Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung IV D5267/2011/wif Urteil v om 3 0 . S ep t embe r 2011 Besetzung Einzelrichter Thomas Wespi, mit der Zustimmung von Richter Kurt Gysi; Gerichtsschreiberin Regula Frey. Parteien A._______, geboren B._______, Türkei, C._______, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (DublinVerfahren); Verfügung des BFM vom 7. September 2011 / N_______.
D5267/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin, eine türkische Staatsangehörige kurdischer Ethnie, eigenen Angaben zufolge die Türkei am 3. Juli 2011 auf dem Landweg verliess und am 5. Juli 2011 via ihr unbekannte Länder illegal in die Schweiz gelangte, wo sie am 7. Juli 2011 ein Asylgesuch stellte, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs und Verfahrenszentrum (EVZ) in D._______ am 19. Juli 2011 zur Begründung ihres Asylgesuches im Wesentlichen geltend machte, sie habe ihr Heimatland aus wirtschaftlichen Gründen verlassen, dass sie zudem ausführte, in E._______ (Türkei) die (…) unterstützt zu haben, indem sie die (…) in den Bergen mit Lebensmitteln versorgt habe, die Behörden jedoch nichts davon gewusst hätten, dass ihre Mutter sie nach dem Tod ihres Vaters im Jahr 2009 nach F._______ (Türkei) geschickt habe, wo sie Flugblätter verteilt und an Festivals teilgenommen habe und sie zugleich in einem (…) tätig gewesen sei, wo es zwischen Kurden und Türken zu Ausschreitungen gekommen sei, dass ihr manchmal ihr Lohn nicht bezahlt worden sei und sie folglich ihren Lebensunterhalt nicht mehr habe bestreiten können, dass ein Abgleich mit der Zentraleinheit Eurodac ergab, dass die Beschwerdeführerin am 20. Juli 2009 in G._______ (Deutschland) um Asyl ersucht hatte, dass das BFM mit Verfügung vom 7. September 2011 – eröffnet am 13. September 2011 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asyl gesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Beschwerdeführerin aus der Schweiz nach Deutschland wegwies, dass gleichzeitig festgestellt wurde, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 20. September 2011 via BFM beim Bundesverwaltungsgericht sinngemäss Beschwerde erhob und im Weiteren sinngemäss um Erstreckung der Ausreisefrist bis zur bevorstehenden Eheschliessung ersuchte,
D5267/2011 dass die vorinstanzlichen Akten am 23. September 2011 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM auf dem Gebiet des Asyls entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG in casu nicht vorliegt und das Bundesverwaltungsgericht demnach endgültig entscheidet, dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die vorliegende Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – offensichtlich unbegründet ist, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG),
D5267/2011 dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73 mit Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass das Bundesamt zur Begründung anführte, daktyloskopische Abklärungen hätten ergeben, dass die Beschwerdeführerin am 20. Juli 2009 in Deutschland ein Asylgesuch eingereicht habe, und sie dieses Sachverhaltselement bestreite, dass die deutschen Behörden das Ersuchen des BFM um Rückübernahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. d der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrages zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat (DublinIIVO), am 1. September 2011 gutgeheissen hätten und somit die Zuständigkeit gemäss Dubliner Verfahrensregeln zur Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens bei Deutschland liege, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen des rechtlichen Gehörs geltend gemacht habe, die Türkei bis zur Ausreise in die Schweiz noch nie verlassen und kein Asylgesuch in Deutschland gestellt zu haben,
D5267/2011 dass die diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführerin die Zuständigkeit Deutschlands zur Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens nicht zu widerlegen vermöchten, dass die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs nach Deutschland zu bejahen seien, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift vorbrachte, sie sei mit einem deutschen Staatsangehörigen verlobt, weshalb beim H._______ ein Ehevorbereitungsverfahren eingeleitet worden sei, dass sie vor der Eheschliessung weder nach Deutschland noch in die Türkei reisen könne, da sie möglicherweise schwanger sei und sie deshalb befürchte, von ihren Eltern umgebracht zu werden, dass sie bereit wäre, die Schweiz nach der Eheschliessung zu verlassen, dass Deutschland gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (DublinAssoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]), auf das Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des SchengenBesitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags (Übereinkommen vom 17. Dezember 2004, SR 0.362.32), die DublinII VO, die Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [DVO Dublin]) sowie in Berücksichtigung weiterer Normen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmittelschrift erstmals darauf hinweist, mit einem deutschen Bürger verlobt zu sein, sie indessen beispielsweise bei der Befragung vom 19. Juli 2011 im EVZ in D._______ ihren Verlobten nicht erwähnte (vgl. A6/11, S. 7) und – nach Gründen, die gegen die Wegweisung nach Deutschland sprechen könnten, gefragt – keine diesbezüglichen Einwendungen vorbrachte, sondern lediglich geltend machte, sie wolle in der Schweiz bleiben,
D5267/2011 dass in der Beschwerde nicht weiter substanziiert wird, inwiefern die Voraussetzungen einer eheähnlichen Gemeinschaft erfüllt sein sollen, sondern lediglich von der Verlobung und der Einleitung eines Ehevorbereitungsverfahrens mit einem deutschen Bürger die Rede ist, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist, dass die blosse Eröffnung eines Ehevorbereitungsverfahrens gestützt auf Art. 16 Abs. 2 DublinIIVO noch keinen Einfluss auf die Zuständigkeit der Schweizer Behörden zur Prüfung des Asylgesuchs hat, dass mit einer Rückführung der Beschwerdeführerin nach Deutschland die Bestimmung von Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101; Recht auf Achtung des Privat und Familienlebens) und Art. 12 EMRK (Recht auf Eheschliessung) nicht beeinträchtigt werden, da es ihr dadurch nicht verunmöglicht wird, die in der Schweiz begonnenen Ehevorbereitungen fortzuführen, dass es der Beschwerdeführerin hinsichtlich der angeführten Angst vor der Reaktion der Verwandten auf ihre angebliche Schwangerschaft ferner unbenommen bleibt, sich bei allfälliger Bedrohung an die als schutzfähig und schutzwillig zu erachtenden deutschen Behörden zu wenden, dass Deutschland unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist und im vorliegenden Fall keine konkreten Hinweise dafür bestehen, Deutschland würde sich nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen halten, dass für das Bundesverwaltungsgericht insbesondere keine Gründe ersichtlich sind, die das BFM zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz (Art. 3 Abs. 2 DublinIIVO) hätten veranlassen sollen, dass weder die in Deutschland herrschende Situation noch andere Gründe gegen die Wegweisung nach Deutschland sprechen, dass aufgrund der Aktenlage insbesondere nicht davon auszugehen ist, Deutschland werde die Beschwerdeführerin in Verletzung der vorgenannten völkerrechtlichen Abkommen in die Türkei zurückschaffen,
D5267/2011 dass die Beschwerdeführerin weder im Rahmen des ihr gewährten rechtlichen Gehörs noch auf Beschwerdeebene hinreichend berechtigte Vorbehalte gegen eine Rückkehr nach Deutschland geltend machte, weshalb keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass sie im Falle einer Rückkehr nach Deutschland in eine existenzielle Notlage geraten würde, dass das BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und vom BFM zu Recht angeordnet wurde (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, mit weiteren Hinweisen), dass im Rahmen des DublinVerfahrens, bei dem es sich um ein Über stellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass eine entsprechende Prüfung – soweit notwendig – vielmehr bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides stattfinden muss (vgl. vor gehende Erwägungen), dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung nach Deutschland zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnete, dass die Beschwerdeführerin demnach nicht darzutun vermag, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass der sinngemässe Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde angesichts des direkten Entscheids in der Hauptsache gegenstandslos geworden ist,
D5267/2011 dass – wie oben erwähnt – die Heiratsvorbereitungen auch vom Ausland her durchgeführt werden können, weshalb es sich erübrigt, das Gesuch um Erstreckung der Ausreisefrist dem dafür zuständigen BFM zu überweisen, zumal die Ausreisefrist grundsätzlich dazu dient, die Ausreise vorzubereiten, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten in der Höhe von Fr. 600. (Art. 13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
D5267/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Regula Frey Versand: