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Bundesverwaltungsgericht 14.02.2011 D-526/2011

14 febbraio 2011·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,576 parole·~13 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 17. Dezember 2010

Testo integrale

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-526/2011 Urteil vom 14. Februar 2011 Besetzung Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren B._______, Iran, vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, substituiert durch MLaw Roman Schuler, Advokatur Kanonengasse, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 17. Dezember 2010 / N _______.

D-526/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben mittels eines gefälschten Passes am 5. November 2010 illegal in die Schweiz einreiste und am 8. November 2010 um Asyl nachsuchte, dass das BFM am 30. November 2010 im C._______ die Personalien des Beschwerdeführers erhob und ihn summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen für das Verlassen seines Heimatlandes befragte, dass ihn das BFM am 13. Dezember 2010 einlässlich zu seinen Asylgründen anhörte, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im C._______ sowie beim BFM im Wesentlichen geltend machte, er sei ein Gegner des islamischen Regimes, weshalb er anlässlich der letzten Präsidentenwahlen für den Gegenkandidaten gestimmt und in der Folge an Massenprotesten gegen den verheerenden Wahlbetrug teilgenommen habe, dass er am D.________ an einer Demonstration auf dem Universitätsareal teilgenommen habe, die von den Basiji-Milizen brutal niedergeschlagen, er dabei zusammen mit weiteren Kommilitonen festgenommen und zum Überwachungsdienst der Universität gebracht worden sei, dass er sich dort schriftlich habe verpflichten müssen, Demonstrationen künftig zu meiden, worauf man ihn freigelassen habe, dass er am E._______ auf dem Heimweg von vier zivil gekleideten Sicherheitsbeamten festgenommen, mit verbundenen Augen an einen unbekannten Ort gefahren, während zweier Tage verhört – wobei man ihm vorgeworfen habe, an regimefeindlichen Tätigkeiten teilzunehmen – und wiederholt geschlagen und schliesslich in der Nähe einer Autobahn wieder freigelassen worden sei, dass ihm sein Vater nach seiner Rückkehr erzählt habe, dass er auf Intervention eines seiner Verwandten, der den Rang eines F._______ bekleide, freigelassen worden sei, dass ihm nach seiner Rückkehr an die Universität eine Woche später der Direktor des Überwachungsdienstes der Universität mit Ausschluss vom Studium und Massnahmen der Sicherheitsbehörden gedroht habe,

D-526/2011 worauf er insgeheim begonnen habe, Parolen zu schreiben und Nachrichten von im Iran illegalen Websites an Freunde weiterzuleiten, dass es am G._______ in der Kantine der Universität zu einem Handgemenge mit den Basiji-Milizen gekommen sei, nachdem er mit weiteren Studenten zusammen Parolen ausgerufen gehabt habe, worauf er geflüchtet sei und bei einem Freund übernachtet habe, dass er tags darauf von seiner Familie erfahren habe, dass die Sicherheitskräfte das Haus gestürmt, nach ihm gefragt und seinen Computer – auf dem sich jedoch keinerlei kompromittierendes Material befunden habe – sowie Ausweise und andere Dokumente beschlagnahmt hätten, dass er sich in der Folge in den Norden Irans zu einem Freund der Familie begeben und sein Vater seine Ausreise in die Wege geleitet habe, dass der Beschwerdeführer mit Entscheid der Vorinstanz vom 16. Dezember 2010 für den Aufenthalt während des Verfahrens dem Kanton H._______ zugewiesen wurde, dass das BFM mit Verfügung vom 17. Dezember 2010 – gleichentags eröffnet – feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, dessen Asylgesuch ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz anordnete und ihn – unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – aufforderte, die Schweiz bis zum 11. Februar 2011 zu verlassen, dass der Beschwerdeführer am 17. Januar 2011 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, es sei der vorinstanzliche Entscheid vollumfänglich aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, und in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte,

D-526/2011 dass der Beschwerdeführer seiner Rechtsmitteleingabe ein Arztzeugnis von I._______, vom 12. Januar 2011 sowie einen Aufruf und eine Resolution der J._______ für eine Demonstration vom K._______ sowie drei Kopien von Fotos beifügte, auf denen er als Teilnehmer einer Kundgebung in der Schweiz zu erkennen ist, dass der Beschwerdeführer am 24. Januar 2011 eine Bestätigung seiner Fürsorgeabhängigkeit einreichte, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte,

D-526/2011 wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 Abs. 2 AsylG), dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 3 AsylG), dass das BFM die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Fluchtgründe zufolge unplausibler und realitätsferner Vorbringen zu Recht als unglaubhaft beurteilte, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers zum Vorfall vom E._______ und der darauffolgenden Festnahme und Haft – entgegen der in der Beschwerdeschrift geäusserten Ansicht – in der Tat als substanzarm und stereotyp ausgefallen sind, sind diesen doch kaum Realkennzeichen (so insbesondere Detailreichtum der Schilderung, freies assoziatives Erzählen, Interaktionsschilderung sowie inhaltliche Besonderheiten) zu entnehmen, dass zwar der erwähnte Vorfall und seine Folgen anlässlich der Anhörung über mehrere Seiten hinweg geschildert wurden (vgl. act. A8/11, S. 2, 3 und 5 f.), dabei jedoch zu berücksichtigen ist, dass die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers in ihrer Gesamtheit aufgrund der stereotypen und praktisch frei von persönlichen Eindrücken und subjektiven Wahrnehmungen geprägten Ausführungen aufgesetzt und konstruiert wirken und somit überwiegend Realkennzeichen vermissen lassen, weshalb davon auszugehen ist, dass er diesbezüglich einen nicht selber erlebten Sachverhalt vortrug und somit seine Schilderungen nicht geglaubt werden können, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Angaben – so insbesondere die von den Sicherheitsbeamten gemachten Aussagen

D-526/2011 anlässlich seiner Festnahme – angesichts ihrer Banalität auch von einer Person nacherzählt werden können, die sich gar nicht am Ort des Geschehens aufhielt respektive noch nie festgenommen wurde oder jemals in Haft war (vgl. act. A8/11, S. 4), dass er die Kundgebung zum D._______ organisiert haben will (vgl. act. A8/11, S. 4, F16, und S. 5, F19) und aus diesem Grund dem Überwachungsdienst der Universität bekannt gewesen sei (vgl. act. A8/11, S. 4, F9), dass er, nachdem er sich verpflichtet gehabt habe, seine Studienkollegen nicht zu einer Demonstration anzustiften und sich an die Disziplinarordnung der Universität zu halten (vgl. act. A8/11, S. 5, F18), nach der Leistung seiner Unterschrift freigelassen worden sei und keine Kundgebungen mehr organisiert habe, sondern nur noch an solchen teilgenommen habe (vgl. act. A8/11, S. 5, F.19), dass indessen die angeblich folgende Teilnahme an Kundgebungen nicht substanziiert wurde, so wurden keine Angaben zu Anlass, Zeit, Ort, Umstände, Verlauf usw. von weiteren Demonstrationen gemacht, dass deshalb ein Grund für die Anhaltung des Beschwerdeführers vom E._______ – nachdem er vier Monate zuvor vom Überwachungsdienst der Universität nach Leistung einer Unterschrift auf freien Fuss gesetzt worden sein soll – aus seinen Vorbringen nicht ersichtlich wird und im dargelegten Kontext in der Tat als unrealistisch zu qualifizieren ist, zumal er die in der Beschwerdeschrift aufgeführte regimekritische Tätigkeit (Verfassen von Parolen, Beseitigen des Internetfilters, Weiterleiten von regimekritischen Artikeln aus dem Ausland) erst nach dem fraglichen Vorfall begonnen haben will (vgl. act. A8/11, S. 3 oben), dass ferner die Ausführungen in der Beschwerde, unter welchen Umständen sich der erwähnte F._______ für die Freilassung des Beschwerdeführers eingesetzt habe, die entsprechenden Vorbringen nicht plausibler erscheinen lassen, zumal der Beschwerdeführer während der angeblichen Haft seine Teilnahmen an Demonstrationen zugegeben haben will (vgl. act. A8/11, S. 6) und er den F._______, der ein Cousin des Vaters gewesen sei, kaum gekannt und kein gutes Verhältnis zu diesem gehabt habe (vgl. Beschwerdeschrift S. 9),

D-526/2011 dass zur Vermeidung von Wiederholungen bezüglich weiterer Ungereimtheiten vollumfänglich auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass sodann auch der Hinweis des Beschwerdeführers, dass die Fotografie, auf welcher er anlässlich einer Protestdemonstration in L._______ zu sehen sei, im Kontext mit den übrigen Vorbringen und einem Video einer auf dem Campus seiner Universität stattgefundenen Demonstration stehe, welches von der Vorinstanz gänzlich unbeachtet geblieben sei, als nicht stichhaltig erachtet werden kann, wurden die Asylvorbringen des Beschwerdeführers einerseits zu Recht vom BFM als unglaubhaft erachtet und er andererseits zum erwähnten Video selber ausführte, er sei auf dieser Aufnahme selber nicht zu sehen (vgl. act. A8/11, S. 4), weshalb diesem auch keinerlei Beweiskraft beigemessen werden kann, dass nach dem Gesagten die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfolgungsvorbringen im Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Iran nicht geglaubt werden können, dass sich aufgrund des Gesagten der Vorwurf in der Beschwerde, das BFM habe sich mit der Asylrelevanz seiner Vorbringen gar nicht erst auseinandergesetzt, als unbegründet erweist, zumal die Vorinstanz in ihrer Begründung festhielt, dass der Beschwerdeführer seine Verfolgungsvorbringen und somit letztlich auch die Flüchtlingseigenschaft nicht habe glaubhaft machen können, weshalb sie folglich zu Recht auch nicht verpflichtet war, die ohnehin als nicht glaubhaft erachteten Asylvorbringen auch noch auf ihre Asylrelevanz zu überprüfen, dass im Weiteren die Aussage in der Beschwerde, der Beschwerdeführer habe sich seit seiner Anwesenheit in der Schweiz an einer gegen das Regime gerichteten Demonstration in der Schweiz beteiligt (vgl. Beschwerde S. 12), nicht den Anschein vermittelt, dieser habe sich exilpolitisch in irgendeiner Weise exponiert, dass dieser Eindruck durch die auf Beschwerdeebene eingereichten Kopien von Fotos bekräftigt wird, auf denen der Beschwerdeführer jeweils als einer unter vielen Teilnehmern an der erwähnten Kundgebung vom K._______ zu erkennen ist, dass die Teilnahme an massentypischen und niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste indessen das Augenmerk

D-526/2011 der iranischen Behörden nicht erweckt, weshalb derlei Aktivitäten gemessen an der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2009/28 E. 7.4.3 S. 364 ff.), dass auch der Inhalt des eingereichten Demonstrationsaufrufs für eine am K._______ stattfindende Kundgebung sowie die entsprechende Resolution der J._______ nicht auf exponiertes exilpolitisches Agieren des Beschwerdeführers schliessen lassen, dass somit das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe zu verneinen ist, dass das BFM demnach das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden

D-526/2011 (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die ihm im Iran droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, zumal der Beschwerdeführer in seiner Heimat über ein familiäres Beziehungsnetz und Berufserfahrungen als O._______ verfügt (vgl. act. A2/10, S. 2), dass auch der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers einen Wegweisungsvollzug nicht als unzumutbar erscheinen lässt, da gemäss dem eingereichten Arztzeugnis vom 12. Januar 2011 der Beschwerdeführer in den Jahren 1990 und 2002 in seiner Heimat am P._______ operiert worden sei und seit der zweiten Operation am P._______ lebenslang einen Blutverdünner einnehmen müsse, er dies aber auch in seiner Heimat weiterführen kann, wie er dies denn auch seit dem Jahre 2002 bis zu seiner Ausreise im Jahre 2010 offensichtlich problemlos getan hat, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),

D-526/2011 dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den recherheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass die Beschwerde aufgrund der Erwägungen als aussichtslos zu qualifizieren und deshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen ist, zumal das vorliegende Verfahren überdies weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht besonders komplex erscheint und auch das Nichtbeherrschen einer Amtssprache für die Beigabe eines Anwalts nicht ausschlaggebend ist, dass das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses aufgrund des Entscheides in der Hauptsache gegenstandslos geworden ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

D-526/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand:

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