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Bundesverwaltungsgericht 09.10.2007 D-5279/2007

9 ottobre 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,623 parole·~13 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Verfügung vom 6. Juli 2007 i.S. Asyl und Wegweisun...

Testo integrale

Abtei lung IV D-5279/2007 {T 0/2} Urteil v o m 9 . Oktober 2007 Richter Robert Galliker (Vorsitz), Richterin Madeleine Hirsig, Richter Walter Lang, Gerichtsschreiber Gregor Geisser. 1. A._______, Serbien, 2. B._______, Serbien, beide vertreten durch Dieter Roth, Advokat, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Verfügung vom 6. Juli 2007 i.S. Asyl und Wegweisung / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-5279/2007 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Beschwerdeführer am 28. Mai 2007 im C._______ vorsprachen, die rubrizierten Angaben zu ihrer Person machten und um Asyl nachsuchten, dass sie am 31. Mai 2007 im C._______ summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes befragt und an gleicher Stätte am 27. Juni 2007 direkt durch das BFM zu den Asylgründen angehört wurden, dass die Beschwerdeführer bei der Erhebung ihrer Personalien übereinstimmend erklärten, sie gehörten der Volksgruppe der Roma an, seien römisch-katholischen Glaubens, verständigten sich am besten in ihrer Muttersprache Rom und seien zuletzt im Haus der Familie in der Ortschaft D._______(Provinz Vojvodina, Serbien) wohnhaft gewesen, dass sie dort ein gut laufendes, im Textilhandel tätiges Familienunternehmen, mit einer Niederlassung in der Ortschaft Subotica, geführt hätten, dass die Beschwerdeführer anlässlich der Anhörungen zur Begründung ihrer Asylgesuche zusammenfassend geltend machten, im November 2006 hätten Unbekannte auf ihrem Haus die Aufschrift ‚Tod den Zigeunern’ angebracht, worauf sie bei der Polizei Anzeige erstattet hätten, dass die Beamten bei ihnen zuhause zur Beweisaufnahme erschienen seien, indes die Täter nicht gefunden worden seien und die Polizei ihnen in der Folge - auf entsprechende Nachfrage hin - einen Brief über den Stand des Verfahrens zugestellt habe, dass im Weiteren Unbekannte - worunter solche mit kahlrasierten Köpfen - zwischen Januar und Mai 2007 insgesamt fünfmal bei ihnen zuhause erschienen seien, um sie jeweils um den Geldbetrag von 1000 Euro zu erpressen, dass die Schutzgelderpressungen namentlich unter der Drohung geschehen seien, sie (die Beschwerdeführerin) sowie ihre Schwiegertochter würden im Weigerungsfall vergewaltigt, weshalb er (der Be- D-5279/2007 schwerdeführer) den geforderten Geldbetrag den Peinigern jeweils bezahlt habe, dass sie sich fortan nicht mehr getraut hätten, bei der Polizei um Schutz zu ersuchen, nachdem ihnen mit dem Tod der Kinder gedroht worden sei, wenn sie nochmals Anzeige erstatten würden, dass sie dem Druck, der durch die Unbekannten auf sie ausgeübt worden sei, sei er ethnisch bedingt oder auf ihren relativen Wohlstand zurückzuführen, nicht mehr standgehalten und die Heimat - in Begleitung ihrer erwachsenen Söhne - am 26. Mai 2007 verlassen hätten, dass sie auf dem Landweg durch ihnen unbekannte Staaten am 28. Mai 2007 - unter Umgehung der Grenzkontrollen - in die Schweiz eingereist seien, wobei sie ihre Söhne auf der Reise hierher aus den Augen verloren hätten, dass die Beschwerdeführer zur Stützung ihrer Vorbringen einen Zeitungsartikel vom 3. Februar 2007 in serbischer Sprache (in Kopie) eigenen Angaben zufolge betreffend die Aufschrift ‚Tod den Zigeunern’ - sowie eine diesbezügliche Anzeigebestätigung und Information der lokalen Polizei über den Stand des Ermittlungsverfahrens vom 6. Dezember 2006 (in serbischer Sprache, mit summarischer Übersetzung ins Deutsche) zu den Akten reichten, dass das BFM mit Verfügung vom 6. Juli 2007 - gleichentags eröffnet mit Blick auf die Beschwerdeführer das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft feststellte, die Asylgesuche ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM als Begründung für die Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Verweigerung des Asyls anführte, die Vorbringen der Beschwerdeführer hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand, dass die Vorinstanz zur Begründung ihrer so lautenden Erkenntnis im Wesentlichen anführte, die Lage der ethnischen Minderheiten in Serbien habe sich im Zuge des demokratischen Wandels entspannt, D-5279/2007 dass das Bundesgesetz zum Schutz und zur Freiheit der nationalen Minoritäten am 7. März 2002 in Kraft getreten sei und hierin namentlich auch die Roma als nationale Minderheit anerkannt worden seien, dass vereinzelte Übergriffe durch Drittpersonen auf Roma und behördliche Schikanen sowie Diskriminierungen zwar nicht ausgeschlossen werden könnten, diese indessen in der Regel nicht eine asylrelevante Intensität erreichten, dass im Weiteren grundsätzlich die Möglichkeit bestehe, gegen fehlbare Beamte auf dem Rechtsweg vorzugehen und die zustehenden Rechte bei höheren Instanzen einzufordern, weshalb in Serbien von einer funktionierenden und effizienten Schutzinfrastruktur auszugehen sei, dass sich die Beschwerdeführer infolgedessen vorwerfen lassen müssten, sich seit Januar 2007 nicht mehr an die Behörden gewandt und ihrem Schutzbedürfnis - beispielsweise mittels eines Anwalts - nicht mehr Nachdruck verliehen zu haben, dass die Beschwerdeführer mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 6. August 2007 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben liessen, dass sie darin materiell beantragten, es sei die Verfügung des BFM aufzuheben und ihre Asylgesuche gutzuheissen; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; subeventualiter sei die Wegweisungsverfügung aufzuheben und sie seien in der Schweiz vorläufig aufzunehmen, dass sie in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ersuchten, dass die Beschwerdeführer in ihrer Rechtsmitteleingabe der Argumentation der Vorinstanz im Kern entgegenhielten, rassistisch motivierte Angriffe auf Roma durch Privatpersonen hätten in Belgrad und allen grösseren Städte, wo sich die Skinhead-Bewegung inzwischen ausgebreitet habe, stark zugenommen, D-5279/2007 dass die Vorinstanz dabei übersehe, dass der serbische Staat betreffend die Anliegen der Roma alles andere als schutzwillig sei, dass dies auch die konkreten Erlebnisse der Beschwerdeführer mit der Polizei bestätigten, so die Polizei im November 2006 die Anzeige zwar entgegen genommen habe, jedoch zu bezweifeln sei, dass diese konkrete Ermittlungsschritte unternommen habe, dass der Vorwurf seitens der Vorinstanz, dass sie ab Januar 2007 nie mehr Meldungen bei der Polizei gemacht hätten, angesichts der telefonischen Warnung vor einer erneuten Anzeige als ausgesprochen zynisch anzusehen sei, dass sie als Roma-Angehörige zudem in ihrer Gesamtheit staatlichen und privaten Verfolgungshandlungen und Diskriminierungen ausgesetzt seien, insofern ein Fall von Kollektivverfolgung vorliege, dass sie zur Stützung ihrer Vorbringen auf Berichte betreffend die Situation der ethnischen Roma in Serbien verwiesen beziehungsweise solche als Beschwerdebeilage zu den Akten reichten, dass der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts mit Zwischenverfügung vom 24. August 2007 die Berechtigung der Beschwerdeführer zur Anwesenheit bis zum Abschluss des Verfahrens feststellte, die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abwies und ihnen gleichzeitig Frist bis zum 7. September 2007 zur Bezahlung eines Kostenvorschusses ansetzte, dass der Kostenvorschuss am 5. September 2007 geleistet wurde, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführer legitimiert sind, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist, nachdem auch der einverlangte Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG), D-5279/2007 dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einem vereinfachten Verfahren entschieden wird und die vorliegende Beschwerde, wie nachfolgend aufgezeigt, offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG), dass der prozessuale Antrag der Beschwerdeführer um Gewährung des Replikrechts auf die Stellungnahme der Vorinstanz mangels erfolgtem Schriftenwechsel als gegenstandslos zu betrachten ist, dass die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass für den vorliegenden Fall vorab festzuhalten ist, dass das Bundesamt im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen ist, wonach die Vorbringen der Beschwerdeführer, von Unbekannten bedroht und erpresst worden zu sein sowie als Angehörige der Volksgruppe der Roma in Serbien im Allgemeinen verfolgt zu werden, den Anforderungen von Art. 3 AsylG nicht standhielten, dass diesbezüglich gestützt auf die Rechtsprechung der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK), welche vorliegend vom Bundesverwaltungsgericht übernommen wird, zu erwägen ist, dass allfällige Schikanen respektive Diskriminierungen, denen die Beschwerdeführer als Roma in der serbischen Provinz Vojvodina privater- oder staatlicherseits ausgesetzt sein könnten, zwar nicht prinzipiell von der Hand zu weisen sind, grundsätzlich aber nicht die Intensität erreichen, welche die Annahme eines unerträglichen psychischen Drucks im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG rechtfertigen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK EMARK 2001 Nr. 13 E. 4b.aa. S. 103 f. m.w.H.), D-5279/2007 dass sodann bezüglich Übergriffe Dritter auf Roma die Schutzfähigkeit der serbischen Behörden zwar nicht ohne Weiteres bejaht werden kann, dennoch davon auszugehen ist, diese duldeten kriminelle Übergriffe Privater nicht, hierin auch auf die Möglichkeit hinzuweisen ist, den in Serbien rechtsstaatlich installierten Instanzenzug in Anspruch zu nehmen, dass demnach - in einer ersten Erkenntnis - entgegen den Vorbringen in der Beschwerdeeingabe jedenfalls nicht von einer Kollektivverfolgung der Volksgruppe der Roma in der serbischen Provinz Vojvodina auszugehen ist, und daran die auf Beschwerdeebene eingereichten oder dort offerierten Beweismittel in Form von einschlägigen Lageberichten nichts zu ändern vermögen (zur Anforderung der Feststellung einer Kollektivverfolgung vgl. EMARK 2006 Nr. 1 E. 4.3. S. 3), dass überdies - mit Blick auf die vorliegend geltend gemachten konkreten Übergriffe privater Täterschaft - die Vorbringen der Beschwerdeführer Klarheit darüber vermissen lassen, inwiefern die Staatsorgane Serbiens (vorab die Polizei) ihrer Schutzpflicht nicht nachgekommen sind, dass etwa bezüglich der auf dem Haus der Beschwerdeführer durch Unbekannte angebrachten Aufschrift 'Tod den Zigeunern' aufgrund des aktenkundigen Vorgehens der Polizei (Anzeigebestätigung sowie Beweisaufnahme [insbesondere Augenschein]; vgl. Beschwerdeschrift S. 5 und A 9 S. 7) entgegen den Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe nicht von einer behördlichen Passivität gesprochen werden kann, dass hinsichtlich der im Weiteren geltend gemachten, von unbekannter Täterschaft auf die Beschwerdeführer ausgeübten Erpressung aus den Akten weder eine offenkundige Untätigkeit der lokalen Behörden noch der nachdrückliche Wille der Beschwerdeführer, beim serbischen Staat um Schutz zu ersuchen, zu lesen ist, dass hierin zunächst offen bleibt, ob die Beschwerdeführer bei der Polizei im Zuge der Gelderpressungen tatsächlich Anzeige erstattet haben oder nicht (vgl. unter A 2, S. 5 etwa die Aussage des Beschwerdeführers ‚ich durfte nicht einmal Anzeige erstatten’), dass ferner - unter der Annahme einer entsprechenden Anzeige - gestützt auf die protokollierten Aussagen der Beschwerdeführer nicht D-5279/2007 vorbehaltlos auf eine behördliche Inaktivität zu schliessen ist (vgl. u.a. A 9, S. 10), dass in letzter Konsequenz jedenfalls die Inanspruchnahme des in Serbien zur Verfügung stehenden Instanzenzugs durch die Beschwerdeführer zu verneinen ist (A 9, S. 10), dass diesbezüglich zwar nicht zu verkennen ist, dass der Wille um Schutzersuchen bei staatlichen Behörden durch Androhung eines dadurch erwachsenden Nachteils seitens Privater gehemmt werden kann, dass die entsprechenden Einwände in der Beschwerdeeingabe jedoch an der vorliegenden Erkenntnis einer im Grundsatz funktionierenden Schutzinfrastruktur vorbeizielen, weshalb diese nicht zu hören sind, dass das BFM nach dem Gesagten zu Recht zum Ergebnis gelangt ist, die Vorbringen der Beschwerdeführer hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand, und die Asylgesuche zu Recht abgelehnt hat, dass gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]) und sich die Beschwerdeführer auch nicht auf einen dahingehenden Anspruch berufen können (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht, dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20] über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG), dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführer in das Heimatland unter Berücksichtigung der völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz (Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK, SR 0.101], Art. 33 Abs. 1 des Abkommens D-5279/2007 vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [Flüchtlingskonvention, FK, SR 0.142.30]) und der Bestimmungen von Art. 5 Abs. 1 AsylG sowie Art. 25 Abs. 2 und 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) zulässig ist, da gestützt auf die vorstehenden Erwägungen die Flüchtlingseigenschaft nicht besteht und auch keine konkreten Menschenrechtsverletzungen drohen, dass sich ebenso aus der allgemeinen Menschenrechtssituation in Serbien kein reales Risiko von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung herleiten lässt (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 E. 6a S. 122 mit zahlreichen Hinweisen), dass ferner weder die allgemeine Lage in Serbien noch individuelle Umstände gegen die Zumutbarkeit einer Rückkehr der Beschwerdeführer in die Heimat sprechen, dass im vorliegenden Fall - neben der vorstehenden Erkenntnis einer im Prinzip funktionierenden Schutzinfrastruktur - zu berücksichtigen ist, dass das nach wie vor bestehende Familienunternehmen, welches den Beschwerdeführern bis anhin ihr wirtschaftliches Auskommen gesichert hat, neben dem Herkunftsort D._______ auch in der [rund 100 Kilometer entfernten] Ortschaft E._______ tätig ist (vgl. A 9, S. 4 f.), dass mit Blick auf allfällige künftige Übergriffe Dritter, insoweit sie örtlich bedingt sind, mithin von einer valablen Aufenthaltsalternative der Beschwerdeführer auszugehen ist, zumal der Beschwerdeführer kurz vor der Abreise vornehmlich in E._______ berufstätig gewesen ist, um das Geschäft trotz besagter Schikanen aufrechtzuerhalten (vgl. A 9, S. 12; A 2, S. 4), dass auch unter Berücksichtigung weiterer zu prüfender Aspekte - so etwa mit Bezug auf Gesundheit, sozialem Beziehungsnetz und wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit - im konkreten Fall eine Rückkehr als zumutbar zu bezeichnen ist, zumal die Beschwerdeführer im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens keine diesbezüglichen Defizite geltend machten, dass demnach die in der Beschwerdeschrift (unter Verweis auf einschlägige Berichte) geltend gemachten wirtschaftlichen oder sozialen Diskriminierungen serbischer Roma keinen konkreten Bezug zur Situa- D-5279/2007 tion der Beschwerdeführer aufweisen und als solche nicht entscheidrelevant sind, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführer in ihren Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine praktischen Hindernisse erkennbar sind, die einer Rückkehr entgegenstehen könnten, und sie verpflichtet sind, sich bei der heimatlichen Vertretung allenfalls benötigte Reisepapiere zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten somit keine Wegweisungshindernisse vorliegen und der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung, da diese weder Bundesrecht verletzt noch unangemessen ist und der rechtserhebliche Sachverhalt von der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt wurde (vgl. Art. 106 AsylG), zu bestätigen und die Beschwerde daher abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1 bis 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und mit dem am 5. September 2007 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind. (Dispositiv nächste Seite) D-5279/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden den Beschwerdeführern auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer (eingeschrieben, über die Herausgabe der bei der Vorinstanz eingereichten Beweismittel entscheidet das BFM auf Anfrage) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung (Ref-Nr. N [...]; Kopie zu den Akten) - das F._______ des Kantons G._______ (Kopie; Beilagen: Identitätskarte Nr. [...], Eheschein, Geburtsschein) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Gregor Geisser Versand: Seite 11

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