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Bundesverwaltungsgericht 17.09.2008 D-5252/2008

17 settembre 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,729 parole·~9 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung (Beschwerden gegen Wiedererwägungsentscheid) | Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägu...

Testo integrale

Abtei lung IV D-5252/2008/wif {T 0/2} Urteil v o m 1 7 . September 2008 Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richter Bruno Huber, Gerichtsschreiberin Sara Steiner. A._______, geboren _______, Kongo (Kinshasa), vertreten durch Ursula Singenberger, Swiss-Exile, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), ehemals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des BFM vom 18. Juli 2008 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-5252/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 20. August 2003 ein Asylgesuch stellte, dass das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 11. September 2003 abwies und dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete, dass die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mit Entscheidung vom 5. Januar 2004 auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht eintrat, da der aufgrund der Aussichtslosigkeit der Beschwerde einverlangte Kostenvorschuss nicht fristgerecht bezahlt wurde, dass der Beschwerdeführer beim BFF ein Wiedererwägungsgesuch, datiert auf den 27. Februar 2004, einreichte, dass er zur Begründung vorbrachte, der Vollzug der Wegweisung sei nicht zumutbar, da er an einer HIV-Infektion im Stadium A3 leide und die medizinische Versorgung in Kongo (Kinshasa) nicht gewährleistet sei, dass das BFF dieses Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom 3. September 2004 abwies, dass es zur Begründung seines Entscheides ausführte, in Kinshasa, wo der Beschwerdeführer Geschäftsbeziehungen habe, werde die von ihm benötigte antiretrovirale Therapie angeboten, zudem verfüge er in Kongo (Kinshasa) über ein intaktes Familiennetz und könne in seinen angestammten Beruf als Diamantenhändler zurückkehren, dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid am 6. Oktober 2004 bei der ARK Beschwerde erhob, dass er zur Begründung dieser Beschwerde vorbrachte, er befinde sich in einem fortgeschrittenen Stadium der HIV-Infektion (Stadium A3, tiefer CD4 Wert, hohe Virenzahl), sodass eine adäquate Behandlung in Kongo (Kinshasa) nicht gewährleistet sei, D-5252/2008 dass die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 12. Oktober 2004 aufgrund der Aussichtslosigkeit der Beschwerde einen Kostenvorschuss erhob mit der Begründung, es komme bei der Prüfung der Zumutbarkeit nicht nur auf das Stadium der Krankheit an, sondern vor allem auf die konkrete Situation in Kongo (Kinshasa), insbesondere auf den Zugang zur medizinischen Versorgung, die innere Sicherheit des Landes und das Vorhandensein eines sozialen Netzes, und dies alles sei im Falle des Beschwerdeführers gewährleistet, dass die ARK mit Entscheidung vom 17. November 2004 nicht auf die Beschwerde eintrat, da der einverlangte Kostenvorschuss nicht fristgerecht bezahlt worden war, dass der Beschwerdeführer am 11. Juni 2008 beim BFM ein zweites Wiedererwägungsgesuch einreichte, dass er zur Begründung dieses Gesuchs erneut seine HIV-Infektion und das Fehlen einer adäquaten medizinischen Versorgung in Kongo (Kinshasa) geltend machte, dass er inzwischen nicht mehr über ein soziales Netz in Kongo (Kinshasa) verfüge, da seine drei Brüder zwischenzeitlich festgenommen worden seien beziehungsweise das Land verlassen hätten, seine älteste Halbschwester in der Schweiz lebe und er zu seiner Frau, seinen Kindern, seiner Mutter und seinen anderen Schwestern keinen Kontakt mehr habe, dass er zudem aufgrund seiner Krankheit nicht in seinen angestammten Beruf als Diamantenhändler zurückkehren könne, dass das BFM dieses Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom 18. Juli 2008 abwies, dass es zur Begründung dieses Entscheides ausführte, die medizinische Versorgung in Kongo (Kinshasa) sei gewährleistet, der Beschwerdeführer verfüge trotz der Festnahme seiner Brüder über ein Beziehungsnetz, zumal seine Frau, seine Kinder, seine Mutter und seine Schwestern nach wie vor im Land verweilten, und es sei ihm in seiner gesundheitlichen Situation möglich, einer Arbeit nachzugehen, D-5252/2008 dass der Beschwerdeführer – handelnd durch seinen Rechtsvertreter – am 14. August 2008 beim Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde erhob und die vorläufige Aufnahme beantragte, dass er zur Begründung der Beschwerde im Wesentlichen geltend machte, der Zugang zu einer antiretroviralen Therapie sei allenfalls in Kinshasa möglich, wo er über kein Beziehungsnetz verfüge und wegen der Festnahme seines Bruders Probleme bekommen könnte, wobei aber auch dort nur wenige Personen eine solche Therapie erhielten, dass er zudem weder zu seiner Familie, zu welcher er keinen Kontakt mehr habe, noch in seinen angestammten Beruf als Diamantenhändler zurückkehren könne, dass er in formeller Hinsicht um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und die Sistierung der Wegweisungsmassnahmen ersuchte, dass die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung am 15. August 2008 provisorisch aussetzte, das Gesuch um ein definitives Aussetzen des Wegweisungsvollzuges jedoch mit Zwischenverfügung vom 22. August 2008 zufolge Aussichtslosigkeit der Begehren abwies, dass gleichzeitig das Gesuch um die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 VwVG zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgelehnt und der Beschwerdeführer – unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall – aufgefordert wurde, bis zum 8. September 2008 einen Kostenvorschuss von 1200.– einzuzahlen (Art. 63 Abs. 4 VwVG), dass der einverlangte Kostenvorschuss am 5. September 2008 einbezahlt wurde, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, D-5252/2008 SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 und 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ein gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf ist, auf dessen Behandlung durch die verfügende Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht, dass gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts jedoch aus Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet wird (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 mit weiteren Hinweisen), dass ein Anspruch auf Wiedererwägung namentlich dann besteht, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist (vgl. Entscheidungen D-5252/2008 und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 7 E. 1 S. 42 f.), dass sodann auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen, sofern sie sich auf eine rechtskräftige Verfügung beziehen, die entweder unangefochten geblieben oder aus dem Grund niemals einer materiellen Prüfung unterzogen worden ist, weil das angehobene Beschwerdeverfahren mit einem formellen Prozessurteil geendet hat, dass ein derartiges, als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel grundsätzlich nach den Regeln des Revisionsverfahrens zu behandeln ist, dass eine Wiedererwägung hingegen dann ausser Betracht fällt, wenn lediglich eine neue Würdigung der beim früheren Entscheid bereits bekannten Tatsachen herbeigeführt werden soll oder Gründe angeführt werden, die bereits in einem ordentlichen Beschwerdeverfahren gegen die frühere Verfügung hätten geltend gemacht werden können (vgl. EMARK 2003 Nr. 17 E. 2b S. 104), dass die Vorinstanz den Anspruch auf Behandlung als Wiedererwägungsgesuch vorliegend nicht in Abrede gestellt hat, und materiell auf das Gesuch eingetreten ist, weshalb vorliegend zu prüfen bleibt, ob die Vorinstanz das Gesuch zu Recht abgewiesen hat, dass keine gegenüber der Situation bei Eintritt der Rechtskraft der ursprünglichen Verfügung vom 11. September 2003 beziehungsweise nach Abschluss des ersten Wiedererwägungsverfahrens entscheidrelevant veränderte Sachlage vorliegt, zumal der Beschwerdeführer lediglich Sachumstände vorbringt, die er in den Grundzügen bereits im Rahmen der ordentlichen Verfahren beziehungsweise im ersten Wiedererwägungsverfahren vor dem Bundesamt und vor der ARK eingebracht hat, dass insbesondere rechtskräftig festgestellt worden ist, dass eine adäquate Behandlung des Beschwerdeführers in seinem Heimatstaat möglich ist, dass die sinngemässen Vorbringen, dieser Entscheid sei ursprünglich fehlerhaft, klar verspätet und damit unbeachtlich sind, D-5252/2008 dass im Übrigen nichts vorgebracht worden ist, was darauf hinweisen würde, dass diesbezüglich generell eine veränderte Sachlage eingetreten sei oder dass revisionsrechtlich relevante neue Beweismittel vorlägen, dass sodann eine Gefährdung des Beschwerdeführers wegen der angeblichen Festnahme des Bruders am 3. März 2008 nicht überzeugend geltend gemacht werden konnte, dass die antiretrovirale Therapie zudem nicht nur in Kinshasa angeboten wird, sodass der Beschwerdeführer in eine andere Stadt ausweichen könnte, um einer allfälligen Gefahr durch die angebliche Festnahme seines Bruders entgehen zu können, dass der Beschwerdeführer, wie das BFM richtig festgestellt hat, trotz der behaupteten Festnahme beziehungsweise Ausreise seiner drei Brüder weiterhin über ein Beziehungsnetz in Kongo (Kinshasa) verfügt, da seine Frau, seine Kinder, seine Mutter und seine Schwestern nach wie vor dort leben, dass daran auch die inzwischen langjährige Landesabwesenheit des Beschwerdeführers, die er im Übrigen selbst zu verantworten hat, nichts zu ändern vermag, dass dem Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat aufgrund der gegenwärtigen Aktenlage auch sonst keine Wegweisungshindernisse entgegen stehen, dass zusammenfassend festzustellen ist, dass das BFM das zweite Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen hat, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1200.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem am D-5252/2008 5. September 2008 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-5252/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - _______ Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner Versand: Seite 9

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