Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-5267/2018
Urteil v o m 3 . Oktober 2018 Besetzung Einzelrichter Jürg Marcel Tiefenthal, mit Zustimmung von Richter Yanick Felley; Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.
Parteien
A._______, geboren am (…), Eritrea, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 14. August 2018 / N (…).
D-5267/2018 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein eritreischer Staatsangehöriger, verliess sein Heimatland gemäss eigenen Angaben im Januar 2015 und reiste am 23. August 2015 illegal in die Schweiz, wo er zwei Tage später das Asylgesuch einreichte. Am 27. August 2015 wurde er summarisch befragt und am 10. April 2017 zu seinen Asylgründen angehört. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er sei Angehöriger der Ethnie der Tigrinya und in B._______ in der Subzobe C._______ der Zobe D._______ geboren worden, wo er bis zur Ausreise im Familienverband gelebt habe. Dort würden sich seine Eltern und ein Teil seiner Geschwister befinden. Ein Bruder lebe in Schweden. Mehrere Brüder seien im eritreischen Militär. Er selber habe die (…) Klasse im Alter von (…) Jahren abgebrochen, weil er während des Schuljahres unter dem Vorwurf, illegal ausreisen zu wollen sowie andere Jugendliche, die illegal ausgereist seien, nicht gemeldet zu haben, verhaftet und während eines Monats im Gefängnis E._______ inhaftiert gewesen sei. Dann habe er aus dem Gefängnis entkommen können, sei an seinen Wohnort zurückgekehrt, wo er indessen die Schule nicht habe fortsetzen können und immer wieder von Soldaten gesucht worden sei. Deshalb und weil er die militärische Ausbildung nicht absolvieren wolle, habe er Eritrea illegal verlassen. Später habe er erfahren, dass sein Vater seinetwegen während eines Monats inhaftiert worden sei. Der Beschwerdeführer reichte das Foto eines Taufscheins zu den Akten. B. Das SEM stellte mit Verfügung vom 14. August 2018 fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung und deren Vollzug an. C. Mit Beschwerde vom 14. September 2018 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl sowie eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme als Flüchtling. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Befreiung von den Kosten und um Erlass eines Kostenvorschusses.
D-5267/2018 Der Beschwerde lagen die Kopie eines fremdsprachigen, als „Vorladung“ bezeichneten Dokumentes und die Kopie eines schwedischen Reisedokumentes bei, welches seinem Bruder gehöre. D. Mit Eingabe vom 1. Oktober 2018 wurde das Original der mit der Beschwerde eingereichten Vorladung und zwei Arbeitsbestätigungen nachgereicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
D-5267/2018 ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention, [FK], SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG). 4.3 Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung der FK vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG). 4.4 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
D-5267/2018 5. 5.1 Das SEM legte in der angefochtenen Verfügung dar, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers teilweise den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit und teilweise denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen vermöchten. 5.1.1 In Bezug auf die Glaubhaftigkeit stellte es fest, dass der Beschwerdeführer die Flucht aus der Haft widersprüchlich geschildert habe, indem er sich gemäss der einen Variante unter die Besucher der Häftlinge habe mischen und so entfliehen können, während er gemäss der zweiten Version morgens um fünf Uhr beim Toilettengang beim Verteilen in einer Grube ein Tal gesehen habe, in welchem er sich versteckt und aus welchem er habe fliehen können, nachdem die anderen wieder ins Gefängnis zurückgegangen seien. Zudem habe er die Zeitspanne zwischen seiner Flucht und seiner Ausreise nicht übereinstimmend geschildert. Während er zunächst von den Soldaten regelmässig am Wohnort gesucht worden sein soll, habe er dieser Aussage später widersprochen. Ausserdem habe er über den Festnahme- und Ausreisezeitpunkt sowie über die Zeitspanne zwischen Flucht und Ausreise widersprüchliche Angaben zu Protokoll gegeben. Die Einwände, er sei anlässlich der Befragung in einer schlechten psychischen Verfassung gewesen und könne sich schlecht an Daten erinnern, würden angesichts dessen, dass er die Zeitspanne zwischen der geltend gemachten Flucht aus dem Gefängnis und der Ausreise beim zweiten Mal mehr als doppelt so lange angegeben habe, überraschen. Die Angaben zu den Suchaktionen der Soldaten seien zudem unsubstanziiert ausgefallen. Auch auf Nachfrage hin seien die Schilderungen darüber stereotyp und oberflächlich geblieben. 5.1.2 Schliesslich vermöge die geltend gemachte illegale Ausreise aus Eritrea gemäss dem Koordinationsurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 keine begründete Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung zu begründen. Aufgrund der unglaubhaften Ausführungen zur Haft bestünden vorliegend keine zusätzlichen Anknüpfungspunkte, welche ihn in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lasse. 5.2 In der Beschwerde wurde demgegenüber geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer von seiner Schwester die Kopie einer Vorladung vom 10. Januar 2015 erhalten habe, gemäss welcher er sich am 23. Januar 2015 beim zuständigen Büro in C._______ hätte melden müssen und im
D-5267/2018 Unterlassungsfall vom Strafgericht vorgeladen werde, weil er sich dem Militärdienst entzogen habe und bereits mehrmals vergeblich zur Rückkehr aufgefordert worden sei. Die vom SEM aufgeführten Widersprüche hätten sich aus dem Vergleich der beiden Protokolle ergeben. Aufgrund des summarischen Charakters der Befragung komme den darin enthaltenen Angaben grundsätzlich nur ein beschränkter Beweiswert zu. Praxisgemäss (mit Verweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-359/2015 vom 11. April 2017) könne das Protokoll der Befragung indessen nur für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit herangezogen werden, wenn klare Aussagen der Befragung in wesentlichen Punkten von den später anlässlich der Anhörung dargelegten Asylvorbringen abweichen würden, wobei die Aussagen voneinander diametral abweichen müssten, oder wenn später als zentrale Asylgründe erwähnte Ereignisse oder Befürchtungen anlässlich der Befragung auch nicht ansatzweise erwähnt worden seien. Vorliegend habe die Befragung kurz nach der Einreise des Beschwerdeführers stattgefunden. Ausserdem sei er sich dessen Stellenwertes nicht bewusst gewesen und habe seine Gesuchsgründe nur knapp darlegen können. Unter diesen Umständen komme den Aussagen anlässlich der Befragung nur ein äusserst geringer Beweiswert zu. Das SEM habe sich nicht an diese Vorgaben gehalten, weil die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der Befragung denjenigen anlässlich der Anhörung nicht diametral entgegenstehen würden. Das Sachverhaltselement, wonach sich der Beschwerdeführer unter die Besucher gemischt habe, sei nicht korrekt. Er habe dieses Element hinzugefügt, ohne sich dabei etwas zu denken und habe damit seine Flucht nachvollziehbarer erscheinen lassen wollen. Angesichts dessen, dass er mit den Daten und Zahlen grosse Mühe habe, was auch von der Hilfswerkvertretung auf deren Beiblatt bestätigt worden sei, seien Fragen nach zeitlichen Gegebenheiten nicht das richtige Mittel, um die Glaubhaftigkeit von Aussagen zu prüfen. Das SEM habe zwar andere Details ebenfalls erfragt, indessen habe es die Antworten nicht in seine Beurteilung miteinbezogen und damit – trotz zahlreich vorhandener Realkennzeichen – keine gesamthafte Prüfung der Glaubhaftigkeit der Aussagen vorgenommen. Vielmehr habe es sich auf die wenigen Widersprüche beschränkt. Bei einer ausgewogenen Beurteilung der Aussagen des Beschwerdeführers hätte es die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen feststellen müssen. Diese lasse sich auch mit der nachgereichten Kopie des Einziehungsbefehls bestätigen. Refraktion stelle in Eritrea einen Fluchtgrund nach Art. 3 AsylG dar. Ausserdem sei der Beschwerdeführer aus der Haft geflohen. Unter diesen Umständen sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Aufgrund der illegal erfolgten Ausreise, welche vom SEM nicht bestritten wor-
D-5267/2018 den sei, und infolge der Reflexverfolgungsgefahr bestünden zudem subjektive Nachfluchtgründe, weshalb zumindest die Gewährung der vorläufigen Aufnahme als Flüchtling beantragt werde. 6. 6.1 Vorliegend gelangt das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf die Aktenlage zum Schluss, dass die Einschätzung des SEM zu teilen ist. Deshalb wird – um unnötige Wiederholungen zu vermeiden – auf die im Resultat zutreffende Argumentation der Vorinstanz verwiesen. In Ergänzung dazu wird Folgendes festgehalten:
6.2 Es mag zwar zutreffen, dass der Beschwerdeführer an verschiedenen Stellen der Anhörung etwas detailliertere Angaben zu Protokoll gegeben hat, wie in der Beschwerde zutreffend festgehalten worden ist. Indessen handelt es sich teilweise um Sachverhaltselemente, welche für die Beurteilung der Kernvorbringen nicht massgeblich sind. Zudem ändern die mitunter etwas ausführlicheren Angaben nichts daran, dass die wesentlichen Kernaussagen insgesamt widersprüchlich und substanzlos ausgefallen sind. 6.3 Ferner kann dem Argument in der Beschwerde, wonach das Befragungsprotokoll vorliegend für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit nicht massgeblich sein soll, nicht zugestimmt werden. Es mag zwar sein, dass die Befragung kurz nach der Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz stattgefunden hat, der Beschwerdeführer über deren Bedeutung nicht in Klaren gewesen ist, derjenige Teil des Protokolls, welcher die Asylgründe betrifft, nur kurz ausgefallen ist und das Protokoll allgemein nur einen summarischen Charakter aufweist. Allerdings bedeutet das nicht, dass deshalb sämtliche Angaben, welche in diesem Protokoll enthalten sind, für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit nicht verwendet werden dürfen. Da der Beschwerdeführer mit seiner vorbehaltlosen Unterschrift unter das Protokoll zu erkennen gegeben hat, dass dessen Inhalt seinen Aussagen entspricht und dass es ihm rückübersetzt worden ist, hat er sich die Angaben im Befragungsprotokoll grundsätzlich anrechnen zu lassen. Zudem dürfen die im Befragungsprotokoll enthaltenen Aussagen grundsätzlich unter den in der Beschwerde erwähnten Voraussetzungen verwendet werden. Vorliegend wird geltend gemacht, dass die Flucht des Beschwerdeführers aus der Haft zur Anerkennung als Flüchtling führen müsse. Damit kommt zum Ausdruck, dass es sich bei dieser Flucht um ein sehr zentrales Vorbringen handelt. Die von ihm anlässlich der Befragung beschriebene Flucht aus der Haft wurde indessen derart widersprüchlich zu der anlässlich der Anhörung
D-5267/2018 dargelegten Version dargestellt, dass von diametral abweichenden Aussagen in einem der Kernelemente auszugehen ist. Für die Details wird auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen. Folglich steht fest, dass dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werden kann, er sei aus dem Gefängnis geflohen. 6.4 Darüber hinaus trifft es zu, dass er die Zeit während seines Aufenthaltes nach der Flucht aus dem Gefängnis bis zum Zeitpunkt der Ausreise aus Eritrea nicht glaubhaft dargestellt hat. Seine Ausführungen über die Suche nach seiner Person in dieser Zeit, die immerhin mehrere Monate gedauert haben soll, sind eintönig, pauschal und vage ausgefallen, weshalb sie zu bezweifeln sind. Seinen Aussagen lässt sich kaum mehr entnehmen, als dass er die Soldaten mehrmals gesehen habe, weil er die Situation vor Ort vor der Heimkehr aus der Einöde jeweils beobachtet habe. Nur ein einziges Mal hat er einen konkreteren Vorfall beschrieben (vgl. Akte A22/17 S. 11 unten). Ferner sind die zeitlichen Angaben darüber, wie lange er nach der Flucht aus dem Gefängnis noch im Heimatland beziehungsweise in der Umgebung seines Wohnortes geblieben sein will, derart unterschiedlich, nämlich einmal während zwei Monaten (vgl. Akte A10/12 S. 8) und das zweite Mal während fünf Monaten (vgl. Akte A22/17 S. 9), dass allein gewisse Schwierigkeiten mit Zahlen und Daten nicht als Grund für die krass unterschiedlichen Angaben betrachtet werden können. Zudem gab er auch unterschiedlich an, wie oft er von den Soldaten gesucht worden sein will: Anlässlich der Anhörung sagte er zuerst aus, er sei jeden Abend von Soldaten zu Hause gesucht worden (vgl. Akte A22/17 S. 6); später verneinte er diese Aussage und gab an, die Soldaten hätten ihn manchmal jede Woche und manchmal jeden Monat gesucht (vgl. Akte A22/17 S. 11). Insgesamt erweisen sich auch die Vorbringen des Beschwerdeführers über die Suche nach seiner Person zum Zeitpunkt nach der Flucht als unglaubhaft. 6.5 Dem Beschwerdeführer kann somit nicht geglaubt werden, dass er in Eritrea im Gefängnis war, aus diesem ausgebrochen ist und anschliessend von Soldaten gesucht wurde. Mithin sind seine Kernvorbringen, wonach er unter dem Vorwurf, illegal ausreisen und sich damit dem Nationaldienst entziehen zu wollen, festgenommen und inhaftiert worden zu sein, nicht als glaubhaft zu betrachten. 6.6 An dieser Einschätzung vermag das als „Vorladung“ bezeichnete, im Original nachgereichte Dokument nichts zu ändern. Vor dem Hintergrund
D-5267/2018 der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen und aufgrund des fraglichen Erscheinungsbildes (kein Nasstempel) und der fraglichen Herkunft ist dessen Beweiskraft als gering einzustufen. 6.7 In Bezug auf das den Bruder des Beschwerdeführers betreffende Dokument ist nicht ersichtlich und wurde auch nicht konkret dargelegt, inwiefern der Beschwerdeführer einer Reflexverfolgung unterliegen soll. Eine solche ist somit nicht anzunehmen. 6.8 Unter dem Aspekt von Vorfluchtgründen kann der Beschwerdeführer nicht als Flüchtling anerkannt und es kann ihm kein Asyl gewährt werden. Es ist ihm nicht gelungen, das Bestehen einer begründeten Furcht vor Verfolgung durch die eritreischen Behörden im Zeitpunkt seiner Ausreise glaubhaft zu machen. 6.9 Das Bundesverwaltungsgericht gelangte im Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise aus Eritrea per se zur Flüchtlingseigenschaft führt, nicht mehr aufrechterhalten werden kann. Das Gericht geht davon aus, ein erhebliches Risiko einer Bestrafung bei einer Rückkehr gestützt auf asylrelevante Motive sei nur dann anzunehmen, wenn nebst der illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzuträten, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen liessen. 6.10 Vorliegend konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft darlegen, dass er aus dem Gefängnis geflohen und danach von Soldaten gesucht worden ist, so dass er weder als Refraktär oder Dienstverweigerer gelten kann noch unter dem Vorwurf, illegal ausreisen zu wollen, festgenommen worden sein kann. Andere Anknüpfungspunkte, welche ihn in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten, sind nicht ersichtlich. Allein die Möglichkeit, bei seiner Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen zu werden, lässt ihn nicht als missliebige Person erscheinen. Somit bleibt festzuhalten, dass die geltend gemachte illegale Ausreise allein keine Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung zu begründen vermag, weshalb die Frage ihrer Glaubhaftigkeit vorliegend offengelassen werden kann. 6.11 Unter diesen Umständen erfüllt der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft auch unter dem Aspekt von subjektiven Nachfluchtgründen nicht. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde
D-5267/2018 näher einzugehen, da sie an der Würdigung des vorliegend zu beurteilenden Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. 6.12 Insgesamt hat das SEM folglich das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 FK).
D-5267/2018 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-refoulement nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich beziehungsweise flüchtlingsrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.4 In der Beschwerde wurde die Gewährung der vorläufigen Aufnahme nur im Zusammenhang mit der Flüchtlingseigenschaft beantragt. Nachdem der Beschwerdeführer diese jedoch gestützt auf die vorangehenden Erwägungen auch unter dem Gesichtspunkt von subjektiven Nachfluchtgründen nicht erfüllt, ist die vorinstanzliche Verfügung in Bezug auf die Fragen der Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Rechtskraft erwachsen. Erwägungen zur Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs erübrigen sich unter diesen Umständen. 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das sinngemäss gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen. Das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses erweist sich angesichts der direkten Entscheidung als gegenstandslos. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
D-5267/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Jürg Marcel Tiefenthal Eva Zürcher
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