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Bundesverwaltungsgericht 31.10.2008 D-5267/2008

31 ottobre 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,631 parole·~18 min·1

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Testo integrale

Abtei lung IV D-5267/2008 {T 0/2} Urteil v o m 3 1 . Oktober 2008 Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller. A._______, geboren _______, Irak, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 11. August 2008 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-5267/2008 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer stellte am 1. November 2006 unter anderer Identität ein erstes Asylgesuch in der Schweiz. Er machte damals unter anderem geltend, er heisse B._______ und sei iranischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in Mariwan (Provinz Kurdistan, Iran). Er werde im Iran aus politischen Gründen verfolgt, weil er ein aktives Mitglied der Demokratischen Partei Kurdistans Iran (KDPI) sei. Das BFM trat auf das Asylgesuch mit Verfügung vom 23. November 2007 gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 10. Dezember 2007 ab. Für den weiteren Inhalt dieses Verfahrens ist auf die entsprechenden Akten zu verweisen. Gemäss einer Meldung des kantonalen Amts für Migration und Rückführung (...) vom 8. Februar 2008 galt der Beschwerdefürher seit dem 1. Februar 2008 als verschwunden. B. Am 1. Juli 2008 suchte der Beschwerdeführer im Empfangs- und Verfahrenszentrum (...) erneut um Asyl nach und wurde dort am 9. Juli 2008 summarisch befragt. Am 28. Juli 2008 hörte das BFM den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 29 Abs. 1 AsylG ausführlich zu seinen Asylgründen an. Anlässlich der Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er heisse A._______ und sei irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in (...). Er habe sein Heimatland im Jahr 2006 verlassen und sei am 31. Oktober 2006 in die Schweiz eingereist, wo er gleichentags ein Asylgesuch gestellt habe. Nach der rechtskräftigen Ablehnung seines ersten Asylgesuchs sei er untergetaucht und habe in (...) gewohnt, zuerst in einem Heim, danach bei einer Freundin. Beim ersten Asylgesuch habe er sich als Iraner ausgegeben, weil er sich vor in der Schweiz anwesenden irakischen Sicherheitsagenten gefürchtet habe. Seine damaligen Aussagen seien allesamt falsch gewesen. Jetzt habe er Identitätsdokumente, daher könne er nun die Wahrheit sagen. Er sei seit dem Jahr 2000 offizielles Mitglied der Kommunistischen Arbeiterpartei Irak. Bereits zwei Jahre vorher habe er jedoch begonnen, heimlich für diese Partei zu arbeiten. D-5267/2008 Er habe beispielsweise Flugblätter aufgehängt. Die Kommunisten seien bei der PUK, der KDP sowie bei den Islamisten und den kurdischen Nationalisten unbeliebt, und als Kommunist lebe man in (...) gefährlich. Infolge seiner Tätigkeit habe er insbesondere mit seinem Onkel, welcher ein einflussreiches PUK-Mitglied sei, Probleme bekommen. Dieser habe ihn seit dem Jahr 2000 verbal bedroht und ihm gesagt, er solle entweder die Zusammenarbeit mit den Kommunisten aufgeben oder weggehen. Er übernehme keine Verantwortung für eine allfällige Tötung des Beschwerdeführers. Aus diesen Gründen sowie weil die allgemeine Lage in (...) zu unsicher geworden sei, sei er für eine Weile nach (...) gegangen und habe dort für die Partei gearbeitet. Im Jahr 2002 habe er in (...) eine parteiinterne Ausbildung absolviert. Im Jahr 2006 sei er schliesslich aus dem Irak ausgereist. Der Beschwerdeführer reichte ein Duplikat seiner irakischen Identitätskarte sowie Kopien der Identitätskarten und Nationalitätenausweise seiner Eltern zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 11. August 2008 - gleichentags eröffnet - trat das BFM auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. D. Mit Beschwerde vom 15. August 2008 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten und die Flüchtlingseigenschaft neu zu prüfen. Im Weiteren wurde beantragt, die Vollzugsbehörden seien im Sinne einer vorsorglichen Massnahme anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit dem Heimatstaat sowie jede Weitergabe von Daten an denselben bis zum definitiven Entscheid über die Beschwerde zu unterlassen. Vor einer allfälligen Abweisung der Beschwerde sei die Vorinstanz überdies anzuweisen, eine eventuell bereits erfolgte Datenweitergabe offen zu legen und dem Beschwerdeführer dazu das rechtliche Gehör zu gewähren. Der Beschwerdeführer ersuchte ausserdem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D-5267/2008 Der Beschwerde lag ein undatiertes Referenzschreiben (Faxkopie) der Worker Communist Party Irak (WCPI) bei. E. Der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts verzichtete mit Verfügung vom 20. August 2008 antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und teilte dem Beschwerdeführer gleichzeitig mit, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG werde im Endentscheid befunden werden. Das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen im Zusammenhang mit einer allfälligen Datenweitergabe an die Behörden des Heimatstaates wurde abgewiesen. F. Mit Eingabe vom 22. August 2008 reichte der Beschwerdeführer das Original des Referenzschreibens der WCPI nach. G. Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 27. August 2008 vollumfänglich an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. H. Die Vernehmlassung des BFM wurde dem Beschwerdeführer am 8. September 2008 zur Stellungnahme innert Frist unterbreitet. Der Beschwerdeführer liess diese Frist jedoch ungenutzt verstreichen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM, welche in Anwendung des Asylgesetzes ergangen sind; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Fest- D-5267/2008 stellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. 2.1 Bei der Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide des BFM hat die Beschwerdeinstanz hinsichtlich des Nichteintretenstatbestandes einzig zu beurteilen, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Im Falle der Begründetheit des Rechtsmittels in diesem Punkt ist die angefochtene Verfügung demzufolge aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.). Nicht beschränkt ist die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts dagegen hinsichtlich der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs, da das BFM diesbezüglich eine materielle Prüfung und Entscheidung vorzunehmen hat (vgl. Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1-4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 2.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG; Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 2 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, ausser es gebe Hinweise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind. 3.2 Bei der Prüfung, ob Hinweise auf eine Verfolgung vorliegen, welche geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, ist vom engen Verfolgungsbegriff im Sinne von Art. 3 AsylG auszugehen. Bei der Prüfung von Hinweisen auf in der Zwischenzeit eingetretene, für die Flüchtlingseigenschaft relevante Ereignisse, welche gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG dazu führen, dass auf ein zweites Asylgesuch einzutreten ist, kommt ein gegenüber der Glaubhaftmachung reduzierter Beweismassstab zur Anwendung: Auf ein Asylgesuch muss eingetreten werden, wenn sich Hinweise auf eine relevante Verfolgung D-5267/2008 ergeben, die nicht zum Vornherein haltlos sind (vgl. EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3 S. 17). 4. 4.1 Das BFM führte zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen aus, das erste Asylverfahren des Beschwerdeführers sei rechtskräftig abgeschlossen. Seine Vorbringen in Bezug auf seine Zugehörigkeit zur kommunistischen Partei enthielten mehrere Ungereimtheiten. Die geltend gemachte Verfolgung sei nicht glaubhaft. Insbesondere erstaune es, dass der Beschwerdeführer trotz der Bedrohung durch den Onkel noch weitere sechs Jahre im Irak gelebt habe. Die angebliche Parteizugehörigkeit sei ebenfalls zu bezweifeln, zumal der Beschwerdeführer keinen Parteiausweis eingereicht habe, obwohl er angegeben habe, einen solchen zu besitzen, und obwohl es ihm gelungen sei, andere Dokumente aus der Heimat zu beschaffen. Die Vorbringen des Beschwerdeführers seien insgesamt als haltlos zu bezeichnen und nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Sie seien auch nicht relevant für die Gewährung vorübergehenden Schutzes. 4.2 In der Beschwerdeschrift verweist der Beschwerdeführer auf das dieser beiliegende Referenzschreiben der WCPI und führt aus, er sei Mitglied der Kommunistischen Arbeiterpartei Irak. In dieser Funktion habe er für die Partei Propagandamaterial verteilt. Ausserdem sei er als Leibwächter tätig gewesen. Bei einer Rückkehr ins Heimatland wäre er deshalb einer Gefährdung im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt. Auf sein Asylgesuch müsse folglich eingetreten werden. 4.3 Die Vorinstanz bezieht sich in ihrer Vernehmlassung auf das als Beweismittel eingereichte Referenzschreiben der WCPI und qualifiziert dieses als Gefälligkeitsschreiben, welches nicht geeignet sei, die Erwägungen im angefochtenen Entscheid umzustossen. Überdies könne offen gelassen werden, ob der Beschwerdeführer tatsächlich Mitglied der kommunistischen Partei gewesen sei, da die einfache Mitgliedschaft bei dieser Partei ohnehin nicht entscheidrelevant sei. 5. Im Folgenden ist zu untersuchen, ob das BFM zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist. D-5267/2008 5.1 Den Akten zufolge hat der Beschwerdeführer bereits am 1. November 2006 ein erstes Asylgesuch in der Schweiz gestellt, auf welches das BFM mit Verfügung vom 23. November 2007 nicht eintrat. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 3. Dezember 2007 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 10. Dezember 2007 vollumfänglich ab. Somit steht fest, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat. 5.2 Der Beschwerdeführer beruft sich zur Begründung seines zweiten Asylgesuchs auf Sachverhaltsumstände respektive Ereignisse, welche sich allesamt vor seiner Ausreise aus dem Irak im Jahr 2006 zugetragen haben und welche er somit ohne weiteres bereits anlässlich des ersten Asylverfahrens hätte vorbringen können: Er macht nämlich geltend, er sei im Jahr 2000 offizielles Mitglied der Kommunistischen Arbeiterpartei Irak geworden und deswegen von seinem Onkel bedroht worden. Allgemein seien die Kommunisten in (...) unbeliebt und lebten gefährlich. Der Beschwerdeführer nennt als Asylgrund dagegen keine Vorfälle, welche sich in der Zwischenzeit, das heisst nach dem Beschwerdeurteil vom 10. Dezember 2007, ereignet haben. Es ist somit davon auszugehen, dass sich die für die Asylbegründung relevante Sachlage in der Zwischenzeit nicht verändert hat. Demzufolge ist festzustellen, dass seit dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens keine Ereignisse eingetreten sind, die geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Bei dieser Sachlage kann an dieser Stelle eine weitere Prüfung der Asylvorbringen unter dem Gesichtspunkt von Art. 3 AsylG respektive hinsichtlich der Frage der Haltlosigkeit (vgl. vorstehend E. 3.2) unterbleiben. 5.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass den Ausführungen des Beschwerdeführers keine Hinweise auf in der Zwischenzeit eingetretene Ereignisse zu entnehmen sind, welche geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant wären. An dieser Einschätzung vermögen auch die Vorbringen auf Beschwerdeebene und das dazu eingereichte Referenzschreiben der WCPI nichts zu ändern; diesbezüglich ist auf die nachfolgenden Erwägungen zu verweisen (vgl. E. 7.1.1). Das BFM ist nach dem Gesagten zu Recht in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. 6. D-5267/2008 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch hat er Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21). 7. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). 7.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 7.1.1 Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Dieses flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG respektive Art. 1 A FK erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Wie das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgestellt hat, sind die Asylvorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft zu erachten. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die anlässlich des ersten Asylverfahrens gemachten Angaben des Beschwerdeführers unbestrittenermassen allesamt falsch waren (vgl. B1, S. 8). Dies wirkt sich negativ auf die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers aus. Der Beschwerdeführer war ausserdem nicht in der Lage, die geltend gemachte Mitgliedschaft bei der Kommunistischen Arbeiterpartei Irak sowie die damit zusammenhängende Verfolgung überzeugend darzulegen. Seine angebliche Tätigkeit für die Par- D-5267/2008 tei schilderte er äusserst unsubstanziiert (vgl. B1, S. 6). Als Beweismittel für die geltend gemachte Parteizugehörigkeit reichte er entgegen seinen diesbezüglichen Ankündigungen (vgl. B1, S. 8 und B5, S. 6) keine Dokumente aus dem Irak, namentlich einen Parteiausweis, ein, sondern lediglich ein Schreiben der WCPI, Sektion Bern. Die WCPI Bern hat indessen offensichtlich keine unmittelbaren Kenntnisse von den Tätigkeiten des Beschwerdeführers im Irak. Auffallend ist, abgesehen vom generell banalen Inhalt des Dokuments, dass im Schreiben erwähnt wird, der Beschwerdeführer sei als Leibwächter tätig gewesen. Dies wurde jedoch vom Beschwerdeführer anlässlich der Anhörungen nie geltend gemacht. Aus diesen Gründen sowie unter Berücksichtigung der gesamten Aktenlage ist das Schreiben der WCPI daher als Gefälligkeitsschreiben zu erachten, welches nicht geeignet ist, die geltend gemachte Parteimitgliedschaft glaubhaft zu machen. Bei dieser Sachlage ist auch die mit der Parteimitgliedschaft zusammenhängende, angebliche Verfolgung, namentlich die Bedrohung durch den Onkel, als unglaubhaft zu qualifizieren. Im Übrigen ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Drohungen seitens seines Onkels ebenfalls nur in diffuser Weise wiedergegeben hat (B5, S. 3 und 5). Es ist schliesslich davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer kaum erst im Jahr 2006 aus dem Irak ausgereist wäre, wenn er sich tatsächlich seit dem Jahr 2000 in ernsthafter Gefahr gewähnt hätte. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist festzustellen, dass die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG zu erachten sind. Demzufolge würde er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, weshalb das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot vorliegend nicht zur Anwendung gelangen kann. Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in sein Heimatland ist daher unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 7.1.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung droht. D-5267/2008 Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich konkrete und glaubhafte Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Irak dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen). Dies ist ihm indessen gestützt auf die vorstehenden Erwägungen (vgl. E. 7.1.1) nicht gelungen. Die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage im kurdisch verwalteten Nordirak (wohin der Beschwerdeführer mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen zurückkehren kann), welche vom Bundesverwaltungsgericht umfassend analysiert wurde (vgl. BVGE 2008/4), lässt den Wegweisungsvollzug im heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. a.a.O. E. 6.2 ff. und 6.6). 7.1.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 7.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in BVGE 2008/5 ausführlich mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den kurdisch verwalteten Nordirak befasst. Es gelangte dabei zum Schluss, dass in den drei kurdischen Provinzen im Nordirak (Dohuk, Erbil und Suleimaniya) keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die dortige politische Lage nicht dermassen angespannt ist, dass eine Rückführung dorthin generell als unzumutbar qualifiziert werden müsste. Da die Region mittels Direktflügen aus dem Ausland erreicht werden kann, entfällt das Argument der unzumutbaren Rückreise via Bagdad und den Zentralirak. Die Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll- D-5267/2008 zugs kann jedoch in individueller Hinsicht nur dann bejaht werden, wenn die betroffene Person ursprünglich aus einer der drei nordirakischen Provinzen stammt oder zumindest während längerer Zeit dort gelebt hat und dort über ein soziales Netz oder über Beziehungen zu den herrschenden Parteien verfügt. Zurückhaltung ist geboten bei Personen, welche einer Risikogruppe angehören (namentlich Familien mit Kindern, alleinstehende Frauen ohne spezielle Berufsbildung, Kranke und Betagte, Kurden mit Herkunft ausserhalb der drei Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya, Nichtkurden aus dem Süd- und Zentralirak). Die Anordnung des Wegweisungsvollzugs ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts demnach in der Regel zumutbar für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, welche ursprünglich aus einer der drei genannten nordirakischen Provinzen stammen und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen. 7.2.2 Für den vorliegenden Fall ist Folgendes festzustellen: Der Beschwerdeführer ist ethnischer Kurde, stammt aber eigenen Angaben zufolge nicht aus einer der drei genannten, nordirakischen Provinzen, sondern aus (...), wo auch seine Familienangehörigen (Mutter und drei Geschwister) nach wie vor leben. Er hat allerdings eigenen Angaben zufolge längere Zeit, das heisst mindestens zwei Jahre lang, in (...) gelebt (vgl. B1, S. 7 und B5, S. 5). Es ist daher in Übereinstimmung mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass er dort über ein soziales Beziehungsnetz verfügt, welches ihn insbesondere bei der Beschaffung von Wohnraum sowie bei der Stellensuche und der sozialen Reintegration unterstützen könnte. Den Akten zufolge leben ausserdem Verwandte des Beschwerdeführers in (...), welche er - auch wenn er sie nicht persönlich kennt - bei Bedarf ohne weiteres mit Hilfe seiner Mutter kontaktieren könnte (vgl. B5, S. 6). Der heute 31-jährige Beschwerdeführer hat vor der Ausreise aus dem Heimatland ungefähr fünf Jahre lang als Coiffeur gearbeitet (vgl. B1, S. 3). Aufgrund dieser Arbeitserfahrung erscheint es als wahrscheinlich, dass es ihm gelingen wird, sich bei einer Rückkehr ins Heimatland innert nützlicher Frist erneut eine wirtschaftliche Existenzgrundlage aufzubauen. Den Akten ist schliesslich zu entnehmen, dass er unter einer psychosomatischen Schmerzsymptomatik leidet respektive gelitten hat (vgl. B7, S. 1-4). In der Beschwerde werden jedoch keine medizinisch bedingten Wegweisungsvollzugshindernisse geltend gemacht, und die vorhandenen Arztberichte lassen ebenfalls nicht auf das Bestehen von ernsthaften ge- D-5267/2008 sundheitlichen Probleme schliessen, welche den Vollzug der Wegweisung allenfalls als unzumutbar erscheinen lassen könnten. 7.2.3 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist der Vollzug der Wegweisung sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht als zumutbar zu erachten. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 2 AuG ist der Vollzug nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann. Praktische Hindernisse, welche einem Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Nordirak allenfalls entgegenstehen könnten, sind aus den Akten nicht ersichtlich. Im Übrigen obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG). Der Vollzug der Wegweisung ist daher vorliegend als möglich zu bezeichnen. 7.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass der von der Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmungen steht und zu bestätigen ist. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem aber aufgrund der Aktenlage von seiner Bedürftigkeit auszugehen ist und die Beschwerde nicht als aussichtslos bezeichnet werden konnte, ist in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege von einer Kostenauflage abzusehen (Art. 65 Abs. 1 VwVG). D-5267/2008 (Dispositiv nächste Seite) D-5267/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: angefochtene Verfügung im Original) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - das _______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Zoller Anna Dürmüller Versand: Seite 14

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