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Bundesverwaltungsgericht 17.06.2011 D-524/2010

17 giugno 2011·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,372 parole·~17 min·1

Riassunto

Asyl (ohne Wegweisung) | Flüchtlingseigenschaft und Asyl; Verfügung des BFM vom 24. Dezember 2009

Testo integrale

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-524/2010/wif Urteil vom 17. Juni 2011 Besetzung Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiber Daniel Widmer. Parteien A.______, B.______, Eritrea, beide vertreten durch lic. iur. Tarig Hassan, LL.M., Advokatur Kanonengasse, (…), Beschwerdeführerinnen, Gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Flüchtlingseigenschaft und Asyl; Verfügung des BFM vom 24. Dezember 2009 / (…).

D-524/2010 Sachverhalt: A. Die (…) Beschwerdeführerin – verliess gemäss eigenen Angaben ihren Heimatstaat im (…) 2004 (…) in Richtung C._______, wo sie sich bis zu ihrer Weiterreise am (…) nach D._______ aufhielt. Am 21. August 2008 reiste sie (…) nach E._______, von wo sie am 28. August 2008 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz gelangte. Noch am selben Tag suchte sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum F._______ (EVZ) um Asyl nach. Am 8. September 2008 wurde sie dort zu ihren Ausreisegründen im Allgemeinen befragt. Am 28. Februar 2009 wurde in G._______ (…). Am 21. Dezember 2009 wurde die Beschwerdeführerin durch das Bundesamt zu den Asylgründen angehört. Die Beschwerdeführerin machte im Wesentlichen geltend, sie stamme aus H.______ und gehöre der (…) Ethnie an. Im Jahr (…) sei die gesamte Familie in ein Camp in I._______ in C._______ geflüchtet. Nach der Unabhängigkeit Eritreas seien sie mit der Unterstützung durch (…) nach Eritrea zurückgekehrt und hätten sich in J._______ niedergelassen. Ihre Geschwister seien zum Militärdienst eingezogen worden, wobei im Jahr (…) sowohl K._______ als auch L._______ gefallen seien, während M._______ kriegsinvalid zurückgekehrt sei. N._______ sei verstorben. Da sie keinen Militärdienst habe leisten wollen, habe sie ihren Heimatstaat im Jahr 2004 in Richtung O._______ verlassen. Dort sei sie als (...) tätig gewesen und habe P.______ kennengelernt. Im (…) seien sie zusammen nach D.______ gereist. Aufgrund ökonomischer Probleme habe sie in der Folge die Reise in die Schweiz alleine fortgesetzt. Zum Nachweis ihrer Identität reichte sie (…) zu den Akten. Für die weiteren Aussagen der Beschwerdeführerin wird, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die Protokolle bei den Akten verwiesen. B. Mit Verfügung vom 24. Dezember 2009 – eröffnet am 29. Dezember 2009 – stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin und B.______ erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung der Beschwerdeführerinnen aus der Schweiz an, nahm sie indes wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig auf. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen genügten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden

D-524/2010 müsse. Die Aussagen der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der von ihr befürchteten Zwangsrekrutierung seien krass widersprüchlich, namentlich was den Schulbesuch und die Behördenkontakte nach der Rückkehr nach Eritrea anbelange. Sie habe auch erklärt, dass wegen ihrer Ausreise P._______ verhaftet worden sei, sie seither keinen Kontakt mehr mit ihr habe herstellen können und nicht wisse, ob sie noch am Leben sei. Angesichts der geltend gemachten jahrelangen Unsicherheit – so das BFM – mute es befremdend an, dass sie keine intensiveren Bemühungen unternommen habe, um den Kontakt mit ihrer Familie in Eritrea wieder herzustellen, habe sie doch auf diesbezügliche Fragen lediglich ausweichende, oberflächliche Antworten gegeben, die kein ernsthaftes Bemühen erkennen liessen; daraus sei zu schliessen, dass sie keinen Anlass gehabt habe, sich um das Schicksal von P._______ zu sorgen. Offen bleibe auch, weshalb sie entgegen dem landesüblichen Usus erst als 27-jährige Frau hätte rekrutiert werden sollen, wobei ihr diesbezüglicher Erklärungsversuch nicht zu überzeugen vermöchte. Sie habe nicht glaubhaft darzulegen vermögen, dass sie in Eritrea zur Refraktärin geworden sei. Indes sei aufgrund der Akten davon auszugehen, dass sie ihren Heimatstaat illegal, d.h. ohne die hierzu erforderliche Ausreisebewilligung, verlassen habe. Dieses Verhalten werde in Eritrea mit einer Strafe von bis zu (…) Jahren Freiheitsentzug sanktioniert, was eine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene unmenschliche Bestrafung darstelle. In Würdigung sämtlicher Umstände und unter Berücksichtigung der Aktenlage werde der Vollzug der Wegweisung in den Herkunfts- beziehungsweise Heimatstaat gegenwärtig als nicht zulässig erachtet, weshalb die Beschwerdeführerinnen vorläufig aufzunehmen seien. C. Mit Eingabe vom 28. Januar 2009 (Datum des Poststempels) an das Bundesverwaltungsgericht beantragten die Beschwerdeführerinnen durch ihren Rechtsvertreter unter Kosten und Entschädigungsfolge, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und zur neuen Begründung an die Vorinstanz zurückzuweisen; es sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerinnen festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren; eventualiter seien sie als Flüchtlinge in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht wurden die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und der Verzicht auf die

D-524/2010 Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt. Gleichzeitig wurden (…) zu den Akten gereicht. Darauf sowie auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung vom 3. Februar 2009 wurde unter Fristansetzung zur Nachreichung einer Fürsorgebestätigung und Androhung der nachträglichen Erhebung eines Kostenvorschusses im Unterlassungsfall auf einen solchen verzichtet. Der Entscheid über das Gesuch um Erlass allfälliger Verfahrenskosten wurde auf einen späteren Zeitpunkt verschoben. E. Am 8. Februar 20210 reichten die Beschwerdeführerinnen eine Fürsorgebestätigung nach. F. Mit Vernehmlassung vom 4. März 2010 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte es aus, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung des Standpunkts rechtfertigten. Insbesondere handle es sich bei den (…) Jahren Freiheitsentzug um die Höchststrafe für das Delikt der illegalen Ausreise. Da die Beschwerdeführerin jedoch weder in Eritrea noch im Ausland politisch tätig gewesen sei und ihre Vorbringen in Bezug auf negative Behördenkontakte in Eritrea unglaubhaft seien, sei nicht davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr dorthin mit einer derart hohen Strafe rechnen müsste. Schliesslich habe sie sich auch hinsichtlich des angeblichen politischen Engagements ihres Lebenspartners äusserst oberflächlich und uneinheitlich geäussert. So habe sie anlässlich der Befragung im EVZ erklärt, nichts davon gewusst zu haben, bis dieser untergetaucht sei und ihr dann mitgeteilt habe, dass er als Oppositioneller verfolgt werde und sie daher C._______ in Richtung D._______ verlassen müssten. Demgegenüber habe sie anlässlich der Anhörung vom 21. Dezember 2009 geltend gemacht, sie sei C._______ dauernd von eritreischen Sicherheitskräften belästigt worden und habe aufgrund der Tätigkeit ihres Lebenspartners dort versteckt leben müssen. G. Am 25. März 2010 nahm die Beschwerdeführerin in ihrer Replik Stellung.

D-524/2010 Darauf wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerinnen sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte

D-524/2010 Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 1 E. 5 S. 4 ff., mit weiteren Hinweisen). 3.3. Wer sich darauf beruft, dass durch seine Ausreise oder sein Verhalten danach eine Gefährdungssituation geschafft worden sei, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend. Sind diese nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht, begründen sie zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352). 4. 4.1. In der Beschwerde wird eingewendet, in der angefochtenen Verfügung sei eine wichtige Tatsache gänzlich ausser Acht gelassen worden. So habe sich der Lebenspartner der Beschwerdeführerin in O._______ stark für die eritreische Widerstandsbewegung engagiert. Diesbezüglich habe die Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung vom 21. Dezember 2009 erklärt, dass er aufgrund seiner Funktion über ein eigenes Büro verfügt habe und sie wegen seiner Tätigkeiten mehrfach von Angehörigen des eritreischen Geheimdienstes belästigt worden sei. Darauf sei anlässlich der erwähnten Anhörung nicht näher eingegangen worden. Dennoch stellten diese Angaben starke Hinweise auf eine zusätzliche politisch motivierte Verfolgung dar. In Eritrea ständen Personen, welche im Ausland um Asyl nachgesucht hätten, generell unter

D-524/2010 dem Verdacht, sich regimekritisch betätigt zu haben. Die enge Verbindung mit einem Oppositionellen – die Beschwerdeführerin und ihr Partner hätten in O._______ zusammengelebt – müsse diesen Verdacht um ein Vielfaches steigern. Aus dem Gesagten folge, dass die Vorinstanz den Sachverhalt unvollständig festgestellt habe. Deshalb sei die Verfügung aufzuheben und zur neuen Begründung nach vollständig erhobenem Sachverhalt und unter Würdigung der gesamten Beweislage an die Vorinstanz zurückzuweisen. Aus diesen Einwänden vermag die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. So hat sie eigenen Angaben zufolge ihren Lebenspartner erst nach ihrer Ausreise aus Eritrea (in C._______) kennengelernt, weshalb dessen angebliche dortige oppositionelle Tätigkeit bezüglich der geltend gemachten Verfolgung bis zum Zeitpunkt der Ausreise aus Eritrea und damit für die auf die Flüchtlingseigenschaft gestützte Gewährung des Asyls rechtlich nicht erheblich ist. Ungeachtet dessen wies die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zutreffend darauf hin, dass sich die Beschwerdeführerin hinsichtlich des politischen Engagements ihres Lebenspartners äusserst oberflächlich und uneinheitlich geäussert hat (vgl. Sachverhalt Bst. F). Der Rückweisungsantrag ist mithin abzuweisen. 4.2. Hinsichtlich der Vorbringen der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der angeblichen Verfolgung bis zum Zeitpunkt der Ausreise aus Eritrea kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das BFM diese zu Recht und mit zutreffender Begründung als den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht genügend erachtet hat (vgl. Sachverhalt Bst. B). Diesbezüglich wird in der Beschwerde eingewendet, die Beschwerdeführerin habe bereits anlässlich der zweiten Anhörung erklärt, sie sei bei der Befragung im EVZ stets darauf hingewiesen worden, sich kurz zu fassen. Die aufgetretenen Widersprüche liessen sich nur dadurch erklären, dass sie aufgrund des Zeitdrucks darauf verzichtet habe, von ihren sporadischen Schulbesuchen in J._______ und erfolgten Kontakten zu den Behörden zu sprechen. Angesichts der Situation in Eritrea und des langjährigen Aufenthalts in J._______ erscheine es jedoch viel eher unplausibel, wenn sie nie in Kontakt zu den Behörden geraten wäre. Um ihre Vorbringen zu untermauern, reiche sie zusammen mit der Beschwerde die

D-524/2010 Identitätskarte ihrer P._______ und die Invaliditätsbestätigung ihres M._______s in Kopie zu den Akten. Zwar trifft zu, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung vom 21. Dezember 2009 auf Vorhalt ihrer entsprechenden Aussagewidersprüche erklärte, sie sei bei der Befragung im EVZ angehalten worden, nur kurz schildern, ob sie zur Schule gegangen sei; ihr sei dort keine ausführliche Schilderung ermöglicht worden; auch sei sie damals aufgefordert worden, kurz und nicht im Detail darzustellen, weshalb sie Eritrea verlassen habe, wobei ihr gesagt worden sei, die Fragen kurz zu beantworten und sie würde bei der zweiten Befragung die Möglichkeit haben, ihre Gründe ausführlich darzustellen. Indes ergibt eine Überprüfung des Protokolls der Befragung im EVZ, dass sie dort aufgefordert wurde, bei der Aufzählung der von ihr besuchten Schulen chronologisch vorzugehen. Dabei erwähnte sie lediglich den Namen der von ihr in C._______ besuchten (…); auf die Frage, ob sie später noch weitere Schulen besucht habe, antwortete sie mit nein, sie seien in der Folge nach Eritrea zurückgekehrt und sie habe nie wieder eine Schule besucht (vgl. Akten BFM A1/11 S. 4). Sodann wurde die Beschwerdeführerin im Anschluss an ihre kurz gehaltene Schilderung der Gründe, welche sie zum Verlassen des Heimatstaats und zur Reise in die Schweiz veranlasst hätte, unter anderem auch ausdrücklich danach gefragt, ob sie in Eritrea je konkrete persönliche Probleme oder Konflikte mit den Behörden oder irgendwelchen anderen Organisationen gehabt habe. Auch diese Frage beantwortete sie mit nein, sie habe dort gar keinen Kontakt mit der offiziellen Verwaltung gehabt, sie habe immer versteckt gelebt, damit sie nicht ins Militär gehen müsse. Unter diesen Umständen vermag die Beschwerdeführerin aus ihrem Einwand, sie sei anlässlich der ersten Befragung stets darauf hingewiesen worden, sich kurz zu fassen, nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Schliesslich sind auch die zusammen mit der Beschwerde in Kopie eingereichten Dokumente (…) nicht geeignet, eine asylrechtlich relevante Verfolgung der Beschwerdeführerin in ihrem Heimatstaat darzutun. 4.3. Es bleibt zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin durch die Ausreise aus dem Heimatstaat – mithin wegen subjektiver Nachfluchtgründe – bei einer Rückkehr befürchten müsste, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden.

D-524/2010 4.3.1. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere illegales Verlassen des Heimatlandes (sogenannte Republikflucht), Einreichung eines Asylgesuchs im Ausland oder eine aus der Sicht der heimatstaatlichen Behörden unerwünschte exilpolitische Betätigung, wenn diese Komponenten die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Durch Republikflucht zum Flüchtling wird, wer sich aufgrund der unerlaubten Ausreise mit Sanktionen konfrontiert sieht, die bezüglich ihrer Intensität und der politischen Motivation des Staates ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 AsylG darstellen. Die vom Gesetzgeber bezweckte Bestimmung subjektiver Nachfluchtgründe als Asylausschlussgrund verbietet ein Addieren solcher Gründe mit Fluchtgründen vor der Ausreise, die für sich allein nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausreichen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352). Stattdessen werden Personen, die subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a). 4.3.2. Diesbezüglich wird in der Beschwerde zu Recht eingewendet, indem die Vorinstanz gestützt auf die Aktenlage festgestellt habe, dass die Beschwerdeführerin ihren Heimatsaat illegal verlassen, in diesem Zusammenhang aber die Flüchtlingseigenschaft verneint habe, ohne Gründe dafür zu nennen, habe sie entgegen der geltenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entschieden. Die eritreischen Ausreisebestimmungen sind äusserst restriktiv und legale Ausreisen sind nur mit einem gültigen Reisepass und einem entsprechenden Ausreisevisum möglich (vgl. Art. 11 der "Proclamation No. 24/1992"), wobei gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts Männer bis zum Alter von 54 Jahren und Frauen bis 47 Jahre – d. h. bis zur altersbedingten Beendigung der allgemeinen Wehrpflicht – grundsätzlich von der Visumserteilung ausgeschlossen sind. Das illegale Verlassen des Landes wird als Zeichen politischer Opposition erachtet und hart bestraft (vgl. Art. 29 der "Proclamation No. 24/1992"). Die Beschwerdeführerin ist unbestrittenermassen eritreische Staatsangehörige, welche im Alter von 28 Jahren ihren Heimatstaat illegal verliess; sie reichte eine Identitätskarte ein und das BFM hat denn auch ihre Nationalität und diejenige von B.______ während des ganzen Verfahrens stets mit Eritrea bezeichnet. Da sie damit einen Grund gesetzt hat, bei einer Rückkehr Opfer flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG zu werden, ist das Bestehen subjektiver Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG zu bejahen. Sie erfüllt somit

D-524/2010 die Flüchtlingseigenschaft; vom Asyl bleibt sie jedoch gemäss Art. 54 AsylG ausgeschlossen. 5. 5.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Gemäss Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) wird die Wegweisung nicht verfügt, wenn die asylsuchende Person im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist. 5.2. Die Beschwerdeführerinnen verfügen bis zum jetzigen Zeitpunkt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde daher zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2008/34 E. 9.2 S. 510; EMARK 2001 Nr. 21). 6. 6.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Gemäss ständiger Rechtsprechung sind die genannten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung alternativer Natur. Sobald eine davon erfüllt ist, ist der Vollzug als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit der betroffenen Person gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748; EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2 S. 54 f.). 6.2. Das BFM ordnete die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerinnen wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs an, so dass sich an sich weitere Ausführungen zur Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs erübrigen würden. Da das BFM den Vollzug der Wegweisung jedoch ausdrücklich gestützt auf die EMRK, mithin das menschenrechtliche Rückschiebungsverbot, als unzulässig erachtete, ist festzustellen, dass sich diese Einschätzung als unvollständig erweist. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerdeführerinnen aufgrund des Bestehens subjektiver Nachfluchtgründe eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung im

D-524/2010 Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft machen konnten. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich daher auch wegen drohender Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Gebots des Non-Refoulements (Art. 5 AsylG i.V.m. Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) als unzulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG), da davon ausgegangen werden muss, dass die Beschwerdeführerinnen im Falle einer Rückkehr nach Eritrea mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit menschenrechtswidriger Behandlung ausgesetzt wären. Insoweit ist die Begründung der Vorinstanz zu ergänzen, wobei es sich diesbezüglich nicht um eine auf den im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht geltenden Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen gestützte Motivsubstitution handelt (Art. 62 Abs. 4 VwVG; vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH LORENZ/ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 3.197), zumal die in Art. 83 Abs. 3 AuG aus völkerrechtlichen Verpflichtungen statuierte Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nicht zwischen flüchtlingsrechtlichem und menschenrechtlichem Rückschiebungsverbot unterscheidet. 7. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten insoweit gutzuheissen, als die Anerkennung als Flüchtlinge beantragt wurde. Die Ziffer 1 des Dispositivs der Verfügung des BFM vom 24. Dezember 2009 ist aufzuheben und die Vorinstanz ist anzuweisen, die Beschwerdeführerinnen als Flüchtlinge anzuerkennen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wäre den Beschwerdeführerinnen grundsätzlich ein reduzierter Anteil der Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da aufgrund der Aktenlage weiterhin von der prozessualen Bedürftigkeit der Beschwerdeführerinnen auszugehen ist, ist das Gesuch um Gewährung der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG in diesem Umfang gutzuheissen und von der Erhebung von Verfahrenskosten abzusehen. 9. Den vertretenen Beschwerdeführerinnen ist angesichts ihres teilweisen Obsiegens in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine praxisgemäss um einen Drittel reduzierte Entschädigung

D-524/2010 für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Eine Kostennote wurde bisher nicht zu den Akten gereicht. Auf das Nachfordern einer solchen kann indes verzichtet werden, da sich der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Akten hinreichend zuverlässig abschätzen lässt (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 8-13 VGKE) ist den Beschwerdeführerinnen zu Lasten der Vorinstanz eine um einen Drittel reduzierte Parteientschädigung von Fr. (…) (inklusive Auflagen und allfällige Mehrwertsteurer) zuzusprechen.

D-524/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit sie die Frage der Flüchtlingseigenschaft betrifft. Im Übrigen wird sie abgewiesen. 2. Die Ziffer 1 des Dispositivs der Verfügung des BFM vom 24. Dezember 2009 wird aufgehoben und die Vorinstanz wird angewiesen, die Beschwerdeführerinnen als Flüchtlinge anzuerkennen. 3. In Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werden den Beschwerdeführerinnen die Verfahrenskosten erlassen. 4. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführerinnen für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. (…) (inklusive Auflagen und allfällige Mehrwertsteurer) auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Daniel Widmer Versand:

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