Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-5261/2022
Urteil v o m 1 6 . Januar 2023 Besetzung Einzelrichter Thomas Segessenmann, mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis; Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
Parteien
A._______, geboren am (…), Türkei, vertreten durch Ali Tüm, Asylum Rechtsberatung, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 31. Oktober 2022 / N (…).
D-5261/2022 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer – ein aus B._______ (Provinz C._______) stammender türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie – am 24. Mai 2022 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass die Personalienaufnahme (PA) am 1. Juni 2022 erfolgte, dass der Beschwerdeführer am 1. September 2022 Kopien eines türkischen Strafurteils vom (…) 2001 betreffend seine Schwester sowie von drei weiteren amtlichen Dokumenten vom (…) 1997 betreffend die Ermordung seines Vaters (Polizeirapport, Autopsiebericht und Protokoll der Befragung der Mutter) einreichte, dass er am 22. September 2022 zu seinen Asylgründen angehört wurde, dass er dabei im Wesentlichen geltend machte, er habe seit seiner Kindheit Sympathie für die (…) gehegt, da diese seine Familie unterstützt habe, nachdem sein Vater von Angehörigen der (…) umgebracht worden sei, dass er bei einem mit D._______ (nachfolgend: D._______) befreundeten (…) gearbeitet und vom (…). Dezember 2021 an mit seinem Auto anstelle von D._______ (…) Mal Kurierdienste zugunsten der (…) ausgeführt habe, dass er bei der Rückkehr von der letzten Fahrt am (…). März 2022 in eine Strassenkontrolle geraten sei, wobei er seine Fahrt habe fortsetzten dürfen, nachdem die Polizei sein Fahrzeug durchsucht habe, dass er in den folgenden Tagen den Eindruck gehabt habe, die Polizei würde ihm folgen und ihn beobachten, weshalb er sich aus Angst am (…). April 2022 zu einem Freund nach E._______ begeben habe, dass er dort erfahren habe, dass D._______ in Gewahrsam genommen worden sei, und deshalb befürchtet habe, dieser könnte seinen Namen preisgeben, dass er deshalb seinen Heimatstaat am (…). Mai 2022 mithilfe eines Schleppers verlassen habe, dass er am (…). September 2022 von einem befreundeten Anwalt erfahren habe, dass die Staatsanwaltschaft von C._______ ihn betreffend einen Vorführbefehl erlassen habe,
D-5261/2022 dass das Asylgesuch des Beschwerdeführers am 26. September 2022 dem erweiterten Verfahren zugeteilt wurde, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. Oktober 2022 mitteilen liess, sein Rechtsanwalt in der Türkei sei nicht in der Lage, weitere Informationen über das dortige Verfahren zu erhalten, und er verfüge nicht über die finanziellen Mittel, seinen Anwalt zu wechseln, dass das SEM mit Verfügung vom 31. Oktober 2022 – eröffnet am 2. November 2022 – die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneinte, das Asylgesuch vom 24. Mai 2022 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. November 2022 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und die Vorinstanz anzuweisen, ihm Asyl zu gewähren, es sei der materielle Sachverhalt festzustellen und das Beschwerdeverfahren auf Deutsch zu führen, eventualiter sei die Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und er sei als Folge davon als Flüchtling vorläufig aufzunehmen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersuchte, dass das Bundesverwaltungsgericht am 18. November 2022 den Eingang der Beschwerde bestätigte, dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 22. November 2022 die Beschwerdebegehren aufgrund der bestehenden Aktenlage als aussichtslos einstufte, die Gesuche um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abwies und den Beschwerdeführer aufforderte, bis zum 7. Dezember 2022 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.– zu leisten, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 24. November 2022 ein vom (…). (recte: […]) November 2022 datierendes türkisches Einvernahmeprotokoll in Kopie betreffend seine Schwester einreichte und geltend machte, darin gehe es um ein Gefecht zwischen der
D-5261/2022 Gruppierung seiner Schwester und den Sicherheitskräften im Jahr 2000, bei welchem ein (…) abgeschossen worden sei, dass daraus zu schliessen sei, dass das Strafverfahren gegen die Schwester sehr wahrscheinlich wieder aufgenommen worden sei, dass der Beschwerdeführer am 25. November 2022 eine Fürsorgebestätigung zu den Akten reichte, dass der Instruktionsrichter die Eingabe vom 24. November 2022 mit Zwischenverfügung vom 29. November 2022 als sinngemässes Gesuch um wiedererwägungsweise Änderung der Zwischenverfügung vom 22. November 2022 einstufte, dieses abwies und am verlangten Kostenvorschuss festhielt, dass der Kostenvorschuss am 7. Dezember 2022 geleistet wurde,
und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit nach der fristgerechten Leistung des Kostenvorschusses auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
D-5261/2022 dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen ausführte, der Beschwerdeführer habe den Vorführbefehl nicht eingereicht, obwohl ihm dazu ausreichend Zeit gewährt worden sei, und ihm dessen Inhalt gänzlich unbekannt sei, dass er, soweit er annehme, der Vorführbefehl sei im Zusammenhang mit den von ihm geltend gemachten Kurierdiensten und dem Behördengewahrsam von D._______ erlassen worden, nicht alles unternommen habe, um Informationen bezüglich D._______ zu beschaffen, dass er mithin weder glaubhaft gemacht habe, dass ein Vorführbefehl erlassen noch ein Ermittlungsverfahren gegen ihn eröffnet worden sei, dass eine begründete Furcht vor einer Inhaftierung bei einer Rückkehr in die Türkei zu verneinen sei, dass der Beschwerdeführer nach der Strassenkontrolle noch einen Monat weiterhin zuhause gewohnt und beim (…) gearbeitet habe, ohne dass sich ein Vorfall ereignet hätte,
D-5261/2022 dass, soweit er vorgebracht habe, die Polizei habe nach seiner Ausreise einmal bei seinen Familienangehörigen nach ihm gesucht, dieser Polizeibesuch keine Folgen gezeitigt hätte, dass unter diesen Umständen nicht davon auszugehen sei, den türkischen Behörden seien seine angeblichen Kurierdienste bekannt, umso weniger, als er erklärt habe, er sei weder politisch aktiv gewesen noch habe er je Probleme mit den Behörden gehabt, dass in der Beschwerde an der Glaubhaftigkeit und Relevanz der bisherigen Vorbringen sinngemäss festgehalten wurde, dass zudem im Zusammenhang mit dem Vater und der Schwester des Beschwerdeführers eine Reflexverfolgung geltend gemacht wurde, dass eine solche zu verneinen ist, soweit sie sich auf den Vater bezieht, der gemäss Autopsiebericht bereits im Jahr 1997 verstorben ist, dass dasselbe bezüglich der Schwester des Beschwerdeführers gilt, zumal diese mit Strafurteil vom (…) 2001 zu einer Freiheitsstrafe von insgesamt (…) Jahren verurteilt, jedoch gemäss den Angaben des Beschwerdeführers nach einer Gesetzesänderung im Jahr 2005 wieder freigelassen worden war, dass aus den Akten nicht ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Inhaftierung der Schwester oder in den darauffolgenden Jahren in diesem Zusammenhang je im Fokus von Ermittlungen gestanden hätte oder konkreten behördlichen Behelligungen ausgesetzt gewesen wäre, dass der Beschwerdeführer an der Anhörung zu den Asylgründen auch nicht geltend machte, seine Schwester sei in den 17 Jahren nach ihrer Entlassung aus dem Gefängnis weiter behelligt worden, dass es vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar erscheint, weshalb seine Schwester nun – ausgerechnet wenige Wochen nach Erlass der angefochtenen Verfügung des SEM – wegen eines Vorfalls aus dem Jahr 2000 erneut polizeilich einvernommen worden sein soll, dass der Beweiswert des ohnehin nur in Kopie vorliegenden Einvernahmeprotokolls vom (…). November 2022 deshalb fraglich erscheint,
D-5261/2022 dass zudem aus den Ausführungen in der Eingabe vom 24. November 2022 und dem Inhalt des Einvernahmeprotokolls kein Zusammenhang zwischen den Angelegenheiten der Schwester in der Türkei und der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfolgung ersichtlich ist, dass deshalb aus der angeblichen neuerlichen Einvernahme der Schwester nicht leichthin auf das Bestehen eines politischen Datenblattes betreffend den Beschwerdeführer geschlossen werden kann, dass er vor diesem Hintergrund aus seinem Vorbringen in der Beschwerde, er sei (auch) aufgrund seiner Zugehörigkeit zu einer politisch exponierten Familie in der Türkei gefährdet, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag, dass an dieser Einschätzung auch die allgemeinen Hinweise in der Eingabe vom 24. November 2022 nichts zu ändern vermögen, wonach in der Türkei neben dem Strafregister («Adli Sicil») ein sogenanntes Allgemeines Informationssystem («Genel Bilgi Toplama Sistemi») mit Fahndungs- und- Verfahrensdaten unterhalten werde, zu welchem Polizei und Gendarmeriestellen des ganzen Staatsgebiets Zugriff hätten, dass sich zudem sein weiteres Vorbringen, er habe keine Möglichkeiten, den Nachweis zu erbringen, dass ein Vorführbefehl gegen ihn erlassen und ein Ermittlungsverfahren eröffnet worden sei, als unbehelflich erweist, dass er nämlich bei seiner Anhörung erklärte, er habe von dem mit ihm befreundeten Anwalt F._______ vom Vorführbefehl erfahren, werde diesem eine Vollmacht senden und hernach entsprechende Akten einreichen, dass er die ihm an der Anhörung gesetzte – und auf Gesuch hin bis zum 21. Oktober 2022 verlängerte – Frist zur Einreichung des Vorführbefehls ungenutzt verstreichen liess, dass der Erklärungsversuch, er verfüge nicht über die finanziellen Mittel, seinen Anwalt zu wechseln, nicht zu überzeugen vermag, zumal es dem Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren möglich war, den einverlangten Kostenvorschuss von Fr. 750.– zu leisten, dass insgesamt festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer den vorinstanzlichen Erwägungen nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen vermag,
D-5261/2022 dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das SEM bei dieser Aktenlage zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach von der Vorinstanz ebenfalls zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
D-5261/2022 Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass in diesem Zusammenhang namentlich festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer weder in der Beschwerdeschrift noch in den nachfolgenden Eingaben subjektive Nachfluchtgründe geltend macht, dass mithin – trotz des missverständlich formulierten Eventual-Rechtsbegehrens f («Es sei die Unzumutbarkeit der Wegweisung des Beschwerdeführers festzustellen und in der Folge dieser Feststellung den Beschwerdeführer als vorläufige Flüchtlinge aufzunehmen») nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer beantrage effektiv eine vorläufige Aufnahme als Flüchtling, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass auch diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, umso mehr, als ihnen auf Beschwerdeebene – die Beschwerde äussert sich mit keinem Wort zum Wegweisungsvollzug – nichts Stichhaltiges entgegengehalten wird, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
D-5261/2022 dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und der einbezahlte Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
D-5261/2022 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Kosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Segessenmann Daniel Widmer
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