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Bundesverwaltungsgericht 28.09.2016 D-5270/2016

28 settembre 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·8,299 parole·~41 min·1

Riassunto

Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung) | Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung); Verfügung des SEM vom 23. August 2016

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-5270/2016 law

Urteil v o m 2 8 . September 2016 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter Thomas Wespi, Richterin Claudia Cotting-Schalch, Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg.

Parteien

A._______, geboren am (…), Iran, vertreten durch Fargahi Babak, Rechtsanwalt, Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung); Verfügung des SEM vom 23. August 2016 / N (…).

D-5270/2016 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte am 4. August 2016 im Transitbereich des Flughafens Zürich gegenüber der Flughafenpolizei um die Gewährung von Asyl in der Schweiz nach. Gemäss Feststellung der Flughafenpolizei hatte sie den Flughafen am Tag zuvor von B._______ her kommend erreicht. Ihr wurde noch am gleichen Tag vom SEM die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigert und für längstens 60 Tage der Transitbereich des Flughafens als Aufenthaltsort zugewiesen. B. Am 6. August 2016 wurde die Beschwerdeführerin zu ihrer Person, zu ihrem Reiseweg und summarisch zu ihren Gesuchsgründen (Befragung zur Person, BzP) befragt. Im Rahmen dieser Befragung reichte sie verschiedene Beweismittel zu den vorinstanzlichen Akten. Die einlässliche Anhörung zu den Asylgründen fand am 16. August und deren Fortsetzung am 19. August 2016 statt. C. C.a Im Rahmen der Befragungen führte die Beschwerdeführerin aus, sie sei in D.______ geboren und aufgewachsen, habe dort die Schule besucht und eine Ausbildung zur (…) absolviert. Sie verfüge auch über eine Ausbildung als (…) und habe diese Sportart unterrichtet. Sie habe als (…) und auch in einem (…) sowie zuletzt als (…) in D.______ gearbeitet und dort mit ihrer Mutter und ihrer Schwester zusammen gelebt. Zwei ihrer Schwestern seien ebenfalls in D.______ wohnhaft. Ein Bruder lebe im (…) des Irans. Ihr Vater, ein ehemaliger (…) sei etwa 2012/2013 verstorben. Er sei im Iran geboren, stamme jedoch aus einer (…) Familie, die in den Iran immigriert sei. Er sei sehr vermögend und sei – wie die übrigen Familienmitglieder – im Iran als Schiite registriert, jedoch christlich-katholischen Glaubens gewesen. Seitdem sie etwa (…) Jahre alt sei, sei sie ebenfalls christlich-katholisch, getauft sei sie allerdings noch nicht. Ihre Mutter sei hingegen Muslimin. Ihre Eltern hätten wegen der religiösen Erziehung der Kinder stets gestritten. Ihr Bruder C._______ lebe in der Schweiz. Auch er sei Christ. In D._______ habe sie zusammen mit ihrem Bruder E._______ jeweils eine Untergrundkirche besucht. Als dieser sie nicht mehr habe begleiten können, sei sie während zweier, dreier Jahre alleine zur Kirche gegangen. In jener Zeit, ungefähr 2012/2013, habe sie bei einem dieser Besuche einen Mann namens F._______ G._______ kennengelernt. Wie sie später

D-5270/2016 bemerkt habe, sei ihre Liebe einseitig gewesen, denn er habe sie sexuell und finanziell nur ausgenutzt. Einmal sei sie von ihm schwanger gewesen und habe abgetrieben. Ihre Familie wisse nichts davon. Sie habe gedacht, F._______ G._______ sei ebenfalls ein gläubiger Christ, der wie sie die Kirche besuche. Mit der Zeit respektive etwa nach dreijähriger Beziehung habe sie erfahren, dass er der Basij respektive einem Zweig der (….), dem iranischen (…), angehöre. Er sei für die Abteilung (…) tätig gewesen. Seine Tätigkeit habe darin bestanden, Leute in der Kirche kennenzulernen, um sie dann zu verraten. Er habe die Leute ausspioniert. Dies habe sie anhand seines zweiten Mobil-Telefons herausgefunden. Denn sie habe ihren Freund stets gefragt, warum er zwei Telefone besitze. Er habe geantwortet, damit seine Familie nicht sehe, wenn er mit ihr chatte. Sie habe die Nummer des zweiten Telefons einem Freund, der beim (…) arbeite, mitgeteilt. Dieser habe die Telefonnummern, die registriert gewesen seien, überprüft. Er habe herausgefunden, dass ihr Ex-Freund verschiedene Nummern des Geheimdienstes angerufen habe. Sie habe sich deswegen mit ihrem Freund gestritten und die Beziehung beendet. Das sei etwa 2014/15 gewesen. Er habe sie geschlagen und ihre Familie beim Hefazat-e-Etella’at verraten. Diese habe etwa im März 2014 eine Razzia bei ihr zu Hause durchgeführt und ihre Bibel gefunden. Auch Fotos von Jesus und weitere Dokumente und ihren Laptop hätten die Beamten mitgenommen. Sie hätten sogar ihre Mutter befragt. Ihre Mutter habe auf diese Weise von ihrem Glaubenswechsel erfahren. Aufgrund der Hausdurchsuchung hätten auch die Nachbarn von ihrer Konversion erfahren. Ihre Mutter sei über den religiösen Wechsel nicht erfreut gewesen und habe deshalb die Beziehung zu ihr abgebrochen. Sie (die Beschwerdeführerin) sei polizeilich befragt und dabei mit einem Stock auf die Stirn geschlagen worden. Sie habe schriftlich dem Christentum abschwören und beteuern müssen, nicht mehr zur Kirche zu gehen, ansonsten sie und ihre Familie Probleme bekommen würden. Vor allem aus Respekt gegenüber ihrer Mutter sei sie eine Weile nicht mehr zur Kirche gegangen. Insgesamt etwa vier respektive sechs Mal hätten Angehörige des Geheimdienstes innert ein paar Wochen Razzien bei ihnen zu Hause durchgeführt. Beim ersten Mal sei sie nicht anwesend gewesen. Einige Male sei auch der Laden ihres Bruders E._______ durchsucht worden. Dabei hätten sie eine Bibel gefunden und hätten ihren Bruder 24 Stunden inhaftiert und erniedrigt. Der Laden sei geschlossen worden. Ihre Anrufe seien abgehört worden und man habe sie ständig beaufsichtigt. Sie habe sich daher zu ihrer Tante nach H._______ begeben, wo sie etwa zwei/drei Monate verbracht habe. Dann habe sie den Fehler begangen, eine SIM-Karte auf ihren eigenen Namen zu lösen. Sie habe gedacht, es sei genügend Zeit verstrichen, um wieder zu ihrer Mutter zurückzukehren.

D-5270/2016 Nach ihrer Rückkehr habe sie ungefähr Ende 2014/anfangs 2015 respektive im Februar/März 2015 an einer kirchlichen Veranstaltung in der Nähe ihres Wohnsitzes teilgenommen. Sie sei mit dem Auto ihrer Schwester dorthin gefahren. Auf dem Rückweg habe sie das Auto in der Nähe ihrer Wohnung geparkt. Da habe sie zwei Männer mit Helmen auf Motorrädern gesehen. Als sie ausgestiegen sei, hätten diese sie mit brennender Flüssigkeit respektive mit Säure überschüttet. Sie habe geschrien, sie verbrenne. Die Männer hätten sich davon gemacht. Nachbarn hätten sie ins Krankenhaus I._______gebracht. Drei Monate habe sie im Spital verbracht. Drei, vier Mal sei sie operiert worden. Sie habe Verletzungen am (…) am (…) und an den (…) erlitten. Man habe sogar ihren (…) amputieren wollen. Die Narben seien leider immer noch sichtbar. Sie habe sich nicht mehr im Spiegel betrachten können und unter Depressionen gelitten. Noch heute habe sie Angst, jemand könnte sie angreifen. Sie habe ihren Ex-Freund wegen des Säureangriffs angezeigt. Als Grund habe sie indirekt eine Vergewaltigung respektive eine Entjungferung, Schläge und Drohungen angegeben. Sie habe ihn zudem auch wegen Diebstahls angezeigt, da er während einer Razzia dabei gewesen sei und Sachen von ihr mitgenommen habe. Die Behörden hätten jedoch nichts unternommen, da er Mitglied der (…) gewesen sei und sie gewusst hätten, welchem Organ er angehört habe. Alle ihre Beschwerden habe man aus diesem Grund nicht weiterverfolgt. Ihr Ex-Freund habe auch Fotos von ihr veröffentlicht und ebenso publik gemacht, dass sie die Kirche besucht habe. Dadurch habe sie ihr Gesicht und ihre Familie die Würde verloren. Zirka im Mai/Juni 2015 habe sie einen Suizidversuch unternommen. Nur ihre jüngere Schwester J._______ halte noch zu ihr. Ihre Mutter spreche nicht mehr mit ihr. Sie habe versucht, sich die Pulsadern am linken Arm aufzuschneiden. Sie habe sich und auch ihre Familie von diesen Leiden befreien wollen. Als die letzte Razzia bei ihnen stattgefunden habe, habe ihr kranker Vater dies nicht überstanden. Er sei an einem (…) gestorben. Sie habe das Gefühl, dass sie dafür verantwortlich sei, weil die Durchsuchung wegen ihr stattgefunden habe. Nach dem Tod ihres Vaters sei sie weiterhin in die Kirche gegangen und habe Bücher verteilt. Sie habe sich gedacht, entweder lasse ich mich hinrichten oder gehe meinen Weg. Eines Tages im Jahre 2015/2016 hätten sie zwei Männer nach der Arbeit aufgefordert, sie zum Herazat zu begleiten. Sie habe gedacht, sie werde nie mehr zurückkehren. Sie habe damals immer noch an starken Schmerzen gelitten und einer der Männer habe ihr mit dem Stiefel in das verletzte Bein getreten. Er habe betont, dass ihre Mutter Muslimin sei. Dann habe er begonnen von ihrem Bruder C._______, einem (…), zu sprechen und ihn als Verräter beschimpft. Sie habe ihm daraufhin an den Kopf geworfen, nicht an Mohammed und Khameini zu glauben. Da habe

D-5270/2016 sie einen Schlag auf die Zunge erhalten. Es habe stark geblutet. Die Zunge habe sie danach mit etwa zehn Stichen nähen lassen müssen. Zwei Frauen seien gekommen. Sie hätten einen Tschador getragen. Sie habe diese ebenfalls beschimpft. Sie hätten sie bestraft, indem sie ihr mit Zigaretten Narben auf der Hand zugefügt hätten. Nach drei Nächten hätten sie sie auf der Strasse abgesetzt. Sie habe keine Zeugen für diesen Vorfall. Ihrer Mutter habe sie erklärt, entweder würde sie sich umbringen oder den Iran verlassen. Ihre Mutter habe nur erwidert, sie solle doch aufhören und nie mehr sagen, dass Jesus der Sohn Gottes sei. In jener Nacht sei sie geflüchtet. Etwa im April/Mai oder Juni 2016 sei sie illegal aus dem Iran ausgereist. Mit einem Bus sei sie zusammen mit anderen Personen in die Türkei und von dort mit einem Boot nach K._______ (Griechenland) gelangt. Dort habe sie 27 Tage in einem geschlossenen Lager verbracht. Mit der Hilfe einer afghanischen Frau habe sie das Lager verlassen können und sei mit dem Schiff nach B._______ gereist. Die Frau habe ihr erklärt, sie müsse „diesen Herrn“, einen Iraker heiraten, dann erhalte sie eine Aufenthaltsbewilligung und einen Pass. Der Iraker habe sie vergewaltigt. Jeden Abend sei er betrunken gewesen und wenn sie sich ihm nicht zur Verfügung gestellt hätte, hätte sie nicht bleiben können. Sie sei von ihm schwanger. Er habe gewollt, dass sie das Kind abtreibe, und sie fast zu Tode geprügelt. Deswegen sei sie in B._______ zwei Wochen im Spital gewesen. Der Arzt habe auch eine Blinddarmentzündung diagnostiziert. Sie habe diesem nichts von den Fusstritten erzählen können. In einem Park in B._______ habe sie dann eine Frau kennengelernt, die ihr einen Schlepper vermittelt habe, der ihr geholfen habe, auf dem Luftweg von B._______ aus auszureisen. Sie habe einen (…) Reisepass benützt. Seit ihrer Flucht habe sie nicht mehr mit ihrer Mutter geredet. Sie vermisse sie. Ihr Bruder E._______ werde überwacht. Er könne nicht einmal mit ihr telefonieren. Zwei bis drei Mal monatlich werde er auf den Polizeiposten mitgenommen und nach ihrem Aufenthaltsort befragt. Er sage dann immer, er wisse es nicht. Ausserdem habe er vor Gericht erscheinen müssen. C.b Im Rahmen der vorinstanzlichen Befragungen reichte die Beschwerdeführerin folgende Dokumente ein: Die Kopie einer iranische Identitätskarte (Kart-e Shenasname-ye Melli) gültig bis am (…), einen iranischen Führerausweis, ein rechtsmedizinisches Gutachten vom (…), einen Polizeibericht vom (…) (hinsichtlich der erfolglosen Suche nach dem Ex- Freund), einen Bericht der Staatsanwaltschaft (dass die Suche eingestellt

D-5270/2016 werde), ein Befragungsprotokoll der Staatsanwaltschaft vom (…), einen Serviceausweis von 2011/2012 lautend auf den Namen F._______, einen Wegweisungsentscheid der griechischen Behörden vom (…), Computerdiplome, ein (…), (…), ein Bestätigungsschreiben betreffend (…), einen Boarding-Pass B._______-L._______ vom 3. August 2016, eine Einkaufskarte für Hilfsbedürftige sowie eine Bankkarte und Visitenkarten. C.c Ausserdem wurde dem SEM am 17. August 2016 ein Bericht des Spitals M._______ übermittelt, wonach sich die Beschwerdeführerin damals in der 12. Schwangerschaftswoche befunden habe. D. Mit Verfügung vom 23. August 2016 (am gleichen Tag durch Vermittlung der Flughafenpolizei eröffnet) stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens Zürich sowie den Wegweisungsvollzug in den Iran an. Das SEM erachtete die Darstellung der Beschwerdeführerin, wonach ihr Ex-Freund ein Mitglied des iranischen Geheimdienstes gewesen und sie wegen ihm respektive wegen ihres christlichen Glaubens Probleme mit dem iranischen Geheim- und Sicherheitsdienst gehabt habe, infolge unsubstantiierter, nicht nachvollziehbarer und widersprüchlicher Angaben, als nicht glaubhaft. Den Vollzug der Wegweisung erklärte das SEM als zulässig, zumutbar und möglich. Dabei führte es unter dem Aspekt der Zumutbarkeit aus, aufgrund der nicht glaubhaften Angaben zu den Asylgründen sei nicht von einer zerrütteten Beziehung zur Mutter auszugehen. Die Beschwerdeführerin verfüge somit im Iran über ein tragfähiges Beziehungsnetz. Einer Rückkehr stünde auch ihre religiöse Überzeugung nicht entgegen. Sie habe im öffentlichen Leben deswegen keine Schwierigkeiten gehabt und ihren christlichen Glauben im Geheimen ausgeübt. Es bestünden zudem Hinweise dafür, dass diese Religion keine grosse Bedeutung in ihrem Leben spiele. So habe sie nicht gewusst, ob ihr in der Schweiz wohnhafter Bruder Christ oder Muslim sei. Trotz des christlichen Gebots, keine aussereheliche Beziehung zu führen, habe sie im Iran in betrunkenem Zustand mit einem Mann geschlafen und diese Beziehung jahrelang weitergeführt. Ein solches Verhalten zeuge nicht von einer streng-religiösen Moral. In dieses Schema passe auch ihre Schwangerschaft. Sie habe das SEM nicht nur über ihre Fluchtgründe zu täuschen versucht, sondern mache auch hinsichtlich des Vaters des Kindes nur vage Angaben. Eine Überprüfung ihrer effektiven Lebensumstände werde damit verunmöglicht.

D-5270/2016 E. Am 30. August 2016 erhob die Beschwerdeführerin, handelnd durch rubrizierten Rechtsvertreter, gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. In dieser wird beantragt, der Asylentscheid des SEM vom 23. August 2016 sei aufzuheben und das Asylgesuch der Beschwerdeführerin sei gutzuheissen; eventualiter sei die Beschwerdeführerin vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Sache zur vollständigen und richtigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird beantragt, der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und ihr sei in der Person des unterzeichnenden Rechtsanwaltes ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Im Rahmen der Beschwerdebegründung wurde zunächst erörtert, der Vater der Beschwerdeführerin sei ein bekannter (…) im Iran gewesen. Er habe zwecks Heirat ihrer Mutter offiziell den muslimischen Glauben angenommen. Ihr seit (…) Jahren in der Schweiz wohnhafter Bruder sei als (…) und (…) erfolgreich und ihre Familie im Iran prominent und bekannt gewesen. Sie habe daher ein privilegiertes Leben in D._______ geführt. Obwohl die Vorinstanz anerkenne, dass ihr Ex-Freund F._______ G._______ häufig Anrufe an den Geheimdienst getätigt habe, eine Dienstkarte der EIKO (Setad) besessen sowie dessen Vater Werbeerzeugnisse für das Imam- Hossein-Fest hergestellt habe, glaube sie der Beschwerdeführerin nicht, dass ihr Ex-Freund für den iranischen Geheimdienst tätig gewesen sei. Es bestünden damit aber gewichtige Indizien, dass dieser im Dienste des iranischen Staates stehe. Setad sei nämlich der iranischen Bevölkerung als verschwiegene und eingeschworene Stiftung bekannt. Gemessen an ihrem wirtschaftlichen Gewicht habe sie enorme Bedeutung, denn das Stiftungsvermögen habe einen geschätzten Wert von rund 100 Milliarden Dollar. Setad unterstehe dem obersten religiösen Führer. Die Angestellten würden zumeist aus den Reihen der Basij rekrutiert. Gewöhnlichen Bürgern sei der Zugang zu dieser Organisation grundsätzlich verwehrt. Schliesslich würden Aufträge von der Regierung, zu denen gewiss auch der Druck von Werbeträgern für das äusserst religiöse Imam Hossein-Fest gehöre, an ausschliesslich regierungstreue Bürger vergeben. Diese Indizien zusammen würden deutlich das Bild einer im Dienste der Regierung stehenden oder zumindest mit der Regierung sehr eng verbandelten Person beziehungsweise Familie G._______ abgeben. Seit der Trennung von ihrem Ex-Freund sei die Beschwerdeführerin Opfer eines Säureangriffs geworden, welcher durch die Narben an Oberkörper und Schenkel belegt und durch die Beschwerdeführerin deutlich geschildert worden sei. Konkretere

D-5270/2016 Fragen zum Angriff seien ihr nicht gestellt worden. Weshalb ihre Erklärung, dass es sich bei den zwei Tätern um Schergen ihres Ex-Freundes handeln müsse, durch die Vorinstanz als vage erachtet werde, sei nicht ersichtlich. Gleiches gelte für die Schilderung der Razzia, die ebenfalls substanziiert ausgefallen sei. Dem Vorwurf des SEM, die Beschwerdeführerin vermute bloss, dass ihre Telefone abgehört worden seien, wurde entgegengehalten, abgehörte Telefongespräche würden im Iran nicht kommuniziert. Im iranisch kulturellen Kontext und als Frau seien Zeitangaben nicht relevant. Sie würden beiläufig erwähnt. Auch seien von einer Frau, die nach erfolgter Trennung von ihrem Freund körperlich und psychisch massiv verletzt worden sei und die einen Suizidversuch unternommen habe, nicht exakte Datumsangaben zu erwarten. Die Beschwerdeführerin sei im dritten Monat schwanger. Dies als Folge einer Vergewaltigung, die sie auf der Flucht erlitten habe. Aus Scham habe sie diesen Umstand der Vorinstanz gegenüber verschwiegen. Erst auf mehrmalige Nachfragen hin habe sie dem Rechtsvertreter gegenüber die Vergewaltigung erwähnt. Gesundheitliche Abklärungen seien diesbezüglich notwendig. Die zeitliche Inkohärenz könne darin begründet sein. Auch zeige sich während der langen Anhörung, dass sie teilweise verwirrt gewesen sei. Der Vorwurf der Bigotterie sei verfehlt. Aufgrund ihrer Herkunft aus einer bekannten Familie würde der iranische Staat an ihr bei einer Rückkehr wegen der erfolgten Apostasie, die durch ihren Ex-Freund öffentlich gemacht worden sei, ein hartes Exempel statuieren. Hinzukomme, dass sie unwissentlich eine aussereheliche Beziehung mit einer regierungsnahen Person geführt habe. Sie hätte daher eine lebenslange Strafe zu gewärtigen. Auch sei sie schwanger und auch deshalb auf Schutz angewiesen und der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar. F. Mit Zwischenverfügung vom 6. September 2016 wurde der Beschwerdeführerin durch das Bundesverwaltungsgericht mitgeteilt, sie könne den Ausgang des Verfahrens im Transitbereich des Flughafens Zürich abwarten. Gleichzeitig wurde auf das Erheben eines Kostenvorschusses verzichtet. Für die Anträge auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung wurde auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen. Dem SEM wurde Frist bis zum 13. September 2016 erteilt, um sich zur Beschwerde vernehmen zu lassen. G. In seiner Vernehmlassung vom 12. September 2016 hielt das SEM an der

D-5270/2016 angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Es führte aus, aus dem Umstand, dass die Familie des Ex-Freundes regierungstreu sei, könne nicht auf eine Tätigkeit desselben beim Nachrichtendienst geschlossen werden. Es sei – wie in der Verfügung erwähnt – ohnehin zweifelhaft, dass die Beschwerdeführerin eine dreijährige Beziehung zur Person F._______ G._______ gepflegt habe, da erhebliche Diskrepanzen in der diesbezüglichen Chronologie bestünden. Ungeachtet dieser Fragestellung habe die Beschwerdeführerin ihre durch diese Beziehung entstandenen Probleme aber nicht glaubhaft machen können. Die Narben würden den geltend gemachten Säureangriff, den sie unsubstantiiert geschildert habe, nicht belegen. Obwohl sie deswegen angeblich drei Monate hospitalisiert gewesen sei, habe sie keinen Arztbericht eingereicht. Die Ausführungen zur Razzia seien stereotyp. Von der Beschwerdeführerin seien keine exakten Daten gefordert worden, sondern ungefähre. Bei einer gebildeten Frau aus urbaner Umgebung könne jedoch verlangt werden, dass sie wisse, ob ihr Vater vor drei oder vier Jahren verstorben sei. Die eingereichten Beweismittel in Zusammenhang mit den Anzeigen gegen F._______ G._______ datierten von 2012, 2013 und 2014 und würden damit einen Zeitraum betreffen, in dem sie diese Person entweder noch gar nicht gekannt oder aber ihren Angaben zufolge eine intakte Beziehung zu diesem gepflegt habe. Gemäss den eingereichten Dokumenten habe sie seit 2012 körperliche Gewalt durch F._______ G._______ erfahren. Vor diesem Hintergrund sei auch nicht nachvollziehbar, weshalb sie erst 2015 ausgereist sei, zumal sie die Mittel für eine Flucht gehabt hätte. Unlogisch sei auch, dass der iranische Staat seit langer Zeit von der ausserehelichen Beziehung und ihrer Religion gewusst, indes keine rechtlichen Schritte dagegen eingeleitet habe. Die Beschwerdeführerin habe Zugang zur Justiz gehabt, was wiederum belege, dass der iranische Staat nicht gegen sie vorgegangen sei. Ausserdem bestünden erhebliche Zweifel an der geltend gemachten Vergewaltigung, welche in Griechenland erfolgt sei. Sie habe keine Details zu ihrem Peiniger genannt, nicht einmal seinen Namen. Auch scheine nicht nachvollziehbar, dass sich eine gut situierte Frau, die einen selbstbewussten Eindruck mache, wochenlang der Gewalt einer Person aussetze, der gegenüber sie keinerlei Verpflichtung habe. H. Der Beschwerdeführerin wurde am 15. September 2016 die Gelegenheit erteilt, bis zum 21. September 2016 eine Replik einzureichen.

D-5270/2016 I. Mit Replik vom 21. September 2016 wurde im Wesentlichen argumentiert, zwar könne offen bleiben, ob der Ex-Freund der Beschwerdeführerin tatsächlich im „Dienst des Geheimdienstes“ stehe. Als gesichert erachtet werden müsse jedoch, dass es sich bei ihm um eine Person handle, die dem iranischen Regime sehr nahestehe. Dieser habe Zugang zu den institutionalisierten Unterdrückungsmechanismen im Iran, zu denen auch die Basij- Milizen zählten. Er könne sich jederzeit der Machtinstrumente des iranischen Staates bedienen. Es sei eine Tatsache, dass ein Säureangriff auf die Beschwerdeführerin stattgefunden habe. Die Narben würden Beleg genug dafür bilden. Sie habe den Todeszeitpunkt des Vaters stets mit 1393 angegeben. Konfusionen respektive Missverständnisse seien durch die Frage, seit wie vielen Jahren er verstorben sei, entstanden, da sie anders gerechnet habe. Auch habe sie stets 2012 als Jahr, in dem sie ihren Ex- Freund kennengelernt habe, angegeben. Sie sei in Griechenland vergewaltigt worden und daher traumatisiert. Allenfalls sei sie suizidal, weshalb sie fachärztlich untersucht werden müsste. Die lange Befragung und das Trauma würden ihre Unkonzentriertheit begründen. Nachweislich habe sie ihren Ex-Freund angezeigt. Die Anzeige sei für diesen ohne Folgen geblieben. Bei einer Rückkehr könnte er ihr etwas antun oder sie aufgrund ihres Religionswechsels oder der unehelichen Schwangerschaft bei der Justiz denunzieren. Die Situation sei unberechenbar und lebensbedrohlich.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM; dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105

D-5270/2016 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (BVGE 2014/26 E. 5). 2. Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen; massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1, 2011/1 E. 2). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Die Flüchtlingseigenschaft im soeben umschriebenen Sinne erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 f.; 2008/4 E. 5.2, jeweils m.w.H.). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen adäquaten Schutz finden kann (vgl. BVGE

D-5270/2016 2013/11 E. 5.1; 2011/51 E. 6.1; 2008/12 E. 7.2.6.2; 2008/4 E. 5.2). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2013/21 E. 9.2; 2013/11 E. 5.1; 2011/51 E. 6.1; 2008/34 E. 7.1; 2008/12 E. 5.2; WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, Rz. 11.17 f.). 3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3.4 Grundsätzlich glaubhaft sind die Vorbringen einer asylsuchenden Person dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen einer um Asyl nachsuchenden Person. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung der asylsuchenden Person sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1; 2010/57 E. 2.3).

D-5270/2016 4. 4.1 Mit dem SEM ist darin einig zu gehen, dass nicht glaubhaft ist, der ehemalige Freund der Beschwerdeführerin sei ein Mitarbeiter der Basij und des Geheimdienstes gewesen und habe sie bei den iranischen Sicherheitsbehörden aufgrund ihres christlichen Glaubens verraten, weswegen sie in der Folge durch diese behelligt und misshandelt worden sei. So ist von vornherein nicht nachvollziehbar, weshalb sich der Ex-Freund der Beschwerdeführerin als Mitglied des Geheimdienstes und der Basij (letztere haben im Iran unter anderem die Funktion von moralischen und religiösen Sittenwächtern) auf eine dreijährige sexuelle Beziehung mit einer unverheirateten Christin eingelassen hat respektive einlassen konnte. Denn über einen solch langen Zeitraum hätte er die Beziehung wohl kaum vor seinen Vorgesetzten rechtfertigen oder verheimlichen können, selbst wenn er diese – wie von der Beschwerdeführerin dargelegt – lediglich zum Zweck der Denunzierung von Christen eingegangen wäre (vgl. act. A/18 S. 3). Er hätte sich damit selber der Gefahr einer Bestrafung ausgesetzt, zumal im Iran Beziehungen zwischen unverheirateten Personen respektive Geschlechtsverkehr unter Ledigen nicht erlaubt und unter Strafe gestellt sind (vgl. dazu auch E. 6.2.3). Wenn der Ex-Freund primär die Aufgabe innehatte, die Kirche zu besuchen und deren Mitglieder zu verraten, erscheint unverständlich, warum er ganze drei Jahre lang damit zuwartete, bevor er die Beschwerdeführerin, die er angeblich in der Kirche kennenlernte, als Christin denunzierte (vgl. act. A/18 S. 3, S. 20 f. und S. 35). Ihren Aussagen lässt sich nicht entnehmen, dass er ausser ihr noch andere Besucher und Besucherinnen der Untergrundkirche verraten oder diese in irgendeiner Weise behelligt oder die Kirche in der Folge etwa geschlossen worden wäre. Auch vor diesem Hintergrund ist ihre Behauptung, dass es sich bei ihrem Ex-Freund um ein Geheimdienstmitglied gehandelt habe, nicht plausibel. Es erhellt auch nicht, dass es ihr so einfach gelang, das zweite Mobiltelefon ihres Ex-Freundes zu behändigen, war doch dieses ihren Erkenntnissen zufolge für ihn dazu bestimmt, mit dem Geheimdienst zu kommunizieren (vgl. act. A/18 S. 17). Angesichts der bekannten Tatsache, dass der iranische Staat seine Bürger sowie auch Staatsmitarbeiter teils streng überwacht, ist nicht nachvollziehbar, wie es einem beim (…) (…) tätigen Kollegen möglich war, die vom Mobiltelefon ihres Freundes angerufenen Nummern herauszufinden und der Beschwerdeführerin zu übermitteln (vgl. act. A/18 S. 17). Weshalb sie ihrem Ex-Freund ihre Vermutung offenbarte, wonach sie ihn zu Verbindungen mit dem Geheimdienst verdächtigte, ist ebenfalls nicht verständlich (vgl. act. A/18 S. 18). Da sie als Christin verbotenerweise Untergrundkirchen besuchte, hätte ihr bewusst sein sollen,

D-5270/2016 dass sie sich mit einem solchen Vorgehen gefährden würde. Die eingereichte Mitgliederkarte ihres angeblichen Ex-Freundes F._______ G._______, gemäss der diese Person im Zeitraum 2011/2012 dem „Setad“ zugehörte, stellt – wie das SEM in der Vernehmlassung zutreffend folgert und entgegen der Darstellung in der Beschwerde – keinen Beleg für dessen Zugehörigkeit zum Geheimdienst dar. Beim „Setad“ handelt es sich – wie in der Beschwerde dargelegt wird – um eine milliardenschwere, religiöse Stiftung, die vom Gründer der Islamischen Republik Ayatollah Ruhollah Khomeini kurz vor seinem Tod 1989 gegründet wurde und heute eines der einflussreichsten Unternehmen des Landes darstellt. Eine Zugehörigkeit zu diesem Konglomerat hat aber nicht – wie in der Beschwerde argumentiert wird – automatisch eine Zugehörigkeit zum Geheimdienst zur Folge. Eine Mitgliedschaft in diesem Konglomerat kann höchstens – wie vom SEM in der Vernehmlassung erwähnt – ein Indiz für eine regierungstreue und streng religiöse Person darstellen. Auch kann aus diesem Umstand per se nicht – wie in der Replik nunmehr geltend gemacht wird – zumindest auf Verbindungen ihres Ex-Freundes zum Geheimdienst geschlossen werden. Einen Beleg dafür, dass der Ex-Freund die Beschwerdeführerin denunziert und Angehörige des Geheimdienstes dazu gebracht hätte, sie zu behelligen, ist in der Mitgliederkarte jedenfalls nicht zu sehen. Die Beschwerdeführerin verstrickt sich zudem in Widersprüche. So gibt sie an der BzP an, sie sei drei Jahre lang mit ihren Ex-Freund zusammen gewesen. Es sei eine einseitige Liebe gewesen und er habe sie ausgenutzt und mehrmals zusammengeschlagen. Er habe gewusst, dass sie Christin sei, und anfangs nichts dagegen gehabt. Später habe er ihr jedoch erklärt, sie solle nicht mehr zur Kirche gehen, das bringe nichts (vgl. act. A/10 S. 13). Demnach hätte sich ihr Ex-Freund im Zeitpunkt ihres Kennenlernens nicht als Christ ausgegeben und hätte sie – bereits während ihrer Beziehung – mehrmals geschlagen. Im Rahmen der einlässlichen Anhörung spricht sie hingegen von einer an sich intakten Beziehung. Auch erwähnt sie, sie habe ihren Freund während eines Besuches in der Kirche kennengelernt. Er sei ebenfalls Christ gewesen (vgl. act. A/18 S. 3, S. 16, S. 20 und S. 23). Als Zeitpunkt ihres Kennenlernens gibt sie dabei das Jahr 2012/2013 an (vgl. act. A/18 S. 35). Die eingereichte Mitgliederkarte ihres angeblichen Ex- Freundes ist jedoch mit 2011/2012 datiert (vgl. act. A/18 S. 6, act. A/19 S. 3). In jenem Zeitpunkt hätte sie hingegen – wie vom SEM in der Vernehmlassung zutreffend erwähnt – F._______ noch gar nicht gekannt. Ungereimte Angaben bestehen auch hinsichtlich der – infolge des Verrates von F._______ an der Beschwerdeführerin – verursachten Behelligungen durch Angehörige des Sicherheitsdienstes. Sie legt dar, die Misshandlungen und Razzien hätten begonnen, nachdem sie mit F._______ Schluss

D-5270/2016 gemacht habe. Sie habe ihren Ex-Freund deswegen angezeigt (vgl. act. A/18 S. 23). Wenn sie F._______ 2012/2013 kennengelernt hätte, so wäre sie somit bis 2015/2016 mit ihm zusammen gewesen. Die Razzien und Behelligungen wären demnach nach diesem Zeitpunkt erfolgt. Dies lässt sich jedoch nicht mit ihren Vorbringen, die erstmalige Razzia bei ihr zu Hause habe ungefähr im März 2014 und der Säureangriff Ende 2014 respektive im Februar/März 2015 stattgefunden (act. A/10 S. 15, act. A/18 S. 7). Den eingereichten strafrechtlichen Unterlagen zufolge hat sie ihren angeblichen Ex-Freund F._______ G._______ allerdings bereits viel früher angezeigt. So datierten das von ihr eingereichte rechtsmedizinische Gutachten vom 13. August 2012 und ein Polizeibericht vom 28. August 2013 (vgl. act. A/12 S. 1 ff.). Auch hinsichtlich des Todeszeitpunktes und der Todesumstände ihres Vaters widerspricht sich die Beschwerdeführerin, indem sie einerseits angibt, ihr Vater sei nach einer Operation gelähmt gewesen und daran im Jahre 2012 gestorben (vgl. act. A/10 S. 8). Andererseits erklärt sie jedoch, ihr Vater sei erst 2013/2014 an einem Herzversagen verstorben und gibt als Grund dafür an, diesen habe er im Rahmen der letzten Razzia im Frühling 2014 erlitten (vgl. act. A/18 S. 5, S. 8 und S. 34). Ihre Darstellung gegenüber dem SEM, man rechne im Iran anders (vgl. act A/18 S. 34), vermag ebenso wenig wie die Einwände auf Beschwerdeebene, im iranischen Kulturkreis seien Daten nicht das Relevanteste, die unterschiedlichen Angaben seien zudem psychisch bedingt und es handle sich um ein Missverständnis, die genannten Diskrepanzen aufzulösen. Dem SEM ist ferner beizupflichten, wenn es die von der Beschwerdeführerin geschilderten Razzien und den Säureangriff zufolge stereotyper und unsubstanziierter Angaben als nicht glaubhaft wertet. Obwohl es insgesamt mehrere Durchsuchungen gegeben habe, wobei sie bei der ersten abwesend gewesen sei, schildert sie jeweils lediglich pauschal und in etwa gleich monotoner Form die zweite Razzia, indem sie erzählt, es seien zwei Leute gewesen, einer habe sein Dossier unter dem Arm gehabt, bei einem habe sie eine Waffe unter dem Hemd bemerkt. Sie seien direkt in ihr Zimmer gegangen, hätten alle Schubladen herausgenommen und ihr Zimmer durcheinandergebracht. Sie hätten ihren Laptop, Fotos, ihre Bibel, ihre Anzeigen, darunter auch jene betreffend den Säureangriff, und alles, was für diese von Bedeutung gewesen sei, mitgenommen und seien dann zur Tür hinaus gegangen (vgl. act. A/18 S. 20 ff.). Wenn der Säureanschlag erst ungefähr Ende 2014/anfangs 2015 respektive im Februar/März 2015 erfolgte, so wäre es im Übrigen gar nicht möglich, dass die Sicherheitsbeamten eine entsprechende Anzeige bereits im Rahmen einer Razzia sichergestellt hätten. Die erste Razzia erfolgte nämlich angeblich bereits im März 2014 und innerhalb weniger Wochen seien sämtliche weiteren Durchsuchungen erfolgt (vgl.

D-5270/2016 act. A/18 S. 21, act. A/20 S. 4). Die Narben an Dekolleté, Hals und Oberschenkeln der Beschwerdeführerin (vgl. act. A/10 S. 14) belegen – entgegen dem erneuten Einwand in der Replik – im Übrigen per se nicht, dass diese von einem Angriff auf sie mit Säure herrühren und diese Tat von Sicherheitsbeamten begangen wurde, die durch ihren Ex-Freund angestiftet worden seien. Auch aus den eingereichten Unterlagen in Form von strafrechtlichen Protokollen und Anzeigen i.S. F._______ G._______ lässt sich nichts Entsprechendes entnehmen oder wird ersichtlich, dass eine solche Tat auf sie verübt worden wäre. Ärztliche Berichte, die den Säureanschlag oder ihren damit verbundenen Spitalaufenthalt belegen würden, fehlen respektive wurden auch auf Beschwerdeebene nicht eingereicht. Zu der von ihr beschriebenen Mitnahme durch zwei Beamte zum Herazat ist letztlich zu bemerken, dass die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang erwähnt, sie habe bei der Befragung erklärt, dass der Islam eine reine Lüge sei und sie nicht an Khameini und Mohammed glaube, woraufhin sie einen heftigen Schlag auf den Hinterkopf erhalten habe, durch den ihre Zunge zwischen den Zähnen stecken geblieben sei. Die Zunge habe genäht werden müssen (vgl. act. A/18 S. 5). Hätte sie eine derartige Beleidung tatsächlich gegenüber dem obersten Führer sowie gegen den Islam ausgesprochen und sich gleichzeitig zur Apostasie bekannt, wäre sie kaum „lediglich“ für drei Nächte festgehalten und dann wieder freigelassen worden (vgl. act. A/18 S. 5), sondern man hätte sie wohl ins Gefängnis gesperrt und hart bestraft. Denn ein solches Verhalten wäre als Angriff auf den Staat zu werten, welcher – wie auch aus E. 4.3 folgt – eine Verfolgung nach sich gezogen hätte. Auch in dieser Hinsicht erscheinen die Schilderungen der Beschwerdeführerin als konstruiert. Angesichts der Fülle der aufgezeigten Unstimmigkeiten und teils massiver Widersprüche vermag auch die Erklärung auf Beschwerdeebene, wonach die Beschwerdeführerin sehr lange befragt worden, schwanger und möglicherweise traumatisiert sei, diese nicht auszuräumen. 4.2 Obwohl die von der Beschwerdeführerin dargelegten Behelligungen durch staatliche Behörden infolge ihres Glaubens als nicht glaubhaft zu qualifizieren sind, bleibt dennoch festzuhalten, dass sie den eingereichten Beweismitteln zufolge F._______ G._______ des in Gewahrsamnehmens und der körperlicher Gewalt (und nicht etwa wie auch von ihr erklärt, der „indirekten Vergewaltigung“ respektive Entjungferung vgl. act. A/18 S. 23) angezeigt hat. Sollte es sich dabei um authentische Dokumente handeln, so ist übereinstimmend mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die iranischen Strafbehörden diesen Anschuldigungen offenbar nachgegangen sind. Es

D-5270/2016 wurde Anklage gegen die erwähnte Person erhoben und nach dieser polizeilich gesucht. F._______ G._______ konnte in der Folge nicht aufgefunden werden. Der Beschwerdeführerin war es demnach nicht nur möglich, die iranischen Justizbehörden in einer privaten Angelegenheit anzurufen, sondern mit der Anklageerhebung und Suche nach erwähnter Person wurde der strafrechtlichen Anzeige offensichtlich auch nachgegangen respektive ein Strafverfahren gegen die erwähnte Person eröffnet. Im Umstand, dass die Suche nach F._______ G._______ erfolglos verlief, kann somit keine Schutzverweigerung der iranischen Polizei- und Justizbehörden erblickt oder aber auf ein irreguläres Verfahren geschlossen werden. Es ist demnach auch nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in den Iran und im Falle des Wiederauftauchens erwähnter Person, sollte sie die Beschwerdeführerin in strafrechtlicher Weise behelligen, nicht erneut die Polizei- und Justizbehörden um Schutz ersuchen könnte. 4.3 Gemäss der Scharia kommt der Abfall vom muslimischen Glauben einem Verrat an der islamischen Gemeinde gleich und soll mit dem Tod bestraft werden. Das kodifizierte iranische Strafrecht kennt jedoch die Apostasie als Tatbestand nicht. Soweit der Glaubenswechsel ohne jegliche politische Betätigung erfolgt, gibt es im Strafrecht keine Vorschriften, die ihn unter Strafe stellen würde. Allein der Übertritt führt grundsätzlich zu keiner (individuellen) staatlichen Verfolgung, sofern der Konvertierte den absoluten Machtanspruch der Muslime respektiert und nicht missionierend tätig wird. Eine Verfolgung durch den iranischen Staat ist erst dann zu befürchten, wenn der Glaubenswechsel aufgrund einer missionierenden Tätigkeit bekannt wird und zugleich Aktivitäten des Konvertierten vorliegen, die vom Regime als Angriff auf den Staat angesehen werden. Eine Gefährdung für die physische Unversehrtheit von Konvertiten kann hingegen aus dem Kreis der Familie entstehen, wenn diesem radikal-militante Muslime angehören, die einen Religionswechsel nicht tolerieren, zumal den iranischen Behörden die Schutzbereitschaft fehlen dürfte und sie mit erheblicher Wahrscheinlichkeit keinen Einsatz zugunsten des betreffenden christlichen Konvertiten leisten respektive inoffiziell solche Übergriffe dulden würden (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.3.4). Die Beschwerdeführerin gibt zwar vor, sie habe im Iran Untergrundkirchen besucht und Bücher verteilt. Dass diese Tätigkeiten den iranischen Behörden bekannt geworden und sie deswegen einer Verfolgung ausgesetzt gewesen wäre, konnte sie jedoch nicht glaubhaft machen. Auch ist nicht da-

D-5270/2016 von auszugehen, dass allfällige Familienmitglieder sie allenfalls denunzieren könnten. Gemäss ihren Aussagen hielt die Schwester im Iran zu ihr. Bei ihrem im (…) des Irans wohnhaften Bruder handle es sich um einen Christen. Ihr in der Schweiz wohnhafter Bruder sei ebenfalls christlichen Glaubens. Ihr angeblich verstorbener Vater sei ihren Angaben zufolge zwar offiziell ein Muslim, inoffiziell jedoch ein Christ gewesen. Ihre Mutter, eine Muslimin, dürfte demnach den Umstand, dass ihr Ehemann inoffiziell ein Christ war, ohne weiteres geduldet haben (vgl. act. A/10 S. 5 ff.). Die Mutter hat sich zwar gemäss der Beschwerdeführerin von ihr abgewandt, nachdem sie von ihrem Glaubenswechsel erfahren habe. Die Beschwerdeführerin war aber dennoch bis zu ihrer Ausreise bei ihrer Mutter wohnhaft (vgl. act. A/18 S. 4 f.). Es ist daher nicht anzunehmen, dass die Mutter oder andere Familienmitglieder sie wegen ihres christlichen Glaubens anzeigen würden. Der von der Beschwerdeführerin angeblich vollzogene Religionswechsel ist somit in flüchtlingsrechtlicher Hinsicht nicht beachtlich. 4.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen vermag. Das SEM hat die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 5. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 [erster Satz] AsylG). Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Anordnung der Wegweisung ist demnach zu bestätigen (vgl. dazu BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 [zweiter Satz] AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 6.2 6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3

D-5270/2016 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Iran ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 6.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Iran dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste sie eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung oder Bestrafung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124– 127 m.w.H.). Dies ist ihr unter Hinweis auf die Erwägungen zum Asyl- und Flüchtlingspunkt (vgl. E. 4) nicht gelungen. Die von ihr gegenüber der Vorinstanz dargelegte Furcht vor einer Steinigung wegen einer ausserehelichen sexuellen Beziehung (vgl. act. A/18 S. 31) oder einer – wie auf Beschwerdeebene dargelegt – lebenslangen Bestrafung erscheint unbegründet. Zwar sind voreheliche sexuelle Beziehungen im Iran nicht erlaubt und werden, vorausgesetzt diese können mittels (mehrerer) Zeugen bewiesen werden, mit einer (unmenschlichen) Strafe von 100 Peitschenhieben der Beteiligten verfolgt. Bei Verheirateten

D-5270/2016 droht der Tod durch Steinigung (vgl. Iran Human Rights Documentation Centre [IHRDC], Gender Inequality and Discrimination: The Case of Iranian Women, 08.03.2013, http://iranhrdc.org/english/publications/legal-commentary/1000000261-genderinequality-and-discrimination-the-case-of-iranian-women.html, abgerufen am 19.09.2016; U.S. Department of State, Country Report on Human Rights Practices 2015 – Iran, 13.04.2016, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/2015/nea/252923.htm, abgerufen am 19.09.2016;The Guardian, When adultery means death – Shirin Ebadi, 07.08.2010). Wie das SEM zutreffend erwogen hat, war es der Beschwerdeführerin ihren Aussagen zufolge möglich, eine (angeblich dreijährige), sexuelle Beziehung mit einem Mann zu führen, ohne deswegen durch den iranischen Staat respektive dessen Behörden angezeigt oder behelligt worden zu sein. Allfällige voreheliche, unerlaubte sexuelle Aktivitäten wurden ihr vom iranischen Staat somit offiziell nie vorgeworfen. Im Rahmen der von ihr eingereichten strafrechtlichen Unterlagen ihren Ex-Freund betreffend, dem sie – wie sie formuliert – indirekt auch eine Vergewaltigung vorgeworfen habe, wurde ihr im Gegenzug nie eine Straftat unterstellt. Auch aus der Tatsache, dass sie (angeblich im Ausland) schwanger wurde, lässt sich ebenfalls nicht – wie auf Beschwerdeebene argumentiert wird – auf ein ernsthaftes Risiko einer Bestrafung schliessen. Gemäss Art. 64 des iranischen Strafgesetzes ist eine Bestrafung infolge einer unerlaubten sexuellen Beziehung nur dann vorgesehen, falls die Beteiligten geistig gesund, mündig und aus freiem Willen gehandelt haben (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Iran: Sanktionen bei Verstoss gegen moralische Normen, Thempapier, Sylwia Galopin, 30. Juni 2007, S. 8). Letzteres wäre bei der Beschwerdeführerin, sollten ihre Angaben hinsichtlich der von ihr in Griechenland erlebten Vergewaltigung zutreffen (vgl. act. A10 S. 12), nicht der Fall. Der Tatbestand der Vergewaltigung wäre zudem im Iran gemäss Art. 224 der Gesetzgebung unter Strafe gestellt (vgl. IHRDC, English Translation of Books I & II of the New Islamic Penal Code, 08.04.2014, http://www.iranhrdc.org/english/human-rights-documents/iraniancodes/1000000455-english-translation-of-books-1-and-2-of-the-new-islamic-penal-code.html, abgerufen am 19.09.2016). Insbesondere gilt es aber zu berücksichtigen, dass nach Art. 73 des iranischen Strafgesetzbuches die Tatsache einer Schwangerschaft bei einer Frau, die keinen Ehemann hat, keine Bestrafung nach sich zieht. Laut iranischem Aussenministerium werden zudem sexuelle Beziehungen, welche – wie vorliegend – im Ausland begangen worden sind, im Iran nicht weiter verfolgt (vgl. SFH Iran: Sanktionen bei Verstoss gegen moralische Normen, Thempapier, Sylwia Galopin, 30. Juni 2007, S. 9).

D-5270/2016 6.3 Schliesslich lässt auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Iran den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. dazu: Urteil des EGMR vom 18. November 2014 i.S. M.A gegen die Schweiz [Beschwerdenummer 52589/13] § 57). 6.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.5 6.5.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. BVGE 2014/22 E. 7.10). 6.5.2 Die im Iran herrschende allgemeine Lage zeichnet sich nicht durch eine Situation allgemeiner Gewalt im umschriebenen Sinn aus, obwohl die Staatsordnung als totalitär zu bezeichnen, die Bevölkerung sicherheitspolizeilicher Überwachung ausgesetzt und die allgemeine Situation somit in verschiedener Hinsicht problematisch ist. Auch in Berücksichtigung dieser Umstände wird der Vollzug von Wegweisungen abgewiesener iranischer Asylsuchenden nach der diesbezüglich konstanten Praxis grundsätzlich als zumutbar erachtet (vgl. statt vieler: Urteil E-6349/201 vom 8. Juni 2015 E. 9.4.1). 6.5.3 Dem SEM ist darin zuzustimmen, dass auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Iran sprechen. Die von ihr auf Beschwerdeebene bloss angedeuteten gesundheitlichen Probleme in Form einer allenfalls psychischen Erkrankung sind medizinisch nicht belegt, weshalb derzeit nicht von einem pathologischen Leiden der Beschwerdeführerin auszugehen ist. Selbst wenn sie psychisch angeschlagen wäre, wäre darauf hinzuweisen, dass Gründe ausschliesslich medizinischer Natur den Wegweisungsvollzug im Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen liessen, ausser die erforderliche Behandlung sei wesentlich und im Heimatland nicht erhältlich (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2), wovon vorliegend jedoch nicht auszugehen wäre. Eine Behandlung allfälliger psychischer Beschwerden könnte im Iran ebenfalls erfolgen, stünden doch dort sowohl die gängigen Medikamente als auch allfällige psychotherapeutische Massnahmen zur Verfügung. Die Beschwerdeführerin erklärte denn auch selber, in ihrem Heimatland bereits

D-5270/2016 einmal psychologische Hilfe in Anspruch genommen zu haben (vgl. act. A/18 S. 29). Eine fachärztliche Untersuchung im Zusammenhang mit der geltend gemachten Vergewaltigung drängt sich in Anbetracht der Behandlungsmöglichkeiten im Iran nicht auf, weshalb der diesbezügliche, im Rahmen der Replik gestellte Antrag abzuweisen ist. Sie verfügt ausserdem im Iran über ein familiäres Beziehungsnetz, welches sie unterstützen kann. Sowohl ihre Mutter, als auch drei Schwestern leben in D._______ und ein Bruder wohnt im Norden des Iran (vgl. act. A/10 S. 7 ff.). Ihren Aussagen ist denn auch nicht zu entnehmen, dass ihre Familie nicht bereit wäre, sie bei einer Rückkehr aufzunehmen. Bei ihrer Mutter konnte sie – wie besagt – trotz angeblicher Konversion zum Christentum bis zu ihrer Ausreise weiterhin wohnhaft bleiben (vgl. act. A/18 S. 4 f.). Zu einer Schwester hat sie weiterhin Kontakt und auch die Kontaktnahme mit ihren beiden anderen Schwestern wäre ihr möglich (vgl. act. A/18 S. 9). Sie verfügt zudem über eine gute Bildung, einen beruflichen Abschluss und war in verschiedenen Berufen tätig. Ausserdem stammt sie aus einer vermögenden Familie, weshalb auch davon auszugehen ist, dass sie (und ihr ungeborenes Kind) bei einer Rückkehr die nötige materielle Unterstützung erfährt (vgl. act. A/10 S. 6 ff.). 6.5.4 Nach dem Gesagten bestehen insgesamt keine konkreten Hinweise dafür, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in den Iran in eine existenzielle Notlage geraten wird. Damit erweist sich der Wegweisungsvollzug nicht als unzumutbar. 6.6 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 7. Nach vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

D-5270/2016 8. 8.1 Bei vorliegendem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da die Beschwerdebegehren nicht aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu bezeichnen sind und aufgrund der Aktenlage davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin derzeit bedürftig ist, ist ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutzuheissen und daher auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten. 8.2 Da es sich vorliegend um einen ablehnenden Asyl- und Wegweisungsentscheid handelt, die Voraussetzungen der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG erfüllt sind und rubrizierter Rechtsvertreter als im Anwaltsregister des Kantons L._______ eingetragener Rechtsanwalt explizit um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ersucht hat, sind die Voraussetzungen zur Gewährung der amtlichen Verbeiständung im Sinne von Art. 110a AsylG erfüllt. Der Beschwerdeführerin wird somit Babak Fargahi als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Diesem ist folglich ein Honorar für dessen Aufwendungen auszurichten, welches sich in Anwendung von Art. 7 ff. VGKE bemisst. Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht. Der notwendige Vertretungsaufwand ist daher in Anwendung von Art. 14 VGKE unter Berücksichtigung der massgeblichen Berechnungsfaktoren aufgrund der Akten auf Fr. 1200.– (inklusive Auslagen) festzusetzen. Dieser Betrag ist vom Bundesverwaltungsgericht zu entrichten.

(Dispositiv nächste Seite)

D-5270/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Der Beschwerdeführerin wird Babak Fargahi als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet und diesem vom Bundesverwaltungsgericht eine Entschädigung von Fr. 1200.– zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg

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D-5270/2016 — Bundesverwaltungsgericht 28.09.2016 D-5270/2016 — Swissrulings