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Bundesverwaltungsgericht 07.03.2019 D-524/2019

7 marzo 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,227 parole·~11 min·7

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch (kein Asylgesuch gemäss AsylG) und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch (kein Asylgesuch gemäss AsylG) und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 23. Januar 2019

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-524/2019

Urteil v o m 7 . März 2019 Besetzung Einzelrichterin Contessina Theis, mit Zustimmung von Richter Lorenz Noli, Gerichtsschreiberin Aglaja Schinzel.

Parteien

A._______, geboren am (…), Algerien, vertreten durch Moreno Casasola, Freiplatzaktion Basel, Asyl und Integration, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch (kein Asylgesuch gemäss AsylG) und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 23. Januar 2019 / N (…).

D-524/2019 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer sein Heimatland eigenen Angaben zufolge im September 2018 verliess und am 4. Dezember 2018 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er im Wesentlichen geltend machte, er wolle die Schule besuchen und arbeiten, in Algerien sei dies aber nicht möglich und er habe die Schule aus finanziellen Gründen in der siebten Klasse abbrechen müssen, dass er in der Folge während ungefähr eines Jahres Brot, welches seine Mutter gebacken habe, verkauft und danach seine Ausreise vorbereitet habe, dass er in seiner Heimat keine Zukunft habe, was ihm Sorgen und Angst bereite, dass das SEM mit Verfügung vom 23. Januar 2019 – eröffnet gleichentags – in Anwendung von Art. 31a Abs. 3 AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe angegeben, Algerien verlassen zu haben, um in der Schweiz die Schule zu besuchen und eine Lehre zu absolvieren, dass er auch auf explizites Nachfragen hin angegeben habe, keine Probleme in Algerien gehabt zu haben, dass er auch keine Befürchtungen vor Verfolgung im Falle einer Rückkehr habe, dass er somit keine Verfolgung geltend gemacht habe, weshalb das SEM auf sein Asylgesuch nicht eintrete, dass die Vorinstanz in ihrer Verfügung weiter feststellte, der Beschwerdeführer habe seine Minderjährigkeit weder glaubhaft machen noch belegen können, dass das SEM betreffend Wegweisungsvollzug festhielt, da sich keine Hinweise auf die Flüchtlingseigenschaft ergeben würden, gelange der Grund-

D-524/2019 satz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht zur Anwendung und es würden sich aus den Akten auch keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass im Falle einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe, dass ihm die Vorbringen zur Minderjährigkeit nicht geglaubt werden könnten und sich sein tatsächliches Alter nicht ermitteln lasse, weshalb er im Rahmen des Wegweisungsvollzuges die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen habe, dass der Vollzug der Wegweisung somit zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. Januar 2019 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei unter anderem beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und auf das Asylgesuch einzutreten, der Wegweisungsvollzug sei aufgrund der Minderjährigkeit als unzumutbar zu erachten und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, eventualiter sei festzustellen dass die Sache aufgrund mangelhafter Eröffnung des Entscheides zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei, subeventualiter sei aufgrund unzureichender Abklärung des Sachverhalts eine erneute Anhörung zu den Asylgründen anzusetzen, dass in prozessualer Hinsicht beantragt wurde, dem Beschwerdeführer sei unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, es sei festzustellen, dass die Beschwerde aufschiebende Wirkung habe und von weiteren Vollzugshandlungen abzusehen, dass zur Begründung der Beschwerde angeführt wurde, der Beschwerdeführer sei nie im Besitz der durch Verwandte von ihm eingereichten Dokumente (Faxkopien des Geburtsscheins und des Schulzeugnisses) gewesen, weshalb ihm diese mit dem Entscheid hätten ausgehändigt werden müssen, dass diese Akten entscheidrelevant seien und seine Minderjährigkeit belegen würden, dass ferner die Feststellung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe im Falle einer Rückkehr keine Befürchtungen geäussert, im Widerspruch zu dessen Aussagen stehe,

D-524/2019 dass die Instruktionsrichterin am 5. Februar 2019 feststellte, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung guthiess, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete, dem Beschwerdeführer Kopien der von Verwandten von ihm eingereichten Aktenstücke zustellte und ihm Gelegenheit bot, eine Beschwerdeergänzung einzureichen, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. Januar 2018 (eingegangen am 7. Februar 2019) erklärte, er sei mit der Verfügung des SEM nicht einverstanden und die Überprüfung seines Asylgesuchs beantragte, dass er mit Eingabe vom 13. Februar 2019 eine Beschwerdeergänzung einreichte und im Wesentlichen geltend machte, die Vorinstanz vermöge nicht zu begründen, weshalb ihm seine Minderjährigkeit nicht geglaubt worden sei und habe es unterlassen, entsprechende Abklärungen zu tätigen, weshalb diese als überwiegend wahrscheinlich erachtet werden müsse,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),

D-524/2019 dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.), dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2014/39 E. 3 m.w.H.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass gemäss Art. 18 AsylG jede Äusserung, mit der eine Person zu erkennen gibt, dass sie die Schweiz um Schutz vor Verfolgung nachsucht, als Asylgesuch gilt, wobei der konstanten Praxis entsprechend von einem weiten Verfolgungsbegriff auszugehen ist, der neben den in Art. 3 AsylG genannten Gründe auch Wegweisungshindernisse im Sinn von Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2-4 AIG (SR 142.20) umfasst, sofern diese von Menschenhand geschaffen wurden (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 18), dass die Voraussetzungen von Art. 18 AsylG gemäss Gesetzeswortlaut namentlich nicht erfüllt sind, "wenn das Asylgesuch ausschliesslich aus wirtschaftlichen oder medizinischen Gründen eingereicht" worden ist, und in diesem Fall auf ein entsprechendes Gesuch nicht eingetreten wird (Art. 31a Abs. 3 AsylG),

D-524/2019 dass der Beschwerdeführer eindeutig zu Protokoll gab, er habe sein Heimatland verlassen, da er dort aus finanziellen Gründen die Schule nicht habe besuchen können und keine Zukunft habe, dass er keine weiteren Probleme geltend machte und angab, es habe keine Vorfälle gegeben im Heimatland, welche ihn zur Ausreise bewegt hätten und bei einer Rückkehr befürchte er nichts (vgl. vorinstanzliche Akten A17 S. 6, F52 ff.), dass sich aus diesen Ausführungen – wie vom SEM in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgestellt – keinerlei Hinweise auf eine Verfolgung ergeben und sogar genau eine der im Wortlaut von Art. 31a Abs. 3 AsylG beschriebenen Nichteintretens-Konstellationen vorliegt, dass das SEM demnach in Anwendung von Art. 31a Abs. 3 AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde, dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG),

D-524/2019 dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine in Algerien drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass in Algerien keine Situation von allgemeiner Gewalt oder medizinische Notlage herrscht und die allgemeine Lage nicht auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lässt, dass betreffend Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen vollumfänglich auf die Begründung des SEM verwiesen werden kann, welcher in der Beschwerde nichts Substanziiertes entgegengehalten wurde, dass sich insbesondere die Vorbringen bezüglich Minderjährigkeit des Beschwerdeführers lediglich in Behauptungen erschöpft, dass die Vorinstanz entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers ausführlich und nachvollziehbar begründet hat, weshalb ihm seine Minderjährigkeit nicht geglaubt werde, und ihm ausserdem dazu das rechtliche Gehör gewährt wurde (vgl. vorinstanzliche Akten A6 S. 2 und 3 sowie A17 F11-F18 und F36-F39),

D-524/2019 dass es auch die Einschätzung des Gerichts ist, dass die Aussagen des Beschwerdeführers betreffend Minderjährigkeit widersprüchlich und unglaubhaft ausgefallen sind und die Ausführungen in der Beschwerde und in der Beschwerdeergänzung an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermögen, dass der Beschwerdeführer in Algerien mit seinen Eltern, seiner Grossmutter und weiteren Verwandten über ein familiäres Netz verfügt, welches ihn bislang unterstützt hat, weshalb davon auszugehen ist, dass ihn seine Familie auch bei einer Rückkehr wieder unterstützen wird, dass der Vollzug der Wegweisung dem Beschwerdeführer in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), aufgrund der Instruktionsverfügung vom 5. Februar 2019, mit welcher das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gutgeheissen wurde, jedoch von der Erhebung von Verfahrenskosten abzusehen ist. (Dispositiv nächste Seite)

D-524/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Contessina Theis Aglaja Schinzel

Versand:

D-524/2019 — Bundesverwaltungsgericht 07.03.2019 D-524/2019 — Swissrulings