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Bundesverwaltungsgericht 30.03.2007 D-5233/2006

30 marzo 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,563 parole·~8 min·1

Riassunto

Aufhebung vorläufige Aufnahme (Asyl) | Verfügung vom 29. Juni 2006 i.S. Aufhebung vorläuf...

Testo integrale

Abtei lung IV D-5233/2006 {T 0/2} Urteil vom 30. März 2007 Mitwirkung: Richter Daniel Schmid, Maurice Brodard, Walter Lang Gerichtsschreiber Weber A._______, Angola, vertreten durch B._______, Beschwerdeführerin gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verfügung vom 29. Juni 2006 i.S. Aufhebung vorläufige Aufnahme Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrer Mutter und zwei Geschwistern am 7. November 2003 auf dem Luftweg über den Flughafen von Luanda Richtung Italien ausreiste und von dort herkommend am 12. November 2003 illegal in die Schweiz einreiste, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte, dass das Asylverfahren der damals minderjährigen Beschwerdeführerin bis zum vorliegenden Verfahren (Aufhebung der vorläufigen Aufnahme) zusammen mit demjenigen der Mutter und Geschwister (D-5234/2006) beurteilt wurde, dass das Urteil hinsichtlich der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme im Falle der Beschwerdeführerin zum gleichen Zeitpunkt ergeht, wie dasjenige hinsichtlich der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme im Falle der Mutter und Geschwister, dass beide Parteien (Beschwerdeführerin/Mutter und Geschwister) dieselbe Rechtsvertreterin bevollmächtigt haben, dass es sich bei dieser Sachlage rechtfertigt, hinsichtlich der Prozessgeschichte im ursprünglichen Asylverfahren der Beschwerdeführerin auf diejenige ihrer Mutter und Geschwister zu verweisen, dass das BFM der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 2. Juni 2006 das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und Gelegenheit zur Stellungnahme gewährte, dass das Bundesamt darin in materieller Hinsicht ausführte, die vorläufige Aufnahme sei zum damaligen Zeitpunkt zusammen mit ihrer Familie (Mutter und Geschwister) verfügt worden, da das Alter ihres Bruders C._______ zu diesem Zeitpunkt einer Rückkehr entgegen gestanden habe, nachdem dieser zwischenzeitlich indessen sechs Jahre alt geworden sei und weil sich die Lage in Luanda weiter stabilisiert habe, erscheine der Vollzug der Wegweisung nach Angola heute zumutbar, dass die Beschwerdeführerin am 20. Juni 2006 eine Stellungnahme einreichen liess, dass das BFM mit Verfügung 29. Juni 2006 - eröffnet am 4. Juli 2006 - die mit Verfügung vom 30. September 2004 angeordnete vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin aufhob und sie - unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - aufforderte, die Schweiz bis zum 25. September 2006 zu verlassen, dass zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, die Beschwerdeführerin sei gemäss eigenen Angaben in Luanda geboren, habe dort bis zur Ausreise zusammen mit ihren Eltern und Geschwistern gelebt und die Schule besucht, dass die Erwägungen der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) in ihrem Urteil vom 24. September 2004, wonach aufgrund der Angaben der Mutter der Beschwerdeführerin für die Familie der Vollzug der Wegweisung grundsätzlich zumutbar sei, auch für die Beschwerdeführerin gelten würden, dass die Beschwerdeführerin deshalb in der Lage sei, in Luanda wieder Fuss zu fassen und mit Mithilfe ihres Vaters und ihrer Verwandtschaft für sich eine Existenzgrundlage aufzubauen,

3 dass die beruflichen und wirtschaftlichen Perspektiven bei der Beschwerdeführerin somit nicht schlechter als diejenigen der ansässigen Bevölkerung erscheinen würden, dass die Wiedereingliederung in Angola zudem im Rahmen der Rückkehrhilfe erleichtert werden könne, dass der Vollzug der Wegweisung heute zulässig, zumutbar und möglich sei, so dass die vorläufige Aufnahme gestützt auf Art. 14b Abs. 2 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931 (ANAG, SR 142.20) aufzuheben sei, dass die Beschwerdeführerin mit Beschwerde vom 29. Juli 2006 (Poststempel) bei der ARK unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), insbesondere den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, beantragen liess, dass ferner in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung ersucht wurde, dass mit Zwischenverfügung vom 4. August 2006 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet wurde, da das Sicherheitskonto der Beschwerdeführerin (Art. 86 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]) einen die mutmasslichen Verfahrenskosten übersteigenden Saldo aufweist, dass das Gesuch um Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung unter Hinweis auf Art. 32 Abs. 2 VwVG abgewiesen wurde, dass die Beschwerdeführerin am 25. August 2006 eine als „Beschwerdeergänzung“ bezeichnete Eingabe einreichen liess, dass das BFM in seiner Vernehmlassung vom 20. Oktober 2006 die Abweisung der Beschwerde beantragte, dass mit Zwischenverfügung vom 25. Oktober 2006 der Beschwerdeführerin die Vernehmlassung des BFM zur Replik zugestellt wurde, dass die Beschwerdeführerin am 3. November 2006 ihre Stellungnahme hierzu einreichen liess, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),

4 dass das Bundesverwaltungsgericht die Beurteilung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernimmt und dabei das neue Verfahrensrecht anwendet (Art. 53 Abs. 2 VGG), dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf ihre frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 ff. VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass eine in Anwendung von Art. 44 Abs. 2 AsylG angeordnete vorläufige Aufnahme aufzuheben ist, wenn sich der Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich erweist (Art. 14b Abs. 2 ANAG), dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung der völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz (Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten: Europäische Menschenrechtskonvention [EMRK, SR 0.101] Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) und der Bestimmungen von Art. 5 Abs. 1 AsylG sowie Art. 25 Abs. 2 und 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) zulässig ist, da die Beschwerdeführerin - wie rechtskräftig festgestellt wurde - die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die der Beschwerdeführerin in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich darlegt, weshalb es die Voraussetzungen für einen Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin nach Angola unter dem Zumutbarkeitsaspekt als für gegeben erachtet, und vor diesem Hintergrund die mit Verfügung vom 30. September 2004 angeordnete vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin in der Schweiz aufhob, dass sich die vorinstanzlichen Erwägungen als zutreffend erweisen und zur Vermeidung von Wiederholungen auf die nicht zu beanstandenden Ausführungen des BFM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Rechtsmitteleingabe, welche sich im Übrigen kaum von derjenigen ihrer Mutter und Geschwister unterscheidet, nicht geeignet sind, eine Änderung der angefochtenen Verfügung zu bewirken, zumal der Argumentation der Vorinstanz keine stichhaltigen Gründe entgegen gesetzt werden, dass daran auch die Ausführungen in der „Beschwerdeergänzung“ nichts ändern, zumal sich diese grundsätzlich an den Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe orientieren, weiter nicht über Allgemeinplätze hinausgehen und kaum konkret auf die Situation der Beschwerdeführerin Bezug nehmen, dass hinsichtlich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs der Beschwerdeführerin nach Angola demnach vorab auf die Ausführungen in dem ihre Mutter und Geschwister betreffenden Urteil zu verweisen ist (gleicher Urteilszeitpunkt, gleiche Rechtsvertreterin),

5 dass ergänzend lediglich darauf hinzuweisen ist, dass die mittlerweile volljährige, über eine solide Schulbildung verfügende und - soweit aktenkundig - gesunde Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in ihr Heimatland nicht auf sich alleine gestellt sein wird, dass die von der Beschwerdeführerin in der Schweiz gesammelten Erfahrungen im Erwerbsleben und das vorhandene Beziehungsnetz in Angola ihrer Reintegration zweifelsohne von Nutzen sein dürften, dass das wiederholte Vorbringen auf Beschwerdestufe, wonach die Beschwerdeführerin mit ihren 19 Jahren aufgrund der schwierigen Lebensumstände in Angola grosse Gefahr liefe, ihren Unterhalt und denjenigen der Familie durch Prostitution zu verdienen, eine blosse respektive nicht relevante Mutmassung darstellt, dass nach dem Gesagten keine Gründe ersichtlich sind, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Angola sprechen, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin auch als möglich zu bezeichen ist, da keine praktischen Hindernisse erkennbar sind, die einer Rückkehr entgegenstehen würden, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (vgl. Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Verfahrensausgang die Kosten des Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und diese grundsätzlich auf Fr. 600.-festzulegen wären (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.2]), dass vorliegend die Verfahrenskosten indessen aufgrund des engen Familien- und Sachzusammenhangs mit dem Verfahren der Mutter/Geschwister auf Fr. 400.-- zu reduzieren sind. (Dispositiv nächste Seite)

6 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 400.--, werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, 2 Expl. (eingeschrieben; Einzahlungsschein) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr.) - das Amt für Ausländerfragen des Kantons D_______ (Beilage: CEDULA PESSOAL) Der Richter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Schmid Alfred Weber Versand am:

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