Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-5217/2016 law/joc
Urteil v o m 3 0 . Oktober 2018 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter Gérard Scherrer, Richterin Daniela Brüschweiler, Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg.
Parteien
A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch lic. iur. Kathrin Stutz, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 28. Juli 2016 / N (…).
D-5217/2016 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reiste eigenen Angaben zufolge am 20. September 2014 in die Schweiz ein, wo er noch am gleichen Tag um Asyl nachsuchte. Am 9. Oktober 2014 erhob die Vorinstanz im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ die Personalien des Beschwerdeführers und befragte ihn zum Reiseweg und summarisch zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes (Befragung zur Person; BzP). Am gleichen Tag wurde ihm durch die Vorinstanz das rechtliche Gehör zur Kantonszuweisung gewährt. Am 4. Januar 2016 erfolgte eine einlässliche Anhörung zu seinen Asylgründen. B. Mit Verfügung vom 28. Juli 2016 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an und stellte fest, er habe die Schweiz bis zum 22. September 2016 zu verlassen, ansonsten er in Haft genommen und unter Zwang in den Heimatstaat zurückgeführt werden könne. Den Kanton C._______ beauftragte das SEM mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Gegen den Entscheid des SEM vom 28. Juli 2016 reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe der rubrizierten Rechtsvertreterin vom 29. August 2016 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Darin wurde beantragt, die Verfügung des SEM vom 28. Juli 2016 sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren oder jedenfalls die Flüchtlingseigenschaft festzustellen. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde ferner beantragt, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und die unterzeichnende Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin beizuordnen. D. Mit Zwischenverfügung vom 5. September 2016 hiess das Bundesverwaltungs-gericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter der Voraussetzung des Nachweises der Bedürftigkeit sowie unter Vorbehalt der Veränderung der finanziellen Lage des Beschwerdeführers gut. Dem Beschwerdeführer wurde Gelegenheit erteilt, bis zum
D-5217/2016 20. September 2016 entweder den Nachweis seiner Bedürftigkeit zu erbringen oder einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– zu überweisen. E. Mit Eingabe vom 19. September 2016 wurde eine Fürsorgebestätigung zu den Akten gereicht. F. Mit Zwischenverfügung vom 13. Oktober 2016 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wurde ebenfalls gutgeheissen und dem Beschwerdeführer rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Gleichzeitig wurde dem SEM die Gelegenheit erteilt, bis zum 28. Oktober 2016 eine Vernehmlassung zur Beschwerde vom 29. August 2016 einzureichen. G. Das SEM liess sich am 19. Oktober 2016 zur Beschwerde vernehmen. H. Dem Beschwerdeführer wurde durch das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 21. Oktober 2016 Gelegenheit erteilt, bis zum 7. November 2016 eine Replik einzureichen. I. Am 7. November 2016 reichte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin eine Replik zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
D-5217/2016 (Art. 105 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 [SR 142.31] ; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen; massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1, 2011/1 E. 2). 5. 5.1 Der Beschwerdeführer führte im Rahmen der BzP vom 9. Oktober 2014 und der einlässlichen Anhörung vom 4. Januar 2016 im Wesentlichen aus, er stamme aus D._______ respektive E._______, nahe F._______, Zoba G._______ und gehöre der Ethnie der H._______ an. Er sei ledig, habe aber zusammen mit I._______ in Eritrea einen Sohn namens J._______. Dieser sei (…) geboren. Er habe seinen Sohn, der in K._______, L._______, mit der Mutter lebe, lediglich etwa vier Mal gesehen, da er sich im Militärdienst in M._______ befunden habe. In Eritrea habe er bis zur (…) die Schule besucht, diese jedoch ab-gebrochen, da sein Bruder N._______, der sich bis dahin um die Familie gekümmert habe, 2006 durch die Shebiya festgenommen und zwangsrekrutiert worden sei. N._______ sei später in den Sudan geflohen und lebe heute
D-5217/2016 in der Schweiz. Sein Vater sei seit einer (…), die er sich während der zweiten Invasion respektive Offensive zugezogen habe, (…) beeinträchtigt. Im Dorf würde die Familie der Hexerei bezichtigt und immer wieder behelligt. Er (der Beschwerdeführer) habe von 2006 bis 2009 in der (…) respektive als (…) gearbeitet und so die Familie unterstützt. Im Dezember 2009 sei er in F._______ auf dem Gemüse- und Obstmarkt von Soldaten im Rahmen einer Razzia aufgegriffen und ins Gefängnis O._______ respektive P._______ in Q._______ gebracht worden. Nach drei Monaten sei er zwecks militärischer Grundausbildung nach R._______ gebracht worden. Im Juli 2010 sei er der (…) in M._______ zugeteilt worden. Den Entschluss Eritrea zu verlassen, habe er schon länger getroffen. Seine Familie sei bedürftig gewesen und immer wieder belästigt worden. Er habe seine Familie unterstützen wollen. So habe er eines Nachts, als er Wachdienst gehabt habe, seine Waffe zur Seite gelegt und seine Einheit an der Front in M._______ verlassen. Er sei zu seiner Familie nach Hause gegangen, wo er sich ungefähr 10 bis 12 Tage zu Hause aufgehalten habe. Geschlafen habe er jeweils in der Wildnis. Am 10. September 2013 sei er von F._______ mit dem Bus via S._______ nach T._______ gefahren und weiter acht Tage zu Fuss bis nach U._______, Sudan gegangen. Nach seiner Ankunft in U._______ sei er durch das (…) nach V._______ gebracht worden. Nach eineinhalb Monaten sei er illegal nach W._______ gelangt, von wo er im Juli 2014 in Richtung Libyen aufgebrochen sei. Nach einer achttägigen Reise durch die Sahara, welche seine Familie bezahlt habe, sei er nach X._______ gelangt. Einen Monat später sei er nach Y._______ gefahren und von dort aus mit dem Boot Richtung Italien aufgebrochen. Die italienische Küstenwache habe die Passagiere aufgegriffen und nach Z._______ gebracht. Dies sei im September 2014 gewesen. Mit dem Bus sei er dann weiter nach Aa._______ und schliesslich mit dem Zug am 20. September 2014 illegal in die Schweiz gelangt. Der Beschwerdeführer reichte einen Flüchtlingsausweis, ausgestellt am (…) im Sudan, eine Foto, die ihn angeblich im Jahre 2011 im Militärdienst zeigt, sowie Taufurkunden seines Sohnes und dessen Mutter zu den vorinstanzlichen Akten.
D-5217/2016 5.2 Das SEM erachtet in seiner Verfügung vom 28. Juli 2016 die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Desertion aus dem eritreischen Militärdienst aufgrund widersprüchlicher Angaben für nicht glaubhaft gemacht im Sinne von Art. 7 AsylG. Dies insbesondere deshalb, da er an der BzP im Gegensatz zur einlässlichen Anhörung nicht erwähnt habe, dass er sich nach seiner Desertion zunächst nach Hause begeben habe. Die vom Beschwerdeführer erwähnten Behelligungen durch Dorfbewohner hielt das SEM – insbesondere mangels Intensität – für nicht relevant im Sinne von Art. 3 AsylG. Die Bedürftigkeit seiner Familie sei auf die allgemeine wirtschaftliche und soziale Lage im Heimatland zurückzuführen, weshalb diesem Vorbringen ebenfalls keine Relevanz zukomme. Die illegale Ausreise des Beschwerdeführers begründe – so das SEM in seiner Konklusion – ebenfalls keine Furcht vor künftiger Verfolgung im flüchtlingsrechtlichen Sinne. Den Vollzug der Wegweisung erachtete das SEM als zulässig, möglich und sowohl aufgrund der allgemeinen Lage in Eritrea als auch der persönlichen Situation des Beschwerdeführers als zumutbar. 5.3 In der Beschwerde vom 29. August 2016 wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei im Rahmen der BzP in Tigrinya angehört worden, was er zwar spreche und verstehe, aber nicht sehr gut. Seine Muttersprache sei Bilen. Diese Sprache sei auch die Unterrichtssprache in der Schule gewesen. Er könne sich nur in einfachen Worten in Tigrinya ausdrücken. Das SEM werfe ihm bloss einen Widerspruch bezüglich der von ihm geschilderten Flucht vor. In der BzP sei er jedoch nur rudimentär befragt worden. Er habe dort vor allem seinen Reiseweg geschildert. Daher sei es ihm völlig entfallen, seinen Aufenthalt bei seiner Familie zu erwähnen. Er sei während der BzP gestresst gewesen, da er alles in Tigrinya habe erklären müssen. In der einlässlichen Anhörung habe er die Flucht genauer geschildert. Er sei aus dem Militärdienst desertiert und habe Eritrea ohne Bewilligung verlassen, weshalb er deswegen bei einer Rückkehr hart bestraft werden würde. 5.4 Das SEM führt in der Vernehmlassung vom 19. Oktober 2016 aus, der Beschwerdeführer habe an der BzP angegeben, Tigrinya genügend gut zu beherrschen und die Dolmetscherin gut zu verstehen. Die Widersprüche liessen sich daher nicht auf sprachliche Schwierigkeiten zurückführen. 5.5 In der Replik vom 7. November 2016 wird moniert, dem Beschwerdeführer sei an der BzP mitgeteilt worden, er müsse nur ein paar Fragen beantworten und für eine solche Anhörung seien seine Kenntnisse genügend.
D-5217/2016 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden weiter konkretisiert. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2010/57 E. 2.3.). 6.3 Flüchtlingen wird nach Art. 54 AsylG kein Asyl gewählt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (subjektive Nachfluchtgründe). Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention [FK]; SR 0.142.30). 6.4 Gemäss Art. 3 Abs. 3 AsylG sind keine Flüchtlinge Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der FK. 7. 7.1 Das SEM bezweifelt vorliegend nicht, dass der Beschwerdeführer in Eritrea im Rahmen einer Razzia zwecks Rekrutierung für den Militärdienst festgenommen und anschliessend einige Monate inhaftiert wurde. Auch für das Bundesverwaltungsgericht besteht kein Anlass dazu. Die entsprechenden Ausführungen sind detailliert, in sich schlüssig und – soweit überprüfbar – den Tatsachen entsprechend ausgefallen. Einhergehend mit dem
D-5217/2016 SEM ist zudem davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach seiner Inhaftierung im Militärdienst gewesen ist. Hingegen ist – übereinstimmend mit dem SEM – nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer aus seiner Einheit in M._______ desertierte (vgl. dazu nachfolgend E. 7.3). 7.2 Insofern geltend gemacht wird, der Beschwerdeführer sei an der BzP nicht in seiner Muttersprache angehört worden ist Folgendes festzuhalten: An der BzP erklärte der Beschwerdeführer unter der Rubrik „Reiseweg“ und der Frage nach dem Datum und Art der Ausreise aus dem Heimatstaat: „Ich bin am 10. September 2013 von M._______ mit dem Bus via S._______ nach T._______ gefahren. Von dort ging ich acht Tage lang zu Fuss und gelangte so nach U._______, Sudan“ (vgl. act. A6/15 S. 7). Im Weiteren fährt er auf die Frage zur Reise vom Heimatstaat bis in die Schweiz in seiner Erzählung fort: “In U._______ wurde ich vom (…) in Empfang genommen und blieb dort zwei Nächte. Diese brachten mich dann nach V._______, wo ich einen Monat und zwei Wochen blieb. Von dort fuhr ich illegal mit einem Pick-Up nach W._______. Im siebten Monat 2014 verliess ich W._______ mit einem LKW Richtung Libyen. Nach acht Tagen Bb._______ gelangte ich nach X._______. Einen Monat später durfte ich nach Y._______ fahren, von wo ich zwei Monate später mit dem Boot Richtung Italien aufbrach. Auf dem Meer wurden wir von der italienischen Küstenwache aufgegriffen und diese brachten uns, das war im neunten Monat 2014, nach Z._______. Ich schlief eine Nacht auf der Strasse und traf einen Habesha, welcher mir den Weg zeigte. Dann fuhr ich mit dem Bus nach Aa._______ und am gleichen Tag mit dem Zug in die Schweiz, wo ich etwa am 17. September 2014 ankam. Bei der Einreise wurde ich in Cc._______ im Zug kontrolliert (vgl. act. A6/15 S. 7). Diese weitgehend freien Erzählungen seines Reisewegs sowie auch alle anderen seiner Ausführungen erfolgten durch den Beschwerdeführer in der Sprache der Befragung Tigrinya. Zuvor wurde ihm ein Merkblatt in derselben Sprache abgegeben und gefragt, ob er dieses verstanden habe, was er bejahte. Auch bejahte er, alle Punkte der Einleitung verstanden zu haben (vgl. act. A6/15 S. 2). Gemäss dem BzP-Protokoll gab er zwar als Muttersprache Bilen an, als genügend verständliche Sprache für die Befragung nannte er aber auch Tigrinya (vgl. act. A6/15 S. 4). Dem Protokoll ist denn auch nicht zu entnehmen, dass er Verständigungsschwierigkeiten gehabt oder die Dolmetscherin etwa seine Antworten nicht verstanden hätte. Einwände wurden von ihm weder während der Befragung noch im Rahmen der anschliessenden Rückübersetzung der Fragen sowie seiner Antworten
D-5217/2016 gemacht. Er unterschrieb das Protokoll mit der Erklärung: “Ich bestätigte durch meine Unterschrift, dass dieses Protokoll meinen Aussagen und der Wahrheit entspricht. Es wurde in eine mir verständliche Sprache (Tigrinya) rückübersetzt“(vgl. act. A6/15 S. 11). Die Sprache Tigrinya erwies sich demnach – wie das SEM in der Vernehmlassung zu Recht festhält – als genügend für die BzP. Der Einwand des Beschwerdeführers während der einlässlichen Anhörung, er beherrsche die Sprache Tigrinya nicht (vgl. act. A20/20 S. 16), erweist sich daher als nicht stichhaltig. Denn – wie besehen – war es dem Beschwerdeführer in sprachlicher Hinsicht sehr wohl möglich, sich an der BzP hinreichend und ausführlich zu seiner Person, zum Reiseweg sowie auch summarisch zu seinen Asylgründen zu äussern. Die auf Beschwerdeebene dargelegten sprachlichen Schwierigkeiten infolge der Anhörung auf Tigrinya an der BzP lassen sich daher nicht bestätigen und können auch nicht für die vom SEM festgestellten Widersprüche herangezogen werden. 7.3 7.3.1 Der Beschwerdeführer gibt im Rahmen der BzP befragt zu seiner letzten ausgeübten Tätigkeit zu Protokoll, er sei in der (…) in M._______ eingeteilt gewesen. Dort sei er gewesen, bis er am 10. September 2013 in den Sudan gegangen sei (vgl. act. A6/15 S. 5). Auf die Frage nach dem Ausreisedatum aus seinem Heimatland wiederholt er in derselben Anhörung, er sei am 10. September 2013 von M._______ mit dem Bus via S._______ nach T._______ und weiter zu Fuss in den Sudan gelangt (vgl. act. A6/15 S. 11). Im Rahmen der BzP erwähnt er zudem, er habe seinen Sohn insgesamt vier Mal gesehen, letztmals im September 2013. Er sei jedoch lediglich einen halben Tag geblieben und danach zu seiner Einheit zurückgekehrt (vgl. act. A6/15 S. 4). Diesen Angaben zufolge wäre der Beschwerdeführer im September 2013 – nochmals im Rahmen eines Besuches – kurzzeitig nach Hause respektive zu seinem Sohn zurückgekehrt, hätte sich danach jedoch wieder zu seiner Einheit begeben und wäre von dort am 10. September 2013 desertiert und ins Ausland geflohen. Seine Darstellung im Rahmen der einlässlichen Anhörung, wonach er sich nach seiner angeblichen Desertion vom September 2013 zunächst noch nach Hause begeben und sich dort 10, 12 Tage tagsüber bei seiner Familie aufgehalten habe (vgl. act. A20/20 S. 6 f., S. 12 f. und S. 16), bevor er seine Ausreise begann, steht dazu in Widerspruch. Denn damit hätte er seine Ausreise aus dem Heimatland erst Ende
D-5217/2016 September 2013 und nicht wie an der BzP dargelegt, bereits am 10. September 2013 begonnen. Auch wenn der Beschwerdeführer wie in der Beschwerde moniert wird, an der BzP unter Stress gestanden habe, so erscheint dennoch unverständlich, dass er seinen 10,12-tägigen Aufenthalt zu Hause nach seiner Desertion von seiner Einheit an der BzP überhaupt nicht erwähnte, handelt es sich dabei doch um ein gewichtiges Element der von ihm beschriebenen Ausreise. Ohnehin erscheint aber nicht plausibel, dass sich der Beschwerdeführer nach der Desertion von der Front noch ganze 10, 12 Tage lang tagsüber bei seiner Familie aufhielt, wo er für die Behörden leicht auffindbar gewesen wäre. Auch aufgrund seiner Furcht, wegen der Desertion für immer ins Gefängnis gesteckt oder getötet zu werden (vgl. act. A20/20 S. 7), leuchtet nicht ein, dass er sich nach seiner angeblichen Flucht aus seiner Einheit zunächst noch tagelang bei sich zu Hause aufgehalten und sich damit der Gefahr des Zugriffs durch die Militärbehörden ausgesetzt hat. 7.3.2 An der BzP beantwortet der Beschwerdeführer die Frage, wie es ihm gelungen sei von seiner Einheit zu fliehen, mit: „Ich habe einfach nur gesagt, dass ich auf die Toilette gehe und bin dann gegangen“ (vgl. act. A6/15 S. 10). An der einlässlichen Anhörung sagt er dazu jedoch aus: „Ich war nachts im Wachdienst. Ich habe die Kalashnikov zur Seite gelegt, dann bin ich weggegangen.“ Im Weiteren ergänzt er: „Das war um zwei Uhr nachts gewesen, ungefähr. Die anderen hatten geschlafen. Wir waren an der Front. Als die anderen am Schlafen waren, habe ich die Kalashnikov zur Seite gelegt und danach bin ich weg“(vgl. act. A20/20 S. 6). Diesen unsubstantiierten Angaben zufolge wäre niemand wach gewesen, als sich der Beschwerdeführer von seiner Einheit entfernte. Ein Vorbringen, das sich allerdings nicht mit erwähnter Aussage an der BzP, er habe einfach gesagt, er gehe auf die Toilette, vereinbaren lässt. Seine Erklärung, es könne sein, dass er letztere Angabe an der BzP gemacht habe, er sei aber sehr gestresst gewesen (vgl. act. A20/20 S. 16) bietet keine genügende Begründung für die festgestellten Ungereimtheiten. Ebenso wenig überzeugt der Einwand in der Beschwerde, er habe vergessen zu erwähnen, dass er nur so getan habe, als ginge er zur Toilette. Erwähnte Unstimmigkeiten lassen sich damit nicht auflösen. Ausserdem erscheint seine Antwort an der einlässlichen Anhörung zur Frage, wie es ihm gelungen sei, den Wachposten unbemerkt zu verlassen unsubstantiiert. So erklärt er diesbezüglich einzig: „Die anderen waren hinter mir, ich war vorn. Da ich damals lange gedient hatte, hat niemand daran gedacht, dass ich fliehen würde“ (vgl. act. A20/20 S. 6).
D-5217/2016 7.3.3 Nebst diesen Widersprüchen und Ungereimtheiten zu massgeblichen Punkten der vom Beschwerdeführer behaupteten Desertion fällt auf, dass er einmal angibt, er habe sich im September (2013) entschieden, wegzugehen und zugleich vorbringt, er habe sich schon längst (zuvor) entschieden gehabt, das Land zu verlassen, aber immer nach Gelegenheiten gesucht. Vorher habe sich keine Möglichkeit ergeben (vgl. act A20/20 S. 6). Wenn er aber schon länger den Entscheid gefällt hatte, das Land zu verlassen, so erscheint nicht nachvollziehbar, weshalb er sich vorher seinen weiteren Aussagen zufolge nie irgendwelche Informationen eingeholt hat, sondern sich angeblich ohne irgendwelchen Plan spontan aufgemacht hat, das Land zu verlassen (vgl. act. A20/20 S. 12). 7.3.4 Bei einer Gesamtbetrachtung ist demnach dem SEM zuzustimmen, wenn es davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer in Eritrea zwar – wie von ihm dargelegt – im Militärdienst war, es indessen die von ihm geschilderte Desertion vom September 2013 als nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG erachtet. 7.4 Ebenso ist dem SEM beizupflichten, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Behelligungen von ihm und seiner Familie durch die Dorfbewohner – mangels Intensität und erkennbarem Motiv – als nicht relevant im Sinne von Art. 3 AsylG zu bezeichnen sind. Auch aus der angeblichen Bedürftigkeit seiner Familie lässt sich – wie vom SEM festgehalten – nicht etwa auf eine asylrechtliche Gefährdungslage schliessen. Es kann diesbezüglich – zwecks Vermeidung von Wiederholgen – auf die entsprechenden Erwägungen des SEM verwiesen werden. 7.5 Was die illegale Ausreise aus Eritrea anbelangt, erweist sich die Folgerung des SEM, wonach diesem Umstand ungeachtet der Frage nach der Glaubhaftigkeit keine Asylrelevanz zukommt, als zutreffend. Es ist diesbezüglich auf das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D- 7898/2015 vom 30. Januar 2017 zu verweisen. Darin kam das Gericht nach einer eingehenden Lageanalyse zum Schluss, es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, einer aus Eritrea illegal ausgereisten Person drohe einzig aus diesem Grund eine asylrelevante Verfolgung (vgl. a.a.O. E. 5.1). Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer asylrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (vgl. a.a.O. E. 5.2). Solche Anknüpfungspunkte liegen im Falle des Beschwerdeführers indessen nicht vor. Denn wie aufgezeigt (vgl. E. 7.3) ist
D-5217/2016 nicht glaubhaft, dass es sich bei ihm – wie in der Beschwerde betont wird – um einen Deserteur handelt. Andere Anknüpfungspunkte, welche ihn in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten, sind nicht ersichtlich. 7.6 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen, eine relevante Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 beziehungsweise Art. 54 AsylG darzutun. Das SEM hat folglich zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer unterhält den vorinstanzlichen Akten zufolge eine Beziehung zu einer Landsfrau, die in Dd._______ lebt, dort über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, und mit der er seit Beginn dieses Jahres ein Kind hat, welches er anerkannt hat. Es stünde ihm daher frei, einen aus dieser Beziehung allenfalls resultierenden Anspruch auf Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung in Dd._______ geltend zu machen. In der Schweiz verfügt er demgegenüber weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung aus der Schweiz wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 10. 10.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
D-5217/2016 Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 10.2 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hingewiesen, dass das flüchtlingsrechtliche Gebot des Non-Refoulement nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. 10.3 10.3.1 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 10.3.2 Im Zusammenhang mit der Frage einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK und somit der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen des Referenzurteils D-2311/2016 vom 17. August 2017 (vgl. E. 12 f.) unter anderem festgehalten, dass bei Personen, die ihre Dienstpflicht bereits erfüllt haben, davon auszugehen ist, dass es regelmässig zu Entlassungen aus dem Nationaldienst kommt (vgl. a.a.O. E. 13.3). Bei Männern wie auch bei Frauen, die erst mit Mitte zwanzig oder älter aus Eritrea ausgereist sind, stellt sich die Frage, ob sie den Nationaldienst bereits geleistet haben, da grundsätzlich von einer möglichen Dienstentlassung nach fünf bis zehn Jahren auszugehen ist. Personen, die nach Erfüllung ihrer Dienstpflicht ausgereist sind, haben in diesem Zusammenhang wohl keine Strafe zu gewärtigen. Bei Personen, die ihren Dienst bereits geleistet haben, ist zudem auch nicht davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr nach Eritrea erneut eingezogen würden. 10.3.3 Wie bereits ausgeführt wurde, erscheint zwar glaubhaft, dass der Beschwerdeführer im Militärdienst gewesen ist. Nicht glaubhaft erscheint
D-5217/2016 demgegenüber, dass er aus dem Militärdienst desertiert ist (vgl. E. 7.3). Zwar wäre er bei der von ihm angegebenen Ausreise vom September 2013 erst (…) gewesen, hätte seinen Angaben zufolge jedoch bis dahin bereits fast vier Jahre Militärdienst absolviert gehabt. Ob der Beschwerdeführer tatsächlich – wie vom SEM unter anderem angenommen – den Militär- respektive Nationaldienst zu Ende absolviert hat und aus diesem entlassen wurde, und er demnach unter jene Personenkategorie fällt, die nach Erfüllung ihrer Dienstpflicht ausgereist ist und daher in diesem Zusammenhang wohl keine Strafe zu gewärtigen hätte, lässt sich indes nicht eindeutig feststellen. Den Asylbehörden ist es vorliegend jedoch nicht möglich, sich in voller Kenntnis der tatsächlichen persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers zur Zulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung zu äussern, weil dieser unglaubhafte Angaben zu den Umständen seiner Dienstleistung im eritreischen Militär- respektive Nationaldienst gemacht hat. Er hat indes die Folgen seiner mangelhaften Mitwirkung zu tragen, weshalb mangels gegenteiliger Anhaltspunkte davon auszugehen ist, er habe seine Dienstpflicht im Rahmen des eritreischen Nationaldiensts erfüllt und sei erst danach aus Eritrea ausgereist. 10.3.4 Zusammenfassend erweist sich somit, dass im vorliegenden Fall die Zulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung zu bejahen ist. Zum einen findet der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung keine Anwendung. Zum anderen ist – entgegen den Ausführungen in der Beschwerde – nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer im Fall seiner Ausschaffung nach Eritrea mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotene Strafe oder Behandlung droht. Weder ist zu befürchten, dass er bei der Rückkehr nach Eritrea wegen allfälliger Missachtung der Dienstpflicht inhaftiert oder erneut in den Nationaldienst eingezogen würde, noch sind andere Gründe für eine drohende Haftstrafe zu erkennen. 10.3.5 Auch die unbestrittenermassen problematische allgemeine Menschenrechtssituation in Eritrea lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 10.3.6 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers erweist sich damit – sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen – als zulässig.
D-5217/2016 10.4 10.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 10.4.2 Das SEM hielt in der angefochtenen Verfügung fest, dass mit Bezug auf Eritrea nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden kann. Dies entspricht – entgegen der dahingehenden Annahme in der Beschwerde – nicht nur der Praxis des SEM, sondern auch der geltenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 17.2). 10.4.3 Im Weiteren ist zu erwähnen, dass sich in jüngster Zeit die Lebensbedingungen in Eritrea in einigen Bereichen verbessert haben. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert. Am 9. Juli 2018 unterzeichneten der äthiopische Regierungschef Abiy Ahmed und Eritreas Präsident Isaias Afwerki in Asmara einen Vertrag, in dem beide Seiten den Kriegszustand für beendet erklärten und eine umfassende Zusammenarbeit vereinbarten (vgl. Neue Zürcher Zeitung [NZZ], Äthiopien und Eritrea schliessen Frieden, 9. Juli 2018). Auch im Inneren des Landes sind keine ernsthaften ethnischen oder religiösen Konflikte zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiert. 10.4.4 Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind allerdings begünstigende individuelle Faktoren nicht mehr zwingende Voraussetzung für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.). 10.4.5 Besondere Umstände, die einen Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Eritrea unzumutbar erscheinen lassen würden, sind
D-5217/2016 vorliegend vom SEM zu Recht verneint worden. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen, erwachsenen Mann, der in Eritrea jahrelang in (…) sowie auch als (…) tätig war und in Libyen in (…) gearbeitet hat (vgl. act. A6/15 S. 5 und S. 11, act. A20/20 S. 5 und S. 15). In Eritrea leben gemäss seinen Angaben seine ehemalige Partnerin (und deren Verwandte) mit dem gemeinsamen Sohn, seine Mutter, sein Vater, (…) Geschwister mit deren Familien sowie (…) Onkel und eine Tante (vgl. act. A6/15 S. 3 ff., act. A20/20 S. 2 ff., S. 13 und S. 15). Er gibt zwar an, seine Familie sei arm gewesen, dennoch war es ihr aber möglich, die von ihm beschriebene Reise durch die Sahara in der Höhe von (…) zu finanzieren (vgl. act. A6/15 S. 8 f., act. A20/20 S. 4 und S. 15). Auch verfügt seine Familie seinen Angaben zufolge über landwirtschaftliches Land (vgl. act. A 20/20 S. 5). Ausserdem dürfte der in Ee._______ (…) Bruder des Beschwerdeführers ihn und seine Familie weiterhin unterstützen (vgl. act. A6/15 S. 6, act. A20/20 S. 4 und S. 6). Es ist demnach – übereinstimmend mit dem SEM – von einem tragfähigen Beziehungsnetz des Beschwerdeführers auszugehen, das ihn bei Bedarf unterstützen kann. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich vor diesem Hintergrund nicht als unzumutbar, zumal der Beschwerdeführer auch auf Beschwerdeebene keine anderen persönlichen Umstände geltend macht, die diesbezüglich zu einer anderen Einschätzung führen könnten. 10.5 Derzeit ist zwar die zwangsweise Rückführung nach Eritrea generell nicht möglich. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht aber praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 10.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
D-5217/2016 12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Verfügung vom 13. Oktober 2016 sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 13. 13.1 Der rubrizierten Rechtsvertreterin ist in ihrer Eigenschaft als amtliche Rechtsbeiständin ein Honorar auszurichten (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). 13.2 Die Rechtsvertreterin hat keine Honorarabrechnung eingereicht, weshalb die Entschädigung auf Grund der Akten festzusetzen ist (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9‒13 VGKE) wird das Honorar auf Fr. 900.‒ (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festgesetzt. Dieser Betrag ist der Rechtsbeiständin vom Bundesverwaltungsgericht auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)
D-5217/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Frau lic.iur. Kathrin Stutz wird durch die Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 900.– ausgerichtet. 3. . Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg
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