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Bundesverwaltungsgericht 26.08.2009 D-5287/2009

26 agosto 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,479 parole·~7 min·3

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten

Testo integrale

Abtei lung IV D-5287/2009/wif {T 0/2} Urteil v o m 2 6 . August 2009 Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach; Gerichtsschreiber Patrick Weber. X._______, geboren _______, Algerien, wohnhaft _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 14. August 2009 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-5287/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer Algerien gemäss eigenen Angabe im Juni 2009 auf dem Seeweg Richtung Frankreich verliess und am 9. Juli 2009 in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte, dass das BFM am 15. Juli 2009 die Personalien des Beschwerdeführers erhob und ihn summarisch zum Reiseweg sowie zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes befragte, dass ihn das BFM am 13. August 2009 einlässlich zu den Asylgründen anhörte, dass das BFM mit Verfügung vom 14. August 2009 – eröffnet am 17. August 2009 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. August 2009 (Datum der Postaufgabe) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Rückweisung der Sache an das BFM zur materiellen Prüfung sowie in prozessualer Hinsicht die unentgeltliche Prozessführung samt Entbindung von der Vorschusspflicht (Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) beantragte, dass auf die Begründung des vorinstanzlichen Entscheids und die Beschwerdeargumente – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist, dass die vorinstanzlichen Akten am 24. August 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass nach Einsicht in die Akten auf die Beschwerde einzutreten und diese in Anwendung des AsylG, der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311), des VwVG, des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsge- D-5287/2009 richt (VGG, SR 173.32), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110), des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) sowie des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zu beurteilen ist, dass es in Anbetracht der Aktenlage beziehungsweise der rechtsgenüglichen Beschwerde nicht als angezeigt erscheint, allfällige – nicht näher konkretisierte – Ergänzungen der Rechtsschrift abzuwarten, dass sich aufgrund der klaren gesetzlichen Regelung ein Eingehen auf die nach Ansicht des Beschwerdeführers sehr kurz bemessene Beschwerdefrist erübrigt (vgl. Art. 108 Abs. 2 AsylG), zumal er in der Lage war, fristgemäss zu handeln, dass es der Beschwerdeführer unterliess, im Moment der Einreichung des Asylgesuches beziehungsweise in den 48 Stunden nach der diesbezüglichen Aufklärung durch Vorhalt eines Informationsblattes ein Dokument zu seiner zweifelsfreien Identifizierung abzugeben, weshalb die in Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG statuierte Grundvoraussetzung für ein Nichteintreten wegen fehlender Papiere vorliegend erfüllt ist, dass seine Behauptung, ihm seien die Identitätsdokumente gestohlen worden, schon aufgrund ungereimter diesbezüglicher Aussagen nicht glaubhaft wirkt (A 14/22, Antworten 63 ff.), dass er die Reise von Algerien in die Schweiz stereotyp schilderte und nicht in der Lage war, den angeblichen Ausreisezeitpunkt übereinstimmend anzugeben (A 14/22, Antworten 10 ff.), dass das BFM in der angefochtenen Verfügung demnach zutreffend feststellte, für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren lägen keine entschuldbaren Gründe vor, da aufgrund der unglaubhaften Angaben zum angeblichen Verlust der Identitätspapiere, der substanzlosen Reiseschilderung, gewisser realitätsfremder Aussagen und der gemäss Aktenlage fehlenden Bemühungen für die Papierbeschaffung die angebliche Papierlosigkeit nicht geglaubt werden könne, dass die wenig ausführlichen Rekursvorbringen offensichtlich keine andere Einschätzung rechtfertigen, da sich der Beschwerdeführer darauf beschränkt, die Gründe für die angebliche Papierlosigkeit aus sei- D-5287/2009 ner Sicht zu wiederholen, und die überzeugenden Erwägungen des BFM so nicht zu entkräften vermag, dass der Beschwerdeführer – ein Araber aus _______ – zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen zu Protokoll gab, als Tabakhändler beziehungsweise Kioskbetreiber gearbeitet zu haben, dass im Jahre 2007 gegen ihn ein Verfahren wegen illegalen Tabaktransports eröffnet worden sei, dass das besagte Verfahren immer noch hängig sei und er die Verurteilung zu einer langen Haftstrafe befürchte, dass er seit Januar 2009 durch Terroristen zu Geldzahlungen genötigt worden sei, dass er diese Aufforderungen nicht befolgt habe und sein Geschäft niedergebrannt worden sei, dass er in Anbetracht dieser Sachlage und aus Furcht vor weiteren Racheakten nach _______ und später ausser Landes geflohen sei, dass für die weiteren Einzelheiten der Aussagen des Beschwerdeführers auf die Protokolle der Befragung vom 15. Juli 2009 und der Anhörung vom 13. August 2009 zu verweisen ist, dass das BFM erwog, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien wiederum vage, realitätsfremd und zudem teilweise widersprüchlich ausgefallen, dass entsprechend bereits fraglich sei, ob er überhaupt ein Tabak-Geschäft geführt habe, und die angebliche Erpressung durch Terroristen nicht den Eindruck von tatsächlich Erlebtem zu vermitteln vermöge, dass die angemessen detaillierten Erwägungen des BFM überzeugen, weshalb sie auf Beschwerdeebene nicht zu beanstanden sind und zur Vermeidung von Wiederholungen darauf verwiesen werden kann, dass dem Anhörungsprotokoll kaum Realkennzeichen zu entnehmen sind und die angebliche Bedrohung durch Terroristen sehr konstruiert wirkt (A 14/22, Antworten 102 ff.), D-5287/2009 dass in der Beschwerdeschrift stichhaltige Gegenargumente zur vom BFM festgestellten Haltlosigkeit dieser Vorbringen fehlen, dass sodann die Erwägung des BFM, dem geltend gemachten Verfahren wegen eines illegalen Tabak-Transports komme unbesehen der Frage der Glaubhaftigkeit vorliegend offensichtlich keine Asylrelevanz zu, überzeugt, zumal den Akten keine relevanten Hinweise auf die vom Beschwerdeführer befürchtete Verurteilung zu einer mehrjährigen und unter Umständen unverhältnismässig langen Gefängnisstrafe entnommen werden können, dass im Lichte vorstehender Erwägungen das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers ohne weitere Erörterungen ausgeschlossen werden kann und auch zusätzliche Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG offensichtlich nicht notwendig sind, dass entgegen den Beschwerdevorbringen auch keine Anhaltspunkte für die Annahme zu erkennen sind, das BFM habe, um zu seiner Erkenntnis zu gelangen, eine mehr als bloss summarische materielle Prüfung vornehmen oder zusätzliche sachliche oder rechtliche Abklärungen treffen müssen (vgl. hierzu BVGE 2007/8 E. 5.6.6 S. 91 f.), dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non- Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, D-5287/2009 dass sich alleine aus der allgemeinen Menschenrechtssituation in Algerien kein reales Risiko von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung herleiten lässt, dass im Falle einer Rückkehr weder die allgemeine Lage in Algerien noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des jungen und den Akten zufolge gesunden Beschwerdeführers, welcher vor Ort über diverse soziale Anknüpfungspunkte verfügen dürfte (vgl. A 1/11, S. 3; A 14/22, Antworten 14 ff.), schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung nicht als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG erscheint, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat auch möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), dass die offensichtlich unbegründete Beschwerde deshalb mit summarischer Begründung im einzelrichterlichen Verfahren mit Zustimmung eines zweiten Richters abzuweisen ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zufolge Aussichtslosigkeit abzuweisen ist und die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind. (Dispositiv nächste Seite) D-5287/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs.1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilagen: Einzahlungsschein; angefochtene Verfügung im Original) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - _______ Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand: Seite 7

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