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Bundesverwaltungsgericht 20.08.2008 D-5244/2008

20 agosto 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,363 parole·~12 min·2

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Testo integrale

Abtei lung IV D-5244/2008/cvv {T 0/2} Urteil v o m 2 0 . August 2008 Einzelrichter Martin Zoller, mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn; Gerichtsschreiber Daniel Widmer. A._______, Nigeria, vertreten durch Felicity Oliver, (Adresse), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 7. August 2008 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-5244/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest: dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Nigeria am 20. Mai 2008 auf dem Seeweg in Richtung eines ihm unbekannten Landes verliess, von wo er auf dem Landweg über weitere ihm unbekannte Länder am 30. Juni 2008 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz gelangte, dass er gleichentags in (Ort) um Asyl nachsuchte und am 16. Juli 2008 im dortigen Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) zum ersten Mal befragt sowie am 28. Juli 2008 in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch das Bundesamt in (Ort) zu den Asylgründen angehört wurde, dass er anlässlich der Anhörungen im Wesentlichen geltend machte, er sei in (Ort) geboren worden und dort zusammen mit seinen Eltern und seinen beiden Geschwistern bis zum 12. Mai 2008 wohnhaft gewesen, dass er dort nach sechsjährigem Besuch der Grundschule als vom Dorfvorsteher gewählter Wachmann tätig gewesen sei, wobei er und andere Wachmänner im Rahmen des üblicherweise von 22.30 bis 5.00 Uhr dauernden bewaffneten Dienstes in der Nacht vom 11. auf den 12. Mai 2008 gehört hätten, wie beim Haus des früheren Vorsitzenden der Local Government Area und nachmaligen Geschäftsmannes B._______ Schüsse gefallen seien, dass sich der 15-köpfige Wachtrupp zum Tatort aufgemacht und sich mit der unbekannten Zahl von Räubern eine Schiesserei geliefert habe, in deren Verlauf sich die Angreifer in den Busch abgesetzt hätten, dass der Wachtrupp bei seiner Rückkehr zum Haus von B._______ diesen mit Schusswunden am Oberkörper tot auf dem Boden liegend vorgefunden habe und daraufhin zu seinem Posten am Dorfplatz zurückgekehrt sei, wo er seine Waffen deponiert und den Dienst zur üblichen Zeit beendet habe, dass in der Folge die Dorfbewohner die Wachmannschaft beschuldigt hätten, an der Schiesserei beteiligt gewesen zu sein, mit den Räubern gemeinsame Sache gemacht zu haben und am Tod von B._______ D-5244/2008 schuldig zu sein, wie der Beschwerdeführer am folgenden Tag von seiner Schwester erfahren habe, dass ihm seine Schwester überdies erzählt habe, dass fünf oder sechs Wachmänner von der Dorfbevölkerung festgenommen worden seien und er selbst gesucht werde, dass er durch die Hintertür geflüchtet sei und bei seinem Freund im Nachbardorf Umudimogor Zuflucht gesucht habe, als er gehört habe, wie sich die Dorfbewohner dem Haus genähert hätten, dass er von seinem Freund erfahren habe, dass die Dorfbewohner bei seinem Vater nach seinem Verbleib geforscht, diesen getötet und das Haus angezündet hätten, weil er keine Auskunft habe geben können, dass er auf Drängen seines Freundes, welcher deswegen selbst eine Gefährdung befürchtet habe, drei Tage später in der Nacht Umudimogor per Autobus in Richtung (Ort) verlassen habe, wo er von einem Freund seines Freundes in Empfang genommen worden sei und bei jenem vom 20. bis zum 21. Juni 2008 Zuflucht gefunden habe, dass ihn sein Gastgeber darüber informiert habe, dass die Polizei ein Foto von ihm besitze und ihn überall suche, dass er in der Folge einem Mann weisser Hautfarbe übergeben worden sei, welcher ihn an Bord eines Schiffes geführt und ihn zu einem ihm unbekannten Zielort begleitet habe, von wo er im Laderaum eines Lastwagens zu einem ihm unbekannten Bahnhof in der Schweiz gebracht worden sei, wo ihm der Fahrer ein Bahnbillett nach (Ort) gekauft habe, wohin er in der Folge ohne umzusteigen gefahren sei, dass der Beschwerdeführer, da er bei der Meldung des Asylgesuchs keine Ausweispapiere abgab, am 30. Juni 2008 schriftlich aufgefordert wurde, innert 48 Stunden Ausweispapiere nachzureichen, verbunden mit der Androhung, im Unterlassungsfall werde auf das Asylgesuch nicht eingetreten (vgl. A2/1), dass das BFM mit am selben Tag eröffneter Verfügung vom 7. August 2008 gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der Schweiz anordnete, wobei er diese am Tag nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen habe, D-5244/2008 dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen ausführte, der Beschwerdeführer habe den Asylbehörden innerhalb der ihm dazu eingeräumten Frist von 48 Stunden ohne entschuldbare Gründe keine Identitätspapiere eingereicht, dass die vom Beschwerdeführer genannten Gründe für das Fehlen beziehungsweise nicht mögliche Beschaffen von Reise- oder Identitätspapieren als Standardvorbringen und Schutzbehauptungen zu werten seien, welche von vielen Asylsuchenden, die ihre Identität den Asylbehörden nicht offenlegen wollten, verwendet würden, dass mithin keine entschuldbaren Gründe vorlägen, welche es dem Beschwerdeführer verunmöglichten, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen, dass die Aussagen sowohl in Bezug auf die fluchtauslösenden Ereignisse als auch den Reiseweg von bemerkenswerter Substanzlosigkeit zeugten und in wesentlichen Punkten der allgemeinen Erfahrung und Logik des Handelns widersprechen würden, dass nicht glaubhaft sei, dass die 15 Angehörigen der Wachmannschaft als wilder Haufen und ohne Order des Chefs alle gleichzeitig auf die Schüsse reagiert haben wollen, dass ebenfalls nicht geglaubt werden könne, dass sich ein zum Schutz des Dorfes bestellter Wachmann mit der Wegsituation vor Ort nicht auskennen wolle sowie kurz nach der Schiesserei durch blossen Augenschein den Tod des Opfers habe feststellen wollen und danach ohne Hilfeleistung von Arzt oder Polizei - zur Tagesordnung übergegangen beziehungsweise auf den Posten zurückgekehrt sei, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. August 2008 (Datum des Poststempels) beim Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid durch seine Rechtsvertreterin Beschwerde erheben liess, worin er beantragte, es sei die Verfügung des BFM vollumfänglich aufzuheben und das Asylgesuch gutzuheissen, eventualiter die D-5244/2008 Wegweisungsverfügung aufzuheben und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass in prozessualer Hinsicht die unentgeltliche Rechtspflege beantragt wurde, dass die vorinstanzlichen Akten am 15. August 2008 vollständig beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung: dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit - unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägungen - auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, wes- D-5244/2008 halb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass das BFM den angefochtenen Nichteintretensentscheid auf der Grundlage von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG getroffen hat, dass bei Beschwerden gegen solche Nichteintretensentscheide die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass bei Begründetheit der Beschwerde die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass mithin auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit darin das Gutheissen des Asylgesuchs beantragt wird, dass gemäss der revidierten, am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben, dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass mithin nach erfolgter Gesetzesrevision neu seit dem 1. Januar 2007 auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet, wobei im Rahmen der summarischen Prüfung das offenkundige Fehlen der Flüchtlingseigenschaft, sei es, weil D-5244/2008 die Vorbringen offensichtlich unglaubhaft sind, oder sei es, weil sie offensichtlich keine flüchtlingsrechtliche Relevanz nach Art. 3 AsylG aufweisen, und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen ist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1), dass sich die Beschwerde inhaltlich auf eine sinngemässe Wiederholung der bisherigen Aussagen des Beschwerdeführers beschränkt, dass sich diese Ausführungen des Beschwerdeführers als unbehelflich erweisen, dass sie in keiner Weise geeignet sind, an den unsubstanziierten Aussagen des Beschwerdeführers bezüglich des Fehlens beziehungsweise nicht möglichen Beschaffens von Reise- oder Identitätspapieren etwas zu ändern, dass die im Zusammenhang mit den Reise- beziehungsweise Identitätspapieren abgefassten vorinstanzlichen Erwägungen nach einer Überprüfung der Akten und unter Berücksichtigung der Beschwerdeeingabe als zutreffend zu erachten sind, und zwecks Vermeidung von Wiederholungen darauf verwiesen werden kann (Art. 109 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 6 AsylG und Art. 4 VwVG), dass der Beschwerdeführer somit nicht glaubhaft darzulegen vermag, er sei durch nicht selbst zu verantwortende Umstände an der unverzüglichen Einreichung von Reise- oder Identitätspapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gehindert worden (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), dass - wie bereits erwähnt - seit dem 1. Januar 2007 bei Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet, wobei im Rahmen der summarischen Prüfung das offenkundige Fehlen der Flüchtlingseigenschaft und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen sind, und sich die Offensichtlichkeit auch auf die Asylrelevanz beziehen kann (vgl. BVGE 2007/8 E. 5.6.6), dass die Überprüfung der Akten zudem ergibt, dass die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht und zutreffend als offensichtlich unglaubhaft qualifizierte, wobei vorab wiederum auf die entsprechenden Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, D-5244/2008 dass sich auch aus der Beschwerdeschrift keine neuen Erkenntnisse ergeben, die zu einer anderen Beurteilung führen könnten, und die darin enthaltenen Ausführungen an der offensichtlichen Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfolgungsvorbringen nichts zu ändern vermögen, dass unter diesen Umständen von zusätzlichen Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG abgesehen werden konnte, dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a AsylV 1; vgl. EMARK 2001 Nr. 21), dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG), dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, weil keine Hinweise auf Verfolgung vorliegen und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat drohen könnte (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass weder die im Heimatstaat herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dorthin sprechen, dass auch den Akten keine Anhaltspunkte zu entnehmen sind, wonach der Vollzug der Wegweisung für den Beschwerdeführer in den Heimatstaat unzumutbar wäre, D-5244/2008 dass die Mutter, die Geschwister sowie weitere Verwandte mütterlicher- und väterlicherseits des Beschwerdeführers nach wie vor in Nigeria wohnhaft sind und dieser dort ein familiäres Beziehungsnetz besitzt, dass es sich beim Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge um einen Wachmann handelt, der noch jung und - soweit aktenkundig bei bester Gesundheit ist, dass unter den gegebenen Umständen nicht davon auszugehen ist, er würde bei einer Rückkehr in eine Existenz vernichtende Situation geraten, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmungen zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass schliesslich der Vollzug der Wegweisung auch als grundsätzlich möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG) erscheint, da es Pflicht des Beschwerdeführers ist, sich um die Beschaffung der für die Rückkehr notwendigen Reisepapiere zu bemühen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten war, dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da sich die Beschwerde als aussichtslos darstellte, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-5244/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten war. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (vorab per Telefax; Einschreiben; Beilagen: [...]) - das BFM, Transitzentrum Altstätten (per Telefax; zu den Akten Ref.- Nr. N_______) - (kantonale Behörde) (per Telefax) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Daniel Widmer Versand: Seite 10

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