Abtei lung IV D-5224/2010 {T 0/2} Urteil v o m 2 9 . Juli 2010 Einzelrichter Robert Galliker, mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiber Matthias Jaggi. A._______, geboren (...), Serbien, vertreten durch lic. iur. Vedat Erduran, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 13. Juli 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-5224/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein serbischer Staatsangehöriger albanischer Ethnie aus B._______, am 9. April 2001 ein erstes Asylgesuch in der Schweiz einreichte, welches aufgrund der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen mit Verfügung des BFF vom 9. August 2002 abgewiesen wurde, unter gleichzeitiger Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzuges, dass der Beschwerdeführer am 4. Oktober 2007 nach Belgrad ausgeschafft wurde, dass er am 14. April 2008 in der Schweiz ein zweites Asylgesuch stell te, dass er zur Begründung dieses Gesuchs im Wesentlichen geltend machte, man habe ihn auf der Rückfahrt nach Südserbien an der Grenze kontrolliert und seine Personalien aufgenommen, nachdem er am 17. Februar 2008 in Pristina an den Feiern der Unabhängigkeit von Kosovo teilgenommen habe, dass ihn die serbische Polizei am 3. April 2008 während seiner Abwesenheit zu Hause gesucht und seine Mutter nach den "Kosovoflaggen" gefragt habe, mit denen er an der Unabhängigkeitsfeier teilgenommen habe, dass man ihn und seine Familie aufgrund ihrer Verwandtschaft mit C._______, einem ehemaligen Kommandanten der UCPMB (Befreiungsarmee von Preshevë, Medvedje und Bujanovac), als Staatsfeinde betrachte, und dass die Serben der Meinung seien, er – der Beschwerdeführer – habe früher die UCPMB unterstützt, dass sich zudem die Lage der ethnischen Albaner in Südserbien seit der Unabhängigkeitserklärung von Kosovo dramatisch verschlechtert habe, weshalb es dort überhaupt keine Sicherheit mehr gebe, dass das BFM mit Verfügung vom 28. Mai 2008 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, dessen Wegweisung aus der Schweiz verfügte sowie den Voll zug als zulässig, zumutbar und möglich erachtete, D-5224/2010 dass der Beschwerdeführer noch vor Ablauf der Beschwerdefrist aus dem Empfangs- und Verfahrenszentrum verschwand und nicht mehr dorthin zurückkehrte, dass der Beschwerdeführer am 14. April 2009 in der Schweiz ein drit tes Asylgesuch einreichte, nachdem er am 9. April 2009 von der Stadtpolizei D._______ anlässlich einer Personenkontrolle verhaftet worden war, dass er zur Begründung des dritten Gesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei am 1. Juni 2008 illegal nach Serbien zurückgekehrt und habe sich in einem Nachbardorf von B._______ versteckt, dass er grundsätzlich die gleichen Asylgründe geltend mache, wie beim zweiten Asylgesuch, dass vor seiner Ausreise im Februar 2008 ein Haftbefehl gegen ihn erlassen worden sei, dass er nach seiner Ankunft in der Schweiz von seiner Mutter tele fonisch erfahren habe, dass er Anfang April 2009 zu Hause von der Polizei gesucht worden sei, dass das BFM mit Verfügung vom 28. April 2009 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e und Art. 33 Abs. 1 AsylG auch auf das dritte Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, dessen Wegweisung aus der Schweiz verfügte sowie den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich erachtete, dass der Beschwerdeführer seit dem 3. Mai 2009 unbekannten Aufenthalts war, dass die Verfügung vom 28. April 2009 unangefochten in Rechtskraft erwuchs, dass der Beschwerdeführer am 4. Juni 2010 in D._______ von der Polizei festgenommen und ihm dabei ein jugoslawischer Pass abgenommen wurde, dass er am gleichen Tag ein viertes Asylgesuch in der Schweiz stellte, D-5224/2010 dass der Beschwerdeführer wegen Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) mit Strafbefehl vom 6. Juni 2010 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 90 Tagen verurteilt wurde, dass er zu seinem (vierten) Asylgesuch vom BFM am 18. Juni 2010 in der Strafanstalt E._______ angehört wurde, wobei er im Wesentlichen geltend machte, er sei Ende April 2009 auf illegalem Weg via Italien, Albanien und Kosovo nach Südserbien gereist, wo er sich an verschiedenen Orten versteckt gehalten habe, dass er dieselben Asylgründe geltend mache wie bei seinem zweiten und dritten Asylgesuch, dass er am 29. oder 30. April 2010 von einem verwandten Polizisten erfahren habe, dass er in Serbien nach wie vor per Haftbefehl gesucht werde, dass er Anfang Mai 2010 via Ungarn und Österreich per Bus und Zug unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz gereist sei, wo er sich bei verschiedenen Leuten aufgehalten habe, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. Juni 2010 an das BFM darum ersuchte, ihn bei einer allfälligen Ablehnung seines Asyl gesuchs nicht nach Serbien, sondern nach Kosovo wegzuweisen, da er befürchte, bei einer Rückkehr nach Serbien aufgrund des Haftbefehls verhaftet und misshandelt zu werden, dass das BFM mit Verfügung vom 13. Juli 2010 – eröffnet am folgenden Tag – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das vierte Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, dessen Wegweisung aus der Schweiz verfügte sowie den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich erachtete, dass das BFM zur Begründung dieses Entscheides im Wesentlichen anführte, die vom Beschwerdeführer im vorliegenden (vierten) Asylgesuch geltend gemachten Gründe könnten nicht geglaubt werden, da diese auf Vorbringen basieren würden, die bereits in den letzten beiden Asylverfahren als nicht glaubhaft eingeschätzt worden seien, dies gelte umso mehr, als es zwischen den Vorbringen der letzten beiden und dem aktuellen Asylverfahren zu Widersprüchen gekommen sei, D-5224/2010 dass der Beschwerdeführer beispielsweise im vorliegenden Asylverfahren geltend mache, er sei zwischen Ende Februar und Mitte März 2008 das erste Mal von der serbischen Polizei bei sich zu Hause gesucht worden, als er sich bei seinem Onkel im Dorf B._______ aufgehalten habe, während er anlässlich der Anhörung im Rahmen des zweiten Asylgesuchs vorgebracht habe, die Polizei sei am Abend des 3. April 2008 zu ihm nach Hause gekommen, als er in Preshevë im Ausgang gewesen sei, dass es für die Angaben des Beschwerdeführers bezüglich seiner Rückkehr nach Kosovo (recte: nach Südserbien) nach Abschluss des dritten Asylgesuchs keinerlei Beweise oder Indizien gebe, zumal er nur vage Angaben zu seiner Rückreise zu machen vermocht habe, was erhebliche Zweifel an einer tatsächlichen Rückkehr wecke, dass er beispielsweise nur eine einzige Station seiner Reise von Mailand nach Südserbien habe nennen können, dass er zudem weder den Ort habe angeben können, wo er das Schiff in Italien bestiegen habe, noch denjenigen, wo er es in Albanien wieder verlassen habe, dass deshalb nicht geglaubt werden könne, dass sich der Beschwerdeführer zwischen seinem dritten und vierten Asylgesuch in Kosovo (recte: Südserbien) aufgehalten habe, womit die ohnehin unglaubhaften Vorbringen jeglicher Grundlage entbehren würden, dass sich somit keine Hinweise darauf ergeben würden, dass nach Abschluss des letzten Asylverfahrens Ereignisse eingetreten seien, die geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant seien, dass der Vollzug der Wegweisung nach Serbien überdies zulässig, zumutbar und möglich sei, dass das im Schreiben vom 23. Juni 2010 geäusserte Anliegen des Beschwerdeführers, er sei bei einer Ablehnung des Asylgesuchs nach Kosovo statt nach Serbien wegzuweisen, im vorliegenden Fall nicht berücksichtigt werden könne, zumal er weder über die notwendigen Reisepapiere verfüge, noch davon auszugehen sei, es drohe ihm in Serbien eine asylrelevante Verfolgung, D-5224/2010 dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer – handelnd durch seinen Rechtsvertreter – mit Eingabe vom 19. Juli 2010 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf sein viertes Asylgesuch einzutreten; eventualiter sei er – im Falle der Abweisung der vorliegenden Beschwerde – nicht nach Serbien, sondern nach Kosovo wegzuweisen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um Gewährung des Rechts, sich bis zum rechtskräftigen Entscheid über die Beschwerde in der Schweiz aufhalten zu können, ersuchte, dass in Bezug auf die Beschwerdebegründung auf die Beschwerdeschrift zu verweisen ist, dass mit der Beschwerde auszugsweise Kopien eines auf den Namen des Beschwerdeführers ausgestellten Reisepasses der Republik Jugoslawien vom 14. März 2001 zu den Akten gereicht wurden, dass die vorinstanzlichen Akten am 21. Juli 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be- D-5224/2010 ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG), dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung einer all fälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat (Art. 55 Abs. 2 VwVG), dass daher auf die Begehren, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen respektive dem Beschwerdeführer das Recht zu gewähren, sich bis zum rechtskräftigen Entscheid über die Beschwerde in der Schweiz aufhalten zu können, mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten ist, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM der Form nach ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, D-5224/2010 dass dementsprechend die Beschwerdeinstanz, erachtet sie das Nichteintreten auf das Asylgesuch als unrechtmässig, sich einer selbständigen materiellen Prüfung zu enthalten, die angefochtene Nichteintretensverfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen hat (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz demgegenüber die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht einzig diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, ausser es gebe Hinweise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG), dass der Nichteintretensgrund von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG somit ein formelles (früheres Asylverfahren) und ein materielles Erfordernis (fehlende Hinweise) enthält, welche im Einzelfall beide gleichzeitig er füllt sein müssen, dass im Falle des Beschwerdeführers das formelle Erfordernis in Form der ersten Variante des in der Schweiz erfolglos durchlaufenen Asylverfahrens offensichtlich erfüllt ist, zumal mit der Verfügung des BFM vom 28. April 2009 ein Entscheid vorliegt, in welchem implizit vom Fehlen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne der Definition von Art. 3 AsylG ausgegangen wurde (vgl. EMARK 1998 Nr. 1 S. 5 ff.), dass das BFM ebenso offensichtlich zu Recht ein Fehlen von Hinweisen auf seither eingetretene bedeutsame Ereignisse (materielles Erfordernis) festgestellt hat, dass zur Erläuterung dessen auf die zutreffenden Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung (vgl. ebenda, Ziff. I S. 3 f.) zu verweisen ist, zumal die dort festgehaltenen Argumente in der Beschwerde unwidersprochen bleiben und im Wesentlichen lediglich der im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachte Sachverhalt wiederholt wird, D-5224/2010 dass aufgrund der offensichtlichen Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen darauf verzichtet werden kann, bei den serbischen Behörden rechtshilfeweise ein Gesuch um Zustellung des angeblich gegen den Beschwerdeführer bestehenden Haftbefehls einzureichen (antizipierte Beweiswürdigung; BVGE 2008/24 E. 7.2 S. 356, ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 165 Rz. 3.144, FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 274; BGE 130 II 425 E. 2.1, EMARK 1995 Nr. 23 E. 5b S. 223, EMARK 2003 Nr. 13 S. 84), weshalb der in der Rechtsmittelschrift erhobene diesbezügliche Beweisantrag abzuweisen ist, dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das vierte Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 4. Juni 2010 nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2008/34 E. 9.2), dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, dass heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148), dass es sich beim Beschwerdeführer um einen serbischen Staatsbürger handelt, weshalb im vorliegenden Fall die Vollzugsprüfung in Bezug auf Serbien durchzuführen ist, wie das die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung in zutreffender Weise gemacht hat, D-5224/2010 dass demzufolge auf das Eventualbegehren, der Beschwerdeführer sei – im Falle einer Abweisung der vorliegenden Beschwerde – nicht nach Serbien, sondern nach Kosovo wegzuweisen, nicht einzutreten ist, dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der Beschwerdeführer keine Hinweise auf Ereignisse im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG darzulegen vermag, welche geeignet wären, seine Flüchtlingseigenschaft zu begründen, und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die ihm in Serbien droht, zumal die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach er in Serbien von der Polizei gesucht werde, unglaubhaft ist, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass in Serbien kein Krieg, Bürgerkrieg oder eine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und auch keine individuellen Gründe wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur vorliegen, die auf eine konkrete Gefährdung des – gemäss den Akten – gesunden Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr nach Serbien schliessen lassen, zumal aus den Akten ersichtlich ist, dass er in seiner Heimat über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügt, das ihn – falls erforderlich – unterstützen kann, D-5224/2010 dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung nach Serbien zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-5224/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (...) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Matthias Jaggi Versand: Seite 12