Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-5288/2019 law/scm
Urteil v o m 1 4 . November 2019 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richterin Mia Fuchs; Gerichtsschreiber Martin Scheyli
Parteien
A._______, geboren am [...], Iran, vertreten durch Rahel Moser, MLaw, Advokatur Kanonengasse, [...], Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 9. September 2019
D-5288/2019 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ist iranischer Staatsangehöriger und stammt aus B._______ in der gleichnamigen Provinz. Gemäss eigenen Angaben verliess er den Iran im November 2015 in Richtung Türkei. Am 18. Januar 2016 reiste er unkontrolliert in die Schweiz ein und stellte gleichentags beim Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ ein Asylgesuch. Am 1. Februar 2016 wurde er durch das SEM summarisch befragt und am 22. Juli 2019 eingehend zu den Gründen seines Asylgesuchs angehört. Für die Dauer des Asylverfahrens wurde er dem Kanton D._______ zugewiesen. B. Anlässlich seiner Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, während der regimekritischen Demonstrationen nach den iranischen Präsidentschaftswahlen im Jahr 2009 sei er mit seiner damaligen Ehefrau auf der Strasse unterwegs zum Einkaufen gewesen, wobei sie zufällig in die Nähe der Proteste gelangt seien. Dabei sei seine damalige Ehefrau durch ein Gummigeschoss der iranischen Sicherheitskräfte getroffen worden. Er sei deshalb auf die Angehörigen der Sicherheitskräfte – bei welchen es sich um die iranische Revolutionsgarde (Sepah) gehandelt habe – zugegangen und habe sich beschwert. Daraufhin sei er festgenommen, zu einem Revier der Sepah gebracht und während zehn Tagen festgehalten worden. Während der Haft habe man ihn befragt und mehrfach misshandelt. Nach seiner Freilassung sei er insbesondere vor bestimmten Feiertagen regelmässig durch die Sicherheitsbehörden vorgeladen und während zwei bis drei Tagen festgehalten worden. Auch sei es ihm verunmöglicht worden, seine Firma registrieren zu lassen, und die Banken hätten ihm kein Darlehen geben wollen. Zudem sei es infolge der erwähnten Ereignisse zur Scheidung seiner Ehe gekommen. Er habe unter diesen Umständen nicht mehr weiter im Iran leben wollen und sich deshalb zur Ausreise entschieden. C. Mit Verfügung vom 9. September 2019 (Datum der Eröffnung: 11. September 2019) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Zur
D-5288/2019 Begründung der Ablehnung des Asylgesuchs führte das SEM im Wesentlichen aus, die betreffenden Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft. D. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 10. Oktober 2019 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. In dieser wurde beantragt, die Verfügung der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben, die Sache sei zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subsubeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt lic. iur. Urs Ebnöther als amtlicher Rechtsbeistand beizuordnen. Mit der Beschwerdeschrift wurden als Beweismittel unter anderem zwei Auflistungen von angeblichen Verhaftungen des Beschwerdeführers und von iranischen Feiertagen sowie verschiedene Belege im Zusammenhang mit der beruflichen Integration des Beschwerdeführers in der Schweiz eingereicht. E. Mit Zwischenverfügung vom 23. Oktober 2019 lehnte der zuständige Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ab. Zugleich wurde der Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 750.‒ mit Frist bis zum 7. November 2019 aufgefordert, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall. F. Mit Einzahlung vom 30. Oktober 2019 wurde der verlangte Kostenvorschuss geleistet.
D-5288/2019 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das AsylG (SR 142.31) durch das SEM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwendungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländerrechts richtet sich die Kognition des Gerichts nach Art. 49 VwVG (BVGE 2014/26 E. 5). 1.3 Für das vorliegende Verfahren gilt nach der am 1. März 2019 in Kraft getretenen Änderung des AsylG das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 2. Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Nachdem der erhobene Kostenvorschuss innert angesetzter Frist geleistet wurde, ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) einzutreten. 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Auf einen Schriftenwechsel wurde gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem
D-5288/2019 Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen gemäss Art. 7 AsylG in verschiedenen Entscheiden dargelegt und präzisiert. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; Urteil des BVGer D-5779/2013 vom 23. Februar 2015 E. 5.6.1 m.w.H. [als Referenzurteil publiziert]). 5. 5.1 Wie das SEM in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgestellt hat, sind die Asylvorbringen des Beschwerdeführers, soweit diese überhaupt asylrechtlich relevant sein könnten, nicht als glaubhaft zu erachten. 5.2 Zwar ist nicht von vornherein auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer, wie von ihm geltend gemacht, im Jahr 2009 nach den damaligen iranischen Präsidentschaftswahlen während Demonstrationen – an welchen er selbst jedoch in keiner Weise beteiligt gewesen sei – durch Angehörige der iranischen Sicherheitskräfte inhaftiert, während zehn Tagen festgehalten und dabei misshandelt wurde. Dieser Verhaftung allein kommt jedoch angesichts des bis zur Ausreise des Beschwerdeführers aus dem Iran im November 2015 verstrichenen Zeitraums keine asylrechtlich relevante Bedeutung zu. Die weiteren vom Beschwerdeführer behaupteten Inhaftierungen, die im Anschluss an die genannte erste Festnahme in regelmässigen Abständen erfolgt sein sollen, sind als nicht glaubhaft zu bezeichnen. In der angefochtenen Verfügung hat das SEM zutreffend festgestellt, dass die betreffenden Aussagen des Beschwerdeführers verschiedene erhebliche Widersprüche aufweisen. So gab der Beschwerdeführer zur Frage,
D-5288/2019 wann er letztmals verhaftet worden sei, anlässlich seiner summarischen Erstbefragung an, dies sei am 9. Juli 2015 gewesen (vgl. SEM-act. 4/12, Ziff. 7.01). Demgegenüber gab er im Rahmen der eingehenden Anhörung zu Protokoll, er sei am 11. Februar 2015 letztmals verhaftet worden (vgl. SEM-act. 16/21, F59). Seiner diesbezüglichen Erklärung, er habe die iranische und die westliche Zeitrechnung verwechselt und die Angabe bei der Erstbefragung sei zutreffend, kann nicht gefolgt werden. Bei der Anhörung hielt er zur Datumsangabe des 11. Februar 2015 ausdrücklich fest, der Tag sei ihm in guter Erinnerung geblieben, weil dies der Jahrestag der iranischen Revolution gewesen sei, und er sei sechs bis sieben Monate später aus seinem Heimatstaat ausgereist. Eine angebliche Verwechslung der verschiedenen Zeitrechnungen ist angesichts dessen offensichtlich auszuschliessen, und der betreffende Widerspruch – welcher als erheblich zu bezeichnen ist – bleibt unerklärlich. Des Weiteren sind die – nach der Festnahme am Rande der Demonstrationen im Zusammenhang mit den Präsidentschaftswahlen im Jahr 2009 – ständig wiederholten Inhaftierungen des Beschwerdeführers auch deshalb nicht als glaubhaft zu erachten, weil seine entsprechenden Vorbringen nicht den für die Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG erforderlichen Grad an Substantiierung und Detaillierung aufweisen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1, 2010/57 E. 2.3). So vermochte der Beschwerdeführer bei der Anhörung durch die Vorinstanz nur sehr vage Angaben über die behaupteten Inhaftierungen und damit verbundenen Verhöre durch die iranischen Sicherheitskräfte zu machen. Dies gilt insbesondere für die angebliche letzte Verhaftung vom 11. Februar 2015 beziehungsweise 9. Juli 2015, die er auf entsprechende Frage hin lediglich unter Verwendung von Gemeinplätzen, jedoch ohne jegliche Detaillierung zu schildern vermochte (vgl. SEM-act. 16/21, F61–64). Nach dem Gesagten erübrigt es sich, auf weitere in der angefochtenen Verfügung aufgeführte Widersprüche und Unstimmigkeiten in den Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich seiner Befragungen durch die Vorinstanz einzugehen. 5.3 Zusätzlich zu den Feststellungen der Vorinstanz zur fehlenden Glaubhaftigkeit ist ausserdem festzuhalten, dass auch nicht nachvollziehbar erscheint, weshalb die iranischen Behörden über die einmalige Inhaftierung im Jahr 2009 hinaus überhaupt ein konkretes, asylrechtlich relevantes Verfolgungsinteresse an der Person des Beschwerdeführers haben sollten. Nach seinen eigenen Angaben im vorinstanzlichen Verfahren beteiligte er
D-5288/2019 sich weder an den regimekritischen Protesten des Jahres 2009 – in deren Verlauf er lediglich verhaftet worden sei, weil er sich gegen den Einsatz von Gummigeschossen durch die Sicherheitskräfte gewehrt habe, nachdem seine damalige Ehefrau getroffen worden sei –, noch war er im Iran jemals in irgendeiner Weise politisch aktiv, sodass er ein spezifisches Verfolgungsinteresse der iranischen Behörden hätte auf sich ziehen können. Auch seine Erklärung im Rahmen der Anhörung durch das SEM, die Behörden seien wegen seiner Familie, die bereits früher Probleme gehabt habe, derart standhaft gegen ihn vorgegangen, vermag nicht zu überzeugen. Diesbezüglich gab er an, die Probleme seien zum einen auf die Religiosität seiner Familie zurückzuführen, zum anderen auf den Umstand, dass sein Grossvater früher bei der Gendarmerie tätig gewesen sei (vgl. SEM-act. 16/21, F65–67). Weshalb die Religiosität seiner Familie oder die frühere berufliche Tätigkeit seines Grossvaters den iranischen Behörden in negativer Weise hätten auffallen sollen, führte er nicht aus. Insbesondere machte er nicht geltend, seine Familie sei in einer nicht mit den iranischen Verhältnissen konformen Weise religiös aktiv. Es ist somit nicht ersichtlich, inwiefern diese Behauptungen ein asylrechtlich relevantes Interesse der iranischen Behörden an der Person des Beschwerdeführers begründen könnten. 5.4 Der Beschwerde ist nichts zu entnehmen, was den soeben angestellten Erwägungen zur Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers entgegenstehen könnte. Insbesondere sind auch die beiden als Beweismittel eingereichten Auflistungen von angeblichen Verhaftungen des Beschwerdeführers und von iranischen Feiertagen nicht geeignet, an den soeben getroffenen Einschätzungen etwas zu ändern. 5.5 Aus dem Gesagten folgt, dass das SEM – entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung – zutreffend zur Einschätzung gelangt ist, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft. Der Umstand, dass das SEM die Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf deren Glaubhaftigkeit anders einschätzte als von ihm erhofft, berührt im Übrigen die materielle Beurteilung des zur Begründung des Asylgesuchs vorgetragenen Sachverhalts und nicht die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts als solche. Der diesbezüglich in der Beschwerde gestellte Antrag, es sei der Entscheid des SEM aufzuheben und die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung sowie Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, ist folglich abzuweisen. Auch eine Verletzung des
D-5288/2019 rechtlichen Gehörs, wie in diesem Zusammenhang in der Beschwerde behauptet, liegt offensichtlich nicht vor. Das SEM hat das Asylgesuch folglich zu Recht abgelehnt. 6. Über die Vorbringen im vorinstanzlichen Verfahren hinaus wird auf Beschwerdeebene geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei im Falle einer Rückkehr in den Iran wegen seiner illegalen Ausreise in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise gefährdet. Damit wird das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe behauptet (vgl. Art. 3 Abs. 4 AsylG i.V.m. Art. 54 AsylG; BVGE 2009/28 E. 7.1). Dabei wird im Wesentlichen vorgebracht, es drohe dem Beschwerdeführer eine spezifische Bestrafung, weil er mehreren Vorladungen zu Verhören durch die iranischen Sicherheitskräfte nicht gefolgt sei. Wie sich jedoch erwiesen hat, sind die betreffenden Vorbringen des Beschwerdeführers unglaubhaft. Es liegen somit keinerlei konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Iran aus den in der Beschwerdeschrift behaupteten Gründen einer spezifischen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt sein könnte. Folglich ist auch das Vorliegen von die Flüchtlingseigenschaft begründenden subjektiven Nachfluchtgründen zu verneinen. 7. Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die verfügte Wegweisung steht daher im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und wurde von der Vorinstanz zu Recht angeordnet. 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG, SR 142.20]). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
D-5288/2019 Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.2 Der Vollzug der Wegweisung durch Rückschaffung in den Iran ist unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig, weil der Beschwerdeführer – wie zuvor dargelegt – dort keinen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt wäre. Aus den Vorbringen des Beschwerdeführers ergeben sich ausserdem auch keine konkreten und gewichtigen Anhaltspunkte für die Annahme, dass er im Falle einer Ausschaffung in den Iran mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. aus der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte etwa die Urteile i.S. Bensaid, Rep. 2001-I, S. 303, sowie i.S. Saadi vom 28. Februar 2008 [Grosse Kammer], Beschwerde Nr. 37201/06, Ziff. 124 ff., jeweils m.w.N.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Iran bietet zum heutigen Zeitpunkt keinen konkreten Anlass zur Annahme, dem Beschwerdeführer drohe eine entsprechende Gefährdung. Der Vollzug der Wegweisung ist somit sowohl im Sinne der asylgesetzlichen als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 Die allgemeine Lage im Iran ist weder von Bürgerkrieg noch von allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, so dass der Vollzug der Wegweisung dorthin grundsätzlich zumutbar erscheint. Es bestehen auch sonst keine
D-5288/2019 Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen, der Beschwerdeführer sei bei einer Rückkehr in den Iran einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG ausgesetzt. Zwar gab der Beschwerdeführer anlässlich seiner Anhörung durch die Vorinstanz an, aufgrund der erlittenen Misshandlungen während seiner Inhaftierung im Jahr 2009 habe er nach wie vor nervliche Probleme und einen hohen Blutdruck, und es seien ihm deswegen in der Schweiz durch einen Arzt Beruhigungstabletten verschrieben worden. Jedoch erwähnte er weder bei seiner Anhörung weitere gesundheitliche Probleme, noch werden in der Beschwerde solche geltend gemacht. Schliesslich ist – entgegen den Behauptungen in der Beschwerde – auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr in den Heimatstaat in wirtschaftlicher Hinsicht in eine existenzbedrohende Situation gelangen wird. Gemäss eigenen Angaben arbeitete er im Iran in der eigenen Firma seines Vaters im Bereich der Gebäudeinstallation. In der Schweiz konnte er sich zudem, wie aus den eingereichten beruflichen Belegen und Zeugnissen hervorgeht, in technischer Hinsicht weiter qualifizieren. Diese zusätzlichen Kenntnisse und Erfahrungen werden ihm bei der beruflichen Integration im Iran von erheblichem Nutzen sein. Der mit der Beschwerde in diesem Zusammenhang vorgebrachten Behauptung, der Beschwerdeführer sei in der Schweiz derart fortgeschritten integriert, dass seine Reintegration im Iran erschwert werde, kann offensichtlich nicht gefolgt werden. Zudem leben im Iran die Eltern, drei Brüder sowie weitere Verwandte des Beschwerdeführers, womit er über ein ausgedehntes familiäres Netz verfügt. 8.4 Schliesslich ist festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung mangels aktenkundiger objektiver Hindernisse auch möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG ist. 8.5 Die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung und deren Vollzug stehen somit in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmungen und sind zu bestätigen. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 9. Aus den Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist (Art. 106 AsylG; Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
D-5288/2019 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Die Kosten sind auf Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG). Dabei ist zur Begleichung der Verfahrenskosten der in selber Höhe geleistete Kostenvorschuss zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
D-5288/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zur Begleichung wird der in selber Höhe geleistete Kostenvorschuss verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Martin Scheyli
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