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Bundesverwaltungsgericht 23.07.2010 D-5237/2009

23 luglio 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,899 parole·~19 min·1

Riassunto

Aufhebung vorläufige Aufnahme (Asyl) | Aufhebung der vorläufigen Aufnahme (Asyl)

Testo integrale

Abtei lung IV D-5237/2009/wif {T 0/2} Urteil v o m 2 3 . Juli 2010 Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer. A._______, geboren (...), Irak, vertreten durch lic. iur. Otto Haunreiter, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; Verfügung des BFM vom 15. Juli 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-5237/2009 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer – ein irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie – verliess seine Heimat eigenen Angaben zufolge am 5. Januar 2007. Er habe sich über den Iran in die Türkei begeben, von wo er in der Folge in die Schweiz gelangt sei. Am 12. Februar 2007 reichte er ein Asylgesuch ein, worauf er vom BFM am 15. Februar 2007 kurz befragt und am 8. März 2007 einlässlich zu seinen Gesuchsgründen angehört wurde. Dabei führte er zu seiner Person und seinen persönlichen Verhältnissen aus, er stamme ursprünglich aus Kirkuk, seine Familie sei jedoch im Jahre 1988 – als er vierzehn Jahre alt gewesen sei – nach Suleimaniya deportiert worden. Seine Mutter sei gestorben, als er erst zwei Monate alt gewesen sei, und er sei bis zu seiner Ausreise aus dem Irak stets mit seinem Vater und seinem Bruder an der gleichen Adresse im Stadtteil Z._______ von Suleimaniya wohnhaft geblieben. Er habe zwar nur vier Jahre die Schule besucht, im Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Irak sei er aber bereits seit mehr als zehn Jahren selbständig als Service- Automechaniker tätig gewesen. Sein Geschäft habe er zusammen mit seinem Bruder betrieben. Als Grund für sein Asylgesuch brachte er in der Folge vor, er habe den Irak verlassen, weil er unerlaubt mit einem Mädchen aus der Nachbarschaft eine Beziehung gepflegt habe und er deswegen – nachdem bekannt geworden sei, dass sie miteinander geschlafen hätten – ein Gerichtsverfahren oder aber Nachstellungen von Seiten der Familie seiner Freundin zu befürchten gehabt habe. Dabei führte er an, am 4. Januar 2007 sei es bei ihm zuhause zwischen ihm und seiner Freundin zum Beischlaf gekommen, wobei sie von seiner Stiefmutter erwischt worden seien. Die Stiefmutter habe daraufhin herumgeschrien, bis auch die Nachbarn alles erfahren hätten, respektive sie sei zu den Nachbarn gegangen und habe sie über den Vorfall informiert. Daraufhin sei er von den Angehörigen seiner Freundin aufgesucht und heftig geschlagen worden, wobei diese vorgehabt hätten, die Polizei zu rufen, respektive die Angehörigen seiner Freundin und seine eigenen Angehörigen hätten sich im Haus versammelt, worauf sein Vater gesagt habe, sie könnten mit ihm machen, was sie wollen, ihn zum Beispiel vor Gericht anzeigen. Vor diesem Hintergrund habe er über die Hintertür des Hauses die Flucht ergriffen und am folgenden Tag mit der Hilfe eines Schleppers den Irak verlassen, da ihm von der Polizei sicher vorgeworfen worden wäre, gegen die Sitten verstossen D-5237/2009 zu haben, und man ihn sicher ins Gefängnis gesteckt hätte, respektive er vermutlich von den Angehörigen seiner Freundin umgebracht worden wäre, wenn er nicht von der Polizei verhaftet worden wäre. B. Mit Verfügung vom 16. März 2007 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz an. Gleichzeitig ordnete das BFM jedoch – anstelle des Wegweisungsvollzuges – die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers an. Dabei erkannte das BFM die Gesuchsvorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft, wobei es in seinen Erwägungen auf diverse Widersprüche und Ungereimtheiten im Sachverhaltsvortrag verwies und die Schilderungen des Beschwerdeführers insgesamt als unsubstanziiert und realitätsfremd erklärte. Auf der anderen Seite hielt das BFM fest, aufgrund der derzeitigen Sicherheitslage im Irak sei der Vollzug der Wegweisung als unzumutbar zu erachten, weshalb der Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen sei. Die Verfügung vom 16. März 2007 erwuchs unangefochten in Rechtskraft. C. Mit Schreiben vom 10. April 2008 (eingegangen beim BFM am 23. April 2008) ersuchte der Beschwerdeführer das BFM um Zustellung einer Kopie seiner beim BFM eingereichten Identitätskarte, wobei er zur Begründung anführte, er möchte sich einen irakischen Pass ausstellen lassen, weshalb er eine Kopie seiner Dokumente benötige. D. Dem vorgenannten Ersuchen wurde vom BFM am 14. Mai 2008 entsprochen und dem Beschwerdeführer eine Kopie seiner Identitätskarte zugestellt. Mit separatem Schreiben vom gleichen Tag gewährte das BFM dem Beschwerdeführer zudem das rechtliche Gehör im Hinblick auf eine Aufhebung der ihm gewährten vorläufigen Aufnahme in der Schweiz und dem damit verbundenen Wegweisungsvollzug. Dabei teil te das BFM dem Beschwerdeführer mit, es erachte den Vollzug der Wegweisung in die drei von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya aufgrund der nunmehr dort herrschenden Sicherheits- und Menschenrechtslage als grundsätzlich zumutbar, mithin herrsche dort keine Situation allgemeiner Gewalt. In seinem Fall sei festzustellen, dass er D-5237/2009 zwar ursprünglich aus Kirkuk stamme, er jedoch ab dem Jahre 1988 in Suleimaniya, dem Hauptort der gleichnamigen Provinz, gelebt habe. Da sein Vater und sein Bruder an derselben Adresse wohnten, verfüge er überdies in dieser Provinz über ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz. Die angesetzte Frist zur Stellungnahme verstrich ungenutzt. E. Das BFM gewährte dem Beschwerdeführer am 11. Juni 2009 erneut – mittels gleichlautendem Schreiben – das rechtliche Gehör im Hinblick auf eine Aufhebung der ihm gewährten vorläufigen Aufnahme in der Schweiz und dem damit verbundenen Wegweisungsvollzug. Am 24. Juni 2009 liess der Beschwerdeführer dem BFM durch seinen Rechtsvertreter mitteilen, er habe in seiner Heimat kein verwandtschaftliches Beziehungsnetz mehr. Dabei führte er unter Verweis auf zwei Beweismittel in Kopie – einen gerichtsmedizinischen Bericht sowie eine Todesurkunde (je inklusive einer Übersetzung) – aus, sein Vater und sein Bruder seien vor einiger Zeit nach Kirkuk gezogen, wo der Vater im Januar 2008 das Opfer einer der zahlreichen Auseinandersetzungen zwischen den arabischen und kurdischen Bevölkerungsgruppen geworden sei. Im Weiteren sei auch der Kontakt zu seinem Bruder abgerissen und er befürchte, dass auch dieser umgekommen sei. Zudem wisse er auch nicht, ob er noch weitere Verwandte im Nordirak habe. Schliesslich führte er unter Berufung auf ein angeblich kurz zuvor erfolgtes Attentat nahe Kirkuk aus, dass die Regionalregierung nicht in der Lage sei, der Bevölkerung Schutz zu bieten. Vor diesen Hintergrund sei unverständlich, dass das BFM nicht von einem Klima der allgemeinen Gewalt ausgehe. Die Lage in den drei nordirakischen Provinzen und insbesondere in Kirkuk sei vielmehr sehr angespannt, weshalb die ihm gewährte vorläufige Aufnahme in der Schweiz nicht aufzuheben sei. F. Mit Verfügung vom 15. Juli 2009 – eröffnet am 20. Juli 2009 – hob das BFM die am 16. März 2007 angeordnete vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers auf und forderte ihn unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall auf, die Schweiz bis zum 16. September 2009 zu verlassen. In seinem Entscheid erkannte das BFM den Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich, weshalb die dem Beschwerdeführer gewährte vorläufige Aufnahme aufzuheben sei. Be- D-5237/2009 treffend die Frage der Zulässigkeit verwies es vorab auf die rechtskräftige Ablehnung des Asylgesuches und es hielt im Weiteren fest, aufgrund der Akten ergäben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer im kurdischen Nordirak eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung drohen würde. Dabei merkte es an, dass sich aus dem Persönlichkeitsprofil des Beschwerdeführers kein individuelles Gefährdungsindiz ergebe. Den Wegweisungsvollzug in die nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya erklärte das BFM aufgrund der heutigen Verhältnisse als grundsätzlich zumutbar, wobei es unter anderem auf die entsprechende Lageeinschätzung anderer europäischer Staaten sowie auf die Rückkehrbewegung in den Nordirak verwies. Betreffend den Beschwerdeführer hielt es fest, in seinem Fall seien keine individuellen Gründe gegeben, welche gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sprächen. Er habe zwar bis zum 14. Lebensjahr in Kirkuk, danach aber in Suleimaniya gelebt. Er sei erst im Alter von 33 Jahren in die Schweiz eingereist und seine Sozialisation sei demnach integral im Nordirak erfolgt. Zwar habe er geltend gemacht, sein Bruder und sein Vater seien von Suleimaniya nach Kirkuk zurückgekehrt und sein Vater sei gestorben, wobei er eine Todesurkunde vorgelegt habe. Jedoch sei mit nichts erstellt, dass auch der Bruder Suleimaniya verlassen habe. Indes sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer – auch wenn sein Bruder weggezogen wäre – aufgrund seines langen Aufenthalts in Suleimaniya immer noch über ein gutes verwandtschaftliches oder zumindest soziales Beziehungsnetz verfüge. Gemäss eigenen Angaben habe er während vier Jahren die Schule besucht und er sei während zehn Jahren als Service-Automechaniker tätig gewesen. Vor diesem Hintergrund sollte es ihm, bei entsprechendem Bemühen, durchaus möglich sein, sich im Nordirak wiederum eine Existenz aufzubauen. Abschliessend erklärte das BFM den Vollzug der Wegweisung in den Nordirak auch als möglich. G. Am 19. August 2009 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter gegen den Entscheid des BFM Beschwerde einreichen, wobei er in seiner Eingabe die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragte. Im Rahmen der Begründung seiner Beschwerde führte er vorab aus, dass die Lage im Nordirak vom BFM geschönt dargestellt werde, zumindest soweit es die Provinz Suleimaniya betreffe. Namentlich seien die Milizen der kurdischen Regionalregierung in hohem Masse korrupt. Zwar seien überall Strassensperren anzutreffen, es sei je- D-5237/2009 doch vom Belieben der Milizen abhängig, ob eine Person passieren könne oder aber in Gewahrsam genommen werde. Ebenfalls von fi nanziellen Zuwendungen hänge ab, ob im Falle von privaten Racheakten die persönliche Sicherheit von den Milizen gewährt werde. Er selbst verfüge nicht über die notwendigen Mittel, um sich Sicherheit zu erkaufen. Im Weiteren machte der Beschwerdeführer geltend, es sei ihm in der Zwischenzeit gelungen, mit seinem Bruder, welcher mit dem Vater nach Kirkuk umgezogen sei, in Kontakt zu treten, und der Bruder habe ihn vor einer Rückkehr nach Kirkuk aufgrund der immer wieder kehrenden Bombenanschläge gewarnt. Zudem könne er auch nicht nach Suleimaniya zurückkehren, auch wenn er dort vor seiner Ausreise als Automechaniker gearbeitet habe. Die wirtschaftliche Situation habe sich dort dermassen verschlechtert, dass es keine Arbeit mehr für ihn gebe. Zudem sei auch die Infrastruktur in der Region nicht si chergestellt, namentlich betreffend Wasser und Elektrizität, weshalb die Annahme des BFM, er könne sich in Suleimaniya wiederum eine Existenz aufbauen, realitätsfremd sei. Dies umso mehr, da er weder über ein verwandtschaftliches noch soziales Beziehungsnetz verfüge. H. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. August 2009 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, zur Deckung der mutmasslichen Verfahrenskosten innert Frist einen Vorschuss von Fr. 600.– einzuzahlen, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall (vgl. Art. 63 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]). Der einverlangte Kostenvorschuss wurde am 31. August 2009 fristgerecht eingezahlt. I. In seiner Vernehmlassung vom 15. Oktober 2009 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde, wobei es namentlich festhielt, die gegenteilige Einschätzung des Beschwerdeführers betreffend die poli tische Lage im Nordirak vermöge an seinem Entscheid nichts zu ändern, und es werde aufgrund der Vorbringen des Beschwerdeführers auch nicht offensichtlich, dass ihm in seiner Heimat eine konkrete Gefährdung oder eine menschenrechtswidrige Behandlung drohen würde, womit kein Vollzugshindernis bestehe. Die Vernehmlassung des BFM wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Zwischenverfügung vom 19. Oktober 2009 zur D-5237/2009 Kenntnisnahme zugestellt, verbunden mit einer Frist zur Stellungnahme. Die dem Beschwerdeführer angesetzte Frist zur Stellungnahme verstrich indes ungenutzt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet unter anderem endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM in Sachen Aufhebung der vorläufigen Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern in der Schweiz (Art. 84 Abs. 2 und 3 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20] i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. c Ziff. 3 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeführung legitimiert und die Beschwerdeeinreichung erfolgte sowohl frist- als auch formgerecht, weshalb auf die Beschwerdesache einzutreten ist (vgl. Art. 37 VGG i.V.m. Art. 112 AuG und Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG]). 2. 2.1 Im vorliegenden Beschwerdeverfahren geht es um die Frage, ob die Vorinstanz die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers zu Recht aufgehoben hat. Die Voraussetzungen für die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme werden seit dem 1. Januar 2008 in Art. 84 Abs. 2 AuG umschrieben. Davor wurde die vorläufige Aufnahme durch das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) geregelt, welches zeitgleich mit dem Inkrafttreten des AuG aufgehoben wurde (vgl. Art. 125 AuG i.V.m. Ziff. I Anhang 2 zum AuG). Gemäss Art. 126a Abs. 4 AuG gilt – unter Vorbehalt der Absätze 5-7 – für Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der am 16. Dezember 2005 beschlossenen Änderung des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] sowie des AuG vorläufig aufgenommen waren, das neue Recht. Nachdem der Beschwerdeführer vom BFM mit Verfügung vom 16. März 2007 vorläufig aufge- D-5237/2009 nommen wurde, ist aufgrund der genannten übergangsrechtlichen Regelung das Vorliegen der Voraussetzungen für die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme nach neuem Recht – mithin nach Art. 84 Abs. 2 AuG – zu prüfen. 2.2 Wurde eine Ausländerin oder ein Ausländer vorläufig in der Schweiz aufgenommen, so überprüft das BFM periodisch, ob im jewei ligen Einzelfall die Voraussetzungen für eine vorläufige Aufnahme noch gegeben sind (Art. 84 Abs. 1 AuG). Das BFM hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Weg- oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind (Art. 84 Abs. 2 AuG). Die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme sind nicht mehr gegeben, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und es der ausländischen Person zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) und möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), sich rechtmässig in ihren Heimat-, in den Herkunftsstaat oder in einen Drittstaat zu begeben. 2.3 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet somit die Frage, ob das BFM – vor dem Hintergrund der heutigen Verhältnisse im Irak sowie der individuellen Situation des Beschwerdeführers – zu Recht den Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich erklärt und die am 16. März 2007 verfügte vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers aufgehoben hat. Dabei bleibt anzumerken, dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen der gleiche Beweisstandard gilt, wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. dazu WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 3. 3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flücht- D-5237/2009 linge [FK, SR 0.142.30]). Dieses flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot schützt indes nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG respektive Art. 1 A FK erfüllen. Nachdem das BFM in seiner Verfügung vom 16. März 2007 festgestellt hat, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, und der Entscheid unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist, kann das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Rückschiebungsverbots vorliegend nicht zur Anwendung gelangen. Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers ist daher unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 3.2 Im Weiteren darf – gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK; SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) – niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung droht. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Eine solche Gefahr ist im Falle des Beschwerdeführers nicht ersichtlich gemacht. Die von ihm ursprünglich geltend gemachte Furcht vor der Verwicklung in ein Gerichtsverfahren wegen einer illegitimen Beziehung respektive die angebliche Bedrohungslage von Seiten einer verfeindeten Familie wurde vom BFM als unglaubhaft erkannt. Vor dem Hintergrund der aktenkundigen Anhörungsprotokolle erscheint dieser Schluss auch zum heutigen Zeitpunkt als durchaus zutreffend. Hätte eine solche Bedrohungslage im Zeitpunkt der Ausreise tatsächlich bestanden, so darf ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer sich diesbezüglich im Vorfeld der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren nochmals ausdrücklich geäussert hätte. Nachdem sich der Beschwerdeführer alleine auf die im Nordirak herrschende, angeblich unzumutbare Lage beruft, sind keine individuellen Gründe ersichtlich, welche gegen die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges sprechen würden. Nach Pra- D-5237/2009 xis des Bundesverwaltungsgerichts lässt schliesslich die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage in den drei Nordprovinzen des Irak (Dohuk, Erbil und Suleimaniya) den Wegweisungsvollzug in den Nordirak im heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen, da von hinreichend gefestigten Verhältnissen auszugehen ist und die Sicherheits- und Justizbehörden der drei irakisch-kurdischen Nordprovinzen grundsätzlich in der Lage und auch willens sind, den Einwohnern Schutz vor Verfolgung zu gewähren (vgl. dazu BVGE 2008/4). 3.3 Der Vollzug der Wegweisung ist demnach sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 4. 4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 4.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht nach einer umfassenden Beurteilung der aktuellen Situation in den drei nordirakischen Provinzen Dohuk, Suleimaniya und Erbil davon aus, dass in den drei kurdischen Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die dortige politische Lage nicht dermassen angespannt ist, als dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste (vgl. dazu im Einzelnen BVGE 2008/5). Nachdem die Region mit Direktflügen aus Europa sowie aus den Nachbarstaaten erreichbar ist, entfällt zudem das Element einer unzumutbaren Rückreise via Bagdad und auf dem Landweg durch den von Gewalt heimgesuchten Zentralirak. Zusammenfassend wird im erwähnten Entscheid festgehalten, dass die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in der Regel für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus einer der drei irakisch-kurdischen Provinzen stammen oder eine längere Zeit dort gelebt haben und dort nach wie vor über ein soziales Netz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder Parteibeziehungen verfügen, zumutbar ist (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5; insbes. 7.5.8). 4.3 Die Sicherheitssituation im Nordirak hat sich seit Publikation des erwähnten Urteils – entgegen den sinngemäss anders lautenden Vor- D-5237/2009 bringen – nicht verschlechtert. In der überwiegenden Mehrheit der Berichte von Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen sowie des UN-Sicherheitsrats wird eine insgesamt stabile Situation beschrieben (vgl. dazu UK Home Office, Country of Origin Information Report vom 16. September 2009 über die Kurdistan Regional Government Area of Iraq). Die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend eine angeblich schlechte Lage, besonders in der Provinz Suleimaniya, vermögen im Resultat nicht zu überzeugen. 4.4 Der gemäss den Akten nunmehr 36-jährige Beschwerdeführer ist ethnischer Kurde, und er hat ab dem Alter von 14 Jahren und bis zu seiner Ausreise ununterbrochen in Suleimaniya gelebt, wo er sich seinen Angaben zufolge eine Existenz als selbständiger Service-Automechaniker aufgebaut hat, mithin habe er über zehn Jahre zusammen mit seinem Bruder ein eigenes Geschäft geführt. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass er in Suleimaniya nach wie vor über ein beachtliches soziales Beziehungsnetz verfügt. Alleine der Umstand, dass er seine Heimat vor nunmehr drei Jahren verlassen hat, lässt nicht darauf schliessen, sein Beziehungsnetz sei weggefallen. So war es dem Beschwerdeführer denn auch möglich, innert sehr kurzer Zeit Beweismittel aus seiner Heimat beizubringen, obwohl er gleichzeitig geltend machte, er habe keine Kontakte mehr zu seiner Heimat (vgl. Eingabe ans BFM vom 24. Juni 2009). Zwar macht er geltend, er habe dort keine verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte mehr, weshalb ihm eine Reintegration in Suleimaniya nicht möglich sei. Im Falle des Beschwerdeführers – ein jüngerer, gemäss den Akten gesunder und zudem alleinstehender Mann, welcher in Suleimaniya offenkundig über Jahre selbständig ein Auskommen fand – erscheint dieser Punkt indes als nicht ausschlaggebend, mithin besteht kein Anlass zur Annahme, er wäre zwingend auf familiären Beistand angewiesen. Zwar macht er im Weiteren geltend, aufgrund der schlechten wirtschaftlichen Si tuation in Suleimaniya werde er dort keine Arbeit mehr finden. Seine Ausführungen betreffend die Situation der Stadt gehen indes an der Realität vorbei, handelt es sich doch bei Suleimaniya um die sechstgrösste Stadt des Irak mit deutlich über einer halben Million Einwohnern und Einwohnerinnen, in welcher durchaus ein reger Wirtschaftsbetrieb herrscht. Aufgrund seiner Tätigkeit im Autogewerbe darf davon ausgegangen werden, dass er dort – wie erwähnt – weiterhin über ein beachtliches soziales Beziehungsnetz verfügt, mithin davon auszugehen ist, dass er sich in der Vergangenheit einen grossen Freundes- und Bekanntenkreis schaffen konnte. Vor diesem Hintergrund darf davon D-5237/2009 ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer durchaus in der Lage ist, sich selbständig wiederum eine tragfähige Existenz aufzubauen. Zur Überbrückung allfälliger Anfangsschwierigkeiten kann der Beschwerdeführer zudem – wie vom BFM zu Recht erwähnt – Rückkehrhilfe beantragen. Es ist demnach nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr nach Suleimaniya aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. 4.5 Angesichts dieser Ausführungen kann auf Erwägungen zur Lage in Kirkuk ohne weiteres verzichtet werden. 4.6 Nach den vorstehenden Erwägungen ist der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu bezeichnen. 5. Der Wegweisungsvollzug in den Nordirak ist schliesslich praxisgemäss auch als möglich zu erkennen (Art. 83 Abs. 2 AuG). Der Beschwerdeführer ist gehalten, die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente – namentlich einen Reisepass – bei der für ihn zuständigen Vertretung seines Heimatstaates zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG). 6. Nach vorstehenden Erwägungen hat das BFM den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erklärt, weshalb die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme zu bestätigen ist. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Kosten – welche auf Fr. 600.– anzusetzen sind – sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss vollständig gedeckt und sind mit diesem zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) D-5237/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Die Kosten sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Vorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: angefochtene Verfügung im Original) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - ... Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer Versand: Seite 13

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