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Bundesverwaltungsgericht 01.12.2009 D-5281/2006

1 dicembre 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,853 parole·~24 min·3

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Verfügung vom 22. August 2006 i.S. Asyl und Wegwei...

Testo integrale

Abtei lung IV D-5281/2006 law/mah {T 0/2} Urteil v o m 1 . Dezember 2009 Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter Martin Zoller, Richter Daniel Schmid, Gerichtsschreiberin Sarah Mathys. A._______, geboren (...), Afghanistan, vertreten durch Stefan Hery, Rechtsberatungsstelle für Asyl Suchende, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 22. August 2006 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-5281/2006 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein sunnitischer Tadschike aus Z._______ (Provinz Badakhshan), verliess Afghanistan nach eigenen Angaben letztmals Ende August 1992; anschliessend lebte bis 2004 in der Ukraine. Mitte Januar 2004 verliess er die Ukraine und reiste via Türkei, Griechenland und Italien am 8. Februar 2004 in die Schweiz ein, wo er am folgenden Tag um Asyl nachsuchte. B. Am 16. Februar 2004 erhob das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) in der Empfangsstelle (heute Empfangs- und Verfahrenszentrum) Kreuzlingen die Personalien des Beschwerdeführers und befragte ihn summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes. Am 8. März 2004 hörte ihn (...) des Kantons (...) zu seinen Asylgründen an. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei 1987 nach Russland gegangen, um dort Russisch zu lernen. Nach einem Jahr sei er in die Ukraine gezogen und habe dort Medizin studiert. Bis 1992 sei er jedes Jahr während der Sommerferien zu seinen Eltern nach Afghanistan zurück gekehrt. Nachdem jedoch die Mudschaheddin und später die Taliban an die Macht gekommen seien, sei dies nicht mehr möglich gewesen. 1988 sei sein Vater in Afghanistan getötet worden. Seine Mutter habe er 1992 das letzte Mal getroffen, seither sei der Kontakt abgebrochen und er wisse nicht, ob sie noch am Leben sei. 1990 während eines Ferienaufenthaltes in Mazar-e Sharif habe er B._______ kennen gelernt, der ihn überezeugt habe, der linken Bewegung Sazman-e Inqilabi-ye Zahmatkashan-e Afghanistan (SAZA, Organisation der Werktätigen Afghanistans) beizutreten. Seine Aufgabe als SAZA-Mitglied habe darin bestanden, in der Ukraine unter den Studenten neue Mitglieder zu suchen. 1997 habe er sein Diplom in Medizin erhalten. In der Ukraine habe er jedoch nicht als Arzt arbeiten können und die Rückkehr nach Afghanistan wäre zu gefährlich gewesen, weil er wegen seines Studiums in der Ukraine von den Mudschaheddin und den Taliban als Kommunist angesehen worden wäre. Er habe deshalb auf dem Markt von Odessa bis zu seiner Ausreise aus der Ukraine gearbeitet und mit elektronischen Sachen gehandelt. Weil die ukrainischen Behörden angefangen hätten, Afghanen wieder in ihren Heimatstaat zurückzuschi- D-5281/2006 cken, habe er Mitte Januar 2004 Odessa auf einem Schiff verlassen und sei in die Schweiz geflüchtet. Er befürchte, dass er bei einer Rückkehr nach Afghanistan umgebracht werde, weil viele mächtige Leute gegen die SAZA-Bewegung seien. C. Das BFM stellte mit Verfügung vom 22. August 2006 - eröffnet am 23. August 2006 - fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte sein Asylgesuch vom 9. Februar 2006 ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 19. September 2006 (Poststempel) liess der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) durch seine damalige Rechtsvertreterin Beschwerde erheben und beantragen, der angefochtene Entscheid sei vollumfänglich aufzuheben und es sei ihm Asyl zu erteilen; zumindest sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Zudem liess er in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragen, es sei von der Erhebung einem Kostenvorschuss abzusehen. E. Mit Verfügung vom 9. Oktober 2006 stellte der zuständige Instruktionsrichter der ARK fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess er das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kosenvorschusses gut und stellte die Beschwerde dem BFM zur Vernehmlassung zu. F. In seiner Vernehmlassung vom 18. Oktober 2006 hielt das BFM fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Der Instruktionsrichter der ARK gab dem Beschwerdeführer am 20. Oktober 2006 die Gelegenheit, eine Stellungnahme zur Vernehmlassung einzureichen. G. Mit Eingabe vom 6. November 2006 nahm der Beschwerdeführer durch seine damalige Rechtsvertreterin zur Vernehmlassung Stellung. D-5281/2006 H. Mit Schreiben vom 7. Mai 2009 wurde das Bundesverwaltungericht über den Wechsel der Rechtsvertretung informiert. I. Am 30. September 2009 erteilte der Kanton (...) dem Beschwerdeführer mit Zustimmung des BFM eine Aufenthaltsbewilligung B gemäss Art. 14 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31). J. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 5. Oktober 2009 stellte der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts fest, dass aufgrund der erteilten Aufenthaltsbewilligung eine Wegweisung aus der Schweiz nicht mehr in Betracht falle, und fragte den Beschwerdeführer an, ob er die Beschwerde zurückziehen oder an dieser festhalten wolle. Bei ungenutzter Frist werde davon ausgegangen, dass er an der Beschwerde festhalte. Der Beschwerdeführer liess die Frist ungenutzt verstreichen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK am 31. Dezember 2006 hängig gewesenen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). D-5281/2006 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das Bundesamt lehnte das Asylgesuch mit der Begründung ab, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden insbesondere den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten, und stellte im Übrigen fest, dass ehemalige Mitglieder kommunistischer Parteien im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung in Afghanistan nichts mehr zu befürchten hätten. D-5281/2006 Im Einzelnen führte es aus, der Beschwerdeführer behaupte an einer Stelle bei der kantonalen Anhörung vom 8. März 2004, die SAZA-Bewegung sei 15 Jahre vor diesem Datum, im Jahre 1989, gegründet worden (vgl. act. A12/15 S. 7). Im späteren Verlauf dieses Gespräches habe er jedoch in Abweichung dazu gemeint, die Gründung habe bereits am 1. Januar 1964 stattgefunden (vgl. act. A12/15 S. 7). Beim Kanton habe er zudem einerseits berichtet, nach 1992 sei für ihn eine Rückkehr während den Ferien nach Afghanistan wegen der Mudschaheddin-Regierung nicht mehr möglich gewesen (vgl. act. A12/15 S. 4). Andererseits habe er bei dieser Anhörung erklärt, er habe nicht nur wegen der Mudschaheddin, sondern auch wegen der Machtergreifung der Taliban nicht mehr in seinen Heimatstaat zurückkehren können (vgl. act. A12/15 S. 11). Angesichts der ungereimten Angaben würden sich Zweifel an der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Vorbringen ergeben. Im Weiteren seien die Ausführungen des Beschwerdeführers über die geltend gemachte Mitgliedschaft bei der SAZA-Bewegung und der Aktivität für diese unsubstantiiert ausgefallen. Er habe beispielsweise auf die Frage nach den Zielen dieser Gruppierung nur allgemeine und wenig stimmige Ausführungen zu machen vermocht. So habe er an einer Stelle behauptet, diese Bewegung bezwecke eine demokratische Regierung, dann wieder, ihr Ziel sei eine Führung von Afghanistan durch die Arbeiterschaft (vgl. act. A12/15 S. 7). Überdies würden die Angaben des Beschwerdeführers zu den Umständen, wie er zur SAZA-Bewegung gekommen sein soll, sowie zu seinen Aktivitäten für diese, nicht überzeugen. Er habe bei der kantonalen Anhörung lediglich gemeint, er sei 1990 während eines Ferienaufenthaltes in Mazar-e Sharif durch ein SAZA-Mitglied zur Bewegung gestossen. Auf die Nachfrage der Hilfswerksvertreterin bei der kantonalen Anhörung sei es ihm nicht gelungen, weitergehende Angaben bezüglich des konkreten Aufnahmeverfahrens zu machen (vgl. act. A12/15 S. 12). Was seine konkrete Tätigkeit angehe, so habe er nur erklärt, er habe an seinem Studienort mit den Freunden und Kollegen über die Bewegung gesprochen (vgl. act. A12/15 S. 9). Ausserdem gehe aus den Angaben des Beschwerdeführers nicht hervor, weshalb er wegen der Mundpropaganda für die Gruppierung in der Ukraine in seinem Heimatstaat verfolgt worden sein sollte. Gemäss seinen Angaben hätten lediglich die Personen, durch welche er mit der SAZA in Kontakt gekommen sei und drei im Ausland lebende SAZA-Führer sowie ein ehemaliger Botschafter von Afghanistan von seiner Zugehörigkeit zur Gruppierung Kenntnis gehabt. Ausser der allgemeinen Angabe, die heutigen Machthaber würden ihn und alle Mitglieder dieser Gruppierung wegen des D-5281/2006 politischen Engagements verfolgen, habe er keine weiteren konkreten Gründe für seine Befürchtung zu nennen vermocht (vgl. act. A12/15 S. 9). Schliesslich habe der Beschwerdeführer trotz Versprechen beim Kanton seinen Mitgliederausweis nicht eingereicht (vgl. act. A12/15 S. 3). Wäre der Beschwerdeführer jedoch, wie behauptet, Mitglied der SAZA-Bewegung gewesen, dann hätte er angesichts des hohen Bildungsniveaus (Arztstudium) die ihm gestellten Fragen spontan und detailliert beantworten können. Seine Ausführungen hätten jedoch nicht zu überzeugen vermocht. Gestützt auf die ungereimten und unsubstantiierten Angaben des Beschwerdeführers sei die geltend gemachte Mitgliedschaft bei der SAZA-Bewegung und die Aktivität für diese nicht als glaubhaft zu erachten. Demzufolge könne ihm auch die behauptete Verfolgung bei einer Rückkehr nach Afghanistan nicht geglaubt werden. Im Übrigen sei anzufügen, dass gemäss den Erkenntnissen des BFM die SAZA-Bewegung heute in Afghanistan nicht mehr verboten sei, zumal sich ehemals kommunistische Parteien auch an den Wahlen in Afghanistan beteiligt hätten. Daraus lasse sich schliessen, dass Angehörige einer ehemals kommunistischen Partei oder Bewegung zum heutigen Zeitpunkt in Afghanistan nichts zu befürchten hätten. 4.2 In der Beschwerde vom 19. September 2006 wurde vorweg zur kantonalen Befragung angemerkt, der Befrager habe wenig Sensibilität aufgebracht, um den Beschwerdeführer und dessen persönlichen Hintergrund zu verstehen. Im Gegenteil scheine er ihm von vornherein wenig Glauben geschenkt zu haben, was die diversen Pünktchen hinter manchen Antworten im Protokoll zeigen würden. Vielleicht seien die Befrager und Befragerinnen durch das Auftreten gewisser Ethnien nicht mehr gewohnt, dass es gebildete Flüchtlinge gebe, die zurückhaltend auftreten würden und die lieber ein Frage wiederholen, als sie falsch zu beantworten. Ferner wird im Wesentlichen geltend gemacht, der Vater des Beschwerdeführers sei von den Mudschaheddin umgebracht worden, offensichtlich weil der Sohn im kommunistischen Russland studiert habe. Es sei nicht eruierbar, was es mit dem Jahre 1989 auf sich habe betreffend die Gründung der SAZA-Partei, denn diese sei nachweislich 1964 gegründet worden. Eventuell handle es sich um einen Umrechnungsfehler aus dem afghanischen Kalender. Demgegenüber sei die zweite angesprochene Angabe glaubhaft: Der Beschwerdeführer habe ab 1992 wegen den Mudschaheddin nicht mehr nach Afghanistan zurückkehren können, und danach seien die Taliban an der Macht gewesen. Beide hätten die Kommunisten als ihre Feinde D-5281/2006 betrachtet. Das angegebene Ziel der SAZA-Partei widerspreche sich nicht: Demokratie durch die Arbeiterschaft, wie es alle kommunistischen Regimes im Programm hätten. Die SAZA-Partei sei dem Beschwerdeführer nicht fremd. Es habe schon in der Schule erste Kontakte gegeben. Aber erst bei einem Besuch 1990 sei er Mitglied dieser Partei geworden und habe eine graue Mitgliederkarte mit Foto und Unterschrift erhalten. Tatsächlich hätten sich die Aktivitäten des Beschwerdeführers in der Ukraine aufs Diskutieren in der Gruppe mit Gleichgesinnten und Anwerbung von neuen Mitgliedern beschränkt. Die Idee sei gewesen, eine neue Generation mit der Idee des Säkularismus bekannt zu machen. Angst vor einer Rückführung nach Afghanistan habe der Beschwerdeführer gehabt, als er gehört habe, dass Präsident Karzai von allen Nachbarländern verlangt habe, die ausgebildeten Afghanen zurückzusenden, da sie im Land gebraucht würden. Dies sei vor allem für die in Russland lebenden Afghanen gefährlich, weil die Mudschaheddin und Taliban auch in der heutigen Regierung gut vertreten seien. Viele Parteien und deren Repräsentanten würden vom Ausland unterstützt. Es stimme, dass Kommunisten im Parlament sitzen würden. Diese seien in der Provinz gewählt worden und hätten einen sehr guten Draht zu Moskau, während SAZA-Rückkehrer der Willkür von Islamisten ungeschützt ausgeliefert seien. Der Beschwerdeführer habe sich bemüht, den Mitgliederausweis zu beschaffen. Er habe über eine Drittperson Kontakt zum Schlepper aufgenommen. Dieser habe jedoch USD 2'000.-- verlangt, was der Beschwerdeführer nicht bezahlen könne. Zusammengefasst sehe der Beschwerdeführer sein Leben in Gefahr, wenn er nach Afghanistan zurückkehren müsse. Er stelle fest, dass er eigentlich in seinem Land arbeiten sollte, das Land ihn und sein Kenntnisse bräuchte, aber zur Zeit die Situation zu willkürlich und ohne Rechtssicherheit sei. 4.3 In der Replik vom 6. November 2006 wird zur Gefährdung des Beschwerdeführers Folgendes ergänzt: Gestützt auf einen Internetartikel der Gorbat-Organisation zum Werdegang des Gründers der SAZA- Partei sei es nachvollziehbar, dass der junge tadschikische Beschwerdeführer sich angezogen gefühlt habe von der Aussage, die maoistische Revolution würde den Bauern die notwendige Macht geben, um die interne Unterdrückung durch die Paschtunen zu bekämpfen. Die Provinz Badakhshan sei gemäss einem weiteren Internetartikel schon seit 1979 von Unruhen erschüttert. Die sowjetische Besetzung, die Machtübernahme von Najibullah und dessen Sturz, der darauf folgen- D-5281/2006 de Zerfall Afghanistans in ethnische und tribale Gruppen hätten ein politisch engagiertes Leben im Sinne des Beschwerdeführers unmöglich gemacht. Der Beschwerdeführer sei in seiner Provinz bekannt als SAZA-Aktivist. 5. 5.1 In der Beschwerde wir vorweg geltend gemacht, an der kantonalen Anhörung habe der Befrager wenig Sensibilität aufgebracht, um den Beschwerdeführer und dessen persönlichen Hintergrund zu verstehen und gemäss diversen Pünktchen im Protokoll dem Beschwerdeführer von vornherein wenig Glauben geschenkt. 5.2 Allgemein gilt im Verwaltungsverfahren der Untersuchungsgrundsatz und die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Diese behördliche Untersuchungspflicht wird durch die den Asylsuchenden gestützt auf Art. 8 AsylG auferlegte Mitwirkungspflicht eingeschränkt, wobei die Gesuchsteller insbesondere ihre Identität offenzulegen und bei der Anhörung der Behörde alle Gründe mitzuteilen haben, die für die Asylgewährung relevant sein könnten (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 1993 Nr. 7 E. 3d). Was die daraus resultierenden Anforderungen an die mündliche Anhörung gemäss Art. 29 AsylG und die entsprechende Gewährung des rechtlichen Gehörs betrifft, so soll die Anhörung immerhin Gewähr dafür bieten, dass die asylsuchende Person ihre Asylgründe vollständig darlegen kann und diese von der Asylbehörde korrekt erfasst werden, wobei die mündliche Befragung insbesondere auch dazu dient, gezielte Rückfragen zur Erhebung des Sachverhalts zu stellen und Missverständnisse zu klären (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2008/24 E. 7.2 S. 356 f., BVGE 2007/30 E. 5.5.1 und 5.5.2 S. 365 f.; WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M.1990, S. 256 f.). 5.3 Bezogen auf den vorliegenden Fall zeigt sich, dass der Sachverhalt zur Genüge und korrekt erstellt wurde. Dem Anhörungsprotokoll vom 8. März 2004 kann entnommen werden, dass dem Beschwerdeführer hinreichend Gelegenheit gegeben wurde, seine Asylgründe vollständig darzulegen. Es trifft zwar tatsächlich zu, dass am Ende einiger Antworten zur Asylbegründung mehrere Pünktchen protokolliert worden sind. Allerdings lässt sich daraus nicht ableiten, der Befrager hätte die Antworten bereits gewertet und als unglaubhaft erachtet. Viel mehr D-5281/2006 deuten sie daraufhin, dass dem Beschwerdeführer Zeit gegeben wurde, weitere Ausführungen zu den offen gestellten Fragen zu machen; folgten die Pünktchen doch meist nach einer kurzen Antwort, wo es durchaus möglich respektive erwünscht gewesen wäre, dass der Beschwerdeführer noch weitere oder detailliertere Angaben gemacht hätte. Entgegen der Behauptung in der Beschwerde kann dem Protokoll nicht entnommen werden, dass der Beschwerdeführer die gestellten Fragen jeweils wiederholte und es deutet auch nichts daraufhin, dass er diese nicht verstanden hätte. Aus dem Protokoll ergeben sich zudem keine Hinweise dafür, dass die Anhörung nicht im üblichen Rahmen abgelaufen wäre oder sich der Befrager unkorrekt verhalten hätte. Auch die Hilfswerksvertretung hatte keine Einwände zur Anhörung angemeldet beziehungsweise keine weiteren Abklärungen angeregt. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Anhörung korrekt abgelaufen und protokolliert worden ist. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer machte zur Asylbegründung geltend, er fürchte sich einerseits wegen seiner Zugehörigkeit zur SAZA-Bewegung und andererseits wegen seines Studiums in einem ehemals kommunistischen Land vor einer Verfolgung in Afghanistan. 6.2 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37; EMARK 2006 Nr. 18 E. 7 und 8 S. 190 ff., EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f.; EMARK 2006 Nr. 18 E. 10 S. 201 ff., EMARK 2005 Nr. 21 E. 7.3 S. 194 und E. 11.1 S. 201 f.). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründete Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen D-5281/2006 der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f.; EMARK 2000 Nr. 2 E. 8a S. 20; WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Basel/Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.17 und 11.18; WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 135 ff.). 6.3 Für die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers spricht, dass seine Angaben zur SAZA zu den reellen Gegebenheiten passen. Die SAZA ist eine linksgerichtete Partei, welche zwischen 1989 und 1991 in Afghanistan Democracy Movement unbenannt wurde, tadschikische und usbekische Interessen vertritt, im Norden und Nordosten des Landes über eine beträchtliche Anhängerschaft verfügt und deren Organisationszentralen sich im westlichen Exil befinden. Es ist zudem nicht auszuschliessen, dass es sich bei den vom BFM festgestellten widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers betreffend die Gründungsdaten der SAZA um einen Umrechnungsfehler aus dem afghanischen Kalender oder wie der Beschwerdeführer bereits bei der Anhörung angibt, um ein Missverständnis handelt (vgl. act. 12/15 S. 11). Auch bezüglich der Gründe, warum er nicht nach Afghanistan zurückkehren konnte, ist entgegen den Ausführungen in der Verfügung nicht widersprüchlich, wenn der Beschwerdeführer einerseits erklärt, er sei wegen der Machtergreifung der Mudschaheddin nach 1992 nicht mehr nach Afghanistan in die Ferien gegangen, und später zu Protokoll gibt, er sei nach Abschluss des Medizinstudiums 1997 auch wegen der Taliban nicht mehr nach Afghanistan zurückgekehrt. Insoweit sind die vom BFM festgestellten Widersprüche in der Verfügung stark zu relativieren. Allerdings hat das BFM zutreffend festgehalten, dass der Beschwerdeführer zu den Zielen der SAZA, den Umständen wie er SAZA-Mitglied geworden sei und zu seinen Tätigkeiten für diese Bewegung keine substantiierten Angaben gemacht hat. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann hierbei auf die zu bestätigenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Es bestehen deshalb aufgrund seiner undifferenzierten Angaben Zweifel, dass der Beschwerdeführer tatsächlich SAZA-Mitglied war. Unabhängig davon, ist nicht nachvollziehbar, warum die Mudschaheddin oder die Taliban über seine Mitgliedschaft bei der SAZA überhaupt informiert gewesen sein sollten, zumal gemäss den Angaben des Beschwerdeführers nebst B._______ nur drei Führer und ein ehemaliger Botschafter von Afghanistan in Y._______, die sich jedoch alle in Europa aufhalten D-5281/2006 sollen, von seiner Zugehörigkeit zur SAZA gewusst und sich seine Tätigkeiten für die SAZA auf die Ukraine beschränkt haben sollen (vgl. act. A12/15 S. 8 und 9). Der Beschwerdeführer ist jedenfalls nicht im Stande zu erklären, wie die Mudschaheddin oder die Taliban über seine Mitgliedschaft Kenntnis erlangt haben sollten (vgl. act. A12/15 S. 9 und 10). Ausserdem kann allein aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer in der ehemaligen Sowjetunion beziehungsweise in der Ukraine studierte und angeblich ein einfaches Mitglied einer kommunstischen Gruppierung war, keine asylrelevante Gefährdung in Afghanistan abgeleitet werden (vgl. EMARK 2004 Nr. 24 E. 4a). Es besteht deshalb kein Grund zur Annahme, der Beschwerdeführer habe nach seinem letzten Aufenthalt in Afghanistan 1992 oder im Zeitpunkt des Verlassens der Ukraine 2004 begründete Furcht vor Verfolgung gehabt. 6.4 6.4.1 Für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids massgebend (vgl. E. 6.2). Entscheidend ist somit, ob die geltend gemachte Furcht vor Verfolgung im heutigen Zeitpunkt begründet erscheint. Dabei ist eine allenfalls eingetretene Veränderung der objektiven Situation im Heimatland seit der Ausreise zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f.). 6.4.2 Die schweizerischen Asylbehörden verfolgen die Entwicklung der Lage in Afghanistan kontinuierlich; dies gilt sowohl hinsichtlich der allgemeinen politischen, sicherheitsbezogenen und ökonomischen Situation, als auch bezüglich der Frage nach Personenkategorien, welche trotz des Übergangs zu demokratischen Strukturen und der dauernden Präsenz internationaler Streitkräfte unter der Führung der USA asylrechtlich relevante Behelligungen befürchten müssen. Gemäss derzeitiger Rechtsprechung gelten als nach wie vor gefährdet zunächst namentlich Angehörige des ehemaligen kommunistischen Staatsapparates unter dem früheren Präsidenten Najibullah, wenn sie sich aufgrund ihrer Stellung exponiert haben und für Folterungen beziehungsweise schwere Menschenrechtsverletzungen verantwortlich gemacht werden; grundsätzlich keiner ernsthaften Gefährdung ausgesetzt sind allerdings Personen, die im kommunistischen Staatsdienst lediglich einer technischen Tätigkeit nachgingen sowie ehemalige einfache Mitglieder der Demokratischen Volkspartei Afghanistans DVPA (vgl. EMARK 2004 Nr. 24, EMARK 2005 Nr. 18). Weitere Risikogruppen stellen ehemalige oder aktuelle Taliban, regimekritische Medienschaffende und Intellektuelle, Angehörige gewisser (insbesondere eth- D-5281/2006 nischer) Gruppen, die in ihrer Herkunftsregion nicht mehr an der Macht sind, Angehörige religiöser Minderheiten und Konvertiten, Homosexuelle und westlich orientierte oder der afghanischen Gesellschaftsordnung aus anderen Gründen nicht entsprechende Frauen dar (vgl. EMARK 2003 Nr. 10 E. 8c). Diese Einschätzung ist auch im heutigen Zeitpunkt nach wie vor gültig. Gemäss den aktuellsten Berichten des UNHCR sowie weiterer im Flüchtlingsbereich tätiger staatlicher Amtsstellen und Nichtregierungsorganisationen hat sich die Situation in Afghanistan in Bezug auf die oben genannten Personenkategorien nicht entspannt (vgl. dazu UNHCR, Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs Asylum-Seekers, from Afghanistan, Juli 2009; UK Home Office, Operational Guidance Note, Afghanistan, 8. April 2009; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4183/2006 vom 15. Mai 2009 E. 6.2). 6.4.3 Der Beschwerdeführer machte geltend er sei Mitglied der kommunistischen SAZA-Bewegung gewesen. Seine Aufgabe habe darin bestanden bei den Studenten in der Ukraine neue Mitglieder zu suchen. Hierfür habe er mit Kollegen und Freunden über die Vereinigung gesprochen. Der Beschwerdeführer hatte somit weder eine exponierte Stellung im ehemaligen kommunistischen Regime inne, noch hatte er sich für Folterungen beziehungsweise schwere Menschenrechtsverletzungen verantwortlich gemacht. Zudem sitzen, wie das BFM zu Recht feststellte, im heutigen Zeitpunkt frühere Kommunisten im Parlament (Stiftung Wissenschaft und Politik, Thomas Ruttig, Afghanistan: Institutionen ohne Demokratie, Berlin, Juni 2008, S. 29). Bei der Darstellung in den Rechtsmitteleingaben, wonach der Beschwerdeführer ein bekannter SAZA-Aktivist in seiner Provinz sei und SAZA-Rückkehrer der Willkür von Islamisten ungeschützt ausgeliefert seien, handelt es sich um durch nichts belegte Behauptungen, die im Übrigen auch in keiner Weise nachvollziehbar erscheinen, da – wie bereits in E. 6.3 dargelegt – der Beschwerdeführer ausschliesslich in der Ukraine für die SAZA tätig gewesen sein soll, und B._______ die einzige Person in Afghanistan gewesen sein soll, die von der angeblichen SAZA-Mitgliedschaft des Beschwerdeführers Kenntnis gehabt haben soll. Es ist deshalb nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat im heutigen Zeitpunkt eine asylrechtlich relevante Gefährdung wegen einer allfälligen früheren Tätigkeit für die SAZA drohen würde. Beim Beschwerdeführer, der Medizin studierte, handelt es sich zwar um einen Intellektuellen, allerdings ergehen aus den Akten keine Hinweise, dass er im heutigen Zeitpunkt eine regime- D-5281/2006 kritische Haltung innehat. Anzufügen bleibt, dass der Beschwerdeführer bereits anlässlich der Anhörung erklärte, er bereue es im Nachhinein, dass er bei dieser Vereinigung [SAZA] mitgemacht habe (vgl. act. A12/18 S. 12). Demzufolge weist der Beschwerdeführer kein Persönlichkeitsprofil auf, welches auf eine mögliche aktuelle Gefährdung in Afghanistan hindeuten würde. Der Beschwerdeführer hat daher auch keine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung in Afghanistan. 7. Zusammenfassend ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich relevante Verfolgungssituation nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Das Bundesamt hat das Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Gemäss Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) wird die Wegweisung aus der Schweiz nicht verfügt, wenn die asylsuchende Person im Besitz einer gültigen Aufenthaltsoder Niederlassungsbewilligung ist. 8.2 Am 30. September 2009 erteilte der Kanton (...) dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung. Dadurch ist die vom BFM verfügte Wegweisung aus der Schweiz sowie die Anordnung des Vollzugs (Ziffn. 3 bis 5 des Dispositivs der Verfügung vom 22. August 2006) als dahin gefallen zu betrachten, da diese Anordnungen gegenüber der kantonalen Aufenthaltsbewilligung keinen Bestand haben können (vgl. EMARK 2001 Nr. 21 E. 11c S. 178; 2000 Nr. 30 E. 4 S. 251). 9. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer bezüglich der Frage der Anerkennung als Flüchtling und der Gewährung von Asyl nicht gelungen ist, darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig und unvollständig feststellt und unangemessen ist. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist. D-5281/2006 10. 10.1 Der Beschwerdeführer ist im vorliegenden Verfahren unterlegen, soweit die Aufhebung der Verfügung des Bundesamtes vom 22. August 2006 sowie die Asylgewährung beantragt werden, weshalb er insoweit kostenpflichtig wird (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht veranschlagt im Asylbeschwerdeverfahren bei Konstellationen wie der vorliegenden den partiellen Misserfolg mit der Hälfte. Dem Beschwerdeführer sind somit die um die Hälfte reduzierten Verfahrenskosten von Fr. 300.-- aufzuerlegen. 10.2 10.2.1 Sodann sind bei einem gegenstandslos gewordenen Verfahren die Kosten jener Partei aufzuerlegen, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat. Ist das Verfahren ohne Zutun der Parteien gegenstandslos geworden, so werden die Kosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrunds festgelegt (vgl. Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 10.2.2 Die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens hinsichtlich der Anordnung der Wegweisung und ihres Vollzugs ist infolge der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an den Beschwerdeführer durch den Kanton (...) und somit ohne Zutun der Parteien eingetreten. 10.2.3 In Anbetracht der allgemeinen Situation in Afghanistan sowie des Umstandes, dass der Beschwerdeführer gemäss Aktenlage Afghanistan 1987 verliess, sich dort letztmals 1992 im Urlaub aufhielt, und nicht mit hinreichender Sicherheit feststeht, dass er dort heute noch über ein Beziehungsnetz verfügt, welches ihm nach seiner rund 20jährigen Landesabwesenheit bei der Reintegration unterstützen könnte, wäre der Vollzug der Wegweisung als unzumutbar zu beurteilen gewesen (Art. 83 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Der Beschwerdeführer wäre somit mit seinem auf Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und Anordnung der vorläufigen Aufnahme lautenden Begehrens voraussichtlich durchgedrungen. Der mit Verfügung vom 22. August 2006 angefochtene Vollzug der Wegweisung wäre folglich aufzuheben und das BFM anzuweisen gewesen, die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers anzuordnen. 10.2.4 Bei dieser Sachlage ist dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung für die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere not- D-5281/2006 wendige Auslagen (vgl. Art. 7, Art. 9 und Art. 13 VGKE) zuzusprechen (vgl. Art. 15 i.V.m. Art. 5 VGKE). Da weder die damalige Rechtsvertreterin noch der jetzige Rechtsvertreter eine Kostennote eingereicht haben, ist die Parteientschädigung auf Grund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 VGKE) und um die Hälfte zu reduzieren (vgl. Art. 7 Abs. 2 VGKE). Unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 9 bis Art. 11 VGKE) ist die Parteientschädigung auf Fr. 550.-- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Das Bundesamt ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer diesen Betrag als Parteientschädigung zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite) D-5281/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Das BFM hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 550.-- zu entrichten. 4. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein), - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (in Kopie) - (...) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Sarah Mathys Versand: Seite 17

D-5281/2006 — Bundesverwaltungsgericht 01.12.2009 D-5281/2006 — Swissrulings