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Bundesverwaltungsgericht 04.02.2020 D-522/2020

4 febbraio 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,587 parole·~13 min·7

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 16. Dezember 2019

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-522/2020, D526/2020

Urteil v o m 4 . Februar 2020 Besetzung Einzelrichter Jürg Marcel Tiefenthal, mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher, Gerichtsschreiber Daniel Merkli.

Parteien

A._______, geboren am (…), (D-526/2020 / N […]), deren Tochter B._______, geboren am (…), und deren Sohn C._______, geboren am (…) (D-522/2020 / N […]), alle Armenien, (…), Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuche und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügungen des SEM vom 16. Dezember 2019 / N (…) und N (…).

D-522/2020, D-526/2020 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden am 19. Oktober 2019 im Bundesasylzentrum Altstätten um Asyl nachsuchten, dass sie anlässlich der jeweiligen Personalienaufnahmen (PA) vom 24. Oktober 2019 angaben, legal mit gültigen Visa eingereist zu sein, indessen bei der Anreise zum Asylzentrum ihre Identitätspapiere verloren zu haben, dass das SEM am 29. Oktober 2019 persönliche Gespräche gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung) (ABl. L 180/31 vom 29.6.2013; nachfolgend: Dublin-III-VO), führte, dass die Beschwerdeführenden angaben, mit von Litauen ausgestellten Visa per Flugzeug von Armenien via D._______ in die Schweiz gereist zu sein, dass das SEM den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör zur allfälligen Zuständigkeit Litauens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gewährte, dass die Beschwerdeführenden geltend machten, in Armenien von sehr mächtigen Personen geflüchtet zu sein, welche auch in Litauen über Macht verfügten, dass die Beschwerdeführerin A._______ im Weiteren angab, sie könne wegen einer bereits in Armenien bestehenden Varikose im Magen nicht mit dem Flugzeug reisen, und leide, wie in der Schweiz festgestellt worden sei, an der Krankheit Splenomegalie, dass diese Krankheit bereits in Armenien diagnostiziert worden sei, sie aber kein Vertrauen in die armenischen Ärzte habe, dass aufgrund ihres schlechten Gesundheitszustands in Armenien eine Biopsie durchgeführt worden sei, bei welcher man das Vorliegen einer Myelofibrose diagnostiziert habe, dass sie dieser Diagnose damals keine Beachtung geschenkt habe,

D-522/2020, D-526/2020 dass ihr Sohn zurzeit keine gesundheitlichen Schwierigkeiten habe, indessen als Folge des Stresses stockend spreche, dass die Beschwerdeführerin A._______ angab, unter Stresssymptomen zu leiden, sich indessen deswegen in der Schweiz nicht in medizinische Behandlung begeben zu haben, dass ein Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (C-VIS) ergab, dass der Beschwerdeführerin A._______ von Litauen ein vom 5. Oktober 2019 bis am 26. Oktober 2019 gültiges Touristenvisum beziehungsweise der Beschwerdeführerin B._______ und ihrem Sohn ein vom 20. April 2019 bis zum 19. April 2020 gültiges Visa ausgestellt worden war, dass das SEM die litauischen Behörden am 31. Oktober 2019 um Übernahme der Beschwerdeführenden gemäss Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO ersuchte, dass die litauischen Behörden diesen Gesuchen am 10. Dezember 2019 zustimmten, dass die damalige Rechtsvertretung mit Eingaben vom 10. Januar und vom 15. Januar 2020 hinsichtlich der Beschwerdeführerin B._______ ärztliche Berichte des (…) vom 17. Dezember 2019, 18. Dezember 2019, 27. Dezember 2019, 30. Dezember 2019 und vom 13. Januar 2020 einreichte, dass das SEM mit auf den 16. Dezember 2019 datierten Verfügungen (Eröffnung am 21. Januar 2020) in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b des Asylgesetzes (SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden vom 19. Oktober 2019 nicht eintrat und sie in Anwendung der Dublin-III- Verordnung nach Litauen wegwies, wobei es festhielt, einer Beschwerde gegen diese Verfügungen komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass die Beschwerdeführenden mit Eingaben vom 28. Januar 2020 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und dabei beantragten, die angefochtenen Verfügungen seien aufzuheben und es sei auf ihre Asylgesuche einzutreten, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass in prozessualer Hinsicht unter Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerden ersucht wurde,

D-522/2020, D-526/2020 dass die Akten der Vorinstanz dem Bundesverwaltungsgericht am 29. Januar 2020 in elektronischer Form vorlagen (Art. 109 Abs. 3 AsylG),

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM in der Regel – so auch vorliegend – endgültig entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass das Datum der angefochtenen Verfügungen (16. Dezember 2019) nicht mit den im Aktenverzeichnis aufgeführten Daten (Datierung der Paginierung und Ausgabedatum vom 20. Januar 2020) übereinstimmt, dass, da in den angefochtenen Verfügungen Eingaben der Rechtsvertretung vom 10. und 16. (recte: 15.) Januar 2020 aufgeführt sind, die angefochtenen Verfügungen offensichtlich versehentlich auf den 16. Dezember 2019 datiert worden sind, dass sich im Weiteren auch das in den von der damaligen Rechtsvertretung am 21. Januar 2020 unterzeichneten Empfangsbestätigungen aufgeführte Datum der Verfügungen (11. Dezember 2019) als offensichtlich unzutreffend erweist, dass aufgrund der Aktenlage redaktionelle Versehen vorliegen und den Beschwerdeführenden hieraus kein Nachtteil entstanden ist, dass auf die frist- und formgerecht eingereichten Beschwerden einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerdeverfahren D-522/2020 und D-526/2020 aufgrund des engen persönlichen und sachlichen Zusammenhangs vereinigt werden,

D-522/2020, D-526/2020 dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass im Weiteren gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird, dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates eingeleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass gemäss Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO derjenige Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, welcher der antragstellenden Person ein Visum erteilt hat, es sei denn, dass das Visum im Auftrag eines anderen Mitgliedstaates im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung gemäss Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft erteilt wurde, in welchem Fall der vertretene Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, dass nach Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000) mit sich bringen, und nach

D-522/2020, D-526/2020 den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), dass die litauischen Behörden am 10. Dezember 2019 die Übernahmeersuchen der Vorinstanz vom 31. Oktober 2019 guthiessen, womit das SEM zu Recht von der Zuständigkeit Litauens für die Durchführung der Asylverfahren ausging, dass sich das Bundesverwaltungsgericht der Einschätzung des SEM in der angefochtenen Verfügung anschliesst, wonach es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, Litauen, bei welchem es sich um einen Signatarstaat der EMRK und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) handelt, würde seine staatsvertraglichen Verpflichtungen missachten und die Beschwerdeführenden in ihren Heimatstaat zurückschaffen, dies unter Missachtung des Non-Refoulement-Gebotes oder von Art. 3 EMRK, dass die Beschwerdeführenden im Rahmen des rechtlichen Gehörs unter anderem geltend machten, dass sie in Armenien von sehr mächtigen Personen geflüchtet seien, welche auch in Litauen über Macht verfügten, dass in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen ist, dass es sich bei Litauen um einen Rechtsstaat handelt, weshalb die Beschwerdeführenden über die Möglichkeit verfügen, sich allenfalls an die zuständigen litauischen Sicherheitsbehörden zu wenden, dass auf Beschwerdeebene geltend gemacht wurde, das SEM habe hinsichtlich der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin A.S. den Sachverhalt ungenügend abgeklärt, dass es sich bei einer Myelofibrose um eine schwere und komplexe Erkrankung handle, weshalb das SEM gehalten gewesen wäre, spezifische Abklärungen der Behandlungsmöglichkeiten in Litauen vorzunehmen, was es unterlassen habe,

D-522/2020, D-526/2020 dass aus den eingereichten ärztlichen Berichten keine konkreten Angaben zur Behandlung der Myelofibrose zu entnehmen seien und im Weiteren bezüglich der Varikose, an der die Beschwerdeführerin leide, noch weitere Untersuchungen geplant seien, welche das SEM nicht abgewartet habe, dass die Beschwerdeführerin A._______ schliesslich aufgrund der psychischen Belastungssituation (Flucht, Erkrankung) unter Schlaflosigkeit und verminderter Nahrungsaufnahme leide, weshalb auch eine psychologischpsychiatrische Abklärung angezeigt erscheine, dass aus diesen Gründen die Sache zur erneuten Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei, dass die Sachverhaltsfeststellung unvollständig ist, wenn die angefochtene Verfügung nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt (ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, Zürich 2013, 3. Aufl., Rz. 456) und zusätzliche Abklärungen dann vorzunehmen sind, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte Anlass besteht, dass nach den Aussagen der Beschwerdeführerin A._______ bereits in ihrem Heimatstaat im Jahre 2018 aufgrund einer Biopsie das Vorliegen einer Myelofibrose sowie einer damit einhergehenden Splenomegalie festgestellt worden sei, dass der Beschwerdeführerin auch in den eingereichten ärztlichen Berichten des (…) eine primäre Myelofibrose (Erkrankung des blutbildenden Knochenmarks) sowie eine Splenomegalie (Vergrösserung der Milz) attestiert wurde, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung festhielt, die Diagnose Myelofibrose gelte aufgrund der medizinischen Berichte als gesichert, dass weitere Nebendiagnosen oder eine weitere reguläre Medikamenteneinnahme gemäss ärztlichem Bericht vom 13. Januar 2020 nicht bestünden und die Beschwerdeführerin als Patientin in sehr gutem Allgemeinzustand beschrieben werde, dass ausstehende endoskopische und hepatologische Abklärungen sowie die Klärung der weiteren individuellen Therapie auch in Litauen vorgenommen werden könnten, wobei dortige Konsultationen zur regelmässigen

D-522/2020, D-526/2020 Blutbild-Verlaufskontrolle erforderlich seien und in der Verantwortung der Beschwerdeführerin lägen, dass aufgrund der vorhandenen medizinischen Unterlagen und in Berücksichtigung der genannten gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht davon auszugehen sei, dass die hohe Schwelle für eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK überschritten werde, dass ausgeschlossen werden könne, dass vorliegend eine akute medizinische Notlage bestehe und der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin bei einer Wegweisung in den zuständigen Dublin-Staat nicht gebührend beachtet würde, dass der rechtserhebliche Sachverhalt erstellt sei und deshalb auf eine weitere medizinische Abklärung verzichtet werde, verfüge doch Litauen über eine ausreichende medizinische Infrastruktur und sei gemäss Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parmlaments und des Rates vom 29. Juni 2013 verpflichtet, der Beschwerdeführerin die erforderliche medizinische Versorgung, welche die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasse, zu gewähren, dass schliesslich die Vorbringen hinsichtlich der angeblichen Fluguntauglichkeit nicht nachvollziehbar seien, habe die Beschwerdeführerin doch in Kenntnis der vorliegenden Varikose den Flug in die Schweiz angetreten und sei die Reise ohne Schwierigkeiten verlaufen, dass aufgrund der zu bestätigenden Erwägungen der Vorinstanz feststeht, dass sich diese hinreichend mit der gesundheitlichen Verfassung der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt und zu Recht auf die Vornahme weiterer Abklärungen verzichtet hat, dass sich im Weiteren aus den Akten ergibt, dass das SEM dem aktuellen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin auch bei der Festlegung der Überstellungsmodalitäten Rechnung getragen hat, dass schliesslich die Rüge auf Beschwerdeebene, wonach die Vorinstanz das zwischen den Beschwerdeführerinnen (Mutter und Tochter) bestehende Abhängigkeitsverhältnis nicht berücksichtigt habe, aufgrund der koordinierten Behandlung der Verfahren der beiden Beschwerdeführerinnen als haltlos zu erachten ist,

D-522/2020, D-526/2020 dass sich somit die Rügen der Verletzung des rechtlichen Gehörs und der unvollständigen Sachverhaltsfeststellung als unbegründet erweisen, dass daher der Antrag in der Beschwerde um Rückweisung der Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung abzuweisen ist, dass es nach dem Gesagten keinen Grund für einen Selbsteintritt gemäss Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist und – weil sie nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Litauen angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.), dass die Beschwerden aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügungen des SEM zu bestätigen sind, dass die Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen sind, weshalb sich die Anträge um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen, dass, da die Beschwerden im Zeitpunkt ihrer Einreichung als aussichtslos erschienen, die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen sind,

D-522/2020, D-526/2020 dass bei diesem Ausgang der vereinigten Verfahren die Kosten von Fr. 800.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

D-522/2020, D-526/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerdeverfahren D-522/2020 und D-526/2020 werden vereinigt. 2. Die Beschwerden werden abgewiesen. 3. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG werden abgewiesen. 4. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Jürg Marcel Tiefenthal Daniel Merkli

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