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Bundesverwaltungsgericht 28.07.2010 D-5292/2010

28 luglio 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,465 parole·~12 min·1

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Testo integrale

Abtei lung IV D-5292/2010 {T 0/2} Urteil v o m 2 8 . Juli 2010 Einzelrichter Robert Galliker, mit Zustimmung von Richterin Emilia Antonioni; Gerichtsschreiber Matthias Jaggi. A._______, geboren (...), Staat unbekannt, alias A._______, geboren (...), Uganda, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 20. Juli 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-5292/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 17. Juni 2010 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er bei der Erstbefragung vom 30. Juni 2010 im B._______ sowie anlässlich der am selben Ort durchgeführten direkten Bundesanhörung vom 13. Juli 2010 geltend machte, er sei ugandischer Staatsangehöriger, gehöre zur Ethnie der Ganda und habe bis zu seiner Ausreise aus Uganda in C._______ gelebt, dass dieser Ort immer wieder von Rebellen des "Lord's Resistant Movement" (LRM) überfallen werde, weshalb er sich zweimal während einigen Monaten im Busch habe verstecken müssen und seine schulische Ausbildung nicht habe beenden können, das er nach seiner (zweiten) Rückkehr aus dem Busch das Haus seiner Familie niedergebrannt vorgefunden habe und seine Mutter sowie sein Bruder, die mit ihm zusammen gelebt hätten, verschwunden gewesen seien, dass er mit der Hilfe seines Bekannten D._______ aus Plastikbahnen eine neue Behausung habe errichten können, dass er eines Tages während seiner Arbeit drei Rebellen des LRM getroffen habe, von denen einer zu ihm gesagt habe, dass er sein Onkel sei, dass er von den Rebellen geschlagen, mit einer Machete verletzt sowie aufgefordert worden sei, ein Mitglied ihrer Gruppe zu werden, dass sie - bevor sie wieder weggegangen seien - ihm gesagt hätten, sie würden kommen, ihn zu holen, da noch niemand von seiner Familie bei den Rebellen sei, dass er seither in Angst gelebt habe, da er befürchtet habe, von den Rebellen abgeholt und aufgrund seiner Weigerung, Mitglied zu werden, von ihnen verstümmelt oder umgebracht zu werden, wie sie das in der Regel in seinem solchen Fall tun würden, weshalb er manchmal nicht zu Hause, sondern in einem Einkaufszentrum in C._______ übernachtet habe, D-5292/2010 dass er mit der Hilfe von D._______ Anfang April 2010 ohne Dokumente per Bus via Nairobi nach Mombasa gefahren sei, wo er sich für einige Wochen aufgehalten habe, dass er dort E._______ getroffen habe, mit dem er zwanzig Schildkröten fangen gegangen sei, welche sie zwei Italienern verkauft hätten, die sie als Gegenleistung mit ihrem Schiff an einen Unbekannten Ort in Italien mitgenommen hätten, wo er einen alten Mann getroffen habe, der ihn ohne Gegenleistung mit seinem LKW bis nach F._______ gefahren habe, dass bezüglich des weiteren Inhalts der Aussagen auf die Protokolle bei den Akten verwiesen wird, dass der Beschwerdeführer bei der Einreichung des Asylgesuchs im Empfangs- und Verfahrenszentrum F._______ schriftlich aufgefordert wurde, innert 48 Stunden ein Reise- oder Identitätspapier einzureichen, dass das BFM mit Entscheid vom 20. Juli 2010 - eröffnet am gleichen Tag - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch vom 17. Juni 2010 nicht eintrat und die Wegweisung sowie den Vollzug verfügte, dass die Vorinstanz zur Begründung dieses Entscheides im Wesentlichen ausführte, der Beschwerdeführer habe innerhalb der eingeräumten Frist von 48 Stunden weder ein Reise- noch ein Identitätspapier eingereicht, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, nie einen Reisepass oder eine Identitätskarte beantragt oder besessen zu haben, dass ein solches Desinteresse, ein amtliches Ausweisdokument für den jederzeitigen Nachweis der Identität zu besitzen, grundsätzlich wenig plausibel erscheine, zumal der Beschwerdeführer in einer Kriesenregion gelebt haben wolle, wo es ständig zu Auseinandersetzungen zwischen den Regierungstruppen und den Rebellen komme und daher stetig mit Kontrollen zu rechnen sei, dass als ein starkes Indiz für die bewusste Nichtabgabe von Papieren ferner zu werten sei, wie der Beschwerdeführer die Reise von seinem D-5292/2010 Herkunftsland nach Europa bewältigen haben wolle, zumal seine Aussagen hinsichtlich der Organisation und Finanzierung dieser Reise teilweise nicht plausibel seien, dass zudem nicht nachvollziehbar sei, wieso die Italiener als Gegenleistung für die 400 USD, die sie für die zwanzig Schildkröten hätten bezahlen müssen, sowie für die wenigen Minuten täglicher Betreuung, welche die Schildkröten erfordert hätten, das Risiko auf sich genommen haben sollen, gleich zwei blinde Passagiere an Bord ihres Schiffes zu bringen, zumal bei einer Entdeckung von papierlosen Mit reisenden die Schiffseigentümer mit extrem hohen Bussen bestraft würden, dass der Beschwerdeführer überdies zum Aufenthalt auf dem Schiff nur oberflächliche und offensichtlich realitätsfremde Angaben gemacht habe, dass ebenso wenig glaubhaft sei, wie er anschliessend in die Schweiz gelangt sein wolle, da seine diesbezüglichen Aussagen realitätsfremd seien, dass aus dem aufgezeigten Aussageverhalten des Beschwerdeführers zu schliessen sei, dass er nicht nur beabsichtige, die wahren Umstände zu seinem Reiseweg zu verheimlichen, sondern auch nicht offenlegen wolle, mit welchen Reisepapieren er in Wirklichkeit in die Schweiz gereist sei, weshalb keine entschuldbaren Gründe vorliegen würden, die es dem Beschwerdeführenden verunmöglicht hätten, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen, dass die tatsachenwidrigen Angaben über den Reiseweg erste Zweifel an der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfolgung eröffneten, dass aufgrund der mangelhaften beziehungsweise falschen Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der Befragungen zu der von ihm geltend gemachten Herkunftsregion C._______ sich die Zweifel an der Richtigkeit seiner Vorbringen verstärken würden, dass die Glaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer angeführten Herkunft im Weiteren durch seine unzulänglichen und wahrheitswidrigen Angaben zu seinem angeblichen Herkunftsstaat Uganda untergraben werde, D-5292/2010 dass es dem Beschwerdeführer demzufolge weder gelungen sei, seine Herkunft noch seine Staatszugehörigkeit glaubhaft zu machen, weshalb seinen Asylvorbringen, die sich ausschliesslich auf angeblich Erlebtes in C._______ stützen würden, jegliche Grundlage entzogen sei, dass die obigen Feststellungen durch verschiedene unplausible und widersprüchliche Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen anlässlich der Befragungen erhärtet würden, dass aufgrund des Gesagten die Vorbringen des Beschwerdeführers als offensichtlich unglaubhaft einzustufen seien, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht erfülle, dass aufgrund der Aktenlage zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nicht erforderlich seien, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer mit französischsprachiger Beschwerde vom 22. Juli 2010 (Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht gelangte und dabei sinngemäss beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben, dass in Bezug auf die Beschwerdebegründung auf die Beschwerdeschrift zu verweisen ist, dass die vorinstanzlichen Akten am 23. Juli 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), D-5292/2010 dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG), dass das Urteil im vorliegenden Fall in deutscher Sprache ergeht (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 33a Abs. 2 Satz 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.), D-5292/2010 dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. a.a.O. E. 2.1 S. 73), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüfte, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass der Beschwerdeführer innert der gesetzlichen Frist von 48 Stunden nach Einreichung seines Asylgesuchs keine Papiere im Original eingereicht hat, womit die Grundvoraussetzung für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG erfüllt ist, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und - nach Prüfung der Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts überzeugend dargelegt hat, warum für das Nichteinreichen von Reise- D-5292/2010 oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen, weshalb zwecks Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Anhörung zu Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzliche Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von Wegweisungsvollzugshindernissen als erforderlich erachtet hat, dass nach Prüfung der Akten durch das Gericht - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - festzustellen ist, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, seine Herkunft, insbesondere seine ugandische Staatsangehörigkeit, glaubhaft zu machen, weshalb seinen Asylvorbringen, die sich ausschliesslich auf angeblich Erlebtes in C._______ stützen, jegliche Grundlage entzogen ist, dass die Aussagen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner geltend gemachten Verfolgungsvorbringen - wie die Vorinstanz ebenfalls zu Recht festgestellt hat - zudem teilweise widersprüchlich beziehungsweise unplausibel sind, dass bezüglich des soeben Gesagten zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen ist, dass die Beschwerdevorbringen nicht geeignet sind, zu einer von der Vorinstanz abweichenden Betrachtungsweise zu führen, zumal der Beschwerdeführer den vorinstanzlichen Erwägungen nichts Substanzielles entgegenhält, und im Wesentlichen lediglich am Wahrheitsgehalt der im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Vorbringen festhält beziehungsweise es bei der blossen Wiedergabe des bereits festgestellten Sachverhalts bewenden lässt, was aber an der offensichtlichen Unglaubhaftigkeit der behaupteten Verfolgungsvorbringen nichts zu ändern vermag, dass gestützt auf die Aktenlage und die vorstehenden Erwägungen das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 und 7 AsylG und das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen offenkundig erscheinen und sich aus den Akten keine Anhaltspunkte für die Annahme ergeben, das BFM habe eine mehr als bloss summarische materielle Prüfung vorgenommen oder zusätzliche Abklärungen getroffen, D-5292/2010 dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde (vgl. BVGE 2008/34 E. 9.2), dass grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen ist, ob der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20), diese Untersuchungspflicht jedoch nach Treu und Glauben ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden findet (Art. 8 AsylG), welcher auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG), und es deshalb nicht Sache der Asylbehörden sein kann, nach allfälligen Wegweisungshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen, dass - wie oben erwähnt und von der Vorinstanz zutreffend festgestellt - die Angaben des Beschwerdeführers zur Herkunft es nicht erlauben, in casu von einer bestimmten Staatsangehörigkeit auszugehen, dass der Beschwerdeführer deshalb die Folgen seiner mangelhaften Mitwirkung respektive Verheimlichung der wahren Identität zu tragen hat, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, es würden einer Wegweisung in den tatsächlichen Heimatstaat keine landes- oder völkerrechtlichen Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG entgegenstehen (vgl. auch EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2, S. 5 f.), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt D-5292/2010 oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-5292/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer durch Vermittlung des B._______ (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, B._______ (per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N (...), mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht) - (...) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Matthias Jaggi Versand: Seite 11

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