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Bundesverwaltungsgericht 15.02.2008 D-5266/2007

15 febbraio 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,532 parole·~13 min·1

Riassunto

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Ausland

Testo integrale

Abtei lung IV D-5266/2007/teb/huj {T 0/2} Urteil v o m 1 5 . Februar 2008 Einzelrichter Bendicht Tellenbach, mit Zustimmung von Richter Beat Weber, Gerichtsschreiber Jürg Hünerwadel. A._______, dessen Lebenspartnerin B._______, und die Tochter C._______, Kolumbien, c/o schweizerische Vertretung in Bogotá (CO), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern Vorinstanz. Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 8. Juni 2007. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-5266/2007 Sachverhalt: A. Mit bei der schweizerischen Vertretung in Bogotá eingereichter Eingabe vom 23. Januar 2007 ersuchte der Beschwerdeführer für sich, seine Ehefrau und ihre Tochter um Gewährung von Asyl in der Schweiz. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, er habe seit dem Jahre 2001 Probleme in seinem Heimatstaat. Am 18. Juli jenes Jahres sei er in seinem damaligen Wohnort D._______ von der ELN (Ejército Libéracion National – Nationale Befreiungsarmee) entführt und während rund eines Monates festgehalten worden, um von seinem Vater – einem Geschäftsführer einer Unternehmung – ein Lösegeld zu erpressen. Die kolumbianischen Sicherheitskräfte könnten angesichts derer Häufigkeit gegen solche Akte nichts unternehmen und der Bevölkerung auch keinen entsprechenden Schutz bieten. Aus Angst vor einer weiteren Entführung und um seiner Lebenspartnerin und ihrer gemeinsamen Tochter Sicherheit zu geben, sei er im Jahre 2002 Missionar bei einer christlichen Kirche geworden. Später habe er eine Autowerkstätte eröffnet, worauf der Kommandant der regionalen paramilitärischen AUC (Autodefensas Unidas de Colombia) von ihm verlangt habe, dass er die Fahrzeuge dieser Organisation unterhalte und ein monatliches Schutzgeld entrichte; dieser Kommandant sei dabei von einem staatlichen Polizeibeamten begleitet worden und habe Andeutungen betreffend seine Entführung gemacht. Aus Angst vor einer erneuten Entführung sei er in der Folge im Jahre 2003 mit seiner Familie nach E._______ gezogen. Dort seien die ökonomischen Lebensumstände jedoch schwierig; für einen über 30-Jähriger sei die Arbeitssuche eine Odyssee. Aus diesem Grund habe er sich im August 2005 entschlossen, wieder nach D._______ zurückzukehren. Nach einigen Monaten sei plötzlich bei seiner Mutter ein (natürlich falscher) Nachruf auf seine Person eingegangen und er habe telefonische Drohungen erhalten. In seiner Angst habe er sich an das DAS (Departamento Administrativo de Seguridad) und die Staatsanwaltschaft gewendet und um Schutz gebeten; die staatlichen Behörden verfügten indessen weder über die Stärke noch über die notwendige Technologie, um in solchen Fällen Schutz bieten zu können; sie könnten sich nur um wichtige Personen kümmern. Die Defensoría del Pueblo habe ihm dann am 13. Dezember 2005 immerhin eine Bestätigung betreffend seine Situation ausgestellt. Als er in der Folge für die Kirche, in welche er eingetreten sei, missioniert habe, sei er von der Guerilla mündlich bedroht worden, worauf er diese Tätigkeit habe aufgeben müssen. Er D-5266/2007 habe dann wiederum in einer Autowerkstätte gearbeitet, wo er erneut von der AUC aufgefordert worden sei, deren Fahrzeuge zu warten oder innerhalb von 48 Stunden seinen Arbeitsplatz zu räumen, wenn er nicht zum militärischen Ziel erklärt werden wolle. Daraufhin habe er sich für vier Monate in das an der kolumbianisch-venezolanischen Grenze gelegene F._______ begeben; dort sei er jedoch von der venezolanischen Guardia Naciónal als mutmasslicher Angehöriger der AUC belästigt worden. So habe er sich letztlich entschlossen, wieder nach E._______ zu ziehen. Dort habe er eine gewisse Unterstützung durch das Red de Solidaridad Social erhalten, was seine ökonomische Situation aber nur unwesentlich verbessert habe; derzeit sei er arbeitslos. Von seiner Regierung enttäuscht, welche offenbar die Bürgerkriegssituation und die harten Folgen für die arbeitende Bevölkerung nicht sehen wolle, ersuche er die schweizerische Regierung um Schutz. B. Am 15. Februar 2007 reichten die Beschwerdeführer in der Folge den ihnen von der schweizerischen Vertretung abgegebenen Fragebogen (ausgefüllt am 15. Februar 2007) sowie eine ergänzende schriftliche Eingabe vom 14. Februar 2007 zu ihrem Asylgesuch zu den Akten. Gemäss ihren Angaben auf dem Fragebogen haben sie bislang weder bei einer schweizerischen Amtsstelle noch bei einer Behörde eines anderen Staates um Schutz nachgesucht. Sie haben ferner ihren Heimatstaat einmal im Jahre 2001 verlassen, als sie sich nach der Freilassung des Beschwerdeführers aus seiner Entführung während fünfzehn Tagen ferienhalber in Venezuela aufhielten. Die Beschwerdeführer haben eine Bekannte in der Schweiz; darüber hinaus lebt eine Schwester des Beschwerdeführers in Frankreich und einer seiner Cousins in Kanada. Der Beschwerdeführer verfügt schliesslich über Grundkenntnisse der englischen Sprache. In der ergänzenden Eingabe vom 14. Februar 2007 führte der Beschwerdeführer aus, er sei seit der Einreichung des Asylgesuches erneut telefonisch bedroht worden. Er habe sich diesbezüglich am 2. Februar 2007 schriftlich an die Menschenrechtsabteilung der Procuraduría General de la Nación sowie an die Sektion Menschenrechte des kolumbianischen Innen- und Justizministeriums gewendet, aber keine Antwort erhalten. Daraufhin habe er seine Situation im Rahmen einer persönlichen Vorsprache dem IKRK geschildert, an welches sich die schweizerischen Behörden wenden könnten. D-5266/2007 C. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführer Kopien zahlreicher Dokumente zu den Akten, so insbesondere einen Zeitungsausschnitt vom 19. Juli 2001 über seine Entführung durch die ELN, den falschen Nachruf auf den Beschwerdeführer vom Oktober 2005, diverse Schreiben des Beschwerdeführers aus den Jahren 2005 und 2007 an kolumbianische Amtsstellen, in welcher er seine Lage schildert und um Schutz für sich und seine Familie bittet, sowie eine Bestätigung der Staatsanwaltschaft vom 30. November 2005, wonach die nach der im Jahre 2001 erfolgten Entführung des Beschwerdeführers eingeleitete Untersuchung mit Beschluss vom 12. Mai 2005 mangels Beweisen eingestellt worden sei. D. Das BFM verweigerte den Beschwerdeführern mit Verfügung vom 8. Juni 2007 – eröffnet am 24. Juli 2007 – die Einreise in die Schweiz und lehnte deren Asylgesuch ab. Zur Begründung führte es aus, es sei den Beschwerdeführern möglich, von den Behörden ihres Heimatstaates Schutz zu erhalten. Der kolumbianische Staat verfüge grundsätzlich über eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur und bekämpfe die Aktivitäten der Guerilla im Rahmen des Möglichen. Zudem handle es sich bei den Beschwerdeführern nicht um landesweit bekannte Persönlichkeiten, weshalb nicht davon auszugehen sei, dass ihre Verfolger sie an einem beliebigen Wohnort in Kolumbien ausfindig machen wollten und könnten. Den Beschwerdeführern stehe daher die Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative offen, zumal sie bereits von 2003 bis 2005 – abgesehen von Drohungen per Mobiltelefon – unbehelligt in Bogotá gelebt hätten und sich auch heute wieder dort aufhielten. Im Übrigen hätten sie keine besonders nahen Beziehungen zur Schweiz geltend gemacht, weshalb es ihnen zuzumuten sei, in einem anderen Land um Schutz nachzusuchen, insbesondere in einem der Nachbarstaaten Kolumbiens, welche die Flüchtlingskonvention und das entsprechende Zusatzprotokoll ratifiziert hätten und sich grundsätzlich an das Gebot des Non-Refoulement von Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) halten würden. Vor diesem Hintergrund sei den Beschwerdeführern die Einreise in die Schweiz nicht zu bewilligen und ihr Asylgesuch abzuweisen. D-5266/2007 E. Mit an die schweizerische Vertretung in Bogotá gerichteter und gleichentags dort eingegangener Eingabe vom 24. Juli 2007 erhoben die Beschwerdeführer gegen die Verfügung des BFM vom 8. Juni 2007 Beschwerde, welche in der Folge zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet wurde (Posteingang beim Bundesverwaltungsgericht: 6. August 2007). Zur Begründung ihrer Beschwerde brachten die Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, in ihrem Heimatstaat herrsche Bürgerkrieg und der Regierung gelinge es nicht, einen dauerhaften Frieden herzustellen. Der Beschwerdeführer sei bereits einmal entführt und später regelmässig bedroht worden, ohne dass ihn die kolumbianischen Behörden hätten schützen können. Wenn das BFM feststelle, dass sie keine nahen Beziehungen zur Schweiz hätten, sei auch festzuhalten, dass Kanada und Frankreich – wo ein Cousin beziehungsweise eine Schwester des Beschwerdeführers lebten – ihnen keine Einreisebewilligung erteile. Ferner hätten sie sich bereits mit Asylgesuchen an die Botschaften von Grossbritannien, Spanien, Kanada, Schweden, der USA, Costa Rica und Italien gewendet, indessen von den vier erstgenannten negative Entscheide erhalten. Schliesslich hätten sie von der Procuraduría General de la Nación am 6. März 2007 eine Antwort auf ihre Anfrage erhalten; dieses Amt habe der Generalstaatsanwaltschaft ein Gesuch um Aufnahme der Beschwerdeführer in ein Opfer- und Zeugenschutzprogramm übermittelt, aber sie hätten seither nichts mehr gehört. In dieser Situation seien sie auf den Schutz der Schweiz angewiesen. Zusammen mit der Beschwerdeeingabe reichten die Beschwerdeführer weitere Beweismittel zu den Akten, nämlich Kopien der an sie gerichteten Antwortschreiben der Procuraduría General de la Nación vom 6. März 2007 und der kolumbianischen Generalstaatsanwaltschaft vom 1. Juni 2007 betreffend ihre Anzeigen beziehungsweise Schutzersuchen, sowie von negativen Asylentscheiden der Vertretungen Kanadas, Grossbritanniens, Spaniens und Schwedens aus dem Jahre 2007. D-5266/2007 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Gemäss ständiger Praxis erstreckt sich sodann die Zuständigkeit der Beschwerdeinstanz aufgrund des engen sachlichen Zusammenhangs auch auf die Verweigerung der Einreisebewilligung im Sinne von Art. 20 Abs. 2 AsylG (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 12). 1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 1.4 Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung kann indessen verzichtet werden, da der in Spanisch verfassten Beschwerdeeingabe genügend klare, sinngemässe Rechtsbegehren und deren Begründung zu entnehmen sind und ohne weiteres darüber befunden werden kann. D-5266/2007 2. Die Beschwerde ist somit – abgesehen vom sprachlichen Mangel – form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwerdeführer sind legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 3. 3.1 Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. 3.2 Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungsund Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in EMARK 1997 Nr. 15, insbesondere S. 131 ff., welcher angesichts bloss redaktioneller Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit hat). Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen (vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2c S. 130), mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann. 4. 4.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zunächst zum Schluss, dass die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, die Beschwerdeführer hätten in ihrem Gesuch keine besonders nahen Beziehungen zur Schweiz geltend gemacht. Im Weiteren hat das Bun- D-5266/2007 desamt zu Recht erwogen, dass es den Beschwerdeführern zuzumuten sei, in einem anderen Land um Asylgewährung nachzusuchen (vgl. Art. 52 Abs. 2 AsylG). So sind beispielsweise die Nachbarstaaten Brasilien, Ecuador, Panama und Peru Vertragsparteien sowohl des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 als auch des betreffenden Zusatzprotokolls vom 31. Januar 1967; Venezuela wiederum hat zwar das Abkommen selbst nicht ratifiziert, wohl aber das Protokoll. Diese Länder verfügen mit Ausnahme Venezuelas über ein eigenes, gesetzlich geregeltes Verfahren zur Anerkennung von Flüchtlingen. Zudem halten sie sich gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich an das Gebot des Non- Refoulement von Art. 33 FK, auch wenn als Einschränkung festgestellt werden muss, dass es in den Grenzgebieten – insbesondere denjenigen zu Panama und Venezuela – in den letzten Jahren zu unkontrollierten Rückschiebungen durch die Grenzbehörden gekommen ist. Für die praktische Möglichkeit und die Zumutbarkeit der anderweitigen Schutzsuche spricht im Weiteren die Möglichkeit der visumsfreien Einreise nach Brasilien, Ecuador und Peru sowie der Umstand, dass jährlich mehrere tausend kolumbianische Staatsangehörige in den Nachbarländern – namentlich in Ecuador – um Asyl ersuchen und dort zu einem beträchtlichen Teil auch tatsächlich als Flüchtlinge anerkannt werden. Insgesamt ergeben sich keine Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen, es sei den Beschwerdeführern praktisch unmöglich oder objektiv unzumutbar, sich in einen anderen Staat, insbesondere einen der Nachbarstaaten Kolumbiens, zu begeben (vgl. EMARK 2004 Nr. 20 sowie 1997 Nr. 15 Erw. 2f S. 132). Dies umso mehr, als aus den Akten ersichtlich ist, dass es sich bei den Beschwerdeführern nicht um landesweit bekannte Persönlichkeiten handelt, die aufgrund ihrer besonders exponierten Stellung auch bei einer Flucht ins nahe Ausland allenfalls befürchten müssten, weiterhin verfolgt zu werden. 4.2 Bei dieser Sachlage kann letztlich offen bleiben, ob sich die Beschwerdeführer den geltend gemachten Bedrohungen allenfalls durch eine innerstaatliche Wohnsitzverlegung entziehen könnten. Im Weiteren erübrigt es sich, näher auf die von den Beschwerdeführern erfolglos unternommenen Versuche, in Ländern Europas und Nordamerikas Asyl zu erhalten, einzugehen. 4.3 Nach dem Gesagten ist zusammenfassend festzuhalten, dass die Beschwerdeführer aufgrund der Akten über keine Beziehungsnähe zur Schweiz verfügen, hingegen die Möglichkeit der anderweitigen Schutz- D-5266/2007 suche haben. Unter diesen Umständen hat die Vorinstanz den Beschwerdeführern zu Recht die Erteilung der Einreisebewilligung verweigert und das Asylgesuch abgewiesen. 5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten von Fr. 600.-an sich den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG); aus verwaltungsökonomischen Gründen wird indessen in Anwendung von Art. 6 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet. (Dispositiv nächste Seite) D-5266/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführer, durch die schweizerische Vertretung in Bogotá - die schweizerische Vertretung in Bogotá, mit der Bitte um Eröffnung dieses Urteils an die Beschwerdeführer sowie um Zustellung der Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht ad acta - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (per Kurier; in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Jürg Hünerwadel Versand: Seite 10

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