist, dass der Beschwerdeführer in entscheidrelevanter Hinsicht mit seiner Beschwerde durchgedrungen sind, weshalb ihm antragsgemäss eine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]), dass sich bei dieser Sachlage auch das Gesuch um Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand (gemäss Art. 110a AsylG) als gegenstandslos erweist, dass vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers keine Kostennote eingereicht worden ist, auf die Nachforderung einer solchen jedoch verzichtet werden kann (Art. 14 Abs. 2 VGKE), da sich der sachlich notwendige Aufwand für die Beschwerdeführung abschätzen lässt, dass die Parteientschädigung, welche dem Beschwerdeführer vom SEM zu entrichten ist, aufgrund der Aktenlage und der massgeblichen Bemessungsfaktoren (Art. 8-13 VGKE) auf Fr. 1'200.– festzusetzen ist, dass die vom Beschwerdeführer im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vorgelegten Originalausweise zuhanden des SEM sicherzustellen sind (Art. 10 Abs. 2 AsylG).

(Dispositiv nächste Seite)

D-5292/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen. 2. Die Verfügung des SEM vom 29. Juli 2015 wird aufgehoben und die Sache zur vollständigen Feststellung und Würdigung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur anschliessenden Neubeurteilung an das Staatssekretariat zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 1'200.– zugesprochen, welche ihm durch das SEM zu entrichten ist. 5. Die vom Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene nachgereichten Originalausweise werden zuhanden des SEM sichergestellt. 6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer

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